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Beschluss

OVG 4 S 24/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0617.OVG4S24.20.00
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Leitsätze
1. Der Richterwahlausschuss des Landes Berlin hat bei der Entscheidung über die Beförderung von Richterinnen und Richtern Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten.(Rn.11) 2. Lehnt der Richterwahlausschuss die Beförderung eines vom Justizsenator im ersten Wahlgang vorgeschlagenen Richters ab, bedarf die Nichtwahl keiner Begründung. (Rn.21) 3. Gibt es Indizien bzw. Anhaltspunkte dafür, dass dem Bewerber die Eignung abgesprochen werden dürfte, ist die Entscheidung des Richterwahlausschusses im Ergebnis gerichtlich nicht zu beanstanden(Rn.22) . 4. Die Entscheidung des Senators, den Bewerber ein zweites Mal zur Wahl vorzuschlagen, steht in seinem Ermessen. Er darf auf einen zweiten Vorschlag verzichten und das Stellenbesetzungsverfahren abbrechen, wenn die Entscheidung des Richterwahlausschusses gerichtlich nicht zu beanstanden wäre.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. April 2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Richterwahlausschuss des Landes Berlin hat bei der Entscheidung über die Beförderung von Richterinnen und Richtern Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten.(Rn.11) 2. Lehnt der Richterwahlausschuss die Beförderung eines vom Justizsenator im ersten Wahlgang vorgeschlagenen Richters ab, bedarf die Nichtwahl keiner Begründung. (Rn.21) 3. Gibt es Indizien bzw. Anhaltspunkte dafür, dass dem Bewerber die Eignung abgesprochen werden dürfte, ist die Entscheidung des Richterwahlausschusses im Ergebnis gerichtlich nicht zu beanstanden(Rn.22) . 4. Die Entscheidung des Senators, den Bewerber ein zweites Mal zur Wahl vorzuschlagen, steht in seinem Ermessen. Er darf auf einen zweiten Vorschlag verzichten und das Stellenbesetzungsverfahren abbrechen, wenn die Entscheidung des Richterwahlausschusses gerichtlich nicht zu beanstanden wäre.(Rn.16) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. April 2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht und bewarb sich um eine der vom Land Berlin am 18. Januar 2019 ausgeschriebenen Stellen von Vorsitzenden Richterinnen bzw. Vorsitzenden Richtern am Landgericht. Nach Aktenlage standen 19 Stellen zur Verfügung. Es bewarben sich 19 Richterinnen und Richter. Der Antragsteller wurde dienstlich beurteilt mit der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen (obere Grenze)“ und der Eignungsprognose „geeignet“. Er hat Klage gegen die dienstliche Beurteilung beim Verwaltungsgericht Berlin – VG 36 K 585.19 – erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Der Präsident des Kammergerichts schlug im Auswahlvermerk vom 16. September 2019 alle 19 Bewerberinnen und Bewerber zur Beförderung vor und ordnete den Antragsteller vorsorglich dem Rangplatz 19 zu. Der Präsidialrat kam in der Sitzung vom 30. September 2019 allein in Bezug auf den Antragsteller zum Ergebnis, dass der Bewerber persönlich und fachlich nicht geeignet für das angestrebte Amt sei. Der Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung schlug dem Richterwahlausschuss alle 19 Personen zur Wahl vor. Der Richterwahlausschuss wählte am 6. November 2019 17 Personen, während der des Senators zur Wahl des Antragstellers und einer Bewerberin (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom selben Tag – OVG 4 S 5/20 –) keine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen fand. Der Senator informierte den Antragsteller mit Schreiben vom 7. November 2019 darüber, dass der Richterwahlausschuss ihn nicht gewählt habe, und teilte ihm mit Schreiben vom 31. Januar 2020 mit, er werde ihn dem Richterwahlausschuss nicht erneut zur Wahl en. Der Antragsteller hat dagegen am 20. Februar 2020 die noch unentschiedene Klage – VG 36 K 47/20 – gerichtet auf Neubescheidung seiner Bewerbung erhoben. Er hat sein seit dem 20. November 2019 anhängiges Eilverfahren mit Schriftsätzen vom 10. und 19. Februar 2020 dahingehend modifiziert, dass er beantragt, das Auswahlverfahren fortzuführen und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Stellen bis zum Abschluss des Klageverfahrens gegen die Ablehnung, hilfsweise bis zum Abschluss des Klageverfahrens gegen die beanstandete dienstliche Beurteilung nicht anderweitig zu besetzen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15. April 2020 das Verfahren eingestellt, soweit es von den Beteiligten für erledigt erklärt worden ist, und im Übrigen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 29. April 2020 mit den wiederholten Anträgen eingelegte und am 14. Mai 2020 mit Gründen versehene Beschwerde des Antragstellers. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 VwGO), auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. An den dargelegten Gründen gemessen hat das Verwaltungsgericht die Anträge zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hält dem Verwaltungsgericht vor, es habe das Schreiben vom 31. Januar 2020 zu Unrecht als Mitteilung über den Abbruch des Auswahlverfahrens gedeutet. Es sei nur die Ablehnung einer Bewerbung. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Senator sein doppelt hätte ausüben müssen, nämlich zu der Frage, ob der Antragsteller erneut dem Richterwahlausschuss vorgeschlagen werde, und dazu, ob dessen Bewerbung abgelehnt und das Verfahren insgesamt abgebrochen werde. Auf beiden Ebenen sei eine Ermessensausübung des Senators nicht erkennbar. Das überzeugt nicht. Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen die Bewerberinnen und Bewerber von dem Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 – juris Rn. 20). Der Dienstherr muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Wenn mit einer Stellenausschreibung – wie hier – „mehrere Stellen“ zur Besetzung ausgeschrieben werden, kann das Verfahren auch nur hinsichtlich einer Planstelle, die aus bestimmten Gründen nicht mehr besetzt werden soll, abgebrochen werden. Es genügt dann für eine Abbruchmitteilung, dass sich hieraus für den jeweiligen Bewerber bzw. die jeweilige Bewerberin entnehmen lässt, der Bewerbung werde nicht entsprochen und das besetzungsverfahren für eine von mehreren ausgeschriebenen Stellen solle nicht weiter geführt werden, wobei der Begriff „Abbruch“ nicht zwingend enthalten sein muss (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2019 – OVG 4 S 29.19 – Beschlussabdruck S. 3 f.). Dem genügte die Mitteilung des Antragsgegners vom 31. Januar 2020 an den Antragsteller. Darin wurde als Grund für die Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens angeführt, dass der Antragsteller im Richterwahlausschuss trotz entsprechenden Vorschlags des Senators nicht gewählt worden sei und dass dieser ihn nicht erneut zur Wahl vorschlagen werde. Nach dem im Land Berlin geltenden Recht setzt die Beförderung eines Richters neben einem entsprechenden Besetzungsvorschlag des zuständigen Mitglieds des Senats voraus, dass der Vorgeschlagene im Richterwahlausschuss mit der erforderlichen Mehrheit gewählt wird (§ 11 Abs. 1, § 22 Abs. 1 RiGBln). Geschieht das nicht und trifft das zuständige Mitglied des Senats daraufhin die Entscheidung, weder den im ersten Wahlgang nicht gewählten Bewerber erneut (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 RiGBln) noch eine andere Person dem Richterwahlausschuss vorzuschlagen, liegt ein Abbruch des Stellenbesetzungsverfahren in Bezug auf diese Beförderungsstelle vor. Der Abbruch der Vergabe aller 19 Beförderungsstellen ist nicht erforderlich. Denn der Bezugspunkt der Abbruchentscheidung ist die jeweils zu besetzende Planstelle (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 – juris Rn. 17). Der Antragsteller hat immerhin trotz seiner rechtlichen Bedenken sein Rechtsschutzgesuch bereits in erster Instanz auf den bei einem Abbruch gebotenen Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Fortführung des Auswahlverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 – juris Rn. 23; Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 – juris Rn. 12) umgestellt. Er ist auch seiner Obliegenheit zur zeitnahen Rechtsverfolgung binnen der Frist von einem Monat nach Zugang der Abbruchmitteilung (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 – juris Rn. 24; Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 – juris Rn. 13) nachgekommen. In diesem Verfahren wird die Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung geprüft. Ein rechtmäßiger und damit wirksamer Abbruch eines Besetzungsverfahrens würde zum Untergang des Bewerbungsverfahrensanspruchs führen (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2019 – OVG 4 B 19.18 – Urteilsabdruck S. 13 f. m.w.N.). Das kann der Antragsteller nur verhindern, indem er um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht mit dem Ziel, dass das besetzungsverfahren fortgesetzt wird und das zuständige Mitglied des Senats ihn erneut nach § 22 Abs. 1 Satz 3 RiGBln dem Richterwahlausschuss zur Wahl vorschlägt. Denn nach dem für Richterinnen und Richter des Landes Berlin geltenden Recht darf ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als das Eingangsamt nur dann verliehen werden, wenn ein entsprechender Personalvorschlag des zuständigen Mitglieds des Senats in einer Abstimmung im Richterwahlausschuss mit der notwendigen Mehrheit gebilligt worden ist (vgl. § 11 Abs. 1, § 22 Abs. 1 RiGBln). Das Gericht könnte die notwendige Entscheidung des Richterwahlausschusses nicht inzident ersetzen (Gärditz, ZBR 2010, 109 ). Der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht hätte den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht für rechtmäßig halten dürfen, weil mit ihm ein geeigneter Bewerber vorhanden gewesen sei. Der Senator hätte ihn erneut zur Wahl vorschlagen müssen. Dessen Schreiben an ihn seien unklar abgefasst; es fehlten sachgerechte Gründe für den Abbruch. Sie seien auch nicht dokumentiert. Damit zeigt er Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts nicht auf. Ein Anspruch auf Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens besteht nur dann, wenn es formell oder materiell rechtswidrig abgebrochen wurde. Nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur formellen Rechtmäßigkeit muss der für den Abbruch maßgebliche Grund, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden, damit die Bewerberinnen und Bewerber in die Lage versetzt werden, mittels Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob sie Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 – juris Rn. 20 und 34). Mit dem Aktenvermerk vom 31. Januar 2020 ist der maßgebliche Grund hinreichend dokumentiert. Darin wurde die Entscheidung, den Antragsteller nicht erneut zur Wahl zu stellen, damit begründet, dass sich der Senator bei der Ausübung seines ihm nach § 22 Abs. 1 Satz 3 RiGBln eingeräumten Ermessens an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientiert habe. Dem Verfahrensablauf sei hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Richterwahlausschuss den Antragsteller nicht für geeignet gehalten habe. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dessen Entscheidung vom 6. November 2019 nicht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt habe, was sich schon mit Blick auf die maßgebliche dienstliche Beurteilung des Antragstellers ergebe. Weil keine weiteren Bewerber verblieben, sei eine neue Stellenausschreibung erforderlich. Auch die Einwände des Antragstellers gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Abbruch sei materiell rechtmäßig, überzeugen nicht. Der Dienstherr bedarf für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens eines sachlichen Grundes, der den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Er darf das Auswahlverfahren unter anderem dann abbrechen, wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerberinnen und Bewerber zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 – juris Rn. 19; Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 – juris Rn. 18), er den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4.18 – juris Rn. 18). Erscheint das verbliebene Bewerberfeld nicht als hinreichend leistungsstark, darf der Dienstherr den Versuch unternehmen, durch eine neue Ausschreibung noch besser qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber zu gewinnen. Unsachlich wäre der Abbruch