Urteil
OVG 6 B 87.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0913.OVG6B87.15.0A
4Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Personensorgeberechtigten haben einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld).(Rn.18)
2. Dabei sind nicht die Herstellungskosten der Maßstab, sondern der Gegenwert, den die Eltern dadurch einsparen, dass ihre Kinder in der Kindertagesstätte zu Mittag essen.(Rn.26)
3. Es ist Aufgabe des Trägers der Kindertagesstätte, die Essenversorgung in der Einrichtung zu gewährleisten.(Rn.26)
4. Soweit er sich dazu eines Dritten bedient, bleibt er rechtlich daran gebunden, dass die Eltern nach den Vorgaben des Kitagesetzes zur Zahlung eines Zuschusses nur in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen und nicht darüber hinaus in Anspruch genommen werden können.(Rn.32)
5. Soweit Personensorgeberechtigte ein die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen übersteigendes Essengeld entrichtet haben, steht ihnen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Träger der Kindertagesstätte zu. Sie müssen sich nicht auf eine Rückforderung gegenüber dem von dem Träger der Einrichtung beauftragten privaten Essenanbieter verweisen lassen.(Rn.24)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. September 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Personensorgeberechtigten haben einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld).(Rn.18) 2. Dabei sind nicht die Herstellungskosten der Maßstab, sondern der Gegenwert, den die Eltern dadurch einsparen, dass ihre Kinder in der Kindertagesstätte zu Mittag essen.(Rn.26) 3. Es ist Aufgabe des Trägers der Kindertagesstätte, die Essenversorgung in der Einrichtung zu gewährleisten.(Rn.26) 4. Soweit er sich dazu eines Dritten bedient, bleibt er rechtlich daran gebunden, dass die Eltern nach den Vorgaben des Kitagesetzes zur Zahlung eines Zuschusses nur in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen und nicht darüber hinaus in Anspruch genommen werden können.(Rn.32) 5. Soweit Personensorgeberechtigte ein die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen übersteigendes Essengeld entrichtet haben, steht ihnen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Träger der Kindertagesstätte zu. Sie müssen sich nicht auf eine Rückforderung gegenüber dem von dem Träger der Einrichtung beauftragten privaten Essenanbieter verweisen lassen.(Rn.24) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. September 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von bereits gezahltem Essengeld in Höhe von 1,34 EUR pro Mittagessen. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten besitzt der Kläger die erforderliche Aktivlegitimation. Er ist kraft materiellen Rechts berechtigt, die geltend gemachte Leistung gegenüber der Beklagten zu verlangen. Zwar trifft es zu, dass der Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII dem Kind zusteht. Dem durch die Personensorgeberechtigten vertretenen Kind wird ein hierauf gerichtetes subjektives öffentliches Recht eingeräumt (Kaiser in LPK-SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 24 Rn. 29; § 2 Rn. 6). Hiervon zu trennen ist die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und der Kindestagespflege nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII sowie eines Zuschusses zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Aufwendungen (Essengeld). § 90 SGB VIII ermächtigt den Landesgesetzgeber bzw. die örtlichen Träger der Jugendhilfe in ihrer Funktion als kommunaler Gesetzgeber zur Festsetzung der Kostenbeiträge. Auch wenn § 90 SGB VIII nicht explizit bestimmt, wer Kostenschuldner ist, kommen als Kostenschuldner für die Elternbeiträge in erster Linie die Personensorgeberechtigten des Kindes in Betracht (Kepert in LPK-SGB VIII § 90 Rn. 14). Dem entspricht die in § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG Bbg (im Folgenden: KitaG) getroffene Regelung, wonach die Personensorgeberechtigten die Elternbeiträge und das Essengeld zu entrichten haben. Soweit nach § 17 Abs. 1 Satz 3 KitaG Bbg für Kinder, deren Personensorgeberechtigten für diese Kinder Hilfe nach §§ 33, 34 SGB VIII (Vollzeitpflege; Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform) erhalten, der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Elternbeiträge in Höhe des Durchschnitts der Elternbeiträge des Trägers übernimmt, zeigt auch