OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 4 N 43/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0103.4N43.20.00
14Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Reichweite der Suchpflicht des Dienstherrn einer unmittelbaren Landesbeamtin im Rahmen ihrer wegen Dienstunfähigkeit beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand erstreckt sich nicht auf den Bereich anderer Dienstherren, insbesondere nicht auf den Bereich der mittelbaren Landesverwaltung.(Rn.6) 2. Zum maßnahmenspezifischen Beteiligungsrecht der Frauenvertreterin im Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Mai 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf über 65.000 Euro bis 80.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Reichweite der Suchpflicht des Dienstherrn einer unmittelbaren Landesbeamtin im Rahmen ihrer wegen Dienstunfähigkeit beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand erstreckt sich nicht auf den Bereich anderer Dienstherren, insbesondere nicht auf den Bereich der mittelbaren Landesverwaltung.(Rn.6) 2. Zum maßnahmenspezifischen Beteiligungsrecht der Frauenvertreterin im Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit.(Rn.4) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Mai 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf über 65.000 Euro bis 80.000 Euro festgesetzt. Die zuletzt im Amt einer Konrektorin (Besoldungsgruppe A 14) stehende, im Februar 1959 geborene Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 26 BeamtStG. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, der auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6. Mai 2020 die auf Anfechtung des Bescheids vom 4. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2019 gerichtete Klage abgewiesen. Der Senat prüft insoweit nur die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO); eine nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei Gericht eingegangene Begründung kann daher grundsätzlich nur noch erläuternd oder verdeutlichend sein (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 124a Rn. 50). Die Berufung ist wegen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 32; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2020 – OVG 4 N 24.19 – juris Rn. 1). Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss sich mit den entscheidungstragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen substantiiert darlegen, aus welchen Gründen das Gericht bei Vermeidung der gerügten Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich jedoch nicht, dass an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung solche Zweifel bestehen. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 14. Mai 2018 einen Verstoß gegen das darin mitgeteilte Begehren – eine Beteiligung der Personal- und Schwerbehindertenvertretung am Zurruhesetzungsverfahren war nicht erwünscht – rügt und hieraus die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ableiten will, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sie unter dem 16. Februar 2018 ihr Einverständnis „mit der Einsichtnahme in das amtsärztliche Gutachten“ durch die „Schwerbehindertenvertretung“ und die „Frauenvertreterin“ erklärt hatte und ferner auch Anlass für deren frühzeitige Beteiligung bestand (§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 17 Abs. 2 Satz 3 LGG); die abgegebenen Stellungnahmen datieren auf den 14. und 22. März 2018. Soweit die Klägerin ferner – wohl hilfsweise – geltend macht, dass nach der rückwirkend vorgenommenen (höheren) Einstufung ihres Amtes in die Besoldungsgruppe A 14 die Beteiligung der Personal- und Schwerbehindertenvertretung zu wiederholen gewesen sei, greift auch dies nicht durch. Denn mit Bezug auf die Schwerbehindertenvertretung steht dem bereits ihre Erklärung vom 14. Mai 2018 entgegen und mit Bezug auf die Frauenvertreterin ergibt sich aus § 17 Abs. 1 und 2 LGG nur ein maßnahmenspezifisches Beteiligungsrecht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2017 – OVG 4 B 20.14 – juris Rn. 20 ff.) – hier am Zurruhesetzungsverfahren an sich –, ohne auf die konkrete Besoldungsgruppe des Betroffenen Bezug zu nehmen und bei deren Änderung eine erneute Beteiligung einzufordern. Aus welchen Rechtsgründen dies mit Blick auf die Aufgaben und Rechte der Frauenvertreterin (§ 17 LGG) – insbesondere mit Blick auf die Pflicht zu ihrer frühzeitigen Unterrichtung in allen in § 17 Abs. 1 LGG genannten „Angelegenheiten“ (§ 17 Abs. 2 Satz 3 LGG) – anders zu sehen ist, legt auch die Klägerin nicht dar. Mit dem Verwaltungsgericht ist