Beschluss
6 B 1683/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entscheidung des Dienstherrn, ein laufendes Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen und die Stelle nicht mehr zu besetzen, unterliegt dem weiten Organisationsermessen und nicht dem Bewerberanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG.
• Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Abbruchentscheidung ist auf Willkür oder Rechtsmissbrauch beschränkt.
• Eine behauptete Überlastung Dritter durch Umverteilung von Aufgaben begründet nicht ohne konkrete Anhaltspunkte die Willkür der Abbruchentscheidung.
Entscheidungsgründe
Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens fällt in das Organisationsermessen des Dienstherrn • Die Entscheidung des Dienstherrn, ein laufendes Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen und die Stelle nicht mehr zu besetzen, unterliegt dem weiten Organisationsermessen und nicht dem Bewerberanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. • Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Abbruchentscheidung ist auf Willkür oder Rechtsmissbrauch beschränkt. • Eine behauptete Überlastung Dritter durch Umverteilung von Aufgaben begründet nicht ohne konkrete Anhaltspunkte die Willkür der Abbruchentscheidung. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen den Abbruch eines laufenden Stellenbesetzungsverfahrens für die Planstelle 00/0260 „Stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte“ (A12), das mit Ausschreibung vom 9. März 2017 begonnen worden war. Die Antragsgegnerin hatte das Verfahren mit Schreiben vom 21. August 2018 abgebrochen und die Stelle nicht mehr zu besetzen angekündigt; Teile der Aufgaben sollten umverteilt und eine neue Planstelle A11 geschaffen werden. Die Antragstellerin rügte, dadurch werde ihr Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt und die Umverteilung verletze die Fürsorgepflicht gegenüber der Mitarbeiterin, die Aufgaben übernehmen soll. Das Verwaltungsgericht lehnte den einstweiligen Rechtsschutz ab, da die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht habe und der Abbruch sowohl formell als auch materiell gerechtfertigt sei. Hiergegen richtete sich die Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Anwendbarkeit der Rechtsgrundsätze: Die Abbruchentscheidung gehört zum weiten Organisationsermessen des Dienstherrn und ist nicht an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden; Art. 33 Abs. 2 GG schafft keinen Anspruch auf Schaffung oder Erhalt von Beförderungsdienstposten. • Prüfungsumfang der Gerichte: Bei einer solchen Organisationsentscheidung ist die gerichtliche Kontrolle regelmäßig auf die Frage beschränkt, ob die Entscheidung willkürlich oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt wurde. • Begründetheit der Abbruchentscheidung: Die Antragsgegnerin hat sachliche Gründe vorgetragen (Neuausrichtung der Gleichstellungsaufgaben, Berücksichtigung der Rechtsprechungsentwicklung zur geschlechtlichen Identität, Schaffung eines Ansprechpartners für Gleichbehandlungsfragen), die den Wegfall der Stelle und die Umverteilung der Aufgaben plausibel machen. • Fürsorgepflicht und Überlastungsrisiko: Die bloße Tatsache, dass eine Stelle zuvor als Vollzeit ausgeschrieben war, reicht nicht aus, um eine fürsorgepflichtwidrige Überlastung der übernehmenden Mitarbeiterin darzutun; es fehlen konkrete Anhaltspunkte und es ist Sache des Dienstherrn, den Zuschnitt von Dienstposten im Rahmen seines Organisationsermessens vorzunehmen. • Motivlage des Dienstherrn: Hinweise, wonach organisatorische Änderungen auch mit dem Aufwand von Beurteilungsverfahren zusammenhängen, sind nicht ausreichend, um Missbrauch zu beweisen, zumal die Organisationserwägungen gesondert und nachvollziehbar dargestellt wurden. • Verfahrensrechtliches: Die Antragstellerin hat die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Tatsachen nicht glaubhaft gemacht; formelle Anforderungen an den Abbruch und dessen Dokumentation sind erfüllt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Abbruchentscheidung willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erfolgt ist, und konnte keine konkreten Anhaltspunkte für eine fürsorgepflichtwidrige Überlastung der betroffenen Mitarbeiterin aufzeigen. Der gerichtliche Rechtsschutz ist vor dem Hintergrund des weiten Organisationsermessens des Dienstherrn beschränkt und kommt hier nicht zum Erfolg. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.