dies, dass vorrangig die Personensorgeberechtigten als Kostenschuldner anzusehen sind. 2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich der Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung des überzahlten Essengeldes jedoch nicht aus einer auch im öffentlichen Recht anwendbaren Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) entsprechend §§ 667 ff. BGB. Nach den Regelungen zur öffentlich-rechtlichen GoA kann, wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von diesem beauftragt oder sonst dazu berechtigt zu sein, unter den Voraussetzungen des § 683 BGB wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Ein Beauftragter kann nach § 670 BGB vom Auftraggeber Ersatz von Aufwendungen zum Zweck der Ausführung des Auftrags verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Es fehlt bereits an der Voraussetzung, dass der Kläger ein zumindest auch fremdes Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen geführt hat. Die §§ 683, 670 BGB setzen voraus, dass der Geschäftsführer ein Geschäft "für einen anderen" besorgt, d.h. dieses in dem Bewusstsein und mit dem Willen führt, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. In diesem Zusammenhang ist zwischen objektiv und subjektiv fremden Geschäften zu unterscheiden. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon nach ihrem Inhalt bzw. ihrer Natur oder dem äußeren Erscheinungsbild einem fremden Rechts- oder Interessenkreis angehören (z.B. Veräußerung fremder Sachen, Hilfeleistung für Verletzte), wird regelmäßig ein entsprechender Fremdgeschäftsführungswille – widerleglich – vermutet. Objektiv neutrale bzw. subjektiv fremde Geschäfte (z.B. Ankauf einer Sache) erhalten dagegen den erforderlichen Fremdcharakter erst durch einen Willen des Geschäftsführers zur Wahrnehmung fremder Interessen. Hierfür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung; vielmehr muss der Wille, ein solches Geschäft für einen anderen zu führen, nach außen hinreichend deutlich in Erscheinung getreten sein (BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07 - BGHZ 181, 188, juris Rn. 18; vgl. dazu auch Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage 2016, § 677 Rn. 3 ff.). Dabei kann es zwar genügen, dass das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugutekommt, insbesondere, wenn dessen Interesse an der Vornahme der Handlung im Vordergrund steht oder gar vordringlich ist (vgl. hierzu BGH, a.a.O.; Palandt/Sprau, a.a.O., § 677 Rn. 6). Dies ist hier jedoch nicht der Fall; es handelt sich bei der Anmeldung des Klägers zur Essenversorgung seines Sohnes durch die S... GmbH nicht um ein (auch) objektiv fremdes Geschäft. Der Kläger hat die Anmeldung nicht vorgenommen, um die Beklagte von der Verpflichtung zur Leistung eines finanziellen Eigenanteils an der Versorgung seines Sohnes mit Mittagessen zu befreien. Er handelte vielmehr in Umsetzung des mit der Beklagten geschlossenen Betreuungsvertrages, nach dessen Ziffer 6.4 der Träger der Kindertagesstätte die Versorgung der Kinder mit Mittagessen über Dritte gewährleistet und die Bestellung und Abmeldung des Essens sowie die Begleichung der Essengelder durch die Personensorgeberechtigten direkt mit dem Essenversorger erfolgt. Er hat damit kein Geschäft der Beklagten geführt, sondern ist vielmehr als Personensorgeberechtigter im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig geworden. Soweit der Kläger in dem Anmeldeformular zur Essenversorgung den Preis für das Mittagessen nicht anerkannt hat, weil ihm der zwischen der Beklagten und der S...GmbH geschlossene Übertragungsvertrag nicht vorgelegt worden sei, und er schriftlich zum Ausdruck gebracht hat, dass es seiner Ansicht nach wegen des Vertrages zwischen der Beklagten und der S... GmbH nur einer Anmeldung, nicht jedoch eines weiteren Vertrages mit der S... GmbH bedürfe, ist ein Fremdgeschäftsführungswille auch nicht äußerlich erkennbar geworden. Dass es dem Kläger nicht darum ging, ein Geschäft der Beklagten zu führen, ergibt sich auch aus seinem Schreiben vom 13. September 2013, mit dem er bei der Beklagten nach § 17 KitaG die Bezuschussung zur Essenversorgung in Höhe des Differenzbetrages zwischen den durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen und dem vereinbarten Preis beantragt, nicht jedoch die Führung eines fremden Geschäftes angezeigt hat. Der Sache nach ging es dem Kläger erkennbar nur um die Höhe des von