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Beschluss

OVG 5 N 4.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1114.OVG5N4.16.00
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Leitsätze
Zur Bestimmung der Zugehörigkeit eines Mischlingshundes zu einer bestimmten, vom Gesetz als gefährlich eingestuften Hunderasse und zur Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens, welches nicht von der mit seiner Erstellung beauftragten Person herrührt und daher zunächst nicht verwertbar ist, durch nachträgliche Änderung des Beweisbeschlusses.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bestimmung der Zugehörigkeit eines Mischlingshundes zu einer bestimmten, vom Gesetz als gefährlich eingestuften Hunderasse und zur Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens, welches nicht von der mit seiner Erstellung beauftragten Person herrührt und daher zunächst nicht verwertbar ist, durch nachträgliche Änderung des Beweisbeschlusses.(Rn.9) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei dem vom Kläger gehaltenen Hund Max, einem 2010 geborenen Mischlingsrüden, um die Kreuzung mit einem American Staffordshire Terrier und damit um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin 2004 (HuHG BE) handelt. Für derartige so genannte Listen-Hunde gilt von Gesetzes wegen u.a. ein genereller Leinen- und Maulkorbzwang, den der Kläger seinem Hund nicht zumuten möchte. Während zwei Amtstierärzte (Dr. H und Dr. R) bei der Vorstellung des Hundes im Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg am 25. Oktober 2011 die Rasse des Hundes als American Staffordshire-Labrador-Mischling bestimmten, kam der vom Kläger beauftragte Hunderassen-Sachverständige Z in seinem Privatgutachten vom 10. November 2011 zu der Einschätzung, es seien Einkreuzungen gefährlicher Hunderassen entsprechend dem Berliner Hundegesetz nicht erkennbar. Das vom Kläger ebenfalls beauftragte Labor für klinische Diagnostik kam nach einer DNA-Untersuchung zu dem Befund, die Wahrscheinlichkeit, dass der Hund der Rasse American Staffordshire Terrier zuzuordnen sei, sei kleiner als 30%. In einem daraufhin vom Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf angeforderten Obergutachten vom 23. April 2014 kamen der Amtstierarzt Dr. N und der amtliche Tierarzt K aufgrund eines Vergleichs des äußeren Erscheinungsbildes des Hundes Max mit den Rassestandards der Fédération Cynologique Internationale (FCI) zu der Einschätzung, es überwögen eindeutig die Körpermerkmale des American Staffordshire Terriers, so dass der Hund als American Staffordshire Terrier-Mischling (mit Anteilen eines Labrador Retrievers) einzustufen sei. Gestützt auf dieses Obergutachten wies das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg den Widerspruch des Klägers gegen die Feststellung der Rassezugehörigkeit durch das Veterinäramt vom 25. Oktober 2011 mit Bescheid vom 22. Mai 2014 zurück. Am 18. Juni 2014 hat der Kläger mit dem Antrag Klage erhoben, festzustellen, dass sein Hund Max kein American Staffordshire-Labrador-Mix und daher kein gefährlicher Hund im Sinne des Berliner Hundegesetzes sei. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 hat das Verwaltungsgericht angeordnet, Beweis zu erheben über die Frage, ob der Hund seiner Phänotypik nach Anteile des American Staffordshire Terriers aufweise, durch Einholung eines tierärztlichen Sachverständigengutachtens auf der Grundlage einer Inaugenscheinnahme des Tieres. Zur Sachverständigen hat es Frau Dr. T vom Institut für Tierschutz und Verhalten der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover bestimmt. Nach Bekanntgabe des Gutachtenauftrags hat der Leiter des Instituts, Prof. Dr. H, dem Gericht unter dem 7. Januar 2015 mitgeteilt, dass Frau Dr. T nicht zur Nebentätigkeit berechtigt sei und er daher bitte den Schriftverkehr über ihn abzuwickeln. In seinem Gutachten vom 17. Februar 2015 ist Prof. Dr. H zu dem Ergebnis gelangt, der Hund weise der Phänotypik nach Anteile des American Staffordshire Terriers auf. Auf Nachfrage hat Prof. Dr. H bestätigt, dass Dr. T in ihrer Funktion an der Tierärztlichen Hochschule nicht berechtigt sei, ein selbständiges Gutachten anzufertigen. Gleichwohl sei das Gutachten in engster Zusammenarbeit mit ihr erstellt worden. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2015 seinen Beweisbeschluss vom 9. Dezember 2014 geändert und an Stelle von Dr. T nunmehr Prof. Dr. H mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Der Kläger hat die Änderung des Beweisbeschlusses gerügt und seinerseits vier Beweisanträge gestellt, die das Verwaltungsgericht abgelehnt hat. Mit Urteil vom 8. Dezember 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und sich bei seiner Feststellung, der Hund Max weise Anteile des American Staffordshire Terriers auf, entscheidend auf das Gutachten von Prof. Dr. H gestützt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Das auf alle Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gestützte Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. a) Der Vorwurf, die Feststellung des Verwaltungsgerichts zur Rassezugehörigkeit seines Hundes beruhe auf einer fehlerhaften Beweisaufnahme, trifft nicht zu. aa) Richtig ist, dass entgegen dem ersten Beweisbeschluss vom 9. Dezember 2014 das angeordnete Sachverständigengutachten nicht von Dr. T, sondern von Prof. Dr. H erstellt worden ist. Erstellender Gutachter ist derjenige, der die maßgeblichen Daten bzw. Befunde erhoben, die sich daraus ergebende Beurteilung getroffen und für das Gutachten nach außen die Verantwortung übernommen hat. Daran, dass das Gutachten vom 17. Februar 2015 von Prof. Dr. H in diesem Sinne erstellt worden ist, hegt der Senat keine Zweifel. Das Gutachten ist nach Briefkopf, Stempel und Unterschrift von Prof. Dr. H als Leiter des Instituts für Tierschutz und Verhalten der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover gefertigt worden. Dass Dr. T neben Prof. Dr. H an der Befunderhebung beteiligt gewesen und das Gutachten in „engster Zusammenarbeit“ mit ihr abgefasst worden ist, steht der Zuordnung nicht entgegen. Der Sachverständige kann sich bei der Anfertigung des Gutachtens der Mitarbeit einer anderen Person bedienen (vgl. § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 98 VwGO). Ihre Grenze findet die Mitwirkung anderer Personen darin, dass die volle persönliche Verantwortung des vom Gericht ausgewählten Sachverständigen gewahrt bleiben muss (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 24. November 2015 - BVerwG 2 B 37.15 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Gegen eine darüber hinausgehende, eigenverantwortliche Erstellung des Gutachtens durch Dr. T sprechen nicht nur die o.g. Formalangaben im Gutachten, sondern auch die diesbezüglichen Erklärungen von Prof. Dr. H und Dr. T in ihren Schreiben vom 23. Juni 2015 und 26. August 2015, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat. Demzufolge geht auch der weitere Vorhalt des Klägers, es sei unklar, wer das Gutachten erstellt habe, ungeachtet der ersten Annahme des Verwaltungsgerichts, das Gutachten sei "der Sache nach" von Dr. T erstellt worden, ins Leere. Richtig ist weiter, dass der eigenmächtige Austausch des Gutachters durch den Leiter des Instituts gegen § 404 Abs. 1 ZPO verstieß, wonach die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl durch das Prozessgericht erfolgt. Der Sachverständige ist insbesondere nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen (vgl. § 407a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Da das Verwaltungsgericht in seinem ersten Beweisbeschluss vom 9. Dezember 2014 Dr. T als Sachverständige zugezogen hat, stand es nicht im Belieben des Institutsleiters, sich ohne vorhergehende entsprechende Änderung des Beweisbeschlusses an ihre Stelle zu setzen. Das Verwaltungsgericht durfte das Gutachten jedoch verwerten, nachdem es den Beweisbeschluss durch Beschluss vom 8. Dezember 2015 dahingehend geändert hat, dass es anstelle von Dr. T nunmehr Prof. Dr. H zum Gutachter bestellt hat. Dass dies nach der Anfertigung des Gutachtens geschehen ist, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden. Nach § 360 Satz 2 ZPO i.V.m. § 98 VwGO kann das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen seinen Beweisbeschluss auch ohne erneute mündliche Verhandlung insoweit ändern, als der Gegner zustimmt oder es sich nur um die Berichtigung oder Ergänzung der im Beschluss angegebenen Beweistatsachen oder um die Vernehmung anderer als der im Beschluss angegebenen Zeugen