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Beschluss

OVG 4 S 27.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0108.4S27.17.00
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Leitsätze
1. Gewichtungsvorgaben, die den angewendeten Beurteilungsmaßstab illustrieren sollen, können dienstlichen Beurteilungen bzw. Formularen mit der Berechnungen der Leistung des jeweiligen Beamten beigefügt werden.(Rn.7) 2. Ein Beurteiler ist berechtigt, im Rahmen der andernorts festgelegten Beurteilungsrichtlinien für seine Beurteilungspraxis näher zu bestimmen, welche Leistungs- und Befähigungsmerkmale er für mehr oder weniger gewichtig erachtet.(Rn.8) 3. Diese „Gewichtung“ kann in einer prozentual bestimmten Bedeutung für das Gesamturteil ausgedrückt werden.(Rn.9) 4. Es gibt keinen Rechtssatz, wonach die Bildung einer Gesamtnote über ein zweistufiges System (erste Stufe: Errechnung des Mittelwerts der „vorgewichteten“ Einzelbewertungen von Leistungs- und Befähigungsmerkmalen, zweite Stufe: Bewertung der Vergabe einer von dem Mittelwert abweichenden Gesamtnote im Wege einer Gesamtbetrachtung) ausgeschlossen ist.(Rn.10) 5. Eine dienstliche Beurteilung ist nicht deshalb als rechtsfehlerhaft zu bewerten, weil der zuständige Entwurfsverfasser der Beurteilung die dienstlichen Leistungen der zu beurteilenden Beamten nicht aus eigener Anschauung hat kennenlernen können.(Rn.16)
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit die Beigeladene zu 1. ihre Beschwerde zurückgenommen hat. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. August 2017 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszuges einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2., aber mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., die diese selbst trägt. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin die Hälfte der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten ihrer selbst, des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 2. Die Beigeladene zu 1. trägt die Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und ihre dort entstandenen außergerichtlichen Kosten. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gewichtungsvorgaben, die den angewendeten Beurteilungsmaßstab illustrieren sollen, können dienstlichen Beurteilungen bzw. Formularen mit der Berechnungen der Leistung des jeweiligen Beamten beigefügt werden.(Rn.7) 2. Ein Beurteiler ist berechtigt, im Rahmen der andernorts festgelegten Beurteilungsrichtlinien für seine Beurteilungspraxis näher zu bestimmen, welche Leistungs- und Befähigungsmerkmale er für mehr oder weniger gewichtig erachtet.(Rn.8) 3. Diese „Gewichtung“ kann in einer prozentual bestimmten Bedeutung für das Gesamturteil ausgedrückt werden.(Rn.9) 4. Es gibt keinen Rechtssatz, wonach die Bildung einer Gesamtnote über ein zweistufiges System (erste Stufe: Errechnung des Mittelwerts der „vorgewichteten“ Einzelbewertungen von Leistungs- und Befähigungsmerkmalen, zweite Stufe: Bewertung der Vergabe einer von dem Mittelwert abweichenden Gesamtnote im Wege einer Gesamtbetrachtung) ausgeschlossen ist.(Rn.10) 5. Eine dienstliche Beurteilung ist nicht deshalb als rechtsfehlerhaft zu bewerten, weil der zuständige Entwurfsverfasser der Beurteilung die dienstlichen Leistungen der zu beurteilenden Beamten nicht aus eigener Anschauung hat kennenlernen können.(Rn.16) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit die Beigeladene zu 1. ihre Beschwerde zurückgenommen hat. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. August 2017 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszuges einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2., aber mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., die diese selbst trägt. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin die Hälfte der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten ihrer selbst, des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 2. Die Beigeladene zu 1. trägt die Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und ihre dort entstandenen außergerichtlichen Kosten. