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Beschluss

OVG 4 S 7/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0625.OVG4S7.20.00
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Leitsätze
1. Das Gesamturteil einer im sog. Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung bedarf in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Eine solche Begründung ist entbehrlich, wenn das Beurteilungsformular mit der ausdrücklichen Hervorhebung der das Statusamt besonders prägenden Merkmale deren Gewichtung erkennen lässt.(Rn.4) 2. Ist die zu beurteilende Beamtin oder der zu beurteilende Beamte höherwertig eingesetzt, erfordert das Gesamturteil im Hinblick hierauf keine weitergehende Begründung, wenn das Statusamt und der wahrgenommene Dienstposten lediglich um eine Besoldungsgruppe innerhalb derselben Laufbahngruppe auseinanderfallen und sich aus dem Beurteilungsformular eindeutig ergibt, dass die dienstliche Beurteilung mit Bezug zum innegehabten Statusamt zu erstellen und bei der Leistungsbewertung die Höherwertigkeit der ausgeübten Tätigkeit entsprechend zu berücksichtigen ist.(Rn.5)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Januar 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gesamturteil einer im sog. Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung bedarf in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Eine solche Begründung ist entbehrlich, wenn das Beurteilungsformular mit der ausdrücklichen Hervorhebung der das Statusamt besonders prägenden Merkmale deren Gewichtung erkennen lässt.(Rn.4) 2. Ist die zu beurteilende Beamtin oder der zu beurteilende Beamte höherwertig eingesetzt, erfordert das Gesamturteil im Hinblick hierauf keine weitergehende Begründung, wenn das Statusamt und der wahrgenommene Dienstposten lediglich um eine Besoldungsgruppe innerhalb derselben Laufbahngruppe auseinanderfallen und sich aus dem Beurteilungsformular eindeutig ergibt, dass die dienstliche Beurteilung mit Bezug zum innegehabten Statusamt zu erstellen und bei der Leistungsbewertung die Höherwertigkeit der ausgeübten Tätigkeit entsprechend zu berücksichtigen ist.(Rn.5) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Januar 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO zunächst nur die vom Antragsgegner fristwahrend dargelegten Gründe der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Erweisen sich diese als berechtigt, hat die Beschwerde Erfolg, wenn sich die angefochtene Entscheidung nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. Juni 2017 - OVG 4 S 17.17 - juris Rn. 2 ff., vom 10. April 2019 - OVG 4 S 16.19 - juris Rn. 1 und vom 10. Juli 2019 - OVG 4 S 13.19 - juris Rn. 1, jeweils m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern. Der Antragsgegner erschüttert die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Auswahlentscheidung verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Mit Erfolg wendet sich der Antragsgegner gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das jeweilige Gesamturteil in den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen sei fehlerhaft, weil nicht erläutert werde, wie die von ihnen wahrgenommenen höherwertigen Tätigkeiten auf einem nach A 13g bewerteten Dienstposten bei der Bewertung der Einzelkriterien und des Gesamturteils berücksichtigt worden seien. Die von dem Verwaltungsgericht für seine Ansicht zitierte obergerichtliche Rechtsprechung stellt wegen der Besonderheiten bei den dienstlichen Beurteilungen für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gesteigerte Anforderungen an die Begründung des in der Beurteilung ausgeworfenen Gesamturteils (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 - juris Rn. 14 ff., vom 26. April 2018 - OVG 10 S 43.17 - juris Rn. 6 f., vom 27. Juni 2018 - OVG 10 S 83.17 - juris Rn. 8 ff. und vom 24. September 2018 - OVG 10 S 47.18 - juris Rn. 11; OVG Münster, Beschlüsse