oder Sachverständigen handelt, insbesondere darf es anstelle des zuerst ernannten Sachverständigen einen anderen ernennen (vgl. § 404 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Parteien sind tunlichst vorher zu hören und in jedem Fall von der Änderung unverzüglich zu benachrichtigen (§ 360 Satz 4 ZPO). Die Entscheidung über einen Wechsel in der Person des Sachverständigen steht im Ermessen des Gerichts. Das Verwaltungsgericht hat den eigenmächtigen und daher zunächst nicht zulässigen Austausch des Gutachters im Nachhinein nach Anhörung der Beteiligten gebilligt. Anders als der Kläger meint, ist die Sachverständigenauswahl dem Gericht auch nicht „aufgedrängt“ worden. Vielmehr hat sich das Gericht hier im Interesse der Verfahrensökonomie dafür entschieden, anstelle einer Mitarbeiterin des Instituts dessen Leiter mit dem Gutachten zu beauftragen. Das lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Die Annahme des Klägers, eine solche Nachbesserung sei nur vor Erledigung des Beweisgutachtens zulässig, der Beweisbeschluss sei aber bereits durch das Gutachten von Prof. Dr. H in diesem Sinne erledigt, ist rechtsirrig. Es mag zutreffen, dass das in § 360 Satz 1 ZPO genannte Merkmal "vor der Erledigung des Beweisbeschlusses" auch auf die Entscheidung des Gerichts nach § 360 Satz 2 ZPO zu beziehen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 97.83 -, juris Rn. 30 und Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 1985 - VI ZR 15/83 -, juris Rn. 20). Allerdings war hier der Beweisbeschluss vom 9. Dezember 2014 noch nicht erledigt. Denn die mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Sachverständigte Dr. T hatte das Gutachten im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbeschlusses vom 8. Dezember 2015 nicht erstellt. Damit stand die Erledigung des Beschlusses noch aus und das Gericht konnte den Gutachter austauschen. Es hat den Beteiligten diese Absicht rechtzeitig vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben und die Einwände des Klägers hierzu zur Kenntnis genommen, ihnen jedoch keine Folge gegeben, ohne dass dies Rechtsfehler erkennen ließe. Bedenken gegen eine solche Verfahrensweise bestehen auch nicht im Hinblick auf das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung, selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgen und den Beweisbeschluss vom 9. Dezember 2014 für erledigt ansehen wollte. Das Merkmal „vor Erledigung des Beweisbeschlusses“ dient der Effizienz der Beweisaufnahme, wie der Kläger selbst anführt. Es soll das Gericht nicht gezwungen sein, vor der Erledigung eines einmal getroffenen Beweisbeschlusses auf Antrag eines Beteiligten diesen Beschluss zu ändern, wenn der Beteiligte dies nicht schon in der früheren mündlichen Verhandlung erreicht hat (vgl. § 360 Satz 1 ZPO). § 360 Satz 2 ZPO überlässt es aber dem Ermessen des Gerichts auch schon vor Erledigung des Beweisbeschlusses, ggf. auch von Amts wegen eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anzuordnen. Nach Erledigung eines Beweisbeschlusses ist das Gericht ohnedies berechtigt, eine neue Begutachtung anzuordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet (vgl. § 412 Abs. 1 ZPO). Die Zulässigkeit des nachträglichen Austauschs eines Sachverständigen ist soweit ersichtlich in der Rechtsprechung einhellige Ansicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 97.83 -, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 8. Januar 1985 - VI ZR 15/83 -, juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 24. Juni 1960 - 8 RV 1249/58 -, juris Rn. 14; dagegen missverständlich in BSG, Beschluss vom 20. März 2017 - B 9 SB 54/16 B -, juris Rn. 7 [„Das Gericht ist auch nicht befugt, die unzulässige Übertragung des Gutachtenauftrags nachträglich zu genehmigen“]; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 5. Juli 2002 - 1Z BR 45/01 -, juris Rn. 37; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. September 2016 - 5 U 498/16 -, juris Rn. 30; OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 5 U 187/10 -, juris Rn. 15 mit zahlreichen Nachweisen aus dem Schrifttum; vgl. auch Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Rn. 7 zu § 404). bb) Der Kläger kann dem Gutachter Prof. Dr. H die Sachkunde nicht mit Erfolg