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Das Beschwerdeverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beigeladene zu 1. ihre Beschwerde zurückgenommen hat. II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der angefochtene Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, die für die Beigeladenen vorgesehenen Stellen einer Justizamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) solange freizuhalten, bis er über die Bewerbung der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat und eine Rechtsschutzfrist von mindestens 14 Tagen abgelaufen ist, kann auf der für den Senat maßgeblichen Grundlage der Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keinen Bestand haben; der Beschluss ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen verletzt sie nicht in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LBG in Verbindung mit § 9 BeamtStG (Art. 33 Abs. 2 GG. Danach richtet sich die Beförderung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber kann dementsprechend beanspruchen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – juris Rn. 21). Ein bei der Beförderungsauswahl unterlegener Bewerber muss seinen Anspruch durch vorläufigen Rechtsschutz wirksam sichern können. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert eine effektive gerichtliche Kontrolle. Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter umfassender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung der Bewerberauswahl zu gewähren. In der Bestenauslese steht dem Dienstherrn indes ein weiter Beurteilungsspielraum zu; die Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den dienst- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 56). Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, hat das Gericht auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 – juris Rn. 14). Orientiert an diesen Maßstäben lassen sich auch unter Berücksichtigung der Darlegungen der Antragstellerin und der Erwägungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür finden, dass sich die Auswahlentscheidung in einer den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzenden Weise als rechtsfehlerhaft erweist. 1. Anders als das Verwaltungsgericht und die Antragstellerin meinen, begegnet die Auswahlentscheidung nicht schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil der Antragsgegner sie auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen vorgenommen habe, die bereits im Ansatz aufgrund des vom Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts praktizierten Beurteilungssystems rechtlich fehlerhaft erstellt worden seien. Die durch die Verfügung vom 13. Juli 2011 (Az. 2000 – I. 3) eingeführte Beurteilungspraxis ist jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als sie – wie hier – eine Beamtin betrifft, die unmittelbar durch den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu beurteilen ist (vgl. zu dessen Zuständigkeit näher Ziffer 7.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst vom 16. November 2010 – BeurtVV –, ABl. S. 2065, in der Fassung der Änderungsverwaltungsvorschrift vom 15. August 2013, ABl. S. 2436, in Verbindung mit Ziffer II. 2. der Ausführungsbestimmungen zur BeurtVV – AB-BeurtVV – vom 28. Oktober 2011, JMBl/11. S. 127). Das auf eine Gewichtung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale abhebende Beurteilungssystem stellt lediglich eine Konkretisierung des von dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Einzelfall angewendeten Beurteilungsmaßstabs dar. Dementsprechend wurden allen hier der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen Formulare mit den Berechnungen der Leistung nach Gewichtungsvorgaben beigefügt; sie sollen den angewendeten Beurteilungsmaßstab illustrieren. So verstanden mag diese Praxis – wie es das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgedrückt hat – der BeurtVV „aufgesetzt“ sein. Sie stellt aber – jedenfalls für den hier betrachteten Anwendungsbereich – keine systemfremde Änderung dieser Verwaltungsvorschrift dar. Läge sie – anders als hier – vor, dann wäre dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts die dafür notwendige Zuständigkeit fehlte. Denn nach § 132 Satz 1 LBG erlässt das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium die zur Durchführung des Landesbeamtengesetzes maßgeblichen Verwaltungsvorschriften; hierzu gehören auch die Verwaltungsvorschriften, die das Nähere zur Beurteilung der Landesbeamtinnen und -beamten regeln (vgl. § 19 Satz 2 LBG; s. auch Ziffer 8.5 BeurtVV). Der Präsident des Oberlandesgerichts kann mithin keine