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Beschluss

OVG 5 NC 171/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1111.OVG5NC171.20.00
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Leitsätze
1. Der Rückgriff auf den Wert von 15,5 % der tagesbelegten Betten ist nicht unzulässig.(Rn.17) 2. Die durchschnittliche Zahl der Studienbewerber in den letzten drei Jahren vor dem streitgegenständlichen Semester ist kapazitätsrechtlich nicht relevant.(Rn.19) 3. Im Rahmen des § 17a Abs 1 S 2 Nr 3 KapVO (juris: KapV BE 1994) geht es nicht um eine bestimmte Anzahl von Betten in einem außeruniversitären Krankenhaus, sondern um zahlenmäßig konkrete, von der Bettenzahl unabhängige Lehrveranstaltungen. Die Regelung verlangt lediglich eine Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität in dem Verhältnis, in dem sich die außeruniversitäre Klinik am Gesamtaufwand für die Ausbildung der Studierenden am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs tatsächlich beteiligt.(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rückgriff auf den Wert von 15,5 % der tagesbelegten Betten ist nicht unzulässig.(Rn.17) 2. Die durchschnittliche Zahl der Studienbewerber in den letzten drei Jahren vor dem streitgegenständlichen Semester ist kapazitätsrechtlich nicht relevant.(Rn.19) 3. Im Rahmen des § 17a Abs 1 S 2 Nr 3 KapVO (juris: KapV BE 1994) geht es nicht um eine bestimmte Anzahl von Betten in einem außeruniversitären Krankenhaus, sondern um zahlenmäßig konkrete, von der Bettenzahl unabhängige Lehrveranstaltungen. Die Regelung verlangt lediglich eine Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität in dem Verhältnis, in dem sich die außeruniversitäre Klinik am Gesamtaufwand für die Ausbildung der Studierenden am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs tatsächlich beteiligt.(Rn.21) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich im Wege der einstweiligen Anordnung ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom SS 2020 an, hilfsweise innerkapazitär, begehrt. Im WS 2018/2019 hatte das Verwaltungsgericht Berlin § 17a KapVO i.d.F. der am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwertes von 17,1 in § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht in sich schlüssig sei (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -, bestätigt durch Beschlüsse des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -). Als Aufnahmekapazität hatte das Verwaltungsgericht die Grenze, ab der die Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin hinsichtlich des Studiengangs Humanmedizin ernstlich gefährdet wäre, ermittelt und insoweit die tatsächlichen durchschnittlichen Zulassungszahlen seit Beginn des Modellstudiengangs zuzüglich eines Wertes von 10 % gewählt. Mit der am 10. Juli 2019 in Kraft getretenen 29. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 13. Juni 2019 (GVBl. S. 403) hat der Verordnungsgeber für die Zeit ab WS 2020/21 in § 17a Abs. 1 KapVO an dem Prozentwert von 17,1 festgehalten. Für das WS 2019/20 und das SS 2020 hat er allerdings in § 17a Abs. 2 KapVO eine Übergangsregelung geschaffen und abweichend von § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO bestimmt, dass als patientenbezogene Aufnahmekapazität der für den Regelstudiengang vorgesehene Wert von 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusehen sei (§ 17a Abs. 2 Nr. 1 KapVO), der um zehn Prozent erhöht werde (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 KapVO). Das Verwaltungsgericht Berlin hat für das streitgegenständliche SS 2020 mit dem angefochtenen Beschluss den auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es habe ein Bedürfnis für die o.g. Übergangsregelung bestanden, da es dem Verordnungsgeber habe bewusst sein müssen, dass die mit der 27. Änderungsverordnung geschaffene Fassung des § 17a KapVO von der Kammer für unwirksam gehalten werde, wie es mit Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - auch geschehen sei. Andere Verfahren zur Kapazitätsbestimmung stünden, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausführt, nicht zur Verfügung. Der Verordnungsgeber sei auch