auf Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 4. Juli 2013 sowie der amtsärztlichen und fachärztlichen Stellungnahmen vom Vorliegen der Dienstunfähigkeit (vgl. zum Begriff OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2023 – OVG 4 B 6/20 – juris Rn. 55) der Klägerin in dem von ihr zuletzt ausgeübten Amt im abstrakt-funktionellen Sinn (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 14) – Konrektorin in der Beschäftigungsbehörde – auszugehen. Soweit die Klägerin geltend macht, auch im Schulaufsichtsdienst im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2, §§ 27 ff. BLVO eingesetzt werden zu können, steht dem bereits entgegen, dass dem Schulaufsichtsdienst als Einstiegsamt das Amt der Schulrätin und des Schulrats in der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet ist (§ 27 BLVO) und daher für die Frage der Dienstunfähigkeit der nach der Besoldungsgruppe A 14 besoldeten Klägerin außer Betracht zu bleiben hat. Hieran vermag auch ein vorübergehender Einsatz anderer, geringer als nach der Besoldungsgruppe A 15 besoldeter Beamten nichts zu ändern. Zu einer Beförderung ist der Beklagte im Rahmen von § 26 BeamtStG nicht verpflichtet. Der Klägerin stand im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2019 (st. Rspr., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2023 – OVG 4 B 6/20 – juris Rn. 50 m.w.N.) kein Anspruch auf anderweitige Verwendung (§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG) zu; der Beklagte hat seine insoweit bestehende gesetzliche Pflicht zur Suche (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2023 – OVG 4 B 6/20 – juris Rn. 52) in nicht zu beanstandender Weise erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die in der Personalakte der Klägerin dokumentierte Suche aus dem Februar/März 2019, die sich auf das der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnete Amt der Klägerin bezogen hatte, die Anforderungen erfüllt. Die Reichweite der Suchpflicht erstreckt sich einerseits auf den gesamten Bereich des Dienstherrn unter Einschluss der Dienstposten, die frei oder innerhalb von regelmäßig sechs Monaten zu besetzen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 17 ff.), wird jedoch andererseits durch die gesundheitliche Eignung des Betroffenen beschränkt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 6 A 696/17 – juris Rn. 35 f.). Hiernach war der Beklagte insbesondere nicht gehalten, die Suche auf den Bereich der mittelbaren Landesverwaltung zu erstrecken. Denn die Klägerin steht im Beamtenverhältnis zum Land Berlin, ist also unmittelbare Landesbeamtin (§ 2 Abs. 2 Satz 1 LBG). Nicht zum Bereich ihres Dienstherrn gehören somit Bereiche anderer Dienstherren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 – 2 B 5.19 – juris Rn. 43; v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand März 2023, § 26 Rn. 322 f.), also im Land Berlin die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BeamtStG besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird (§ 2 Nr. 2 BeamtStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 LBG). Auch die Klägerin stellt die sich hieraus ergebende Begrenzung der Suchpflicht nicht substantiiert in Frage. Ferner benennt sie keine der unmittelbaren Landesverwaltung zugeordnete Stelle, von der sie erwarten durfte, dass diese in die Suche einbezogen wird. Soweit die Klägerin schließlich meint, eine einmalige Suche reiche mit Blick auf die Stellen, die innerhalb der nächsten sechs Monate frei werden, nicht aus, greift dies mit Blick auf die an eine solche Suche zu stellenden Anforderungen ebenfalls nicht durch (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 17 ff.). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2023 – OVG 4 N 32/22 – juris Rn. 15). Die Frage von grundsätzlicher Bedeutung muss ausformuliert werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2023 – OVG 4 N 32/22 – juris Rn. 15). Einer Rechtsfrage fehlt die grundsätzliche Bedeutung, wenn sich die Antwort ohne Weiteres und unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und keine Zweifel bestehen oder wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 124 VwGO Rn. 32 m.w.N.). Insoweit steht der Berufungszulassung bereits die Klärung der sinngemäß gestellten Frage, ob sich die Suchpflicht des Beklagten auch auf die mittelbare Landesverwaltung erstreckt, durch das Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. April 2020 – 2 B 5.19 – (juris Rn. 43) und überdies entgegen, dass sich die Antwort hierauf aus den dargelegten Gründen unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).