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Beschluss

B 9 SB 54/16 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht genügt. • Zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels sind die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert darzulegen; pauschale Rügen genügen nicht (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Vorbringensdefizite und das Unterlassen prozessordnungsgemäßer Beweisanträge können eine Gehörsrüge entkräften (§ 62 SGG, Art. 103 GG). • Mängel bei Beauftragung oder Übertragung eines Gutachtens sind grundsätzlich heilbar; der Beschwerdeführer muss darlegen, dass keine Heilung eingetreten ist (§ 202 S.1 SGG i.V.m. § 295 ZPO). • Die bloße Behauptung von Befangenheit genügt nicht; ein Ablehnungsantrag oder substantiiertes Vorbringen hierzu ist erforderlich (§ 118 Abs.1 S.1 SGG i.V.m. § 406 ZPO).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung und ungenügender Substantiierung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht genügt. • Zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels sind die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert darzulegen; pauschale Rügen genügen nicht (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Vorbringensdefizite und das Unterlassen prozessordnungsgemäßer Beweisanträge können eine Gehörsrüge entkräften (§ 62 SGG, Art. 103 GG). • Mängel bei Beauftragung oder Übertragung eines Gutachtens sind grundsätzlich heilbar; der Beschwerdeführer muss darlegen, dass keine Heilung eingetreten ist (§ 202 S.1 SGG i.V.m. § 295 ZPO). • Die bloße Behauptung von Befangenheit genügt nicht; ein Ablehnungsantrag oder substantiiertes Vorbringen hierzu ist erforderlich (§ 118 Abs.1 S.1 SGG i.V.m. § 406 ZPO). Streitgegenstand war die rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB 50) seit Geburt des Klägers (geb. 2.6.2006). Der Beklagte hatte ursprünglich einen GdB 50 ab der Diagnose einer autistischen Störung (23.2.2010) festgestellt. Das Sozialgericht wies die weitergehende Klage mangels Nachweises einer Funktionsbehinderung ab. Das Landessozialgericht gab dem Kläger nach kinder- und jugendpsychiatrischer Begutachtung teilweise statt und erkannte das besondere Interesse an der rückwirkenden Feststellung. Der Beklagte richtete gegen die Nichtzulassung der Revision eine Beschwerde, in der er Verfahrensmängel, Gehörsverletzung sowie Mängel bei der Gutachtenerstellung und -befangenheit rügte. Der Senat prüfte, ob die Beschwerde die gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung von Verfahrensmängeln erfülle. • Die Beschwerdebegründung nennt Verfahrensmängel, dargelegt werden müssen jedoch die den Mangel bildenden Tatsachen; pauschale Behauptungen genügen nicht (§ 160a Abs.2 S.3 SGG). • Bei Gehörsrügen ist darzulegen, welches Vorbringen durch die angebliche Überraschungsentscheidung verhindert wurde und dass der Beschwerdeführer alles Erforderliche unternommen hat, um sein Gehör geltend zu machen (§ 62 SGG, Art.103 GG). Hier fehlt die Auseinandersetzung damit, warum der Beklagte Hinweise nicht gegenüber dem LSG vorbrachte oder prozessordnungsgemäße Beweisanträge stellte. • Zur Rüge der unzulässigen Übertragung des Gutachtenauftrags: Zwar darf der gerichtlich bestellte Sachverständige den Kern der Gutachtertätigkeit nicht vollständig auf Dritte übertragen (§ 118 Abs.1 SGG i.V.m. § 407a ZPO). Mängel bei Auftragserteilung oder Teilübertragung sind jedoch heilbar; die Beschwerde legt nicht dar, weshalb keine Heilung eingetreten sei (§ 202 S.1 SGG i.V.m. § 295 ZPO). • Zur Befangenheitsrüge: Die Verwertung eines Gutachtens ohne Entscheidung über einen substantiierten Ablehnungsantrag kann Mängel begründen, hier behauptet der Beklagte jedoch nicht, einen solchen Ablehnungsantrag gestellt zu haben (§ 118 Abs.1 SGG i.V.m. § 406 ZPO). • Mangels genügender Substantiierung erfüllt die Beschwerde die formellen Voraussetzungen nicht; sie ist daher unzulässig und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs.4 S.1, § 169 SGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird als unzulässig verworfen, weil die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels entspricht. Insbesondere fehlen substantiierte Feststellungen dazu, welche Tatsachen den geltend gemachten Verfahrensmängeln zugrunde liegen, und es wird nicht dargelegt, dass der Beklagte alle prozessualen Möglichkeiten (etwa Beweisanträge oder Ablehnungsanträge gegen Sachverständige) ausgeschöpft hat. Die Rügen zu Gutachtenauftrag, Teilübertragung und möglicher Befangenheit sind nicht so konkretisiert, dass ein nicht heilbarer Verfahrensmangel nachgewiesen wäre. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger zu ersetzen; damit bleibt das landesgerichtliche Urteil in seiner Nichtzulassungsentscheidung bestätigt.