Beschluss
6 A 696/17
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist unbegründet, weil keine der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen vorliegt.
• Die Kumulation der Funktionen Personalratsmitglied und Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist nicht generell unzulässig; eine Inkompatibilität ergibt sich weder aus Wortlaut noch Systematik der einschlägigen Vorschriften.
• Ein amtsärztliches Gutachten muss Befunde und die aus medizinischer Sicht abzuleitenden Schlussfolgerungen enthalten; die vorliegende Stellungnahme genügt diesen Anforderungen.
• Die Zustimmungsfiktion nach § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW kann eintreten, wenn die Zwei-Wochen-Frist der Personalratsbeteiligung fristgerecht zu laufen begonnen hat.
• Die Suche nach anderweitigen Dienstposten kann entfallen, wenn die Erkrankung des Beamten ersichtlich für sämtliche in Betracht kommenden Dienstposten jegliches Restleistungsvermögen ausschließt.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulässigkeit der Kumulation von Personalrat und Schwerbehindertenvertretung • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist unbegründet, weil keine der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen vorliegt. • Die Kumulation der Funktionen Personalratsmitglied und Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist nicht generell unzulässig; eine Inkompatibilität ergibt sich weder aus Wortlaut noch Systematik der einschlägigen Vorschriften. • Ein amtsärztliches Gutachten muss Befunde und die aus medizinischer Sicht abzuleitenden Schlussfolgerungen enthalten; die vorliegende Stellungnahme genügt diesen Anforderungen. • Die Zustimmungsfiktion nach § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW kann eintreten, wenn die Zwei-Wochen-Frist der Personalratsbeteiligung fristgerecht zu laufen begonnen hat. • Die Suche nach anderweitigen Dienstposten kann entfallen, wenn die Erkrankung des Beamten ersichtlich für sämtliche in Betracht kommenden Dienstposten jegliches Restleistungsvermögen ausschließt. Der Kläger wendete sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Er rügte formelle Mängel des Beteiligungsverfahrens: Die Zustellung des Beteiligungsschreibens an den stellvertretenden Personalratsvorsitzenden sei unwirksam, weil dieser zugleich Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gewesen sei und deshalb nicht empfangsberechtigt; ferner sei die Gleichstellungsbeauftragte unzureichend beteiligt worden. Außerdem hielt der Kläger die amtsärztliche Stellungnahme vom 4. Mai 2015 für unzureichend und beantragte ein weiteres fachärztliches Gutachten. Die Behörde hatte die Versetzung angeordnet; der Kläger behauptete, geeignete anderweitige Verwendung sei nicht geprüft worden. • Zulassungsfrage (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO): Das Vorbringen des Klägers weist keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. Die Antragsschrift enthält keine schlüssigen Gegenargumente zu den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. • Unvereinbarkeit Personalrat/Schwerbehindertenvertretung: Wortlaut und Systematik des LPVG NRW und des SGB IX lassen eine Kumulation der Funktionen zu. § 11 LPVG regelt abschließend die Wählbarkeit; Ausschlussgründe schließen die Schwerbehindertenvertretung nicht aus. Differenzierte Regelungen hätten aufdringlich im Gesetz stehen müssen, wenn eine Unvereinbarkeit beabsichtigt gewesen wäre. Ein konkreter Interessenkonflikt ist nicht substanziert dargelegt. • Beginn der Zwei-Wochen-Frist (§ 66 Abs.2 LPVG NRW): Selbst wenn das Beteiligungsschreiben am 9.10.2015 übergeben wurde, beginnt die Frist jedenfalls am 10.10.2015, als der Vorsitzende verhindert war und die Zustimmungsfiktion eingetreten ist. Die Verfügung wurde nach Eintritt der Zustimmungsfiktion versandt. • Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (§ 18 LGG NRW): Die Gleichstellungsbeauftragte wurde frühzeitig unterrichtet und hat keine weitergehenden Einwendungen geltend gemacht; etwaige interne Informationsansprüche der Personalvertretung begründen die Rechtswidrigkeit der Maßnahme nicht. • Amtsärztliches Gutachten: Ein Gutachten muss Befunde und die daraus abzuleitenden ärztlichen Schlussfolgerungen enthalten. Das Gutachten der Amtsärztin erfüllt Umfang und Nachvollziehbarkeit; Diagnosen sind hinreichend bestimmbar (z. B. schwere depressive Störung). Die Amtsärztin durfte sich auf fachärztliche Berichte stützen; daraus folgen keine unauflösbaren Widersprüche. • Suche nach anderweitiger Verwendung (§ 26 BeamtStG): Die Pflicht zur Suche entfällt, wenn die Erkrankung ersichtlich jeden Restleistungswert ausschließt. Die Amtsärztin nannte keine geeigneten Tätigkeiten; der Kläger hat dies nicht substantiiert in Zweifel gezogen. • Zulassungsgründe Nr.2–3–5 (§ 124 Abs.2 Nrn.2,3,5 VwGO): Es liegen keine besonderen fachlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, keine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen und kein zulassungsbegründender Verfahrensfehler vor. Die Ablehnung eines weiteren Sachverständigengutachtens war tatrichterliches Ermessen und nicht verfahrensfehlerhaft. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf bis 65.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass weder formelle noch materielle Verfahrensmängel in einer Weise dargetan wurden, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils begründen könnten. Insbesondere ist die Kumulation der Funktionen Personalrat und Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen nicht generell unzulässig, die Beteiligungsfristen des Personalrats sind fristgerecht gewahrt worden, die Gleichstellungsbeauftragte hinreichend beteiligt worden und das amtsärztliche Gutachten erfüllt die geforderten Anforderungen. Damit ist die Versetzung in den Ruhestand rechtmäßig bestätigt und es besteht kein Anlass zur Zulassung der Berufung.