berechtigt gewesen, jedenfalls für den hier streitgegenständlichen, zeitlich klar umrissenen Zeitraum von zwei Semestern eine Übergangsregelung zu treffen, da zum Zeitpunkt des Ergehens der 29. Änderungsverordnung zur KapVO im Juni 2019 weder ein abschließender BACES-Bericht noch der Erste Zwischenbericht vom 25. Mai 2020 oder der - bis heute nicht fertiggestellte - Endbericht der Arbeitsgruppe (AG) Modellstudiengang Medizin der Stiftung für Hochschulzulassung vorliege, ohne dass der Berliner Verordnungsgeber dies zu vertreten habe. Nur der Endbericht mit den daraus gezogenen - bundesweit geltenden - Empfehlungen und insbesondere die Festlegung der für die Kapazitätsberechnung anzuwendenden Formel, die jeweils auf der - komplexen - Auswertung sowohl des BACES-Berichts als auch der - zwischenzeitlich erfolgten - Sekundäranalyse des Dr. S… beruhten, werde den Verordnungsgeber in besonders qualifizierter Weise in die Lage versetzen, seiner Beobachtungs-, Überprüfungs- und ggfs. Nachbesserungspflicht nachkommen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass eine bundeseinheitliche Regelung der Kapazitätsbestimmung in den medizinischen Modellstudiengängen angesichts der bundesweit geltenden Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO - sowie zur Sicherstellung einheitlicher Maßstäbe und einer gleichmäßig guten Ausbildung sachgerecht erscheine. Im Übrigen seien die im Rahmen der BACES-Studie erhobenen Daten zumindest mittelbar in die streitgegenständliche Übergangsregelung eingegangen. Denn der 10 %-ige Aufschlag auf den Prozentwert von 15,5 der tagesbelegten Betten sei darauf zurückzuführen, dass die Ergebnisse der BACES-Studie nach Ansicht des Berliner Verordnungsgebers zu einer Kapazitätserhöhung führen würden, an der auch für die Zeit ab dem WS 2020/21 nach derzeitiger Verordnungslage festgehalten werden solle. Die übergangsweise Orientierung des Verordnungsgebers an den bundesweit für den klinischen Teil des Regelstudienganges geltenden Regelungen zur Bestimmung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität mit einem 10 %-igen Aufschlag sei nicht zu beanstanden, da eine andere zahlenmäßig bestimmbare Größe bzw. ein anderes Berechnungsmodell nicht vorhanden sei und zudem der Modellstudiengang an der Antragsgegnerin dieselben Studieninhalte wie der Regelstudiengang vermittele und dieselben quantitativen Vorgaben in Bezug auf den Unterricht am Krankenbett (jeweils 476 Stunden) gölten. Insoweit handele es sich auch nicht um einen unzulässigen Rückgriff auf den früheren Wert des § 17a Abs. 1 Nr. 1 KapVO. Denn der Verordnungsgeber habe die Vorschrift des § 17 Abs. 1 KapVO nicht „eins zu eins“ angewandt, sondern sich lediglich an deren Prozentwert von 15,5 orientiert und diesen um 10 % erhöht. Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser Erhöhungswert nicht im Rahmen des dem Verordnungsgebers zustehenden Gestaltungsspielraums halte, seien nicht erkennbar. Die getroffene Übergangsregelung bleibe nur geringfügig hinter dem vom Verordnungsgeber nach wie vor für richtig gehaltenen Prozentwert von 17,1 zurück - 15,5 % zuzüglich 10 % seien 17,05 % - und übersteige den früheren Wert bzw. den für den klinischen Teil des Regelstudiengangs geltenden Wert von 15,5 % deutlich. Entsprechendes gelte bis zur abschließenden Beschlussfassung der AG Modellstudiengänge Medizin für die Neufassung des § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO. Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin nach § 17a KapVO sei nicht zu beanstanden. Die anhand der - für die Geltungsdauer der Übergangsregelung noch zugrunde zulegende - Mitternachtszählung ermittelte Zahl der in den letzten drei Jahren durchschnittlich tagesbelegten Betten betrage 2.405,6667. Maßgeblich seien die in den Einrichtungen des Universitätsklinikums vorhandenen tagesbelegten Betten. Das Deutsche Herzzentrum Berlin (DHZB) und das Evangelische Geriatriezentrum gGmbH (EGZB) seien ausweislich des Internetauftritts beider Einrichtungen nach wie vor rechtlich und organisatorisch von der Charité getrennt. Dass es im Bereich der Klinikleitungen personelle Überschneidungen mit der Antragsgegnerin gebe, sei demgegenüber unerheblich. Von den genannten tagesbelegten Betten seien gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 1 KapVO 15,5 v.H., mithin 372,8783 als für die patientenbezogene Ausbildung zur Verfügung stehend anzusetzen. Die so berechnete patientenbezogene Aufnahmekapazität sei gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 KapVO um 10 %, also um 37,2878 zu erhöhen und betrage (372,8783 + 37,2872 =) 410,1661. Diese Zahl sei sodann gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO unter Einbeziehung der poliklinischen Neuzugänge um 50 %, mithin um 205,0831 zu erhöhen. Somit ergebe sich ein Gesamtwert von (410,1661 + 205,0831=) 615,2492. Hinzu kämen gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO 19,366 Studienplätze wegen der Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten (Deutsches Herzzentrum Berlin sowie Evangelisches Geriatriezentrum Berlin). Die insoweit von der Antragsgegnerin auf der Basis der für die Charité zu erbringenden Lehrveranstaltungsstunden (LVS) vorgenommene Berechnung sei methodisch nicht zu beanstanden. Für die Berechnung der Ausbildungskapazität nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO orientiere sich die Antragsgegnerin - wie aus der Kapazitätsberechnung erkennbar - an dem Interpretationsbeschluss des Verwaltungsausschusses der ehemaligen Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) zu § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO vom 8. Februar 1979. Danach erhöhe sich die patientenbezogene jährliche Ausbildungskapazität jeweils um das Produkt aus der Zahl der Teilnehmer je Jahr an dieser Veranstaltung und dem Verhältnis des Ausbildungsaufwands für diese Veranstaltung zum Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten im 1. und 2. klinischen Studienabschnitt in der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin. Obwohl nach dem genannten Interpretationsbeschluss von einem Vergleich des Ausbildungsaufwands (Curricularanteil) für eine externe Veranstaltung mit dem Gesamtaufwand für die patientenbezogene Ausbildung die Rede sei, werde es in der kapazitätsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur als offen angesehen, wie der Begriff „entsprechend“ in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO auszulegen sei und im Ergebnis sowohl ein Vergleich von Curricularanteilen als auch ein Vergleich von Unterrichtsstunden am Krankenbett (UaK) für zulässig erachtet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 2 NB 117/20 -, juris, Rn. 19 m.w.N.). Die Kammer habe zur Prüfung der Plausibilität des Ansatzes der Antragsgegnerin den Umfang des vom DHZB und EGZB in einem Studienjahr erbrachten LVS von insgesamt 9072 (berechnet nach der Anzahl der LVS pro Semester multipliziert mit der jeweiligen jährlichen Teilnehmerzahl) durch die Anzahl der Studenten pro Studienjahr in Höhe von 648 geteilt und dadurch die Anzahl der extern erbrachten LVS pro Student ermittelt. Dies führe dazu, dass pro Student (9072 : 648 =) 14 der insgesamt zu absolvierenden 476 UaK an außeruniversitären Krankenanstalten stattfänden. Dies entspreche 2,9412, also knapp 3% des UaK, so dass sich die Gesamtkapazität durch den extern angebotenen Unterricht um jährlich 18,0884 Studienplätze erhöhe. Da das von der Antragsgegnerin ermittelte Ergebnis kapazitätsfreundlicher sei, werde dieses der weiteren Berechnung zugrunde gelegt. Die nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ermittelte Aufnahmekapazität sei auch nicht, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen begründet hat, nach § 17a Abs. 1 Nr. 2 KapVO um 50 % zu erhöhen. Insgesamt ergebe sich damit eine jährliche Basiszahl von (615,2492 + 19,366 =) 634,6152, die sich um einen Schwundausgleichsfaktor auf 649,5550 (634,6152 : 0,977 unter Berücksichtigung der Zahlen der amtlichen Studierendenstatistik einschließlich der beurlaubten Studenten), gerundet 650, mithin je 325 Studienplätze im WS 2019/20 und im streitgegenständlichen SS 2020, erhöhe. Da die Antragsgegnerin, ausgehend von einer Kapazität von 326 Plätzen, insgesamt 358 Bewerber - davon 30 aufgrund eines das SS 2019 betreffenden außergerichtlichen Vergleichs, die nicht kapazitätswirksam seien - eingeschrieben habe, stünden weitere Studienplätze nicht zur Verfügung. Die vorgenommene Überbuchung - ausgehend von der durch die Antragsgegnerin ermittelten Kapazität von 326 Studienplätzen - bewege sich mit weniger als 1 % im Marginalen und gebe keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen. Abgesehen davon liege die von der Kammer errechnete Kapazität mit 325 Studienplätzen unter der festgesetzten Zulassungszahl, so dass selbst willkürliche Überbuchungen Rechte der Antragsteller nicht beeinträchtigen könnten. Für einen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität sei nichts ersichtlich. Mit der gegen diesen Beschluss fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde meint, § 17a Abs. 2 KapVO könne nicht in der Fassung vom 13. Juni 2019 Anwendung finden, da in der Folgezeit, nämlich am 6. August 2020, die - vorliegend anzuwendende - 30. Änderungsverordnung vom 20. Juli 2020 in Kraft getreten sei, die jedoch Geltung erst für das WS 2020/21 und das SS 2021 beanspruche, so dass es zum entscheidungserheblichen Zeitraum für das streitgegenständliche Semester an einer (Übergangs-)Regelung fehle, geht sie fehl. Zwar lautet Art. 1 Nr. 2 der 30. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 20. Juli 2020 (GVBl. S. 635) dahingehend, dass in dem Teilsatz vor § 17a Abs. 2 Nr. 1 die Angabe „Wintersemester 2019/20“ durch die Angabe „Wintersemester 2020/21“ und die Angabe „Sommersemester 2020“ durch die Angabe „Sommersemester 2021“ ersetzt wird, und Art. 2 der Änderungsverordnung bestimmt das Inkrafttreten der Verordnung für den Tag nach der am 5. August 2020 erfolgten Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin. Die neue Regelung hat jedoch erkennbar nicht die 29. Änderungsverordnung für das Wintersemester 2019/20 und das Sommersemester 2020 aufgehoben, sondern lediglich Änderungen für die beiden Folgesemester getroffen, auf welche sie Anwendung findet. Die Beschwerde hält dem erstinstanzlichen Beschluss ferner entgegen, der Verordnungsgeber sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seiner Beobachtungs-, Überprüfungs- und Nachbesserungsverpflichtung nicht ausreichend nachgekommen. Er könne sich dieser Pflichten nicht dadurch entledigen, dass er andere Gremien miteinbeziehe; jedenfalls sei ihm deren Verzögerung wie eine eigene Verzögerung zuzurechnen. Zudem seien einheitliche Schlussfolgerungen für alle Modellstudiengänge nicht zu erwarten, da jeder Modellstudiengang unterschiedliche Ziele verfolge. Diese Ausführungen vermögen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht zu erschüttern. Wie auch die Beschwerde einräumt, ist es Sache des Verordnungsgebers, eine Neuregelung auf einer validen Datengrundlage zu treffen. Um eine solche valide Datengrundlage bemüht sich der Verordnungsgeber seit einigen Jahren kontinuierlich. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Berlin in Bezug auf die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Änderungsverordnung zur KapVO mit Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - [Humanmedizin WS 2018/19], bestätigt durch Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris, ausgeführt: „Die AG Modellstudiengänge Medizin, die auf Veranlassung des Landes Berlin vom Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung - im Folgenden: SfH - zur Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudiengängen der Humanmedizin eingerichtet wurde und deren Mitglieder die Länder Berlin, Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sowie Vertreterinnen und Vertreter der Klinika der betreffenden Standorte sind, hat im Mai 2016 ihre Arbeit aufgenommen. In der 7. Sitzung im März 2017 wurde die genaue Fragestellung für die Erhebung der Daten zur Patientenverfügbarkeit und Patientenbelastbarkeit festgelegt und bestimmt, dass neben Ärztinnen und Ärzten auch das Pflegepersonal sowie die Patientinnen und Patienten zu befragen seien. Im Nachgang zur 8. Sitzung vom 30. Mai 2017 wurde das Bamberger Centrum für empirische Studien - im Folgenden: BACES - mit der empirischen