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Urteil

9 K 58/03

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2005:0218.9K58.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin begehrt vom Beklagten Erstattung der ihr in der Zeit vom 24. Juli 2000 bis 16. August 2000 durch die Unterbringung des Asylbewerbers C. N. K. (im Folgenden: Hilfeempfänger) in einem Kinder- und Jugendheim entstandenen Kosten. 3 Nachdem der Hilfeempfänger am 16. Juli 2000 im Flughafen Frankfurt am Main vom Bundesgrenzschutz aufgegriffen worden war, gab er an, 16 Jahre alt zu sein. Sein angebliches Geburtsdatum gab er mit „00.00.0000" an. Der Hilfeempfänger war nicht im Besitz von Ausweis- bzw. Grenzübertrittspapieren. Daraufhin beantragte das Bundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt/Main mit Schreiben vom 16. Juli 2000 beim Amtsgericht Frankfurt am Main - Vormundschaftsgericht - die Bestellung eines Pflegers zur Durchführung des vom Hilfeempfänger angestrebten Asylverfahrens. Ferner wurde der Hilfeempfänger am 16. Juli 2000 an den Flughafensozialdienst übergeben. Mit Telefax vom 16. Juli 2000 informierte der Flughafensozialdienst das Jugendamt der Klägerin von der Ankunft des Hilfeempfängers in der Flüchtlingsunterkunft des Flughafens Frankfurt am Main. 4 Mit Beschluss vom 18. Juli 2000 stellte das Amtsgericht Frankfurt fest, dass die elterliche Sorge der Mutter/des Vaters des Hilfeempfängers nach § 1674 BGB ruht. Es bestellte das Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main zum Vormund. 5 Mit Telefax vom 20. Juli 2000 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge leitete der Amtsvormund den Asylantrag des Hilfeempfängers weiter. 6 Am 24. Juli 2000, nachdem die Einreise des Hilfeempfängers in die Bundesrepublik Deutschland gestattet worden war, wurde der Hilfeempfänger im Kinder- und Jugendheim der Arbeiterwohlfahrt in Frankfurt am Main, F.----straße X, aufgenommen. Am 26. Juli 2000 wurde er von Mitarbeitern des Jugendamtes der Klägerin unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin befragt. Der Hilfeempfänger wurde darauf angesprochen, dass er nach dem äußeren Anschein älter als 15 Jahre sei. Daraufhin gab der Hilfeempfänger sofort zu, am Flughafen aus Schutzgründen und aus Angst vor Abschiebung gesagt zu haben, dass er 15 Jahre alt sei. Er sei aber am 05. Januar 1981 geboren. In der Niederschrift über die Befragung wurde vermerkt, dass der Hilfeempfänger in die HEAE weitergeleitet werde, sobald der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt aufgehoben sei. Vorher werde er dort nicht aufgenommen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2000 an das Amtsgericht Frankfurt am Main bat das Jugendamt der Klägerin als Amtsvormund, die Pflegschaft aufzuheben und führte zur Begründung aus, dass sich während des Gesprächs mit dem Hilfeempfänger die Erkenntnis verfestigt habe, dass das angegebene Geburtsdatum offensichtlich ausgeschlossen werden müsse und auch das Überschreiten des 16. Lebensjahres mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Darauf angesprochen habe der Hilfeempfänger erklärt, dass er 19 Jahre alt sei. Gegenüber dem Bundesamt habe der Hilfeempfänger bei seiner Anhörung angegeben, dass er in Somalia als Taxifahrer gearbeitet habe. Diese Anhörung war am 22. Juli 2000 erfolgt und dem Jugendamt der Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 2000 übersandt worden. Im Rahmen dieser Befragung hatte der Hilfeempfänger angegeben, am 05. Januar 1985 geboren zu sein. 7 Mit Beschluss vom 09. August 2000 hob das Amtsgericht Frankfurt seinen Beschluss vom 18. Juli 2000 auf. Am 16. August 2000 wurde der Hilfeempfänger zur HEAE Schwalbach abgemeldet. 8 Für die Unterbringung des Hilfeempfängers im Kinder- und Jugendheim berechnete die Arbeiterwohlfahrt der Klägerin 8.281,00 DM (4.234,34 Euro). Nachdem das Bundesverwaltungsamt den Beklagten am 14. September 2000 gemäß § 89 d Abs. 1 SGB VIII zum überörtlichen Träger der Sozialhilfe bestimmt hatte, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 28. September 2000 beim Beklagten, die ihr entstandenen Kosten gemäß § 89 d SGB VIII zu erstatten. Zur Begründung wies sie unter anderem darauf hin, dass erst in einem Gespräch am 26. Juli 2000 der zuständigen Sozialarbeiterin der Clearing-Stelle des Jugendamtes der Stadt Frankfurt mit dem Hilfeempfänger unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin deutlich geworden sei, dass sein „reales" Alter nicht seinen ursprünglichen Angaben entspreche. 