hingegen, wenn er in der Zielrichtung erfolgt, einen unerwünschten Kandidaten oder eine unerwünschte Kandidatin aus leistungsfremden Erwägungen auszuschließen (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 – OVG 4 S 21/20 – Beschlussabdruck S. 3; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand April 2020, Rn. 197a). Genügt eine Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßstäben fortzusetzen. Eine Neuausschreibung darf dann nicht erfolgen (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 – juris Rn. 19). Ein den Vorgaben von Art. 33 Abs. 2 GG genügender Grund für den Abbruch des besetzungsverfahrens liegt vor. Die für die Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Landgericht nach § 11 Abs. 1 RiGBln erforderliche Wahl des Antragstellers im Richterwahlausschuss ist gescheitert und andere Bewerberinnen oder Bewerber für die Besetzung der Stelle stehen nicht zur Verfügung. Es ist nicht zu beanstanden, dass der zuständige Senator von der ihm nach § 22 Abs. 1 Satz 3 RiGBln eingeräumten Möglichkeit, einen Personalvorschlag, der die nach § 22 Abs. 1 Satz 2 RiGBln notwendige Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen nicht erhalten hat, in einer weiteren Sitzung des Richterwahlausschusses zur Abstimmung zu stellen, keinen Gebrauch gemacht hat. Im Land Berlin ist das Zusammenwirken von Exekutive und Richterwahlausschuss bei der Ernennung von Richterinnen und Richtern in der Weise ausgestaltet, dass der Richterwahlausschuss über einen Personalvorschlag des zuständigen Mitglieds des Senats mit „ja“ oder „nein“ abstimmt (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung des Richterwahlausschusses – GO RiWA –). Neben dem Personalvorschlag werden dem Richterwahlausschuss bei seiner Einberufung eine Liste mit den Namen aller Bewerberinnen und Bewerber sowie die Stellungnahmen des Präsidialrats vorgelegt; außerdem stehen dem Richterwahlausschuss die für die Entscheidung erheblichen Personalunterlagen sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 RiGBln). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 RiGBln wählt der Richterwahlausschuss in geheimer Abstimmung die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der für das Richteramt persönlich und fachlich am besten geeignet ist. Die Entscheidung des Richterwahlausschusses bedarf keiner Begründung (§ 22 Abs. 5 RiGBln). Gewählt ist, wer zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält ein Personalvorschlag diese Mehrheit nicht, so kann das zuständige Mitglied des Senats den Personalvorschlag in einer weiteren Sitzung des Richterwahlausschusses zur Abstimmung stellen, wobei bei dieser Abstimmung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Die Entscheidung, ob ein Personalvorschlag, der im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit erhalten hat, in einer weiteren Sitzung des Richterwahlausschusses erneut zur Wahl gestellt wird, liegt im des Senators („kann“, so schon VG Berlin, Beschlüsse vom 8. März 2018 – VG 5 L 577.17 – juris Rn. 18 ff. und vom 15. April 2020 – VG 36 L 553.19 – Beschlussabdruck S. 8). Von daher geht die Auffassung des Antragstellers fehl, der Senator, der ihn einmal für geeignet gehalten habe, müsse seiner Auffassung treu bleiben, wenn keine Ablehnungsgründe bekannt würden, und ihn ein zweites Mal vorschlagen. Das Grundgesetz erlaubt es in Art. 98 Abs. 4 den Ländern zu regeln, dass die Exekutive über Richterberufungen „gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheidet“. Diese kondominiale Entscheidungsform dient der Verbreiterung der Legitimationsbasis der ausgewählten Richterinnen und Richter (zu Art. 95 Abs. 2 GG: BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 – juris Rn. 26) und der Erhöhung der Akzeptanz von Personalentscheidungen der Exekutive (BVerwG, Urteil vom 6. November 1995 – 2 C 21.94 – juris Rn. 30). Diese Zwecke setzen voraus, dass dem Richterwahlausschuss ein originärer Beurteilungsspielraum zukommt, den er nicht in gleicher Weise wie das vorschlagende Mitglied der Exekutive ausüben muss (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 – 2 C 24.96 – juris Rn. 20; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 98 Rn. 43). Nur dann vermittelt die Beteiligung eines Richterwahlausschusses einen „legitimatorischen Mehrwert“. Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, wenn das zuständige Mitglied des Senats bei der Ausübung des ihm nach § 22 Abs. 1 Satz 3 RiGBln eingeräumten Ermessens die seinen Personalvorschlag nicht billigende Entscheidung des Richterwahlausschusses respektiert und darauf verzichtet, diesen erneut zur Abstimmung zu stellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn erkennbar ist, dass die Entscheidung des Richterwahlausschusses unter Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des vorgeschlagenen Bewerbers bzw. der vorgeschlagenen Bewerberin zustande gekommen ist. Denn auch der Richterwahlausschuss ist bei seiner Abstimmung über einen besetzungs an den Grundsatz der Bestenauslese gebunden (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 RiGBln, § 9 BeamtStG i.V.m. § 71 DRiG, Art. 33 Abs. 2 GG). Diese Bindung erfährt nach dem im Land Berlin geregelten Modell der Mitentscheidung des Richterwahlausschusses bei der Berufung von (Berufs-)Richterinnen und Richtern keine Einschränkungen oder Modifizierungen. Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Modifikation der Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG durch die Vorgaben zum Bundesrichterwahlausschuss nach Art. 95 Abs. 2 GG im Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 – (juris) sind auf das Richterwahlausschusssystem, wie es das Berliner Landesrecht ausgestaltet hat, nicht zu übertragen (ebenso Michaelis/Rind, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 4. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 6; a.A. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand Dezember 2019, Rn. 488a). Allein aus der landesrechtlichen Einrichtung eines kondominialen Berufungsmodells mit Richterwahlausschuss kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Anforderungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG ebenso wie bei Bundesrichterwahlen, die nach den Vorgaben von Art. 95 Abs. 2 GG auf der Grundlage des Richterwahlgesetzes (RiWG) durchgeführt werden, zu modifizieren wäre. Der Landesgesetzgeber kann sein Richterwahlausschusssystem abweichend vom Bundesrecht ausgestalten. Nach Art. 98 Abs. 4 GG bleibt den Ländern nicht nur die Entscheidung überlassen, ob sie einen Richterwahlausschuss einrichten wollen, sondern auch, wie sie ggf. dessen Mitentscheidungsbefugnis ausgestalten wollen (Ehlers, Verfassungsrechtliche Fragen der Richterwahl, 1998, S. 54; Tschentscher, Demokratische Legitimation der dritten Gewalt, 2006, S. 321). Welche rechtlichen Folgen aus der Einrichtung eines Richterwahlausschusssystems zu ziehen sind, kann deshalb nur vor dem Hintergrund des jeweiligen Landesrechts bestimmt werden (ebenso zum Schleswig-Holsteinischen Landesrecht: OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Oktober 2019 – 2 MB 3/19 – juris Rn. 44). Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe dienen dazu, die inkongruenten (Aus-)Wahlmaßstäbe der beiden an der Bundesrichterberufung beteiligten Akteure – fast freie Wahlbefugnis des Bundesrichterwahlausschusses einerseits und strikte Bindung des Bundesministers an Art. 33 Abs. 2 GG anderseits – in einem auf Zusammenwirken angelegten Entscheidungsfindungsverfahren praktikabel zu machen. Es soll eine praktische Konkordanz zwischen den widerstreitenden Grundsätzen von Art. 33 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 2 GG hergestellt werden. Ausgangspunkt des Spannungsverhältnisses ist das durch Art. 95 Abs. 2 GG vorgesehene und durch das Richterwahlgesetz näher ausgestaltete Wahlelement, dessen Träger der Bundesrichterwahlausschuss ist. Das Bundesverfassungsgericht nimmt aufgrund des Wahlelements in Art. 95 Abs. 2 GG und dessen einfachrechtlicher Ausgestaltung keine originäre Bindung des Bundesrichterwahlausschusses an Art. 33 Abs. 2 GG an, sondern lediglich eine aus dem institutionellen Organtreueverhältnis folgende Pflicht, jemanden zu wählen, dessen Wahl der Bundesminister zustimmen kann (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 – juris Rn. 27 ff., 31). Bereits das starke Wahlelement bei der Entscheidung des Richterwahlausschusses (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 – juris Rn. 28) findet im Berliner Landesrecht keine Entsprechung. Der Richterwahlausschuss des Landes Berlin trifft keine echte Wahlentscheidung unter mehreren (geeigneten) Bewerberinnen und Bewerbern. Er stimmt vielmehr über einen begründeten Personalvorschlag des Senators in Bezug auf die Besetzung einer Stelle mit „ja“ oder „nein“ ab. Der Sache nach „wählt“ der Berliner Richterwahlausschuss nicht, sondern billigt oder verwirft einen Personalvorschlag der Exekutive. Damit ist ihm der Sache nach lediglich eine Vetoposition eingeräumt. Ebenso wie das für Personalvorschläge zuständige Mitglied des Senats ist auch der Richterwahlausschuss einfachgesetzlich (§ 22 Abs. 1 Satz 1 RiGBln) auf den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet. Er „wählt die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der für das Richteramt persönlich und fachlich am besten geeignet ist“, wohingegen der Bundesrichterwahlausschuss lediglich „prüft, ob der für ein Richteramt Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für dieses Amt besitzt“ (§ 11 RiWG). Zur Beurteilung der Frage, ob die Entscheidung des Richterwahlausschusses den Anforderungen von Art. 33 Abs. 2 GG genügt, können im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensausübung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 RiGBln die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur Inzidentkontrolle von Entscheidungen des Richterwahlausschusses herangezogen werden. Demnach führt das Fehlen einer Begründung für die getroffene Mehrheitsentscheidung nicht dazu, dass eine gerichtliche Überprüfung ausgeschlossen wäre. Die gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten sind infolge der fehlenden Begründung allerdings erheblich eingeschränkt (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 – 2 C 24.96 – juris Rn. 19; Hillgruber, in: Maunz-Dürig, GG, Stand November 2018, Art. 98 Rn. 65; Heusch, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 98 Rn. 13). Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt die Entscheidung des Richterwahlausschusses nur in Bezug darauf, ob die verfahrensrechtlichen Vorgaben eingehalten worden sind und die Entscheidung im Ergebnis angesichts des Prinzips der Bestenauslese noch nachvollziehbar ist (Voßkuhle, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 95 Rn. 39). Für das Gericht nicht mehr nachvollziehbar wäre die Entscheidung des Richterwahlausschusses, einen vom Senator vorgeschlagenen Bewerber nicht zu wählen, dann, wenn es in den vom Richterwahlausschuss verwertbaren Informationen über den Bewerber völlig an Indizien bzw. Anhaltspunkten dafür fehlte, dass ihm in Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 1 RiGBln die Eignung für das angestrebte Amt abgesprochen werden dürfte (vgl. Ehlers, Verfassungsrechtliche Fragen der Richterwahl, 1998, S. 43 unter Hinweis auf das BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 – 2 BvL 16/67 – juris Rn. 30 und das BVerwG, Urteil vom 15. November 1984 – 2 C 29.83 – juris Rn. 54). Der Antragsteller zeigt mit seinem Verlangen nach einer Begründung („jedenfalls im Ansatz“) der Entscheidung des Richterwahlausschusses im Fall der Ablehnung einer vorgeschlagenen Person keinen Rechtsfehler des angegriffenen Gerichtsbeschlusses auf. Der Senat geht wie schon das Verwaltungsgericht nicht von der Verfassungswidrigkeit von § 22 Abs. 5 RiGBln aus. Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass von Verfassungs wegen die Gründe, die für die Entscheidung des Richterwahlausschusses maßgeblich waren, nicht offengelegt werden müssen (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 – 2 C 24.96 – juris Rn. 19). An anderes wäre erst zu denken, wenn die Nachprüfung des Beschlusses infolge einer fehlenden Begründung nicht nur begrenzt und erschwert, sondern sogar ausgeschlossen wäre (vgl. zu dieser Unterscheidung das BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 – 2 C 24.96 – juris Rn. 19). Dann könnte aus Art. 19 Abs. 4 GG im Fall der Nichtwahl einer vorgeschlagenen Person eine Begründungspflicht für die Entscheidung des Richterwahlausschusses herzuleiten sein (weiterführend Gärditz, ZBR 2010, 109 ; ders., ZBR 2015, 325 ). Fehlt es völlig an verwertbaren Indizien bzw. Anhaltspunkten dafür, dass einer Bewerberin bzw. einem Bewerber in Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 1 RiGBln die Eignung für das angestrebte Amt abgesprochen werden könnte, mag der Senator zu einem der Person nach § 22 Abs. 1 Satz 3 RiGBln verpflichtet sein. Erhält die vorgeschlagene Person bei der erneuten Abstimmung selbst die einfache Mehrheit der Stimmen nicht und fehlen in diesem Verfahrensstadium für das Gericht weiterhin Indizien bzw. Anhaltspunkte, warum der Richterwahlausschuss die Eignung für das angestrebte Amt verneint, könnte § 22 Abs. 5 RiGBln verfassungskonform einschränkend auszulegen sein, um effektiven Rechtsschutz der auch im zweiten Wahlgang nicht gewählten Person gegen eine daraufhin ergehende Abbruchentscheidung zu ermöglichen. Der Frage einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung von § 22 Abs. 5 RiGBln braucht im vorliegenden Fall allerdings nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn es finden sich hinreichende Indizien bzw. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller die Eignung für das angestrebte Amt abgesprochen werden könnte. Der im Richterwahlausschuss gefasste Beschluss, den Antragsteller nicht zum Vorsitzenden Richter am Landgericht zu wählen, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Es kann auf der Grundlage der vom Antragsteller dargelegten Gründe verneint werden, dass die Entscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. Soweit es um Verfahrensfehler des Richterwahlausschusses gehen könnte, wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts lediglich mit dem Einwand, das Gericht hätte beanstanden müssen, dass dem Richterwahlausschuss nicht der Schriftsatz vom 11. Oktober 2019 aus dem Klageverfahren gegen die dienstliche Beurteilung bekannt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass dem Richterwahlausschuss unter anderem die Einwendungen des Antragstellers vom 18. August 2019 gegen seine dienstliche Beurteilung vorlagen (siehe auch § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 RiGBln). Das bestreitet der Antragsteller nicht. Er beanstandet jedoch, dass der, wie er meint, seine Einwendungen ergänzende und vertiefende Schriftsatz vom 11. Oktober 2019 weder dem Präsidialrat noch dem Verfasser des Auswahlvermerks noch dem Richterwahlausschuss vorgelegen habe. Die Entscheidung beruhe daher auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt. Mit dieser Argumentation werden Verfahrensfehler des Richterwahlausschusses nicht aufgezeigt. Der Verfasser des Auswahlvermerks und der Präsidialrat haben den Sachverhalt schon deswegen nicht unvollständig ermittelt, weil der Schriftsatz noch nicht existierte, als sie ihre Entscheidungen (am 16. und 30. September 2019) trafen. In Bezug auf den Richterwahlausschuss zeigt der Antragsteller nicht auf, woraus sich dessen Pflicht zu weiterer Sachverhaltsermittlung ergeben könnte. Weder aus dem Berliner Richtergesetz noch aus der Geschäftsordnung des Richterwahlausschusses folgt für diesen eine Pflicht zur Sachverhaltsermittlung. Es stand dem Richterwahlausschuss frei, entweder den ihm bekannten Einwendungen des Antragstellers vom 18. August 2019 gegen dessen dienstliche Beurteilung besondere Bedeutung beizumessen und sich die Weiterungen vom Senator darlegen zu lassen oder aber die ihm vorliegenden Unterlagen für hinreichend aussagekräftig zu halten und in der Sache abzustimmen. Die Entscheidung des Richterwahlausschusses erscheint auch im Ergebnis vor dem Hintergrund der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nachvollziehbar. Nach dem Grundsatz der Bestenauslese sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Richterinnen und Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Dabei zielt die Befähigung auf allgemein der Tätigkeit zugutekommende Fähigkeiten wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung. Fachliche Leistung bedeutet Fachwissen, Fachkönnen und Bewährung im Fach. Eignung im engeren Sinne erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2015 – 2 BvR 161/15 – juris Rn. 28). Der Richterwahlausschuss darf bei seiner Entscheidung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 RiGBln, ob eine Person im weiteren Sinne geeignet ist, neben den dienstlichen Beurteilungen auch andere für die Eignungsbeurteilung relevanten Personalakteninhalte berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 GO RiWA). Er kann auf dieser Grundlage etwa zu der Auffassung gelangen, dass ein Bewerber oder eine Bewerberin zwar fachlich, nicht aber persönlich geeignet ist für das angestrebte Richteramt, und umgekehrt. Der Antragsgegner benennt in seinem Abbruchvermerk ausdrücklich die dienstliche Beurteilung des Antragstellers als Indiz für die Korrektheit der Entscheidung des Richterwahlausschusses. Eine Beförderung bei der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen (obere Grenze)“ und der vorausschauenden Eignungsbewertung „geeignet“ dürfte tatsächlich eher selten sein mit Blick auf die nach der BeurtAV möglichen höheren Prädikate (Gesamtnoten: herausragend; übertrifft die Anforderungen erheblich (obere Grenze); übertrifft die Anforderungen erheblich; übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze) – vorausschauende Eignungsbewertung: hervorragend geeignet; besonders geeignet und gut geeignet). Der des Senators an den Richterwahlausschuss war durch die Besonderheit geprägt, dass sich um 19 Beförderungsstellen ebenso viele Personen beworben hatten. Der Antragsteller war im Auswahlvermerk dem letzten Rangplatz zugeordnet. Der Senator verfolgte anscheinend das Ziel, keine Stellen unbesetzt zu lassen. Eine Haltung des Richterwahlausschusses, die Stellen nur mit leistungsstärkeren Personen zu besetzen und ansonsten eher eine Vakanz hinzunehmen, wäre nicht zu beanstanden. Es wäre auch nicht zu beanstanden, wenn der Richterwahlausschuss sich die Stellungnahme des Präsidialrats über die persönliche und fachliche Eignung der Person (§ 57 Abs. 1 DRiG) zu eigen machte, die im Fall des Antragstellers unter beiden Aspekten negativ ausfiel. Mit der Ansicht des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss, dem Votum des Präsidialrats komme gemäß § 60 Nr. 2 RiGBln erhebliche wahl- und auswahlrelevante Bedeutung zu und sfehler des Gremiums seien nicht ersichtlich, setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Sein insoweit einziges Argument, der Präsidialrat habe seinen die Einwände gegen die dienstliche Beurteilung ergänzenden und vertiefenden Schriftsatz vom 11. Oktober 2019 nicht berücksichtigt und daher den Sachverhalt unvollständig ermittelt, geht schon deshalb ins Leere, weil der Präsidialrat seine Stellungnahme bereits am 30. September 2019 beschloss. Hat der Richterwahlausschuss die verfahrensrechtlichen Vorgaben eingehalten und ist dessen Entscheidung im Ergebnis angesichts des Prinzips der Bestenauslese für das Gericht nachvollziehbar, folgt hieraus zugleich, dass der Senator ermessensfehlerfrei entscheiden durfte, seinen Personalvorschlag in Bezug auf den Antragsteller nicht in einer weiteren Sitzung des Richterwahlausschusses zur Abstimmung zu stellen. Der Vermerk des Antragsgegners über den Abbruch lässt anders, als der Antragsteller meint, die Ermessensgründe erkennen. Ist der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht zu beanstanden, hat der vom Antragsteller des Weiteren gestellte Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, der auf die Freihaltung einer Stelle in einem laufenden besetzungsverfahren abzielt, keinen Erfolg. Der Abbruch ist mit der rechtskräftigen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes endgültig. Das Klageverfahren VG 36 K 47/20 hält das Besetzungsverfahren nicht offen. Denn die Fortführung kann durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 – juris Rn. 22 ff.; Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 – juris Rn. 12). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).