vom 5. September 2017 - 1 B 498/17 - juris Rn. 37 ff., vom 25. März 2020 - 1 B 724/19 - juris Rn. 13 ff. und vom 14. April 2020 - 1 B 709/19 - juris Rn. 12 ff., jeweils m.w.N.). Bei jenen Beurteilungen bestehen zahlreiche Schwierigkeiten, die sich aus dem häufig deutlich höherwertigen Einsatz der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten, der Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder und den unterschiedlichen Notensystemen für die Einzelmerkmale einerseits und das Gesamturteil andererseits ergeben (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 25. März 2020 - 1 B 724/19 - juris Rn. 24 ff. und vom 13. Mai 2020 - 1 B 1038/19 - juris Rn. 21). Vor allem aber müssen die Beurteilenden nach dem Beurteilungssystem der Deutschen Telekom AG die dienstliche Beurteilung im Regelfall auf der Grundlage einer allein am Arbeits- bzw. Dienstposten - nicht am Statusamt - ausgerichteten Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft fertigen (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 12. November 2015 - 6 CE 15.2031 - juris Rn. 16 und vom 24. September 2019 - 6 CE 19.1749 - juris Rn. 21). Nach der vom Antragsgegner anzuwendenden Beurteilungsrichtlinie sind hingegen Beurteilungsbeiträge ohne Bezug zum Statusamt nicht vorgesehen. Die Notenskala für die einzelnen Leistungsmerkmale stimmt mit jener für das Gesamturteil überein. Außerdem ist der Antragsteller ebenso wie die Beigeladenen lediglich um eine Besoldungsstufe höher eingesetzt und die Aufgaben ihrer Dienstposten ähneln sich. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung, die im sog. Ankreuzverfahren erstellt worden ist, nur noch „in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird“. Gleiches gelte für die Verfahrensweise, dass die dienstliche Beurteilung allein durch Angabe eines Zahlenwertes (oder Angabe eines Buchstabens) erstellt werde, dessen inhaltliche Bedeutung in der Beurteilungsrichtlinie oder in der dienstlichen Beurteilung selbst näher (allgemein) definiert werde. Die Begründung des Gesamturteils müsse die Gewichtung der einzelnen Merkmale erkennen lassen und dieser vom Dienstherrn vorgegebenen Gewichtung auch Rechnung tragen. Seien die Einzelmerkmale gleichgewichtet, lasse sich das Gesamturteil ohne Weiteres aus der Verteilung der Einzelmerkmale ableiten. Dann sei das Gesamturteil auch ohne Begründung rechtmäßig gefällt (so Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - juris Rn. 64 bis 66; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 51.16 - juris Rn. 15). Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 22. April 2020 - OVG 4 S 11/20 - juris Rn. 5), begegnet das Gesamturteil in den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen keinen Bedenken. Das Beurteilungsformular des Antragsgegners lässt mit der ausdrücklichen Hervorhebung der das Statusamt besonders prägenden Merkmale deren Gewichtung erkennen. Zudem wird in der Begründung des Gesamturteils nochmals detailliert aufgeführt, wie aus den bewerteten Einzelmerkmalen unter Berücksichtigung der besonderen Gewichtung der für das Statusamt A 12 prägenden Leistungsmerkmale („doppelt gewichtet“) das Gesamturteil gebildet wurde. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Antragstellers musste das Gesamturteil auch wegen der höherwertigen Tätigkeiten nicht weitergehend begründet werden, zumal das Statusamt und der wahrgenommene Dienstposten bei dem Antragsteller und den Beigeladenen übereinstimmend nur um eine Besoldungsgruppe innerhalb derselben Laufbahngruppe auseinanderfallen (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 26. August 2019 - 6 CE 19.1409 - juris Rn. 15, 17 m.w.N.). Die Leistungsmerkmale für das Statusamt A 12 und für die wahrgenommen Dienstposten A 13g sind gleich und unterscheiden sich lediglich durch deren Gewichtungen. Es besteht kein Anlass für die Annahme, die Beurteilenden hätten die Höherwertigkeit der