absprechen. Es mag zutreffen, dass der Sachverständige „seit mehr als vier Jahren“ keine gutachtliche Hunderassenbestimmung mehr abgegeben hat. Der Kläger zeigt indes nicht auf, dass zwingende Folge dieses Umstands der Verlust der Sachkunde ist. Es ist keine allgemeine Erfahrungstatsache, dass Menschen nach „mehr als vier Jahren“ ihre einmal erworbene Sachkunde bei der Hunderassenbestimmung verlieren. Zudem ist die Behauptung des Klägers auch deshalb „ins Blaue“ gerichtet, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Leiter des Instituts für Tierschutz und Verhalten nicht auf andere Weise als durch dauernde Gutachtertätigkeit seine Sachkunde erhält. Dafür ist es letztlich ohne Belang, wie groß der Anteil der Hilfstätigkeiten von Dr. T an der Gutachtenerstellung war. Der vom Sachverständigen in der Vergangenheit Dritten gegenüber geäußerten Kritik an Hunderassenlisten lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Gutachters entnehmen. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Gutachtenauftrag nicht auf die Frage der Sinnhaftigkeit der Liste bezogen hat. Zum anderen hat der Kläger auch nicht aufgezeigt, welcher innere Zusammenhang zwischen der Einstellung zur Rassenliste und der Gutachtertätigkeit bestehen könnte. Bedenken wegen einer etwaigen Unvoreingenommenheit des Gutachters sind auch nicht im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass das Zustandekommen des Gutachtens aus Sicht des Klägers „ominös“ bleibt. Der Einzelrichter ist nicht durch „Verlauf“ des Verfahrens oder durch „unklare Formulierungen“ seitens des Gutachters „an der Nase geführt“ worden. Der Kläger setzt sich insoweit mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht auseinander, wonach das allein auf Abrechnungsmodalitäten zurückzuführende Vorgehen des Prof. Dr. H in der Vorkorrespondenz weitgehend mit dem Einzelrichter abgesprochen gewesen und den Beteiligten offen gelegt worden sei. Dass das Verwaltungsgericht besser daran getan hätte, den Beteiligten die gesamte Korrespondenz - einschließlich des Schreibens von Prof. Dr. H vom 7. Januar 2015 - zu einem früheren Zeitpunkt zur Kenntnis zu geben, hat es im Schreiben vom 5. Mai 2015 eingeräumt. Prof. Dr. H konnte davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht aus seiner Mitteilung, Dr. T dürfe das Gutachten nicht erstellen, gleichzeitig bitte er aber um Zusage der Entschädigung nach M3 JVEG, weil es sich um ein besonders schwieriges Gutachten handele, den Schluss ziehen würde, nicht Dr. T, sondern er selbst werde das Gutachten fertigen. b) Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermag der Kläger nicht mit dem Vorbringen zu wecken, die mit der Feststellung einer Zugehörigkeit zu einer als unwiderleglich gefährlich geltenden Hunderasse verbundene Rechtsfolge eines generellen Leinen- und Maulkorbzwanges sei unverhältnismäßig. Die damit verbundenen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung geklärt. Dass sich eine erhöhte Gefährlichkeit von Hunden aus ihrer Rassezugehörigkeit ergeben kann, mag zwar in der fachwissenschaftlichen Literatur umstritten sein, ist aber in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris Rn. 74; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 12. Juli 2001 - 152/00 -, juris Rn.105) sowie in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Urteil vom 15. November 2007 - OVG 5 A 1.06 -, juris Rn. 62, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2008 - BVerwG 6 BN 1.08 -, juris Rn. 4 f., und Urteil vom 6. September 2012 - OVG 5 A 2.06 -, juris Rn. 77 ff., bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2013 - BVerwG 6 BN 1.13 -, juris Rn. 11). Klargestellt hat die Rechtsprechung auch, dass der im ausnahmslosen Anlein- und Maulkorbzwang liegende Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Hundehalter gefährlicher Hunde und die Beeinträchtigung der artgerechten Haltung der Hunde aufgrund der hohen potentiellen Gefährlichkeit der Hunde, insbesondere in überraschenden Umweltsituationen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die mit dem Leinen- und Maulkorbzwang verbundene Einschränkung der Möglichkeit des Hundehalters, seinen Hund in der Öffentlichkeit frei umherlaufen zu lassen, ist Ausdruck seiner Gemeinschaftsbezogenheit und -gebun-denheit und der insoweit vom Normgeber zu berücksichtigenden legitimen und schutzwürdigen Interessen anderer. Auch wenn - wie vom Kläger vorgetragen - insbesondere mit der Maulkorbpflicht eine Beeinträchtigung des Sozialverhaltens und des Wohlbefindens seines Hundes verbunden ist, durfte der Normgeber im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Gefahrabschätzung dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit von Menschen oberste Priorität einräumen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 12. Juli 2001 - 152/00 -, juris Rn. 130). Es mag zutreffen, dass es sich bei der von Hunden ausgehenden Gefahren um eine komplexe Gefährdungslage handelt, über die verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse noch nicht vorliegen, und der Berliner Gesetzgeber deshalb gehalten ist, die weitere Entwicklung zu beobachten und die Norm zu überprüfen und ggf. zu revidieren, falls sich erweist, dass die ihr zugrunde liegenden Annahme nicht mehr zutrifft (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris Rn. 88). Der Kläger hat jedoch nicht substantiiert dargetan, dass die vom Bundesverfassungsgericht wiedergegebene Annahme, dass bestimmte Zuchtmerkmale eines Hundes neben anderen Faktoren die Gefährlichkeit eines Hundes bestimmen, und dass die Fachwissenschaft nicht generell ausschließt, dass die Gefährlichkeit genetische Ursachen haben kann, sich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als unzutreffend erwiesen hätte. Der Vortrag, die Berliner Rechtslage hänge mehr als zwanzig Jahre hinter dem Stand der Wissenschaft zurück, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung. Allein die Tatsache, dass der niedersächsische Gesetzgeber, wie auch die Gesetzgeber in Schleswig-Holstein und in Thüringen auf eine Hunderassenliste verzichtet haben, lässt die Hunderassenlisten der übrigen Bundesländer nicht rechtswidrig erscheinen. Daran vermag auch die von Prof. Dr. H bei seiner Anhörung im Niedersächsischen Landtag geäußerte Auffassung, die der Kläger für seine Auffassung heranzieht, nichts zu ändern, wonach die Gefährlichkeit eines Hundes nicht von seiner Rasse abhänge. Die zahlreichen Expertenäußerungen zu dieser Frage hat der Senat in seinen o.g. Entscheidungen gewürdigt. Neue Erkenntnisse hat der Kläger nicht angeführt. Ebenso „ins Blaue“ hinein behauptet der Kläger, dass der Berliner Normgeber seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts untätig geblieben sei. Letztlich schließt er dies allein aus der Tatsache, dass der Berliner Normgeber nach wie vor an der Rasseliste festgehalten hat. Dieser Schluss trägt allerdings nicht. Der Berliner Gesetzgeber hat das Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004 novelliert und dabei auch die Rasseliste einer Prüfung unterzogen. Er hat in § 32 Nr. 2 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (HundeG) vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 436) den Verordnungsgeber ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Liste der Rassen und Kreuzungen von Hunden zu regeln, die als gefährlich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 HundeG 2016 gelten, also Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe, einem nicht ständig kontrollierbaren Jagdtrieb oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist. Der Verordnungsgeber hat die Rasseliste gegenüber der bisher geltenden und der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtslage, wonach zehn Hunderassen unwiderleglich als gefährlich gelten, auf drei Rassen und ihre Kreuzungen reduziert, wobei der American Staffordshire Terrier nach wie vor gelistet ist (vgl. § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Bestimmung der gefährlichen Hunde im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Hundegesetzes [Gefährliche-Hunde-Verordnung - GefHuVO] vom 22. August 2016 [GVBl. 2016, 543]). Der Aufnahme dieser Rasse ging eine Prüfung voraus, nach deren Ergebnis es sich bei den gelisteten Rassen Pittbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier und Bullterrier um zwar nicht überdurchschnittlich große, jedoch um äußerst muskulöse, relativ schwere und kraftvolle Rassen handele. Die anatomische Beschaffenheit des Kopfes (u.a. kräftige Muskulatur) belege die große