Beschluss
OVG 5 RN 4.14, (OVG 5 N 2.14)
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0103.OVG5RN4.14.0A
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Leitsätze
1. Die gesetzgeberische Wertung, dass es in anderen Fällen eines beanstandeten Verfahrensfehlers als demjenigen der Anhörungsrüge oder der angeblichen Unrichtigkeit der Entscheidung bei der eingetretenen Rechtskraft bleiben soll, schließt es aus, neben der Anhörungsrüge die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung als weitere Möglichkeit zuzulassen, die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung zu durchbrechen.(Rn.2)
2. Art 103 Abs 1 GG bietet keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen Sachverhalts- oder Beweiswürdigung oder einer (angeblich) falschen rechtlichen Einschätzung durch das Gericht.(Rn.6)
Tenor
Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 21. August 2014 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gesetzgeberische Wertung, dass es in anderen Fällen eines beanstandeten Verfahrensfehlers als demjenigen der Anhörungsrüge oder der angeblichen Unrichtigkeit der Entscheidung bei der eingetretenen Rechtskraft bleiben soll, schließt es aus, neben der Anhörungsrüge die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung als weitere Möglichkeit zuzulassen, die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung zu durchbrechen.(Rn.2) 2. Art 103 Abs 1 GG bietet keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen Sachverhalts- oder Beweiswürdigung oder einer (angeblich) falschen rechtlichen Einschätzung durch das Gericht.(Rn.6) Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 21. August 2014 werden zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 1. Die Gegenvorstellung des Beklagten, mit der er die Überprüfung und Korrektur des Senatsbeschlusses vom 21. August 2014 begehrt, ist nicht statthaft. Der mit der Gegenvorstellung angegriffene Senatsbeschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Durch die damit einhergehende Rechtskraft ist zu Gunsten des obsiegenden Klägers eine Bindungswirkung eingetreten. Sie schützt diesen aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens davor, dass die ergangene Entscheidung ohne weiteres wieder in Frage gestellt werden kann und verhindert ferner im öffentlichen Interesse, dass der bereits entschiedene Streit immer wieder den Gerichten unterbreitet wird. Durch welche Rechtsbehelfe und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung ausnahmsweise durchbrochen werden kann, hat deshalb auch aus Gründen der Rechtsmittelklarheit, die ebenfalls dem Gebot der Rechtssicherheit folgt, der Gesetzgeber zu entscheiden. Dieser hat neben dem - hier nicht interessierenden - Institut der Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3220) den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO geschaffen, der in den Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs unter bestimmten Voraussetzungen die Fortsetzung eines abgeschlossenen Verfahrens ermöglicht. Dem lässt sich die gesetzgeberische Wertung entnehmen, dass es in anderen Fällen eines beanstandeten Verfahrensfehlers oder der angeblichen Unrichtigkeit der Entscheidung bei der eingetretenen Rechtskraft bleiben soll. Das schließt es aus, neben der Anhörungsrüge die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung als weitere Möglichkeit zuzulassen, die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung zu durchbrechen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2011 - BVerwG 6 KSt 1.11 -, juris Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Vor diesem Hintergrund kann auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgerichts eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -, juris Rn. 39). Der hier angefochtene Senatsbeschluss, mit dem der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. März 2011 abgelehnt worden ist, ist hingegen rechtskräftig und nicht mehr abänderbar. Die gegenteilige Ansicht des Beklagten, dass die Gegenvorstellung statthaft sei und „der Zielrichtung des hiermit erhobenen Rechtsbehelfs entspricht“, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie sich auf die Rechtsprechung sowie die Kommentarliteratur vor Schaffung des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO bezieht und damit von einer überholten Gesetzeslage ausgeht. Unbeschadet dessen konnte auch nach der bis zu dem Inkrafttreten des § 152a VwGO geltenden Rechtslage eine unanfechtbare Entscheidung auf eine Gegenvorstellung hin nur dann geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach, grobes prozessuales Unrecht enthielt, auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruhte oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 24. Juli 2006 - B 1 KR 6/06 BH -, juris Rn. 1, sowie Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. Februar 2011 - XI S 1/11 -, juris Rn. 3, jeweils mit weiteren Nachweisen). Davon kann hier mit Blick darauf, dass der Beklagte im Kern die Nichtberücksichtigung einer Änderung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts moniert, nicht die Rede sein. 2. Die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge hat gleichfalls keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliche Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Ein Gehörsverstoß liegt aber nicht schon dann vor, wenn das Gericht dem Beteiligtenvorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt oder es anders beurteilt, als der Beteiligte es für richtig hält. Art. 103 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen Sachverhalts- oder Beweiswürdigung oder einer (angeblich) falschen rechtlichen Einschätzung durch das Gericht. Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn der Beteiligte ein Vorbringen als übergangen vermutet, weil er eine nähere Auseinandersetzung des Senats mit seinen Ausführungen vermisst. Zum einen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das ihm unterbreitete Vorbringen auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und berücksichtigt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Zum anderen begründet Art. 103 Abs. 1 GG zumal bei mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen keine Pflicht der Gerichte, jedes Vorbringen der Verfah-rensbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Januar 2009 - BVerwG 9 B 64.08 u.a. -, juris Rn. 3 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes hat der Beklagte einen Gehörsverstoß nicht aufgezeigt. Soweit der Beklagte beanstandet, der angefochtene Senatsbeschluss sei durch die Nichtberücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2013 - BVerwG 9 C 1.12 -, juris, in dem die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB teilweise aufgegeben und fortentwickelt worden sei, „an mehreren Stellen fehlerhaft“, rügt er eine (angeblich) falsche materiellrechtliche Würdigung durch den Senat, deren Überprüfung nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge ist (vgl. jüngst Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. März 2016 - BVerwG 9 A 7.16 [BVerwG 9 A 1.14] -, juris Rn. 4). Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf einer unzulässigen Überraschungsentscheidung geht fehl. Eine solche ist nur anzunehmen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. jüngst Beschluss vom 23. August 2016 - BVerwG 4 B 25.16 [BVerwG 4 B 45.15] -, juris Rn. 9 m.w.N.). Ein derartiger Fall lag hier nicht vor. Der Senat hat seine Rechtsausführungen an dem Zulassungsvorbringen des Beklagten ausgerichtet, das nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt. Dabei hat es sich eingehend mit den von dem Beklagten vorgetragenen Argumenten für das Vorliegen einer Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB auseinander gesetzt. Dass der Beklagte in der Begründung seines Zulassungsantrages die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bildung einer Erschließungseinheit bereits inhaltlich vorweggenommen haben will, ändert nichts daran, dass der Senat unter Aufgreifen des von dem Beklagten als Beleg für seine Auffassung angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2009 - BVerwG 9 C 2.08 -, juris, sein Zulassungsvorbringen auch insoweit umfassend gewürdigt und diese Entscheidung sowie die darauf gestützte Auffassung des Beklagten wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Sachverhalte als nicht durchgreifend angesehen hat. Der von dem Beklagten vermisste Rückgriff des Senats auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2013 - BVerwG 9 C 1.12 -, juris, ist nicht Ausdruck einer unzulässigen Überraschungsentscheidung, sondern Konsequenz der zulassungsrechtlichen Vortragslast des Beklagten, dem es für den Erfolg seines Zulassungsantrages obliegt, die Umstände, die eine Zulassung der Berufung geboten erscheinen lassen, schlüssig vorzutragen und sich zu den tragenden Rechtssätzen sowie Tatsachenfeststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu verhalten. Das verkennt der Beklagte auch, wenn er meint, dass im Lichte der genannten jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Bildung einer Erschließungseinheit wegen der „Ermessensreduzierung auf null“ zu fingieren sei und es daher auf die vom Senat erörterte und verneinte Frage einer nachträglichen Möglichkeit einer Bildung der Erschließungseinheit nicht ankomme. Der Senat hat unbeschadet seiner Ausführungen zur Bedeutung des Zeitpunkts des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht für die Bildung einer Erschließungseinheit darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht die Bildung einer Erschließungseinheit bereits mit der selbständig tragenden Begründung abgelehnt hat, dass es an einer wirksamen Zusammenfassungsentscheidung der von dem Beklagten vertretenen Stadt fehlt. Dem hat der Beklagte nicht in zulassungsrechtlich relevanter Weise widersprochen. Schließlich geht der Vorwurf des Beklagten ins Leere, der Senat habe seinen Einwand ungewürdigt gelassen, wonach sich das in dem angefochtenen Beschluss herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 112.82 -, juris, „ausdrücklich nur auf § 130 (2) Satz 2 BauGB bezieht, und gerade nicht auf die Bildung von Erschließungseinheiten“. Vielmehr hat der Senat ausweislich der Gründe in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen (BA S. 5), dass es sich bei der vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Vorschrift um § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG handelt, die als inhaltsgleiche Vorgängernorm zu § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB unzweifelhaft die Voraussetzungen für die Bildung einer Erschließungseinheit regelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO entsprechend. Einer Wertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Höhe der Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).