Beurteilungsvorschriften erlassen, an die andere Beurteiler gebunden wären. Die BeurtVV schließt die von dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts praktizierte Vorgehensweise bei der Beurteilung seiner ihm als Dienstvorgesetzten nachgeordneten Beamtinnen und Beamten nicht aus. Es ist die Aufgabe des Beurteilers, die von dem zu beurteilenden Beamten auf dem wahrgenommenen Dienstposten insgesamt gezeigten Leistungen mit denen anderer Beamter der gleichen Besoldungsgruppe, Laufbahn und Fachrichtung mit gleichwertigen Funktionen vergleichend zu würdigen (Ziffer 5.2.2 BeurtVV). Bei der Befähigungsbeurteilung hat er die Leistungsfähigkeit und Entwicklungspotentiale des Beamten über die konkrete Arbeitsplatzbezogenheit hinaus sowie dienstlich bedeutsame Eigenschaften zu bewerten (Ziffer 5.3 BeurtVV). In diesem Rahmen ist der Beurteiler dazu ermächtigt, für seine Beurteilungspraxis näher zu bestimmen, welche Leistungs- und Befähigungsmerkmale er für mehr oder weniger gewichtig erachtet. Denn das Gewicht der vom Dienstherrn in der BeurtVV festgelegten einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale ist nicht etwa statischer Natur. Auch stehen diese Merkmale im Verhältnis zueinander nicht von vornherein auf gleicher Stufe. Vielmehr ist deren konkretes Gewicht an den spezifischen Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes auszurichten. Die Bestimmung dieses Gewichts obliegt dem für den Dienstherrn handelnden Beurteiler, der als Dienstvorgesetzter auch seine Vorstellungen über die zu fordernde Amtsführung der von ihm zu beurteilenden Beamten vorgibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 – 2 C 8.83 – juris Rn. 16). Um eine Gleichbehandlung bei der Beurteilung der Beamten einer Vergleichsgruppe zu gewährleisten, ist er befugt, den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen ein bestimmtes abstraktes Gewicht zuzuordnen, so dass sich die konkreten Bewertungen der Einzelmerkmale unterschiedlich auf die Gesamtnote auswirken. Das gilt erst recht, wenn der Beurteiler eine größere Anzahl von Beamtinnen und Beamten zu beurteilen hat. Diese „Gewichtung“ kann – wie hier geschehen – auch in einer prozentual bestimmten Bedeutung für das Gesamturteil ausgedrückt werden. Die Regelungen der BeurtVV stehen einem derartigen Modell nicht entgegen. Eine mit Ziffer 5.2.2 Satz 5 BeurtVV unvereinbare bloße Arithmetisierung bei der Bildung der Gesamtnote ist damit nicht verbunden. Das ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Gesamtnote aus den bereits – wie soeben erörtert – „vorgewichteten“ einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen ermittelt wird. Damit fließen die Gewichtungen der Einzelmerkmale – worauf bereits der Antragsgegner hingewiesen hat – in die Gesamtnote ein und tragen schon so zu deren Plausibilisierung bei. Dies geschieht zwar zunächst rein rechnerisch, lässt aber Raum für eine von dem „automatisch“ gewonnenen Ergebnis abweichende Bewertung des Beurteilers im Wege einer Gesamtbetrachtung (zu dieser Anforderung vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 – juris Rn. 71). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Beurteiler an das rein rechnerisch ermittelte Gesamtresultat gebunden sieht und sich einer wertenden Gesamtbetrachtung von vornherein verschließt, sind für den Senat nicht erkennbar. Der mit der Berechnung gewonnene Wert spiegelt damit nur ein „Zwischenergebnis“ wider, das einer weiteren Bewertung durch den Beurteiler zugänglich bleibt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gibt es weder einen Rechtssatz noch eine Regelung der BeurtVV, wonach die Bildung einer Gesamtnote über ein – wie hier beschriebenes – zweistufiges System (erste Stufe: Errechnung des Mittelwerts der „vorgewichteten“ Einzelbewertungen von Leistungs- und Befähigungsmerkmalen, zweite Stufe: Bewertung der Vergabe einer von dem Mittelwert abweichenden Gesamtnote im Wege einer Gesamtbetrachtung) ausgeschlossen ist. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1994 – 2 C 21.93 – CB VerwGE 97, 128) lässt sich dafür nicht fruchtbar machen, da dort lediglich ausgeführt wird, der Dienstherr müsse nach der arithmetischen Bildung von Teilnoten für Einzelmerkmale bei dem zusammenfassenden Werturteil in besonderer Weise die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Bewertungsmerkmale berücksichtigen und diese gewichten, um ein Korrektiv zu der arithmetischen Ermittlung der Teilnoten zu schaffen und aus sich heraus aussagekräftige Gesamturteile zu gewährleisten (a.a.O., 131 f.). Eine Aussage, wie dieser Bewertungsvorgang im Einzelnen zu verlaufen hat, findet sich in dieser Entscheidung nicht. Ziffer 5.4 BeurtVV steht einer mehrstufigen – aus abstrakten und konkreten Bewertungen kombinierten – „Bildung“ des Gesamturteils ebenfalls nicht entgegen, solange eine entsprechende Beurteilungspraxis Raum für eine Gesamtbewertung des Beurteilers lässt. Das ist hier aber – wie erörtert – der Fall, so dass mit Blick auf die Beurteilungspraxis des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auch keine Rede davon sein, dass an die Stelle einer „kreativen“ Entwicklung des Gesamturteils aus der Bewertung der Einzelmerkmale (zu diesem Erfordernis Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, S. 323 Rn. 49 m.w.N.) ein bloßer Automatismus bzw. ein „reiner Zahlenschematismus“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017, a.a.O. Rn. 71) getreten ist. Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts die Gewichtungsvorgaben für alle Ämter etwa des gehobenen Dienstes festgelegt habe, ohne nach den Ämtern des allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Sozialdienstes und des Justizdienstes zu differenzieren, führt dies nicht weiter, weil die dienstliche Beurteilung statusamtsbezogen ist. Die Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen die Übertragung der Bewertungen für die Befähigungsmerkmale in das dekadische Punktesystem teilt der Senat ebenfalls nicht. Sie sind in dem mit der BeurtVV vorgegebenen Beurteilungssystem bereits angelegt. Nach Ziffer 5.4 BeurtVV ist der Beurteiler verpflichtet, auf der Grundlage der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung und den Werten der Befähigungsbeurteilung das Gesamturteil unter Nutzung der Benotungsstufen 1 bis 10 (s. dazu Ziffer 5.2.3 BeurtVV) zu bilden. Um die Bewertungen für die Leistungs- und Befähigungsmerkmale in diesem Sinne zusammenzuführen, ist es aus Sicht des Senats nicht fernliegend, die ermittelten Ausprägungsgrade für die Befähigungsmerkmale zunächst in das dekadische Punktesystem zu „übersetzen“, um das in einem weiteren Schritt zu gewinnende Gesamturteil nachvollziehbar bilden zu können. Die BeurtVV schließt eine solche Vorgehensweise des Beurteilers jedenfalls nicht aus. 2. Auch die weiteren von der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Beurteilung vom 5. September 2016 vorgetragenen Gesichtspunkte sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung in Frage zu stellen. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass diese Beurteilung keine geeignete Grundlage für die von ihr kritisierte Auswahlentscheidung darstellt. a) Erfolglos rügt die Antragstellerin, ihre dienstliche Beurteilung sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil das Entwurfsgespräch durch die Geschäftsleiterin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Justizoberamtsrätin N... geführt worden sei, die ihr Amt erst seit dem 1. Juli 2016 innehabe. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 24. Mai 2017 gegenüber dem Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass das Entwurfsgespräch mit der Antragstellerin in Übereinstimmung mit Ziffer 7.1, 8.1 BeurtVV in Verbindung mit Ziffer II. 2 a AB-BeurtVV durch die Geschäftsleiterin geführt worden ist; diese war dafür im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt als Entwerferin der Beurteilung zuständig. Die dienstliche Beurteilung ist nicht deshalb als rechtsfehlerhaft zu bewerten, weil die zuständige Entwerferin der Beurteilung vor ihrem Dienstantritt als Geschäftsleiterin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 1. Juli 2016 die dienstlichen Leistungen der Antragstellerin nicht aus eigener Anschauung habe kennenlernen können. Hierzu ist von dem Antragsgegner in dem am 24. Mai 2017 verfassten Schriftsatz an das Verwaltungsgericht ausgeführt worden, dass die davor als Geschäftsleiterin amtierende Beamtin und frühere Entwerferin der Beurteilung zu den dienstlichen Leistungen der Antragstellerin vor dem 1. Juli 2016 gehört worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung der früheren Entwerferin von der zuständigen