9 Mit Schreiben vom 26. August 2000 und 13. Dezember 2002 lehnte der Beklagte die beantragte Erstattung der Kosten ab und begründete dies damit, dass der Hilfeempfänger im Zeitpunkt der Inobhutnahme bereits 19 Jahre alt gewesen sei, so dass die erfolgte Inobhutnahme rechtswidrig sei und die dadurch entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig seien. 10 Die Klägerin hat am 10. Januar 2003 Klage erhoben. Sie meint, eine Verlegung des Hilfeempfängers aus dem Kinder- und Jugendheim sei erst nach Aufhebung des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts möglich gewesen. Das Jugendamt habe sich nicht auf die geänderten Angaben des Hilfeempfängers verlassen können. Dazu verweist die Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2001, FEVS 53, 105, wonach der Jugendhilfeträger die sorgerechtlichen Entscheidung der Zivilgerichte zu beachten habe. So sei der Vormund an seine Bestellung gebunden gewesen und habe die Minderjährigkeit entsprechend unterstellen und entsprechende Anträge an den Jugendhilfeträger stellen müssen. Dieser habe die Notwendigkeit und Geeignetheit der Jugendhilfemaßnahme ebenfalls nur auf der Grundlage der Minderjährigkeit prüfen und bewilligen können. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die im Hilfefall K. aufgewendeten Jugendhilfekosten in Höhe von 4.234,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz sei Klagezustellung zu zahlen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung führt er aus, die Inobhutnahme sei rechtswidrig gewesen, da nur Kinder und Jugendliche, nicht aber Volljährige gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Obhut genommen werden könnten. Auch der Umstand, dass die Klägerin erst nachträglich, nämlich am 26. Juli 2000, von der Volljährigkeit des in Obhut Genommenen Kenntnis erlangt habe, führe nicht zu einer Erstattungspflicht für die Maßnahme. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bemesse sich nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zum Zeitpunkt des Verwaltungshandelns und nicht nach den falschen Angaben des Hilfeempfängers. So sei die Verwaltungsbehörde nicht an die Angaben des Hilfeempfängers gebunden, sondern müsse selber das Vorliegen der Voraussetzungen der beantragten Hilfe prüfen und könne durchaus auch eine Hilfegewährung verweigern. Das Risiko, auf Grund falscher Angaben zu Unrecht Leistungen erbracht zu haben, trage nach § 89 f SGB VIII nicht der Kostenerstattungspflichtige, sondern die leistungsgewährende Verwaltungsbehörde. Nur diese und nicht der überörtliche Kostenträger werde direkt gegenüber dem Hilfeempfänger tätig und könne ihr Verwaltungshandeln entsprechend steuern. Insbesondere könne es nicht in den Risikobereich des Beklagten fallen, dass die Klägerin trotz Kenntnis des wahren Alters des Hilfeempfängers am 26. Juli 2000 die Hilfemaßnahme bis zum 16. August 2000 habe andauern lassen. Es sei ureigene Aufgabe des örtlichen Trägers der Jugendhilfe, über die Notwendigkeit und Geeignetheit von Jugendhilfemaßnahmen zu entscheiden, so dass die Klägerin nicht durch die bestehende Vormundschaft zur Gewährung von Jugendhilfe gezwungen gewesen sei. Auch die Regelung des § 33 a SGB I sei nicht einschlägig. Diese Vorschrift betreffe nur Fallkonstellationen, in denen auf Grund ausländischer Rechtsordnungen ein Geburtsdatum durch gerichtliche Entscheidung geändert worden sei. 16 Die Klägerin tritt dem entgegen und führt aus, dass das Jugendamt als bestellter Vormund gezwungen gewesen sei, für die Versorgung und Unterbringung des Hilfeempfängers zu sorgen, dessen Aufnahme bis zur Änderung des vormundschaftlichen Beschlusses von der hessischen Aufnahmeeinrichtung Schwalbach abgelehnt worden sei. Im Übrigen finde § 33 a SGB I Anwendung. 17 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Die zulässige Leistungsklage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Jugendhilfekosten durch den Beklagten nicht zu. 21 Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Kostenerstattung ist § 89 d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der ab 01. Juli 1998 geltenden Fassung (BGBl I S. 3546), da die Maßnahme der Jugendhilfe, für die Kostenersatz begehrt wird, nach diesem Zeitpunkt begonnen hat (§ 89 h Abs. 1 SGB VIII). Danach sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, vom Land zu erstatten, wenn innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person richtet (§ 89 d Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII). Ist die Person im Ausland geboren, so wird das erstattungspflichtige Land vom Bundesverwaltungsamt bestimmt (§ 89 d Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Gemäß § 89 g SGB VIII können die Aufgaben des Landes auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden. So hat das Land Nordrhein-Westfalen die Aufgaben nach § 89 d SGB VIII auf seine Landschaftsverbände übertragen (vgl. § 15 a AG KJHG in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juni 1999, GV NRW 99, 386). 22 Die aufgewendeten Kosten sind allerdings nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des Sozialgesetzbuches - VIII. Buch - entspricht (§ 89 f Abs. 1 S. 1 SGB VIII), wobei die Grundsätze gelten, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden (§ 89 f Abs. 1 S. 2 SGB VIII). Die Aufgabenerfüllung entspricht nur dann dem genannten Gesetz, wenn sie rechtmäßig ist, so dass eine Erstattung ausscheidet, wenn und soweit die Jugendhilfe rechtswidrig war. 23 Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19. August 2003 - 9 S 2398/02 -; Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/ Struck, SGB VIII, 2. Aufl., § 89 f Rnr. 3. 24 Im vorliegenden Fall war die Inobhutnahme des bereits volljährigen Hilfeempfängers rechtswidrig. Gemäß § 42 SGB VIII ist nur die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen zulässig. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ist Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Unstreitig war der in Obhut genommene junge Mann tatsächlich bereits älter als 18 Jahre. Der Umstand, dass das Jugendamt der Klägerin irrtümlich davon ausging, dass der Hilfeempfänger am 05. Januar 1985 geboren und danach im Zeitpunkt der Inobhutnahme noch nicht volljährig war, ist letztlich der Sphäre der Klägerin zuzuordnen und kann nicht zu einer Kostenverlagerung auf den Beklagten führen. 25 Entgegen der Ansicht der Klägerin war diese als Träger der Jugendhilfe an die Bestellung eines Vormundes nicht dahingehend gebunden, dass sie zum Einen bis zur Aufhebung des Beschlusses die Minderjährigkeit unterstellen und zum Anderen auf Grund dessen ohne weitere Prüfung Jugendhilfemaßnahmen veranlassen musste. Vielmehr ist es Aufgabe des Trägers der Jugendhilfe, die Voraussetzungen für die Erbringung von Jugendhilfe in eigener Verantwortung zu klären und erst dann entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Dazu besteht insbesondere in Fällen von jungen ohne Ausweispapiere eingereisten Asylbewerbern Anlass, da in diesen Fällen kein verlässlicher Nachweis des Alters der Betreffenden vorliegt. Deshalb ist es in diesen Fällen unumgänglich, sich zu Beginn der Maßnahme einen eigenen Eindruck von dem Wahrheitsgehalt der Angaben des Hilfesuchenden zu verschaffen. So haben sich auch im Laufe des am 26. Juli 2000 von Mitarbeitern des Jugendamtes der Klägerin unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin erfolgten Befragung Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Angaben des Hilfeempfängers ergeben. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben an das Amtsgericht Frankfurt am Main selbst ausgeführt, dass sich während dieses Gespräches mit dem Hilfeempfänger die Erkenntnis verfestigt habe, dass das angegebene Geburtsdatum offensichtlich ausgeschlossen werden müsse und auch das Überschreiten des 16. Lebensjahres mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Darauf angesprochen hatte der Hilfeempfänger im Rahmen der Befragung auch sogleich eingeräumt, am Flughafen aus Schutzgründen und aus Angst vor Abschiebung ein falsches Geburtsdatum angegeben zu haben. Hätte die Klägerin diese Befragung gleich zu Beginn der Maßnahme durchgeführt, hätte die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt davon Kenntnis erlangt, dass die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII nicht vorlagen. Der Umstand, dass die Klägerin die entsprechende frühzeitige Aufklärung unterlassen und selbst nach Kenntnis des wahren Alters des Hilfeempfängers die Inobhutnahme bis zur Aufhebung des Beschlusses des Vormundschaftsgerichtes fortgesetzt hat, obgleich die Voraussetzungen einer Inobhutnahme nicht vorlagen, kann nicht zu einer Kostenverlagerung auf den Beklagten führen. Das damit einhergehende Risiko, zu Unrecht Hilfe an einen bereits Volljährigen und damit nicht Hilfebedürftigen erbracht zu haben, liegt allein bei dem Träger der Jugendhilfe. 26 Soweit die Klägerin sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2001 - 5 C 6/00 -, FEVS 53, 105 beruft, lag dieser Entscheidung eine andere Fallkonstellation zu Grunde. In dem dort entschiedenen Fall hatte das Vormundschaftsgericht lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, so dass der Personensorgeberechtigte weiterhin Inhaber des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung war, worüber sich der Jugendhilfeträger jedoch hinweg gesetzt hatte. In diesem Zusammenhang ist der Leitsatz, dass die Jugendhilfeträger bei der Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung öffentlicher Jugendhilfe die sorgerechtlichen Entscheidungen der Zivilgerichte (Vormundschaftsgerichte bzw. Familiengerichte) zu beachten haben, zu verstehen. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass entgegen den tatsächlichen Verhältnissen auf Grund der Anordnung einer Vormundschaft jemand als minderjährig im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts zu gelten hat. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung auch festgestellt, dass die Jugendhilfeträger die gesetzlichen Voraussetzungen der Gewährung von Jugendhilfe eigenverantwortlich zu prüfen haben. Selbst im Falle der Minderjährigkeit eines Asylbewerbers führt dies nicht zwangsläufig zu einer Inobhutnahme und damit einhergehenden Heimunterbringung. Vielmehr ist dies abhängig vom Entwicklungsstand des Betreffenden. So hat das Bundesverwaltungsgericht, 27 vgl. Urteil vom 12. August 2004 - 5 C 64/03 -, veröffentlicht in JURIS Rechtsprechung, 28 in einem die Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen betreffenden Fall ausgeführt, dass die Inobhutnahme in den Fällen einer Vormundbestellung nicht bereits mit der Vormundbestellung ihre Rechtsgrundlage verliere, da die bloße Existenz eines Personensorgeberechtigten nicht das Problem des akuten Unterkunfts- und Betreuungsbedarfs löse. Das Jugendamt bleibe vielmehr jugendhilferechtlich verpflichtet, im Zusammenwirken mit dem die Vormundschaft ausübenden Beamten die Art des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu klären und eine Entscheidung über die gebotene Hilfe herbeizuführen. Weiter hat es ausgeführt: 29 „Es hat dafür Sorge zu tragen, dass die Verfahren in der gebotenen zügigen Weise mit dem Ziel einer Krisenklärung (entweder - bei andauerndem erzieherischen Bedarf - Überleitung der Inobhutnahme in eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 30, 34 SGB VIII oder - bei Wegfall eines jugendhilferechtlichen Bedarfs - Beendigung der Inobhutnahme) abgewickelt werden." 30 Der weitere Einwand der Klägerin, dass eine Unterbringung des Hilfeempfängers in einer Asylbewerberunterkunft vor Aufhebung des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts nicht möglich gewesen wäre, kann so nicht akzeptiert werden. Auch wenn der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juli 2000 nicht nichtig und das Jugendamt der Klägerin damit zunächst wirksam zum Vormund bestellt war, folgt daraus - wie oben bereits ausgeführt - nicht das Erfordernis einer Jugendhilfemaßnahme. Vielmehr hätte die Klägerin nach Kenntnis des wahren Alters des Hilfeempfängers, die sie sich gleich zu Beginn der Maßnahme hätte verschaffen können - eine andere Unterbringung veranlassen müssen. Im Hinblick auf den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz kann die Klägerin dem Beklagten keine Kosten in Rechnung stellen, wenn ein jugendhilferechtlicher Bedarf nicht bestand. 31 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 33 a SGB I, wonach das Geburtsdatum maßgebend ist, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten gegenüber einem Sozialleistungsträger ergibt, wenn Rechte oder Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist. Diese Vorschrift ist bereits von ihrem Sinn und Zweck her nicht anwendbar, da durch sie ein unberechtigter Leistungsbezug durch (nachträgliche) Änderung des Geburtsdatums vermieden werden sollte (vgl. dazu BTDrs 13/8994 S. 67, zitiert von Giese in Giese/Kramer, Sozialgesetzbuch, 17. Lieferung, § 33 a Rnr. 4, und Fastabend in Hauck/Haines, SGB I, § 33 a Rnr. 2). 32 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 letzter Halbsatz VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 33