Beißkraft dieser Hunde. Beschrieben werde zudem ein Beißverhalten wie langes Verbeißen und starkes Zerren des Bissopfers. Allein aufgrund dieses Beißverhaltens und ihrer physischen Merkmale bestehe bei Beißvorfällen mit diesen Hunden ein erhöhtes Risiko schwerer Verletzungen. Die reduzierte Liste orientiere sich maßgeblich an den im Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz des Bundes genannten Rassen und berücksichtige den sehr geringen Anteil der aus der Liste gestrichenen Rassen an der Gesamthundepopulation Berlins sowie die Tatsache, dass Hunde dieser Rassen laut Berliner Beißstatistik in den vergangenen Jahren zudem kaum auffällig geworden seien (vgl. Einzelbegründung zu § 1 der Verordnung in der Vorlage zur Kenntnisnahme an das Abgeordnetenhaus von Berlin, Abghs.-Drs. 17/3118). 2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), liegt ebenfalls nicht vor. Den vom Kläger ins Feld geführten, vermeintlich allein durch den Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts erkennbaren, von der Regel abweichenden hohen Schwierigkeitsgrad der Rechtssache vermag der Senat nicht festzustellen. Die Ersetzung des Gutachters erforderte einen gewissen, mit insgesamt drei Seiten allerdings nicht sehr großen Begründungsaufwand, der zudem weniger durch besondere Schwierigkeiten der damit verbundenen Rechtsfragen, sondern im Wesentlichen durch die zahlreichen Einwendungen des Klägers, auf die einzugehen der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebot, veranlasst war. Dass die vom Kläger angeführte „Unverhältnismäßigkeit der durch die Gefährlichkeitsfiktion des § 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 HundeG Bln ausgelösten Rechtsfolgen“ keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten mit sich bringt, ist oben anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Senatsrechtsprechung dargestellt. Da der Kläger zur Begründung auf die zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel vorgetragenen Gründe verweist, nimmt der Senat seinerseits auf die hierzu gemachten Ausführungen Bezug. 3. Die weiterhin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läge nur dann vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwürfe, die sich auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 20. September 2011 - OVG 5 N 25.08 -, juris Rn. 20). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht. Die vom Kläger formulierten Rechtsfragen, ob es mit höherrangigem Recht, i.e. §§ 2 Nr. 2 und 17 Nr. 2 TierSchG, dem Übermaßverbot i.V.m. Art. 20a GG vereinbar ist, Hunde durch § 4 Abs. 2 HundeG Bln verhaltensunabhängig und allein aufgrund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung als gefährlich einzustufen und die mit dieser Gefährlichkeitseinstufung nach dem HundeG Bln verbundenen Rechtsfolge, insbesondere Anlein- nach § 6 Abs. 2 und Maulkorbpflicht nach § 6 Abs. 3 HundeG Bln, anzuordnen, und ob mit § 360 ZPO vereinbar ist bzw. ob auf diese Norm gestützt werden kann, nach Vorliegen eines Sachverständigengutachtens dessen nicht förmlich zum Sachverständigen bestellten Verfasser zum Sachverständigen zu bestellen, bedürfen keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie in der Rechtsprechung geklärt sind. Der „erhebliche Zeitablauf“ seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wirft keine neuen Fragen auf, weil allein der Zeitablauf ohne greifbare Anhaltspunkte für ein Untätigbleiben des Normgebers die Wirksamkeit der Rasseliste und deren Rechtsfolgen nicht in Frage zu stellen vermag. Dass im Übrigen der Berliner Gesetzgeber eine Beißstatistik führt und deren Daten zum Anlass für eine Überarbeitung der Rasseliste genommen hat, also gerade nicht „untätig“ geblieben ist, ist oben unter 1.b) dargestellt. Die Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines nachträglichen Austauschs des Sachverständigen in Fällen wie dem vorliegenden ist oben unter 1.a) aa) ausgeführt. Darauf nimmt der Senat Bezug. 4. Den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hat der Kläger zwar eingangs seiner Antragsbegründung erwähnt, er ist jedoch die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Begründung schuldig geblieben. 