Beschluss
OVG 4 S 13.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0710.OVG4S13.19.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch des Beamten auf fehlerfreie Ausübung des Organisationsermessens bei der Bewirtschaftung von Planstellen besteht nicht.(Rn.7)
2. Der Beamte hat keinen Anspruch darauf, dass ein für ihn geeigneter „Beförderungsdienstposten“ zu „seiner“ Dienststelle verlegt wird.(Rn.7)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 26. Februar 2019 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Beigeladenen nach Besoldungsgruppe A 14 zu befördern, bevor eine neue Auswahlentscheidung unter Einbeziehung seiner Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes getroffen und eine Rechtsschutzfrist von mindestens 14 Tagen abgelaufen ist, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch des Beamten auf fehlerfreie Ausübung des Organisationsermessens bei der Bewirtschaftung von Planstellen besteht nicht.(Rn.7) 2. Der Beamte hat keinen Anspruch darauf, dass ein für ihn geeigneter „Beförderungsdienstposten“ zu „seiner“ Dienststelle verlegt wird.(Rn.7) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 26. Februar 2019 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Beigeladenen nach Besoldungsgruppe A 14 zu befördern, bevor eine neue Auswahlentscheidung unter Einbeziehung seiner Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes getroffen und eine Rechtsschutzfrist von mindestens 14 Tagen abgelaufen ist, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst nur die vom Antragsgegner fristwahrend dargelegten Gründe der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts.Erweisen sich diese als berechtigt, hat die Beschwerde Erfolg, wenn sich die angefochtene Entscheidung nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. April 2019 - OVG 4 S 16.19 - juris Rn. 1, vom 1. Februar 2019 - OVG 4 S 52.18 - juris Rn. 1 und vom 20. Juni 2017 - OVG 4 S 17.17 - juris Rn. 2 ff.). So ist es hier. Der Antragsgegner erschüttert die Grundannahme des Verwaltungsgerichts, in die Beförderungsauswahl seien nur Beamtinnen und Beamte auf höherwertigen (Beförderungs-)Dienstposten einbezogen worden. Denn er legt dar, dass sich die Beförderungsauswahl auf Beamtinnen und Beamte erstreckt habe, die auf gebündelt nach den Besoldungsgruppen A 13 / A 14 bewerteten Dienstposten eingesetzt werden. Dieses Vorbringen wird durch den vorgelegten Auswahlvermerk vom 30. Oktober 2018 bestätigt. Hiervon geht auch der Antragsteller aus, wie sich aus dessen Antragsschrift (dort S. 4) ergibt. Ein mehreren Statusämtern und Besoldungsgruppen zugeordneter gebündelter Dienstposten ist für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 48; BVerwG, Urteile vom 25. September 2014 - 2 C 21.13 - juris Rn. 27 und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - juris Rn. 30, jeweils m.w.N.). Nach dem praktizierten System des Antragsgegners werden die ausgebrachten Beförderungsplanstellen keinen freien Dienstposten, sondern nur bereits besetzten, nach den Besoldungsgruppen A 13 / A 14 gebündelten Dienstposten zugeordnet. Auch wenn mit dieser Zuordnung der Beförderungsplanstellen ein Ausschluss des Antragstellers von der Beförderungsauswahl einhergeht, weil ihm kein entsprechender Dienstposten übertragen ist, begegnet dies keinen Bedenken. Denn die Stellenzuweisung, die im weiten, gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Organisationsermessen des Dienstherrn steht, folgt sachgerechten Kriterien und führt zu keinem willkürlichen Ausschluss des Antragstellers (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. September 2012 - 5 ME 121/12 - juris Rn. 13 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 1 B 541/18 - juris Rn. 7 f., jeweils m.w.N.). Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners sind im höheren Polizeivollzugsdienst sämtliche Einstiegsämter mit den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 gebündelt bewertet. Es ist daher nichts dafür erkennbar, dass die Zuordnung der Beförderungsplanstellen (nur) zu gebündelten Dienstposten aus sachfremden Erwägungen erfolgte oder bewusst zum Nachteil des Antragstellers manipuliert ist, um ihn von einer Beförderung auszuschließen. Das trägt dieser auch nicht substanziiert vor. Im Gegenteil räumt er ein, dass der Antragsgegner ihm wiederholt gebündelte Dienstposten angeboten habe, er diese jedoch aus gesundheitlichen und sozialen Gründen nicht habe annehmen können und wollen. Die Ausführungen des Antragsgegners, er möchte den mit der Verwendung des Antragstellers in der Polizeidirektion Süd verbundenen Personalüberhang nicht durch die Zuweisung einer Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 14 verstetigen, sind nachvollziehbar. Ferner beanstandet der Antragsgegner zu Recht, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller offenkundig nicht bereit sei, einen bis A 14 gebündelten Dienstposten zu übernehmen, sondern in Cottbus verbleiben wolle; er habe aber keinen Anspruch auf Schaffung eines Beförderungsdienstpostens an seinem derzeitigen Dienstort. Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus § 20 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 9 BeamtStG, ferner aus Art. 33 Abs. 2 GG bezieht sich auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren und besteht grundsätzlich nur, wenn eine Ernennung oder eine diese vorherbestimmende Dienstpostenvergabe vorgenommen werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 2 BvR 2076/16 - juris Rn. 24; BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2018 - 2 C 66.17 - juris Rn. 20 und vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - Rn. 16 sowie Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - juris Rn. 24). Der Antragsteller gibt in Bezug auf die konkrete „Beförderungsrunde für das Kalenderjahr 2018 - Polizeivollzugsdienst im höheren Dienst, Statusgruppe A 13 - in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14“ nicht zu erkennen, dass und an welchen der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen er Interesse hat. Im Gegenteil lässt sich seinem Verhalten in der Vergangenheit entnehmen, dass ein Dienstortwechsel für ihn nicht in Betracht kommt. Bereits bei seiner später - aus welchen Gründen auch immer - wieder zurückgezogenen Bewerbung im Juli 2011 wies er darauf hin, „aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen“ eine Verwendung in Wohnortnähe anzustreben. Beide ihm angebotenen bis A 14 bewertete Dienstposten lehnte er wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen und anderer sozialer Gesichtspunkte ab, wie sich aus dem Vermerk zum Mitarbeitergespräch vom 7. Februar 2019 ergibt. Seine Ausführungen im vorliegenden Verfahren zeigen ebenfalls, dass er weiterhin zu einem Dienstortwechsel nicht bereit ist. So legt er erneut unter Bezugnahme auf seinen Mitarbeitervermerk vom 7. November 2017 ausführlich dar, dass ihm nach wie vor längere Wegstrecken zum Dienstort „aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar“ seien und ein Umzug in einen von Cottbus weit entfernten Dienstort aus „persönlichen, sozialen und gesundheitlichen Gründen“ ausscheide. Seine gesundheitliche und soziale Problemlage sei dem Antragsgegner hinlänglich bekannt, zumal er wegen dieser Ende 2017 ausdrücklich um die Zuweisung eines Dienstpostens im Raum Cottbus gebeten habe. Nach der Darstellung des Antragsgegners ist lediglich ein nach A 14 bewerteter Dienstposten in der Polizeiinspektion Süd vorhanden, der dem Antragsteller in der Vergangenheit bereits angeboten, von ihm jedoch ausdrücklich abgelehnt worden sei. Ein (weiterer) zu besetzender Beförderungsdienstposten an dem vom Antragsteller bevorzugten Einsatzort Cottbus stehe derzeit nicht zur Verfügung. Gegenteiliges macht der Antragsteller nicht substanziiert geltend. Soweit er behauptet, „seine Verwendung auf entsprechenden Dienstposten im Raum Cottbus“ sei nach seiner Kenntnis „in mindestens zwei Fällen möglich gewesen“, ist dies jedenfalls jetzt nicht mehr der Fall. Denn an anderer Stelle verweist er darauf, „seine Verwendung auf einem strukturmäßigen Dienstposten in Cottbus in 2016 bis 2018 (sei) in mindestens zwei Fällen möglich“ gewesen. Überdies bleibt das Vorbringen ohne Substanz. Letztlich ist der Antragsteller wohl dahingehend zu verstehen, dass er entweder die Zuordnung einer Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 14 zu seinem derzeitigen (wenn auch nicht im Organisations- und Geschäftsverteilungsplan des Antragsgegners ausgewiesenen) Dienstposten oder aber die Schaffung eines Beförderungsdienstpostens im Raum Cottbus begehrt. Art. 33 Abs. 2 GG begründet jedoch kein Recht auf Einrichtung und Besetzung von Planstellen. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Organisationsgewalt vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet. Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen des Dienstherrn, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2016 - 1 BvR 2317/15 - juris Rn. 8; BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2016 - 2 B 104.15 - juris Rn. 11, vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 - juris Rn. 17 und vom 5. November 2012 - 2 VR 1.12 - juris Rn. 17, jeweils m.w.N.). Das aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende organisations- und verwaltungspolitische Ermessen bei der Bewirtschaftung von Planstellen des öffentlichen Dienstes - hierzu zählt auch die Zuordnung von Beförderungsplanstellen zu bestimmten Dienstposten - ist ein anderes als das bei der Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen. Ein Anspruch des Beamten auf fehlerfreie Ausübung des Organisationsermessens besteht nicht. Die Bewirtschaftung von Planstellen dient allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Eine lediglich mittelbar-tatsächliche Begünstigung, etwa die Eröffnung einer Beförderungsmöglichkeit, reicht zur Begründung eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 VR 1.12 - juris Rn. 15 f. und 18 f. sowie Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 - 2 A 5.04 - juris Rn. 21; OVG Münster, Beschluss vom 20. August 2018 - 6 A 2115/16 - juris Rn. 18, jeweils m.w.N.). Auch wenn der Beamte die „Beförderungsreife“ besitzt, kann er nicht verlangen, dass ein für ihn geeigneter „Beförderungsdienstposten“ zu „seiner“ Dienststelle verlegt wird, wenn dafür in organisatorischer Hinsicht kein Bedarf besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 40 und Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 - 2 A 5.04 - juris Rn. 21; OVG Münster, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 6 B 1683/18 - juris Rn. 5 f. m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2018 - OVG 4 S 30.18 - juris Rn. 16 m.w.N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).