Entwerferin der Beurteilung nicht berücksichtigt worden ist, sind für den Senat nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es unschädlich, dass die Ergebnisse der Anhörung der amtierenden Geschäftsleiterin nicht dokumentiert worden sind. Ziffer 7.2 Abs. 1 BeurtVV sieht lediglich vor, dass die ehemaligen Entwerfer zu hören sind. Soweit in Ziff. 7.2 Abs. 3 Satz 1 BeurtVV geregelt ist, dass die „Beurteilungsbeiträge“ bis zur Erstellung einer Beurteilung in Sammelakten bei der personalaktenführenden Stelle aufzubewahren sind, ergibt sich daraus nicht, dass die bei der Anhörung der ehemaligen Entwerfer gewonnenen Erkenntnisse zu dokumentieren wären. Diese Bestimmung bezieht sich allein auf „Beurteilungsbeiträge“ der ehemaligen Entwerfer im Sinne der Ziffer 7.2 Abs. 2 BeurtVV, die zu einem anderen Dienstherrn versetzt worden, in den Ruhestand getreten oder aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind; nur diese Beiträge sind nach dem Muster der Anlage 1 zu der BeurtVV (schriftlich) anzufertigen und dem Beamten zur Kenntnis zu geben (vgl. Ziffer 7.2 Abs. 2 Satz 2 und 5 BeurtVV). Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 5. September 2016 ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil von dem vormaligen Geschäftsleiter des Landgerichts Oberregierungsrat a.D. B... kein Beurteilungsbeitrag und auch keine mündlichen Einschätzungen eingeholt worden sein sollen. Dass sich den für die Antragstellerin angelegten Beurteilungsvorgängen entsprechende Nachweise nicht entnehmen lassen, ist im Ergebnis ohne Bedeutung, weil die Tätigkeit der Antragstellerin am Landgericht Potsdam nur einen Zeitraum von 25 Tagen in Anspruch nahm und sich vor dem Hintergrund des dreijährigen Beurteilungszeitraums – übrigens ebenso wie ihre dabei wahrgenommene Leitungstätigkeit als stellvertretende Geschäftsleiterin des Landgerichts – nicht prägend auszuwirken vermochte. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die Beobachtungen der zuständigen Entwerferin der Beurteilung, die seinerzeit die Aufgaben der Antragstellerin als stellvertretende Geschäftsleiterin des Landgerichts nach deren Abordnung übernommen und zuvor Kontakte zu der Antragstellerin während der Abordnung hatte, das monierte Defizit von der Antragstellerin auszugleichen geeignet gewesen wären. b) Als untaugliche Grundlage erweist sich die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin auch nicht deshalb, weil es an einer Begründung für das Gesamturteil fehle. Das Gesamturteil einer – wie hier – im so genannten Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung bedarf in der Regel einer Begründung (s. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 2. März 2017, a.a.O., Rn. 58 ff.). Diese ergibt sich aus den Bewertungen der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale wie auch aus dem Verhältnis dieser Merkmalsgruppen zueinander. Dort kommt zum Ausdruck, welches Gewicht der Beurteiler den Einzelaussagen wie auch den zusammenfassenden Aussagen über die Leistung und Befähigung der beurteilten Beamtin beimisst. Es wird hinreichend deutlich, wie das Gesamturteil aus diesen Aussagen hergeleitet worden ist. Um diese Bewertungen zu ermöglichen, hat der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen ein bestimmtes Gewicht mit einem entsprechenden Prozentwert zugeordnet, die eine hinreichende Differenzierung von unterschiedlichen Leistungen ermöglicht und damit auch einen Vergleich zwischen Beamten in einem Auswahlverfahren zulässt. Anders als von der Antragstellerin zu bedenken gegeben, bedurfte es wiederum in Ausnahme von der hier gegebenen Fallkonstellation auch nicht deshalb einer weitergehenden Begründung des Gesamturteils, weil sie sich im Verhältnis zu ihrer dienstlichen Beurteilung vom 28. November 2014 hinsichtlich des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ von 8 auf 7 Punkte und mit Blick auf das Befähigungsmerkmal der „Belastbarkeit“ von dem Ausprägungsgrad II auf den von III verschlechtert hat. Der Antragsgegner hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass es näherer Erklärungen im Rahmen der anzustellenden Gesamtbeurteilung nicht bedarf, weil sich diese Veränderungen im Ergebnis nicht auf die Gesamtnote ausgewirkt haben. Die Herleitung des Gesamturteils erweist sich damit auch nicht etwa als unschlüssig bzw. nicht