5. Der Kläger legt ebenso wenig dar, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger sieht Verfahrensmängel darin, dass der Einzelrichter vier Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt habe und das angegriffene Urteil darauf beruhen könne. Er meint, die zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung vorgetragenen Erwägungen trügen auch die Begründung, warum die Ablehnung der Beweisanträge einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darstelle und die Entscheidung auf diesem Mangel beruht. Das trifft indes nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zur Frage, ob der Hund des Klägers der Phänotypik nach Anteile des American Staffordshire Terriers aufweist, Beweis erhoben durch Einholung eines tierärztlichen Sachverständigengutachtens. Der Kläger hält diesem Gutachten lediglich seine beiden ersten Beweisanträge entgegen, den Sachverständigen Z als sachverständigen Zeugen zu vernehmen bzw. ein Sachverständigengutachten über die Rassezugehörigkeit des Hundes Max einzuholen. Diese Anträge hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, die Vernehmung des Herrn Z als Zeugen sei ungeeignet, weil die streitgegenständliche Frage dem Zeugenbeweis nicht zugänglich sei bzw. die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sich nicht aufdränge. Der Kläger legt nicht dar im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, welche seiner Verfahrensrechte diese Verfahrensweise verletzt haben soll. Dass die Ablehnung der beiden Beweisanträge nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, ist offenkundig. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliche Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Das ist hier geschehen. Ein Gehörsverstoß liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn das Gericht dem Beteiligtenvorbringen nicht folgt, sondern es aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt oder es anders beurteilt, als der Beteiligte es für richtig hält. Art. 103 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen Sachverhalts- oder Beweiswürdigung oder einer (angeblich) falschen rechtlichen Einschätzung durch das Gericht (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 24. September 2015 - OVG 5 N 3.13 -, juris Rn. 12 m.w.N. und vom 3. Januar 2017 - OVG 5 RN 4.14 [OVG 5 N 2.14] -, juris Rn. 6). Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Art der Sachverhaltsermittlung, Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers auch im Übrigen nicht. Der Kläger legt insbesondere nicht dar, weshalb nach der Einholung des Sachverständigengutachtens noch eine Vernehmung eines sachverständigen Zeugen bzw. die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen wäre. Das Vorbringen des Klägers beschränkt sich insoweit auf einen Verweis auf seine Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, wonach es an einem (ordnungsgemäßen) Gutachten fehle. Dass diese Auffassung nicht zutrifft, hat der Senat oben unter 1.a) ausgeführt. Die beiden anderen förmlichen Beweisanträge hatten die der Hunderassenliste zugrundeliegende Annahme, die Gefährlichkeit eines Hundes hänge von seiner Rasse ab, sowie die Folgen der uneingeschränkten Anlein- und Maulkorbpflicht für das Bewegungsbedürfnis und das Kommunikationsverhalten der gelisteten Hunde zum Gegenstand. Der Kläger legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht mit der zur Ablehnung der beiden Anträge gegebenen Begründung, die Anträge seien unerheblich, weil nicht die Gesetzeslage zu bewerten sei, sondern welche Gesetzeslage gelte, die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung überschritten haben soll.Für Art und Maß der gerichtlichen Sachaufklärung ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichtes bestimmend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017 - OVG 10 N 21.14 -, juris Rn. 29 unter Bezugnahme auf Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1999 - BVerwG 6 B 128.98 -, juris Rn. 4). Die der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts widersprechende Rechtsauffassung des Klägers, die Rasseliste und deren Rechtsfolgen verstießen gegen höherrangiges Recht, ist Gegenstand der Prüfung der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung unter 1.b), worauf der Senat an dieser Stelle Bezug nimmt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).