ihm zu leistenden Essengeldes und nicht darum, ob die Übertragung der Essenversorgung als solche auf die S... GmbH mit den Vorgaben des Kitagesetzes in Einklang steht. Dementsprechend hat der Kläger zur Begründung seines Widerspruchs bestritten, dass der Betrag in Höhe von 3,04 EUR den durchschnittlich ersparten Aufwendungen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG entspricht. Soweit die Vorinstanz der Auffassung ist, dass es sich bei der Essenversorgung um ein Geschäft der Beklagten handele, da die Übertragung der Essenversorgung auf die S...GmbH in der gewählten Konstruktion rechtswidrig gewesen sei, kommt es darauf für die Frage, ob der Kläger ein zumindest auch fremdes Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen geführt hat, nicht entscheidungserheblich an. 3. Der Kläger kann sein Begehren auch nicht aus einem Aufwendungsersatzanspruch für selbstbeschaffte Leistungen in entsprechender Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII herleiten. Zwar kann § 36a Abs. 3 Satz 1 SBG VIII auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen, entsprechend anzuwenden sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35/12 - BVerwGE 148, 13, juris Rn. 26 ff.). Dem muss vorliegend jedoch nicht weiter nachgegangen werden, da Anspruchsgegner eines solchen Aufwendungsersatzanspruchs nicht die Beklagte, sondern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, mithin der Landkreis wäre. Ein Aufwendungsersatzanspruch entsprechend § 36a Abs. 3 SBG VIII scheidet auch deshalb aus, weil vorliegend keine Selbstbeschaffung im Sinne dieser Norm vorliegt. Kennzeichnend für die in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierten Fälle ist, dass ein gesetzlicher Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung, sondern eine Sach- und Dienstleistung zum Gegenstand hat, nicht erfüllt wird und diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung der Jugendhilfeträger zu Unrecht abgelehnt oder über die er nicht rechtzeitig entschieden hat, selbst beschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden sind (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013, a.a.O., Rn. 37). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die Mittagessenversorgung durch den mit der S... GmbH geschlossenen Übernahmevertrag sichergestellt. Die von dem Kläger vorgenommene Anmeldung seines Sohnes zur Mittagsessenversorgung bei der S... GmbH entspricht der in dem Betreuungsvertrag mit der Beklagten geregelten Vorgehensweise. Die Anmeldung erfolgt zu den von der Beklagten mit der S... GmbH vertraglich vereinbarten Konditionen, so dass der S... GmbH bei der Umsetzung und Abrechnung der Essenversorgung kein Spielraum verbleibt. Dass der Kläger mit diesen Konditionen nicht einverstanden ist, ändert nichts daran, dass die Essenversorgung als solche gewährleistet ist. 4. Der Anspruch ergibt sich vielmehr aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es sich bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um ein aus den Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, grundsätzlich denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (§§ 812 ff. BGB) entsprechen. Funktion des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist es, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153 Rn. 13 m.w.N.).Wer unberechtigt einen Vermögenvorteil erlangt hat, muss ihn an denjenigen herausgeben, dem die Rechtsordnung den Vorteil zuweist. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dadurch, dass der Kläger bei der S...GmbH das Essengeld in voller Höhe (3,04 EUR) entrichtet hat, auf Kosten des Klägers Aufwendungen erspart (a), ohne dass hierfür ein rechtlicher Grund gegeben ist (b). Der Kläger muss sich nicht auf eine Rückforderung gegenüber dem privaten Essenanbieter verweisen lassen (c). a) Die Beklagte hat Aufwendungen für die Bereitstellung des Mittagessens erspart. Sie hat als Trägerin der Kindertagesstätte nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 die Aufgabe, die Versorgung der Kinder mit Mittagessen zu gewährleisten. Der Träger einer Kindertagesstätte muss bereit und in der Lage sein, bedarfsgerechte und geeignete Einrichtungen nach den Vorschriften des KitaG zu betreiben und eine angemessene Eigenleistung zu erbringen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 KitaG). Die Finanzierung der Kindertagesbetreuungsangebote erfolgt durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 16 Abs. 1 Satz 1 KitaG). Die Personensorgeberechtigten haben sich an den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) zu beteiligen sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG). Die Begrenzung des Zuschusses auf die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen hat zur Folge, dass der Zuschuss nicht ohne Weiteres mit den für die Bereitstellung des Mittagessens in der Kindertagesstätte tatsächlich anfallenden Kosten gleichgesetzt werden kann. Nicht die Herstellungskosten sind der Maßstab, sondern der Gegenwert, den die Eltern dadurch einsparen, dass ihre Kinder in der Kindertagesstätte zu Mittag essen. Der Durchschnitt berechnet sich nach den ersparten Eigenaufwendungen aller Eltern bzw. Personensorgeberechtigten der Kinder der Kindertagesstätte. Besonders aufwendige, teure Verpflegungsstile haben ebenso unberücksichtigt zu bleiben wie besonders einfache bzw. preiswerte. In den Wert der ersparten Eigenaufwendungen gehen die Rohmaterialien, Grundstoffe, Energie und in entsprechendem Umfang Be- und Entsorgungskosten ein. Personalkosten sind hingegen nicht zu berücksichtigen, da im Familienrahmen die Essenzubereitung in der Regel eine unentgeltliche Leistung ist und die Eltern deshalb insoweit nichts einsparen (vgl. Diskowski/Wilms, Kindertagesstätten in Brandenburg, zu § 17 Ziff. 2.3). aa) Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Angebotspreis der S...GmbH in Höhe von 3,04 EUR pro Mittagessen den durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Eltern entsprach. Bei diesem Preis handelte es sich um den für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 geltenden Endpreis, den die Beklagte in dem mit der S... GmbH geschlossenen Vertrag vom 26. September 2013 vereinbart hat. Der Vertrag sieht nicht vor, dass die S...GmbH von der Beklagten ein hierüber hinausgehendes Entgelt pro Mahlzeit erhält. In dem vereinbarten Preis von 3,04 EUR pro Mittagessen sind demnach nicht nur die für die Bemessung des Essengeldes berücksichtigungsfähigen (Material)Kosten, sondern auch die Personalkosten und der Gewinn der S... GmbH enthalten. Wie hoch deren Anteil an dem Endpreis ist, ist mangels Vorlage der Kalkulation des privaten Essenversorgers nicht bekannt. In ihre Preiskalkulation wird die S... GmbH zudem eingestellt haben, dass sie verpflichtet gewesen ist, an die Beklagte für die Überlassung geeigneter Räumlichkeiten zur Essenausgabe in den Kindertagesstätten einen monatlichen pauschalen Mietpreis in Höhe von 60,00 EUR pro Ausgabestelle zu entrichten (§ 4 Nr. 1 des Vertrages). Sie war zudem zur Ausrüstung der Einrichtungen mit Geschirr aus kindgerechtem Porzellan und einer ausreichenden Anzahl von Behältnissen für den Transport des Essens in die Gruppenräume der Kindertagesstätten sowie zur Instandhaltung dieser Ausrüstung verpflichtet (§ 4 Nr. 2 des Vertrages). Auch hatte sie für den Abwasch und die Reinigung des Küchenbereichs (§ 5 Abs. 1 des Vertrages), die sachgerechte Entsorgung der Essenreste (§ 6 des Vertrages) sowie die Zurverfügungstellung eines geeigneten und bargeldlosen Bestell- und Abrechnungsverfahrens (§ 7 des Vertrages) und die Kassierung des Essengeldes (§ 8 des Vertrages) Sorge zu tragen. Dies zugrunde gelegt, ist es fernliegend, dass der Preis von 3,04 EUR den durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Eltern im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG entspricht. bb) Soweit sich die Beklagte auf die von ihr vorgelegten Berechnungen vom 14. November 2012 beruft, wonach die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen 3,62 EUR pro Mittagessen betragen sollen, sind diese für die Bemessung der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Eltern nicht geeignet. Den Berechnungen liegt bereits keine tragfähige Berechnungsgrundlage zugrunde, da sie auf der Kalkulationstabelle Wareneinsatz für Gastronomiebetriebe beruhen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sich die Bereitstellung von Mittagessen für Kindertagesstätten ohne Weiteres anhand der für das Gastronomiegewerbe ermittelten Kosten für den Wareneinsatz ermitteln lässt. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, dass die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Eltern 0,58 EUR über dem Angebotspreis der S... GmbH liegen sollen, zumal dieser – wie oben dargestellt – hier nicht berücksichtigungsfähige Kosten sowie einen Gewinn umfassen muss. cc) Die Beklagte hat schließlich nicht dargelegt, dass der von dem klägerischen Erstattungsbegehren ausgenommene Betrag in Höhe von 1,70 EUR pro Mittagessen zu gering bemessen wäre. Den aus den oben genannten Gründen nicht tragfähigen Berechnungen der Beklagten vom 14. November 2012 lassen sich hierfür keine Anhaltspunkte entnehmen. Im Übrigen hat die Beklagte mit ihrer am 1. April 2015 in Kraft getretenen Satzung über die Versorgung mit Mittagessen in Kindertagesstätten und Schulen in ihrer Trägerschaft vom 6. März 2015 (Amtsblatt für die Stadt Prenzlau vom 25. März 2015 S. 6)die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Eltern auf 1,50 EUR pro Portion in Kindertagesstätten und damit unterhalb des hier aus prozessualen Gründen allein maßgeblichen Wertes von 1,70 EUR pro Mittagessen festgesetzt.Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass sie nicht mehr an ihren bisherigen Berechnungen festhält. Der Einwand, sie habe die Satzung rein vorsorglich bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die vorliegende Klage erlassen, überzeugt nicht, zumal die Beklagte auch Rückstellungen für den Fall der Erstattungspflicht überzahlten Essengeldes hätte bilden können. Sie orientiert sich nunmehr an einer Festlegung des Landesamtes für Soziales und Versorgung aus dem Jahr 2003, die für Integrationskindertagesstätten die häusliche Ersparnis auf 1,50 EUR pro Mittagessen bestimmt hat. Zur Begründung der Höhe des Essengeldes hat sich die Beklagte die von ihr eingeholte Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vom 12. Februar 2015 zu eigen gemacht (vgl. § 4 Satz 2 der Satzung). Darin wird unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen die von dem Statistischen Bundesamt erstellte Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahr 2008 (Sonderauswertung BT-Drs. 17/3404 S. 90) herangezogen, wonach die häusliche Ersparnis für ein Mittagessen 1,16 EUR betrage (vgl. dazu OVG Bremen Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 D 106/13 - juris Rn. 81). Da es sich bei dem ermittelten Betrag jedoch um den untersten Richtwert handele, sei es angemessen, mit Blick auf die durchschnittlichen Lebensverhältnisse einen um ca. ein Drittel höheren Betrag in Höhe von 1,50 EUR pro Mittagessen festzusetzen. Ob dies einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, so dass es hierzu auch keines Schriftsatznachlasses für die Beklagte bedurfte. Auf die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob er sich mangels satzungsmäßiger Festsetzung des Essengeldes in dem hier maßgeblichen Zeitraum die durchschnittlich ersparten Aufwendungen überhaupt anrechnen lassen muss, kommt es wegen des von vornherein auf den Differenzbetrag von 1,34 EUR pro Mittagsessen begrenzten Klagebegehrens ebenfalls nicht entscheidungserheblich an. b) Die Beklagte hat die Aufwendungen für die ihr obliegende Essenversorgung ohne Rechtsgrund erspart. Wie bereits oben dargestellt, entspricht es nicht den materiell-rechtlichen Vorgaben des § 17 Abs. 1 KitaG, dass die Personensorgeberechtigten einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen leisten, der die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen übersteigt. Die Beklagte hat in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2014 bis März 2015 Aufwendungen in Höhe von 1,34 EUR pro Mittagessen und damit einen Vermögensvorteil zu Lasten des Klägers erlangt, der ihr nach der Rechtsordnung nicht endgültig verbleiben darf und daher gegenüber dem Kläger auszugleichen ist. c) Der Kläger muss sich nicht auf eine Rückforderung des überhöhten Essengeldes gegenüber der S... GmbH verweisen lassen. Ein solcher Vorrang widerspräche dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, aus dem der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch abgeleitet ist. Wie bereits dargestellt, ist es eine Aufgabe der Beklagten, die Essenversorgung in der Kindertagesstätte zu gewährleisten. Soweit sie sich dazu eines Dritten bedient, bleibt sie rechtlich daran gebunden, dass die Eltern nach den Vorgaben des Kitagesetzes zur Zahlung eines Zuschusses nur in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen und nicht darüber hinaus in Anspruch genommen werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger begehrt die Rückerstattung von Essengeld für die Versorgung seines Sohnes mit Mittagessen in der von der Beklagten betriebenen Kindertagesstätte für den Zeitraum von Januar 2014 bis einschließlich März 2015. Der Kläger ist Vater des am 2... 