Tätigkeiten nicht gekannt und nicht berücksichtigt bzw. einen falschen (am Statusamt A 13 orientierten) Beurteilungsmaßstab angewandt. Das Statusamt der Beurteilten und deren höherwertige Aufgaben ergeben sich unmissverständlich aus den dienstlichen Beurteilungen. So wird auf der jeweils ersten Seite der zu vergleichenden Beurteilungen das Statusamt A 12 genannt; damit korrespondiert die entsprechende Gewichtung der Leistungsmerkmale, die sich auf die Anforderungen dieses Statusamtes beziehen. In der Überschrift der Tabelle zur Leistungsbeurteilung findet sich in Übereinstimmung mit den Regelungen der Beurteilungsrichtlinie (vgl. Nr. 5.2.2 Satz 2 BeurtVV) der Hinweis, die Leistungsbewertung habe im Vergleich zu den Beamtinnen und Beamten des gleichen Statusamtes zu erfolgen. Unter der Fußnote 3 wird hierzu ausgeführt, die Wahrnehmung eines höher bewerteten Dienstpostens sei bei dem Vergleich entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Nr. 5.2.2 Satz 4 BeurtVV). Die Beurteilenden fertigten die dienstlichen Beurteilungen für den Antragsteller und die Beigeladenen in Kenntnis dessen, dass diese um eine Besoldungsstufe höher bewertete Tätigkeiten wahrnehmen. Denn die Beurteilungen erfolgten aus Anlass eines Beförderungsverfahrens, in das nur Beamtinnen und Beamte einbezogen wurden, die ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 innehaben und einen mit A 13g bewerteten Dienstposten besetzen. Liegen - wie hier - keine Anhaltspunkte vor, die eine andere Einschätzung nahelegen, ist davon auszugehen, dass bei diesen im sog. Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung entsprechend den Vorgaben im Beurteilungsformular die Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit der zu beurteilenden Beamtin oder des Beamten berücksichtigt und die dort erbrachten Leistungen nach den Anforderungen des innegehabten Statusamtes bewertet sind. Ohnehin ist eine dienstliche Beurteilung nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgrund der Erkenntnisse über die von der jeweiligen Beamtin oder dem jeweiligen Beamten auf dem konkret innegehabten Dienstposten gezeigten Leistungen, gemessen an den (abstrakten) Anforderungen des Statusamtes zu erstellen. Bezugspunkt der dienstlichen Beurteilung ist das Statusamt der Beamtin oder des Beamten (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - juris Rn. 28, vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - juris Rn. 44 und vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - juris Rn. 32 sowie Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 25; siehe auch Beschluss des Senats vom 30. August 2019 - OVG 4 S 27.19 - juris Rn. 5). Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Der Senat teilt nicht die (letztlich offen gelassenen) Bedenken des Verwaltungsgerichts, die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen könnten fehlerhaft sein, weil bei der Vergabe des jeweiligen Gesamturteils maßgeblich auf eine errechnete Punktzahl abgestellt worden sei. Die Gesamturteile sind schlüssig aus den Einzelbewertungen gebildet. Das abschließende Gesamturteil darf sich zwar nicht auf die Bildung eines arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken, sondern muss die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck bringen. Es ist daher durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - juris Rn. 39 und vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - juris Rn. 42, jeweils m.w.N.). Dabei darf die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale weder mit Bezug auf den konkret durch die Beamtin oder den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteilende unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamtinnen und Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird. Hierfür kann er den einzelnen Leistungsmerkmalen ein bestimmtes abstraktes Gewicht zuordnen, so dass sich die konkreten Bewertungen der