nachvollziehbar. c) Die zuvor angesprochene Änderung des Ausprägungsgrades für das Befähigungsmerkmal „Belastbarkeit“ zu Lasten der Antragstellerin erweist sich auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens noch als hinreichend plausibel. Von dem Antragsgegner ist hierzu in seinem Schriftsatz vom 24. Mai 2017 an das Verwaltungsgericht ausgeführt worden: Die Antragstellerin habe sich im Beurteilungszeitraum signifikant weniger belastbar gezeigt als in dem Zeitraum zuvor. Dies sei darin zum Ausdruck gekommen, dass sie von den Aufgaben der Personalsachbearbeitung für den Bereich der sozialen Dienste der Justiz habe enthoben werden wollen und darum gebeten habe, nur noch ausgewählte Themenfelder bearbeiten zu dürfen. Es sei zudem festzustellen gewesen, dass ihre Belastbarkeit auch bei der Bearbeitung dieser Themenfelder eingeschränkt gewesen sei. Der Umstand, dass die Antragstellerin auf der Grundlage des „Hamburger Modells“ im Dezernat 6 des Brandenburgischen Oberlandesgerichts tätig gewesen sei, ändere hieran nichts. Zum einen sei dieser Arbeitsplatz für sie ausgewählt worden, um ihre Belastung im Interesse ihrer Genesung quantitativ wie inhaltlich möglichst gering zu halten. Zum anderen sei dieser Einsatz deshalb geschehen, weil die Antragstellerin in diesem Bereich bereits tätig gewesen und dort eine bereits eingearbeitete Arbeitskraft benötigt worden sei. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Antragstellerin entkräftet die Darstellung des Antragsgegners nicht. Sie bestreitet zwar, dass sie darum gebeten habe, von der Bearbeitung bestimmter Themenfelder verschont zu bleiben, räumt aber zugleich ein, die Bitte geäußert zu haben, als Personalsachbearbeiterin nicht im Sachgebiet „Soziale Dienste der Justiz“ eingesetzt zu werden. Als Grund für diesen Wunsch gibt sie an, dass die dortigen Arbeitsbedingungen ihrer Genesung nicht förderlich gewesen wären, ohne diese Behauptung allerdings nachvollziehbar zu unterlegen; insofern beschränkt sie sich auf den Hinweis, die Dezernentin hätte ihr „jüngst“ mitgeteilt, dass sich die Arbeitsbedingungen in dem besagten Sachgebiet „noch nicht wesentlich gebessert hätten“. Die von dem Antragsgegner beschriebenen Gründe ihrer Verwendung im Dezernat 6 stellt die Antragstellerin zwar nicht in Abrede, betrachtet diese Tätigkeit aber als Beleg für ihre Belastbarkeit, die der Antragsgegner indes als eingeschränkt bewertete. Die Antragstellerin stellt dieser Sichtweise letztlich nur ihre (Selbst-)Beurteilung entgegen. Das erweist sich als ebenso unerheblich wie ihr Hinweis, der Umstand, dass sie sich „kurz darauf“ in die Aufgaben des Dezernats 2 eingearbeitet habe, belege ihre „hohe Belastbarkeit“. d) Als nicht weiterführend erweist sich auch der Einwand der Antragstellerin, nicht plausibel erscheine die Bewertung des Leistungsmerkmals „Beachtung von Vorschriften“, bei dem sie sich im Verhältnis zur Vorbeurteilung vom 28. November 2014 von sieben auf sechs Punkte verschlechtert habe. Ihrer Ansicht zufolge bestehe ein „Wertungswiderspruch“ zu der Bewertung des Leistungsmerkmals „Grad der Sorgfalt, Gründlichkeit und Verwendbarkeit der Arbeitsergebnisse“. Es sei nur schwer vorstellbar, dass die Arbeitsqualität und die Verwendbarkeit des Arbeitsergebnisses „nicht unter einem angeblichen Abfall im Hinblick der Leistungen im Bereich des Beachtens von Vorschriften geblieben sein soll.“ Mit der Bewertung von sieben Punkten im Rahmen des Leistungsmerkmals „Grad der Sorgfalt“ habe der Beurteiler zum Ausdruck gebracht, dass die Antragstellerin insoweit „überwiegend die Anforderungen erkennbar übersteigende Leistungen“ gezeigt habe. Dabei dürfte nicht unberücksichtigt geblieben sein, „inwieweit die Arbeitsergebnisse auch von einer Beachtung inhaltlicher und formaler Vorgaben geprägt“ gewesen seien. Mit dieser Argumentation dringt die Antragstellerin nicht durch. Das Leistungsmerkmal „Grad der Sorgfalt, Gründlichkeit und Verwendbarkeit der Arbeitsergebnisse“ deckt sich – wie übrigens auch das Leistungsmerkmal „Termin- und Formgerechtigkeit“ – allenfalls in Teilen mit dem Leistungsmerkmal „Beachtung von Vorschriften“ und ist im Verhältnis dazu in einem umfassenderen Sinne zu verstehen (zu inhaltlichen Überschneidungen von Leistungsmerkmalen s. auch Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Juni 2017 Rn. 368). