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Beschluss

OVG 6 S 12.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0621.OVG6S12.16.0A
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Leitsätze
Zum Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII (juris: SGB 8) durch eine bestimmte Maßnahme im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei unzureichender Mitwirkung für ein Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII (juris: SGB 8).(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. März 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII (juris: SGB 8) durch eine bestimmte Maßnahme im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei unzureichender Mitwirkung für ein Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII (juris: SGB 8).(Rn.4) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. März 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets für die Beschulung in einem Internat seit September 2015 zu bewilligen, hilfsweise ihr Eingliederungshilfe in der Leistungsform einer Kostenübernahmeerklärung für die Beschulung in dem Internat S. in G. oder in dem Internat S. in S. einschließlich der Kosten für intensive Nachhilfe in allen Hauptfächern, Kosten für wöchentliche Heimfahrten oder Besuche sowie mit aller mit der Beschulung sonst einhergehenden Kosten zu bewilligen, teils als zulässig, im Übrigen aber jedenfalls als unbegründet abgelehnt, weil es an einem Anordnungsanspruch fehle. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hätte. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob der Antrag teilweise unzulässig ist und ob die Antragstellerin trotz ihres Alters ein persönliches Budget als geeignete Maßnahme der Eingliederungshilfe verlangen kann. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag jedenfalls deshalb zu Recht zurückgewiesen, weil die Antragstellerin die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hat. Das Verwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass die Antragstellerin zwar insbesondere infolge des bei ihr diagnostizierten Asperger-Syndroms an einer seelischen Störung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII leidet, die zu einer fortwährenden Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII führe. Die Antragstellerin habe aber nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr begehrte Hilfemaßnahme einer Internatsbeschulung erforderlich und geeignet sei. In der privatärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. M. vom 16. Oktober 2015 sei mit Blick auf die schwierige familiäre Situation sowie des bereits viermaligen Schulwechsels von einer nochmaligen Umschulung der Antragstellerin abgeraten sowie ein Nachteilsausgleich im Sinne einer sonderpädagogisch strukturierten Förderung befürwortet worden. Die Unterbringung in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung von der Antragstellerin besuchten Internat B.erscheine sinnvoll. Wie sich später herausgestellt habe, sei jedoch auch die dreiwöchige Unterbringung im Internat B.nicht erfolgreich verlaufen, so dass sich die vage Einschätzung der Fachärztin insoweit nicht bewahrheitet habe. In deren neuerlicher Stellungnahme vom 18. Februar 2016 werde eine Beschulung in einem sonderpädagogisch strukturierten und sozial möglichst kleinteiligen Rahmen empfohlen. Dass die Beschulung in einem Internat die allein geeignete Maßnahme sei, werde damit nicht bestätigt und glaubhaft gemacht, zumal die Antragstellerin bislang auch kein Internat benannt habe, in welchem eine derartige Struktur mit kleinen Klassenstärken gewährleistet und ein bestimmtes Internat auch zur Beschulung der Antragstellerin bereit sei. Dass andere Hilfemaßnahmen, wie etwa die Bewilligung eines Schulhelfers mit einem entsprechenden Stundenansatz ungeeignet wären, sei nicht glaubhaft gemacht. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel gezogen. Um das Spektrum möglicher, geeigneter und erforderlicher Maßnahmen der Eingliederungshilfe feststellen zu können, sieht das Gesetz die Erstellung eines Hilfeplans nach § 36 SGB VIII vor. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dabei steht dem Träger der Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle beschränkt sich darauf, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet, sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (OVG Münster, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 12 B 1483/14 -, Rn. 2 bei juris m.w.N.). Diese auf partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse zielende Verfahrensstruktur und Aufgabenverteilung zwischen Behörde und Gericht durchbricht die Antragstellerin mit ihrem vorliegenden Begehren, das sie ohne Durchführung eines Hilfeplanverfahrens zu erreichen sucht. Sowohl der in das Verfahren einfließende pädagogische Sachverstand als auch der der Behörde vom Gesetzgeber eingeräumte Beurteilungsspielraum werden übergangen, wenn eine einstweilige Anordnung unter Außerachtlassung dieses gesetzlich vorgesehenen Verfahrens ergehen soll. Das kommt auch in der Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII zum Ausdruck, der den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen einer selbst beschafften Hilfemaßnahme nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verpflichtet, da der Jugendhilfeträger Leistungsträger ist und nicht bloße „Zahlstelle“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35/12 -, BVerwGE 148, 13 ff., Rn. 39 bei juris). Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache erscheint vor diesem Hintergrund nur dann zulässig, wenn letztlich keinerlei Zweifel daran besteht, dass es sich bei der begehrten Hilfemaßnahme um die einzig geeignete und notwendige handelt und diese keinen weiteren, durch die Durchführung eines Hilfeplanverfahrens erzeugten Aufschub duldet. Dass dies hier nicht angenommen werden kann, hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar begründet. Gegenteiliges lässt sich auch der Beschwerde nicht entnehmen. Sie behauptet, dass nicht nur sie selbst, sondern auch der Antragsgegner und die Fachärztin Frau Dr. M. annähmen, allein die Internatsbeschulung sei die geeignete und erforderliche Hilfemaßnahme. Auch dieser Vortrag benennt kein Internat, das die erforderlichen Strukturen aufweist und zur Beschulung der Antragstellerin bereit ist. Darüber hinaus lässt er eine Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts vermissen, wonach sich den Stellungnahmen der Frau Dr. M. nicht entnehmen lasse, dass die Internatsbeschulung die einzig geeignete Maßnahme sei. Des Weiteren belegt er auch nicht, dass der Antragsgegner die Einschätzung teilt, allein eine Internatsbeschulung komme als geeignete Hilfemaßnahme in Betracht. Die Behauptung wird durch den Hinweis auf den Vorschlag des Sachbearbeiters S. vom 26. November 2015 nicht belegt. Darin heißt es, eine Unterbringung nach § 34 SGB VIII sei „denkbar“, das Internat B. werde „pädagogisch und schulisch vermutlich für geeignet“ gehalten. Damit ist die Eignung anderer Maßnahmen als der Internatsunterbringung nicht negiert. Der Einwand der Antragstellerin, nach Angaben des Antragsgegners im „Hausbrief“ vom 19. Oktober 2015 und im Schreiben vom 3. November 2015 stehe „zum jetzigen Zeitpunkt“ in Berlin kein adäquater Schulplatz für Asperger Autisten zur Verfügung, lässt sowohl die vom Verwaltungsgericht in Betracht gezogene Möglichkeit der Bewilligung eines Schulhelfers als auch mögliche geeignete Schulplätze im benachbarten Land Brandenburg außer Betracht. Dessen ungeachtet weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass auch zu prüfen war, ob anstelle einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nicht Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII gewährleistet werden könne. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a SGB VIII schließt dies nicht aus, zumal sich die von beiden Vorschriften vorausgesetzten Bedarfe weitgehend überschneiden (Wiesner, in Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 35a Rn. 34). Dass ein Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII bislang nicht durchgeführt wurde, hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht der Antragstellerin bzw. deren Eltern angelastet. Die Behauptung der Beschwerde, zu keinem Zeitpunkt sei eine Hilfeplanung angeboten worden, ist unzutreffend. Das Gegenteil ist der Fall. Die Eltern der Antragstellerin wurden bereits mit Schreiben vom 25. September 2015 (Bl. 15 VV) auf das Erfordernis einer Hilfeplanung hingewiesen und zur Mitwirkung aufgefordert. Der daraufhin von den Eltern der Antragstellerin beauftragte Rechtsanwalt wurde hierauf erneut mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 hingewiesen. Die Notwendigkeit des Hilfeplanverfahrens wurde dabei ausführlich erläutert (Bl. 32 bis 35 VV). Die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin sind mit Schreiben vom 13. Januar 2016 abermals um Mitwirkung von deren Eltern an der Hilfeplanung gebeten worden (Bl. 120 VV). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass zuletzt ein für den 7. März 2016 angebotener Termin ohne plausible Gründe von den Eltern der Antragstellerin nicht wahrgenommen worden sei. Der angegebene Grund, es solle eine vorherige Akteneinsicht durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin erfolgen, die nicht möglich gewesen sei, habe die Antragstellerin im einstweiligen Rechtschutzverfahrens nicht glaubhaft gemacht. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Soweit die Antragstellerin sich auf ein Recht zur Selbstbeschaffung der Hilfe beruft, weil der Antragsgegner gesetzliche Entscheidungsfristen nach § 14 SGB IX nicht eingehalten habe, geht dies an der oben geschilderten Problematik des Falles vorbei. Es geht nicht um die Frage, ob die Antragstellerin das Recht zur Selbstbeschaffung der erforderlichen Hilfe hatte oder hat, sondern um die Frage, welche Hilfemaßnahmen erforderlich und geeignet sind und auf welche Weise diese durchgeführt werden sollen. Dessen ungeachtet liegen die Voraussetzungen auf Kostenübernahme durch den Jugendhilfeträger für selbst beschaffte Hilfe auch ohnehin jedenfalls deshalb nicht vor, weil aus den zuvor dargelegten Gründen nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (vgl. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Der Hilfsantrag scheitert darüber hinaus daran, dass nicht dargetan oder glaubhaft gemacht ist, dass die Antragstellerin in den genannten Internaten für den gegenwärtigen Zeitraum überhaupt einen Platz angeboten bekommen hat und eine geeignete Betreuung in Klassen mit geringer Schülerzahl dort möglich ist. Darauf hatte auch schon das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO.