Beschluss
OVG 6 S 3.13, OVG 6 M 5.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0304.OVG6S3.13.0A
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Leitsätze
1. Bei Anwendung des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I (juris: SGB 1) ist die Richtigkeit eines in einer Urkunde angegebenen Geburtsdatums im Rahmen der gerichtlichen Überzeugungsbildung zu prüfen.(Rn.4)
2. Ein echter ausländischer Reisepass sowie ein Visum beweisen nicht zwingend die Richtigkeit des dort angegebenen Geburtsdatums.(Rn.6)
3. Das Jugendamt ist bei der Entscheidung über die Inobhutnahme eines seinen Angaben zufolge minderjährigen unbegleiteten Ausländers nicht an das im Ausländerzentralregister registrierte Geburtsdatum gebunden, sondern dazu verpflichtet, von Amts wegen in eigener Verantwortung die Altersangaben des Ausländers zu prüfen.(Rn.9)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2012 geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Dezember 2012 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt und ihm Rechtsanwältin A..., Kurfürstendamm ..., 10709 Berlin beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Anwendung des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I (juris: SGB 1) ist die Richtigkeit eines in einer Urkunde angegebenen Geburtsdatums im Rahmen der gerichtlichen Überzeugungsbildung zu prüfen.(Rn.4) 2. Ein echter ausländischer Reisepass sowie ein Visum beweisen nicht zwingend die Richtigkeit des dort angegebenen Geburtsdatums.(Rn.6) 3. Das Jugendamt ist bei der Entscheidung über die Inobhutnahme eines seinen Angaben zufolge minderjährigen unbegleiteten Ausländers nicht an das im Ausländerzentralregister registrierte Geburtsdatum gebunden, sondern dazu verpflichtet, von Amts wegen in eigener Verantwortung die Altersangaben des Ausländers zu prüfen.(Rn.9) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2012 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Dezember 2012 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt und ihm Rechtsanwältin A..., Kurfürstendamm ..., 10709 Berlin beigeordnet. 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage VG 18 K 340.12 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Dezember 2012 abzulehnen, ist nach dem im Beschwerdeverfahren maßgebenden Prüfungsstoff (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) begründet. Gegenstand des Bescheides ist die Beendigung der auf der Grundlage von § 42 SGB VIII erfolgten Inobhutnahme des nach eigenen Angaben aus Nigeria stammenden, am 3. Oktober 1998 geborenen Antragstellers, weil dieser ausweislich eines im Original bei der Ausländerbehörde vorliegenden Reisepasses sowie eines in diesem Reisepass befindlichen Visums des deutschen Generalkonsulats in Lagos am 2. Dezember 1994 geboren ist und demnach zwischenzeitlich das 18. Lebensjahr vollendet hat. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens erweist sich der Bescheid vom 5. Dezember 2012 nach summarischer Prüfung nicht als rechtmäßig. Die Beendigung der Inobhutnahme beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den bei seinem Erlass vorliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen eine wesentliche Änderung eintritt. Die Inobhutnahme setzt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII voraus, dass es sich bei der in Obhut genommenen Person um ein Kind oder einen Jugendlichen handelt. Das kann hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht haben für ihre Entscheidungen maßgeblich auf die Vorschrift des § 33a SGB I abgestellt. Gemäß Absatz 1 dieser Regelung ist, wenn Rechte oder Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe gegenüber einem Sozialleistungsträger ergibt; eine Abweichung hiervon ist nur dann zulässig, wenn ein Schreibfehler vorliegt oder sich aus einer vor dem Zeitpunkt dieser Angabe erstellten Urkunde ein anderes Geburtsdatum ergibt (Abs. 2 Buchst. a und b der Vorschrift). Es kann dahinstehen, ob diese Vorschrift auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist, obwohl bei der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII nicht nur das Recht des Berechtigten, sondern auch die Kompetenz des Leistungsträgers zur Inobhutnahme von einem bestimmten Alter abhängen (ablehnend Just in Hauck/Noftz, SGB I, Stand Dezember 2012, § 33a Rn. 7) bzw. ob Sinn und Zweck der Regelung, einen unberechtigten Leistungsbezug zu verhindern, der Anwendung entgegenstehen (so VG Münster, Urteil vom 18. Februar 2005 - 9 K 58/03 -, juris Rn. 29). Jedenfalls bestehen nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung erhebliche Zweifel daran, dass der bei der Ausländerbehörde vorliegende Reisepass und das Visum das korrekte Geburtsdatum des Antragstellers ausweisen. Ob der Urkunde ein hinlänglicher Beweiswert zukommt, hat das Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung zu prüfen, wobei der Art der Urkunde besondere Bedeutung zukommt (BSG, Urteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 35/00 R -, BSGE 88, 89, Rn. 28 bei juris). Zwar spricht für die Echtheit des Passes, dass das Generalkonsulat, wie sich nicht nur aus dem entsprechenden Sichtvermerk in dem Reisepass (BA Bl. 27), sondern auch aus einer auf Anfrage vom 23. Oktober 2012 erstellten Visa-Auskunft des Bundesverwaltungsamtes (BA Bl. 28) ergibt, dem Antragsteller unter dem Namen R... ein Visum erteilt hat. Weder der Reisepass noch das Visum erbringen allerdings den Beweis für die Richtigkeit des dort angegebenen Geburtsdatums. Die Reichweite der Beweiskraft öffentlicher Urkunden - auch ausländischer öffentlicher Urkunden i.S.v. § 438 ZPO - ergibt sich aus den gesetzlichen Beweisregeln der §§ 415, 417 und 418 ZPO. Die Beweiskraft eines Reisepasses, der weder eine öffentliche Urkunde über Erklärungen i.S.d. § 415 ZPO noch eine öffentliche Urkunde über eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung i.S.d. § 417 ZPO darstellt, bestimmt sich nach § 418 Abs. 3 ZPO. Danach erbringt er nur insoweit den vollen Beweis für die in ihm bezeugten Tatsachen, als diese auf eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen der Urkundsperson beruhen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2012 - OVG 2 N 16.11 -, juris Rn. 4; Geimer in Zöller, ZPO, 29. Aufl. § 418 Rn. 3 m.w.N.). Das Visum stellt eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 417 ZPO dar, erbringt mithin lediglich Beweis über den Inhalt der getroffenen Entscheidung, nicht aber die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen (vgl. Geimer a.a.O. § 417 Rn. 3). Den vorliegenden Urkunden kann zwar dennoch im Rahmen der nach § 33a SGB I vorzunehmenden Würdigung maßgebliche Bedeutung zukommen. Der Annahme, dass sie das korrekte Geburtsdatum ausweisen, steht allerdings entgegen, dass, wie der Antragsteller zutreffend vorgetragen hat, in Nigeria keine Urkundensicherheit besteht. Wie einem Merkblatt des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Lagos, Nigeria, Stand 1. November 2012 zu entnehmen ist, musste aus diesem Grund das Legalisationsverfahren für öffentliche Urkunden im Mai 2000 eingestellt werden; es besteht lediglich die Möglichkeit einer Überprüfung nigerianischer Urkunden durch vertrauensanwaltliche Überprüfung, die aber nicht in jedem Fall zu einer zweifelsfreien Klärung der Identität der Urkundeninhaber führt. Dass vor der Erteilung des Visums eine derartige Überprüfung stattgefunden hätte, ist nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage kann die stets vorgetragene Behauptung des Antragstellers, dass Reisepass und Visum auf einen Alias-Namen lauten und nicht das korrekte Geburtsdatum ausweisen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als unplausibel bewertet werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das in Reisepass und Visum angegebene Geburtsdatum mit der im Rahmen der Erstbefragung des Antragstellers am 17. Oktober 2012 gewonnenen und im Zuge der erneuten Inaugenscheinnahme am 23. Oktober 2012 bestätigten Einschätzung der Mitarbeiter des Antragsgegners (BA Bl. 4 u. 21 ff.) übereinstimmt, dass es sich um einen reifen Jugendlichen oder jungen Heranwachsenden handele. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 16. Oktober 2009 – OVG 6 S 36.09) ausgeführt hat, stellen die in solchen Gesprächen gewonnenen Eindrücke von äußeren Merkmalen wie Falten oder die Art der Fragebeantwortung (Gestik, Mimik, Habitus o.ä.) keine anerkannten und gerichtlich nachprüfbaren Kriterien der Altersbestimmung dar. Da nach alledem eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, nicht besteht, erweist sich die Beendigung der Inobhutnahme nach summarischer Prüfung nicht als rechtmäßig. Der Antragsgegner ist demgemäß verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, den Antragsteller also seiner ständigen Verwaltungspraxis folgend wieder in Obhut zu nehmen und ein medizinisches Gutachten zur Altersdiagnostik durchzuführen. Entgegen seiner mit Schreiben an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 30. November 2011 (BA Bl. 57) geäußerten Auffassung ist er nicht an das im Ausländerzentralregister registrierte Geburtsdatum gebunden mit der Folge, dass er seiner Pflicht zur Amtsermittlung enthoben wäre; hierfür besteht keine Rechtsgrundlage (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2011 - OVG 6 S 51.11/OVG 6 M 63.11 -, juris Rn. 7). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. 2. Aus den unter 1. dargelegten Gründen hat auch die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe Erfolg; dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin A... zu bewilligen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).