Einzelmerkmale unterschiedlich auf die Gesamtnote auswirken. Diese „Gewichtung“ kann auch - wie hier geschehen - durch mathematisch exakte Faktoren für die Einzelmerkmale ausgedrückt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - juris Rn. 45; Beschluss des Senats vom 8. Januar 2018 - OVG 4 S 27.17 - juris Rn. 8 f.). Damit ist eine unzulässige Arithmetisierung bei der Bildung der Gesamtnote - wie sie das Verwaltungsgericht befürchtet - schon deshalb ausgeschlossen, weil die Gesamtnote aus den bereits „vorgewichteten“ einzelnen Leistungsmerkmalen ermittelt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2012 - 2 B 18.11 - juris Rn. 7). Die Gewichtungen der Einzelmerkmale fließen in die Gesamtnote ein. Dies geschieht zwar zunächst rein rechnerisch, lässt aber Raum für eine von dem so gewonnenen Ergebnis abweichende Bewertung der Beurteilenden im Wege einer Gesamtbetrachtung (zu dieser Anforderung vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - juris Rn. 71; siehe auch Beschluss des Senats vom 8. Januar 2018 - OVG 4 S 27.17 - juris Rn. 9). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beurteilenden an das rechnerisch ermittelte Gesamtresultat gebunden sahen und sich einer wertenden Gesamtbetrachtung verschlossen, sind nicht erkennbar. Der mit der Berechnung gewonnene Wert spiegelt nur ein „Zwischenergebnis“ wider, das einer weiteren Bewertung durch die Beurteilenden zugänglich blieb (siehe auch Ziffer 5.3 Satz 1 und 2 BeurtVV). Dies zeigen auch die Begründungen der einzelnen Gesamturteile, die alle am Ende eine abschließende Aussage zum „beobachteten Gesamtleistungsbild“ enthalten. Hiermit wird deutlich, dass die Beurteilenden die Gesamtnote nicht als Rechenergebnis ungeprüft übernahmen, sondern unter Inanspruchnahme ihrer Beurteilungskompetenz vergaben. Die vom Verwaltungsgericht insbesondere im Hinblick auf die Gesamtnote des Antragstellers (Rundung von 6,45 auf 6 Punkte) und die des Beigeladenen zu 4 (Rundung von 6,55 Punkten auf 7 Punkte) geäußerten Zweifel führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Abstand bei den errechneten Mittelwerten der „vorgewichteten“ Leistungsmerkmale ist hinreichend groß, um zu unterschiedlichen Gesamtnoten kommen zu können (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Januar 2018 - OVG 4 S 27.17 - juris Rn. 30), die nach dem Beurteilungssystem des Antragsgegners durch Nutzung der Benotungsstufen 1 bis 10 (ohne Kommazahlen) zu bilden sind. Ferner begegnet die Verwendung ähnlicher Formulierungen in der Begründung der Gesamturteile bei den dienstlichen Beurteilungen keinen Bedenken. Hierdurch wird vielmehr die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs deutlich (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 23. April 2019 - 6 ZB 19.151 - juris Rn. 11 und vom 11. Februar 2020 - 6 ZB 19.2351 - juris Rn. 14). Überdies dürfen die Anforderungen an die Begründung eines Gesamturteils angesichts der Vielzahl der im Bereich des Antragsgegners zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen nicht überspannt werden (vgl. auch VGH München, Beschlüsse vom 26. August 2019 - 6 CE 19.1409 - juris Rn. 16 und vom 24. September 2019 - 6 CE 19.1749 - juris Rn. 14). Schließlich lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren nicht entnehmen, dass seine dienstliche Beurteilung aus einem anderen Grund rechtswidrig sein könnte. Er behauptet nicht, die Beurteilenden seien von einem unzutreffenden (Leistungs-)Bild bei ihm ausgegangen oder hätten einzelne Leistungsmerkmale fehlerhaft bewertet. Er beschränkt sich auf die formale Rüge, das Gesamturteil seiner dienstlichen Beurteilung sei in Ansehung der wahrgenommenen höherwertigen Tätigkeit nicht ausreichend begründet. Dies trifft aber - wie ausgeführt - nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2018 - OVG 4 S 30.18 - juris Rn. 16 m.w.N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).