2011 geborenen Sohnes E.... Er und die Kindesmutter schlossen im Juli 2012 als gemeinsam Personensorgeberechtigte mit der Beklagten einen Betreuungsvertrag über die Aufnahme ihres Sohnes in die Kindertagesstätte „F...“ ab dem 20. August 2012. Nach Ziffer 6.4 des Vertrages gewährleistet der Träger der Kindertagesstätte die Versorgung der Kinder mit Mittagessen über Dritte und erfolgt die Bestellung und die Abmeldung des Essens sowie die Begleichung der Essengelder durch die Personensorgeberechtigten direkt mit dem Essenversorger. Die Beklagte übertrug mit Vertrag vom 26. September 2013 die Versorgung mit Mittagessen in den Kindertagesstätten und Schulen in ihrer Trägerschaft in den von ihr betriebenen Kindertagesstätten ab dem 1. Januar 2014 auf die S...GmbH. Diese verpflichtete sich, die Mittagsversorgung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen (§ 1 des Vertrages). Nach § 8 des Vertrages erfolgt die Kassierung des Essengeldes auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge zwischen der S... GmbH und den Personensorgeberechtigten. Nach § 9 des Vertrages gilt für eine Portion in einer Kinderkrippe und einem Kindergarten ein Bruttopreis von 3,04 EUR als vereinbart. Mit Schreiben vom 13. September 2013 beantragte der Kläger die Bezuschussung zur Essenversorgung für seinen Sohn in Höhe des Differenzbetrages zwischen den durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen in Höhe von 1,70 EUR und dem mit der S... GmbH vereinbarten Preis in Höhe von 3,04 EUR ab dem 1. Januar 2014. Mit Bescheid vom 16. September 2013 verwies der Beklagte den Kläger auf die Zuständigkeit des Landkreises. Die von dem Landkreis auf 1,70 EUR festgesetzten Eigenaufwendungen für die Essenversorgung bezögen sich ausschließlich auf die Kindestagespflege. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2013 zurück. Sie habe die Gewährleistung einer Mittagversorgung durch den Vertrag mit dem Essenanbieter sichergestellt. Es bestehe nach dem Kitagesetz des Landes Brandenburg kein Rechtsanspruch auf Bezuschussung des Mittagessens. Die Personensorgeberechtigten seien jedoch zur Zahlung von Zuschüssen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen verpflichtet. Die Berechnung der durchschnittlich ersparten Aufwendungen bleibe dem Träger überlassen. Diese lägen nach ihren Berechnungen über dem gegenwärtigen Essenpreis von 3,04 EUR. Sie sei nicht verpflichtet, die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen durch Satzung festzusetzen. Die Preise des ausgewählten Essenanbieters seien auch deshalb angemessen, da sich dessen Angebot als das Wirtschaftlichste erwiesen habe. Der Kläger meldete seinen Sohn zum 6. Januar 2014 zur Essenversorgung bei der S...GmbH an. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit Urteil vom 25. September 2014 dem Begehren des Klägers entsprochen und die Beklagte unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide verurteilt, ihm das Essengeld zu erstatten, das er an die S...GmbH für die Verpflegung seinen Sohnes seit dem 6. Januar 2014 zahlt, soweit es einen Betrag von 1,70 EUR pro Mittagessen übersteigt. Der Anspruch ergebe sich aus den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag. Danach könne derjenige, der ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt zu sein, Ersatz seiner Aufwendungen wie ein Beauftragter verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspreche. Die Essenversorgung für Kinder in Kindertagesstätten sei nach den gesetzlichen Vorgaben ein objektives Geschäft des Trägers einer Kindertagesstätte. Der Träger könne sich Dritter bedienen, die nach seiner Weisung die Essenversorgung erfüllten. Es handele sich gegenüber den Kindern und Personensorgeberechtigten jedoch um eine unmittelbare Leistung des Trägers der Kindertagesstätte, zu der der Betreuungsvertrag verpflichte und die keiner weiteren vertraglichen Grundlage mehr zugänglich sei. Der Träger der Kindertagesstätte könne Elternbeiträge erheben, zu denen auch ein Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Aufwendungen gehöre. Die Beklagte habe das ihr obliegende Geschäft der Essenversorgung nicht erfüllt, da sie diese in gesetzwidriger Weise einer GmbH übertragen habe, die diese im eigenen Namen wahrnehme. Die von der Beklagten gewählte rechtliche Konstruktion führe zu einer Umgehung der gesetzlichen Vorgaben, wonach der Träger eine eigene Leistung zu erbringen habe und hierfür ein Essengeld festlegen und erheben könne. Die Personensorgeberechtigten würden genötigt, das Angebot der GmbH als Drittanbieter anzunehmen, wenn sie eine regelmäßige Essenversorgung ihrer Kinder wünschten. Dadurch werde ihnen die Möglichkeit verwehrt, die Angemessenheit des festzusetzenden Essengeldes gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Kläger habe das von der Beklagten nicht erfüllte Geschäft geführt, indem er seinen Sohn zur Essenversorgung angemeldet und die vereinbarten Zahlungen geleistet habe. Die Geschäftsübernahme habe dem Interesse und wirklichen Willen der Beklagten entsprochen, ohne dass es auf deren rechtliche Fehlvorstellung ankomme, für die dadurch entstehenden Aufwendungen nicht einstehen zu müssen. Dem Kläger stehe ein uneingeschränkter Aufwendungsersatzanspruch in Höhe des gesamten Preises der Essenversorgung zu. Dies entspreche der gesetzlichen Konzeption, wonach die Träger der Kindertagesstätten die Essenversorgung vollumfänglich zu leisten hätten und dafür einen Teil durch rechtmäßig festgesetzte Elternbeiträge erstattet erhalten könnten. Wegen der nur eingeschränkt erhobenen Klage sei der gerichtliche Ausspruch auf den 1,70 EUR übersteigenden Betrag je Mittagsessen zu begrenzen. Es bedürfte keiner Entscheidung, ob die dargestellten Rechtsgrundsätze durch eine analoge Anwendung des § 36a SGB VIII, der einen verallgemeinerungsfähigen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber Trägern der öffentlichen Jugendhilfe enthalte, modifiziert oder verdrängt würden, da sich kein anderes Ergebnis ergäbe. Zur Begründung der von dem Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dass der zwischen den Verfahrensbeteiligten geschlossene Betreuungsvertrag keine Pflicht begründe, die Versorgung mit Mittagessen im eigenen Namen durchzuführen. Sie müsse nach den gesetzlichen Vorgaben des Kitagesetzes die Versorgung mit Mittagessen lediglich ermöglichen. Für die Betroffenen entstehe durch die von ihr gewählte Konstruktion keine Rechtsschutzlücke, da die Rechtmäßigkeit des Essengeldes im Wege einer Feststellungsklage geklärt werden könne. Die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag lägen nicht vor. Der Kläger habe mit der Anmeldung zur Essenversorgung und deren Bezahlung bei der S... GmbH keine Geschäftsführung für sie vorgenommen, sondern ein eigenes Geschäft geführt. Auch eine analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII scheide aus, da Schuldner des Sekundäranspruchs der örtliche Jugendhilfeträger (der Landkreis) sei. Auch liege keine Selbstbeschaffung im Sinne der Norm vor, da die Beklagte die Leistung durch den mit der S... GmbH geschlossenen Vertrag verschafft habe. Die S... GmbH habe bei dem Vertragsschluss mit den Personensorgeberechtigten keinen Spielraum. Im Übrigen sei der Kläger nicht aktivlegitimiert, da allein das Kind hinsichtlich der Essenversorgung anspruchsberechtigt sei. Es bestehe kein uneingeschränkter Aufwendungsersatzanspruch, da eine Pflicht zur Anrechnung der durchschnittlich ersparten Aufwendungen bestehe. Die von dem Kläger durchschnittlich ersparten Aufwendungen lägen nach dem von ihr ermittelten Wert bei 3,62 EUR pro Mittagessen. Sie habe bei der Festlegung des Essengeldes den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Der von dem Kläger herangezogene Betrag von 1,70 EUR pro Mittagessen könne nicht für die Mittagessenversorgung in einer Kindertagesstätte zugrunde gelegt werden, da dieser von dem Landkreis festgelegte Wert nicht die Kindertagesbetreuung, sondern die Tagespflege betreffe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. September 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, dass er aktivlegitimiert sei, da er als Vater Kostenschuldner der Elternbeiträge sei, zu denen auch ein Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen gehöre. Solange der Zuschuss nicht der Höhe nach durch Satzung oder als Gebühr festgesetzt sei, könne er nicht gegenüber den Personensorgeberechtigten geltend gemacht werden. Der Preis des Caterers könne nicht an die Personensorgeberechtigten in voller Höhe umgelegt werden, da in dem Preis Personalkosten enthalten seien, die bei dem Zuschuss nicht berücksichtigt werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.