Untersuchung an den sechs Standorten eines Modellstudienganges, darunter auch die Charité Berlin, beauftragt. Nachdem die Ergebnisse der Befragungen im Februar 2018 vorlagen, wurden diese beraten. Da der Berliner Normgeber aufgrund der oben wiedergegebenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. September 2016 verpflichtet war, die Parameter für die patientenbezogene Aufnahmekapazität bis zum Wintersemsester 2018/19 zu überprüfen (OVG 5 NC 52.16), konnte er weder den einvernehmlichen Beschlussvorschlag für den Stiftungsrat noch die abschließende Beschlussfindung in der SfH abwarten, um das rechtzeitige In-Kraft-Treten der 27. Änderungsverordnung bis zum Ende des Bewerbungszeitraums am 15. Juli 2018 sicherzustellen. Er hat daher die Ergebnisse der BACES-Untersuchung unter Einbeziehung des Diskussionsstandes in der AG Modellstudiengänge Medizin in einer Fachkonferenz unter Leitung der Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - (sechs Teilnehmer) und unter Einbeziehung der Antragsgegnerin (drei Teilnehmer) sowie eines externen Experten beraten und dies bei der Erarbeitung der Änderungsverordnung berücksichtigt.“ Seither ist der Verordnungsgeber nicht untätig geblieben. Ihm war aufgrund der rechtlichen Hinweise des Verwaltungsgerichts und des Erörterungstermins vom 11. April 2019 in den das WS 2018/19 betreffenden Eilverfahren die mögliche Unwirksamkeit der mit der 27. Änderungsverordnung geschaffenen Fassung des § 17a KapVO bewusst, so dass er sich um die Schaffung einer (neuen) rechtlich tragfähigen Basis für die Zulassungsverfahren in den nachfolgenden Semestern bemüht hat. Insoweit ist es ihm grundsätzlich nicht vorzuwerfen, dass er - auch ohne rechtliche Verpflichtung hierzu - die komplexe Auswertung u.a. des BACES-Berichts und den Endbericht der spezialisierten und sachkundigen AG Modellstudiengang der Stiftung für Hochschulzulassung mit den entsprechenden Empfehlungen zumindest für einen beschränkten Übergangszeitraum abwartet, zumal er im Juni 2019 davon ausgehen konnte, dass der Abschlussbericht der AG Modellstudiengang bis zum Ablauf des Übergangseitraums vorliegen würde. Anhaltspunkte dafür, dass der Berliner Verordnungsgeber die Fertigstellung der BACES-Studie und damit den Endbericht der AG Modellstudiengang hätte beschleunigen können, sind nicht ersichtlich. Nicht zu beanstanden ist auch das Bestreben nach einer bundeseinheitlichen Regelung der Kapazitätsbestimmung in den medizinischen Modellstudiengängen. Dies erscheint angesichts der bundesweit geltenden Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO -, wonach u.a. der den maßgeblichen patientenbezogenen Engpass definierende Unterricht am Krankenbett (§ 2 Abs. 3 Satz 9-11 ÄApprO) in allen Modellstudiengängen in derselben Art und in demselben Umfang vermittelt wird, sowie zur Sicherstellung einheitlicher Maßstäbe und einer gleichmäßig guten Ausbildung sachgerecht. Soweit die Beschwerde - pauschal - auf Unterschiede in einzelnen Modellstudiengängen verweist, sei angeführt, dass es Sache der Landesnormgeber ist, die Ergebnisse der BACES-Studie und die zu erwartenden Empfehlungen der Arbeitsgruppe Modellstudiengang im Einzelnen auf die jeweiligen Modellstudiengänge zu übertragen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der BACES-Studie erhobenen Daten bereits zumindest mittelbar in die streitgegenständliche Berliner Übergangsregelung eingegangen sind. Die Beschwerde hält des Weiteren einen Rückgriff auf den alten Wert von 15,5 % der tagesbelegten Betten für unzulässig. Denn der Verordnungsgeber selbst habe nach nochmaliger Überprüfung den (bisherigen)Wert von 17,1 % für bestätigt gehalten. Mit dieser Argumentation blendet die Beschwerde aus, dass die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit die Neuregelung des § 17a KapVO durch die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018, die erstmals für das Zulassungsverfahren im WS 2018/2019 galt, wegen der unschlüssigen Berechnung des dort festgesetzten Prozentwertes von 17,1 vom Hundert im Ergebnis für unwirksam gehalten hat (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - sowie Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris), so dass der Verordnungsgeber im Ergebnis zu Recht zu der Einschätzung gelangt ist, dass sich der ermittelte Wert von 17,1 % der tagesbelegten Betten ohne eine endgültige Auswertung der Ergebnisse der BACES-Studie durch die AG Modellstudiengang Medizin nicht abschließend herleiten lasse. Mit dem weiteren Einwand, der Wert von 15,5 % bilde nicht mehr die wahre Kapazität ab, er sei kapazitätsunfreundlich, übergeht die Beschwerde die 10 %-ige Erhöhung des Prozentwertes von 15,5, die zu einem Prozentwert von insgesamt 17,05 führt und damit nur marginal hinter dem Prozentwert von 17,1 zurückbleibt. Soweit die Beschwerde meint, der Normgeber habe auf den von ihm für richtig gehaltenen Wert von 17,1 % einen Sicherheitszuschlag von 10 % aufschlagen müssen, verkennt sie, dass die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit in den genannten Entscheidungen zum WS 2018/19 den Wert von 17,1 % nicht für zu niedrig gehalten, sondern lediglich die nicht nachvollziehbare Berechnung dieses Parameters beanstandet hat. Der noch nicht abschließend untersetzte Wert stellt die Übergangsregelung nicht in Frage. Im Übrigen muss ein vorläufig für richtig gehaltener Wert nicht mit einem Zuschlag versehen werden. Das weitere Monitum der Beschwerde, das Verwaltungsgericht (Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -) sowie das Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 -) hätten in einer früheren Entscheidung einen Rückgriff auf den Wert von 15,5 % abgelehnt, übersieht, dass es im streitgegenständlichen Semester nicht um die analoge Anwendung einer (außer Kraft getretenen) Norm durch die Gerichte geht, sondern um die Überprüfung einer übergangsweise vom Verordnungsgeber erlassenen Vorschrift. Dass sich diese Übergangsregelung an den bundesweit für den klinischen Teil des Regelstudiengangs geltenden Regelungen zur Bestimmung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität orientiert hat, ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht zu beanstanden. Diese verkennt mit dem Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 12.16 - und dem (vormals) festgesetzten Ende der Erprobungszeit bis zum SS 2018 die Verlängerung der Laufzeit des Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin bis 2025 (vgl. § 17 Abs. 2 Studienordnung des Modellstudiengangs der Charité Nr. 210 vom 8. Mai 2018). Auch hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zu Recht und von der Beschwerde nicht substantiiert beanstandet auf die Gemeinsamkeiten zwischen Modell- und Regelstudiengang sowie darauf, dass der Verwendung des Prozentwertes von 15,5 kein unzulässiger Rückgriff auf eine frühere Fassung des § 17a KapVO zugrunde liegt, hingewiesen. Die weitere Argumentation der Beschwerde, im Rahmen der Kapazitätsermittlung hätte, ausgehend von der Grenze der Funktions(un-)fähigkeit der Hochschule, auf die bisherigen tatsächlichen Ausbildungszahlen von Studienanfängern abgestellt werden müssen, übergeht zum einen das Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers und übersieht zum anderen, dass nur beim Fehlen einer gültigen normativen Festsetzung der Berechnungsmethode für die Ausbildungskapazität (allein) die Funktions(un-)fähigkeit der Universität die Kapazitätsgrenze bestimmt (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 -, juris Rn, 43). Für die Vermutung der Beschwerde, die Antragsgegnerin habe Studienplätze für das WS 2018/19 und das SS 2019 kapazitätswirksam im streitgegenständlichen Semester vergeben, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die durchschnittliche Zahl der Studienbewerber in den letzten drei Jahren vor dem streitgegenständlichen Semester ist entgegen der Auffassung der Beschwerde kapazitätsrechtlich nicht relevant. Die Beschwerde moniert des Weiteren, das Verwaltungsgericht habe unzureichende Ermittlungen hinsichtlich der beiden Einrichtungen Deutsches Herzzentrum Berlin und Evangelisches Geriatriezentrum gGmbh, deren Betten nicht in die Berechnung eingegangen seien, angestellt. Es gebe ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin im Bereich der Herzchirurgie für einen bestimmten Bereich jedenfalls keinerlei Betten mehr vorhalte. Dies gelte zumindest für die Herz- und Thoraxchirurgie, die mithilfe einer Herz-Lungenmaschine durchgeführt werden müsse. Ähnliches gelte für die Betten der Geriatrie. Insoweit weist der Senat zunächst darauf hin, dass die von der Beschwerde zitierte Pressemitteilung der Charité vom 23. September 2015, die Herzchirurgie solle gänzlich vom DHZB übernommen werden, lediglich eine Absichtserklärung beinhaltet. Sonstige Anhaltspunkte für die Behauptung der Beschwerde sind nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat sich zu dem entsprechenden erstinstanzlichen Vortrag ausführlich in dem angefochtenen Beschluss geäußert. Neue Tatsachen bringt die Beschwerde demgegenüber nicht vor, und es sind auch keinerlei Anhaltspunkte für eine absichtliche Kapazitätsverminderung ersichtlich. Soweit die Beschwerde Aufklärungsbedarf betreffend mögliche „rechtsverbindliche Verträge“ in Bezug auf die Einrichtung eines „Universitären Herzzentrums Berlin“ (UHZB) sieht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ausweislich der Internet-Seite der Antragsgegnerin, die im Übrigen nach wie vor aktuell ist, (erst) ab dem Jahr 2021 mit dem „modernsten Herzzentrum Europas“ zu rechnen ist (https://www.charite.de/die_charite/themen/uhzb_finanzierung_gesichert). Mit dem Monitum, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit befasst, ob das Land Berlin sich nicht der Frage der Einbeziehung der Betten der Tageskliniken in die Zahl der tagesbelegten Betten widmen müsse, übergeht die Beschwerde die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss auf S. 7 und 12 BA. Hinsichtlich der Übergangsregelung ist das Verwaltungsgericht erkennbar davon ausgegangen, dass der Verordnungsgeber Überlegungen zu einem anderen Ansatz kurzfristig nicht anstellen konnte und musste. Hiermit setzt sich die Beschwerde mit ihrer Forderung nach Einbeziehung teilstationärer Patienten in den Tageskliniken nicht substantiiert auseinander. Auch ihre Forderung, angesichts des Anstiegs der tagesbelegten Betten das letzte Jahr mit 2428 Betten zugrunde zu legen, geht fehl. Insoweit handelt es nicht um eine wesentliche Änderung i.S.d. § 5 KapVO. Denn der Anstieg von 2016 (2.372 Betten) zu 2017 (2.417 Betten) beträgt nur knapp 1,9 %, der weitere Anstieg von 2017 zu 2018 (2.428 Betten) beträgt 0,46 %, und der Gesamtanstieg von 2016 bis 2018 liegt bei 2,36 %. Zudem unterlegt die Zahl der tagesbelegten Betten von 2010/2011 bis 2019/2020 immer wieder Schwankungen sowohl nach oben als auch nach unten, so dass von einem stetigen Anstieg der Zahl der Betten in den letzten Jahren nicht die Rede sein kann (hierzu vgl. auch Beschluss des Senats vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 12.16 - [Humanmedizin WS 2015/16], juris Rn. 23 für die Jahre 2012 bis 2014). Die Beschwerde rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe die nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ermittelte Aufnahmekapazität nicht nach Nr. 2 der Vorschrift um 50 % erhöht. Die insoweit dargelegten Argumente (Wortlaut und Systematik) überzeugten nicht, und das Verwaltungsgericht erläutere auch nicht Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschriften. Der Wortlaut der Nr. 3 schließe nicht aus, die Kapazität der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser der nach Nr. 1 derselben Vorschrift errechneten Kapazität vor der Anwendung der Erhöhungsregel nach Nr. 2 zuzuschlagen. Auch Sachgründe sprächen für eine Anwendung des Erhöhungstatbestandes der Nr. 2 auch im Hinblick auf die Kapazität außeruniversitärer Krankenanstalten. Denn für die Nutzung der Ausbildungskapazitäten des Universitätsklinikums im ambulanten Bereich sei es unerheblich, ob und inwieweit die Studierenden ihre Praxisblöcke des UaK am Universitätsklinikum oder an außeruniversitären Krankenanstalten absolvierten. Im Übrigen erhöhe sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität nach Nr. 3 „entsprechend“, was für eine Berücksichtigung auch der poliklinischen Neuzugänge auf die außeruniversitären Krankenanstalten spreche. Dies ergäbe eine Aufnahmekapazität von 330 Studierenden im streitgegenständlichen Semester. Diese Betrachtungsweise der Beschwerde geht fehl. § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nimmt Bezug auf die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität, die sich wiederum ausweislich von § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO auf die tagesbelegten Betten bezieht, während es bei § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 um konkrete, von der Bettenzahl unabhängige Lehrveranstaltungen geht. § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO wiederum nimmt Bezug auf „die Zahl nach Nummer 1“, mithin (nur) auf die anhand der tagesbelegten Betten ermittelte patientenbezogene Aufnahmekapazität. Durch diese getrennte Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten des Klinikums selbst in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einerseits und auf der Grundlage der vertragsgemäß und auf Dauer an außeruniversitären Krankenanstalten durchgeführten Lehrveranstaltungen gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO andererseits wird deutlich, dass der Verordnungsgeber in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO in „die Zahl nach Nummer 1“ nicht auch die nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO „entsprechend“ erhöhte patientenbezogene Aufnahmekapazität einbeziehen wollte (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 3 Nc 10/14 -, juris Rn. 32). Ebenso spricht die Systematik, nämlich die Stellung der Vorschrift, die hinter der Nummer 2 des § 17a Abs. 1 Satz 2 KapVO steht, gegen einen 50%-igen Aufschlag. Entsprechendes gilt für Sinn und Zweck der Regelung, da es im Rahmen des § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nicht - wie bereits ausgeführt - um eine bestimmte Anzahl von Betten in einem außeruniversitären Krankenhaus, sondern um zahlenmäßig konkrete, von der Bettenzahl unabhängige Lehrveranstaltungen geht und die Regelung lediglich eine Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität in dem Verhältnis verlangt, in dem sich die außeruniversitäre Klinik am Gesamtaufwand für die Ausbildung der Studierenden am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs tatsächlich beteiligt. Auch der von der Beschwerde für ihre Auffassung in Bezug genommene Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es für unbedenklich gehalten, dass eine Universität die Lehrleistungen der außeruniversitären Krankenanstalten nicht (mehr) anhand der tagesbelegten Betten, sondern anhand der tatsächlichen Beteiligung am Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs berechnet (Beschluss vom 29. Juni 2017 - 7 CE 17.10056 -, juris Rn. 13 f.). Demgegenüber lag dem von der Beschwerde angeführten Fall des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 Nc 140/19 -, juris) eine andere Nutzungsvereinbarung zwischen dem außeruniversitären Krankenhaus und der Universitätsklinik zugrunde. Soweit die Beschwerde, wie auch erstinstanzlich, erneut auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 28. November 2019 - 2 NB 1/19 - (juris) Bezug nimmt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass hieraus nicht folge, dass die zusätzliche Kapazität, die aufgrund der im DHZB und EGZB durchgeführten Lehrveranstaltungen bestehe, ihrerseits nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO um 50 % erhöht werden müsse. Vielmehr stelle diese Entscheidung klar, dass die externe Kapazität nach § 17a Ans. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nicht nur auf die stationäre Kapazität nach Nr. 1 der Vorschrift aufzuschlagen sei, was die Antragsgegnerin bei ihrer Kapazitätsberechnung indes nicht getan habe. Diesen von der Beschwerde nicht substantiiert erschütterten Ausführungen schließt sich der Senat an. Soweit die Beschwerde abschließend eigene Vorschläge zum Ausgleich der „verfassungsrechtlichen Defizite im Normgebungsverfahren“ entwickelt, geht dies ins Leere, da der Senat die vorstehend dargelegten Bedenken der Beschwerde nicht teilt und weder Bedarf noch Raum für eigene Rechtsschöpfungen sieht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).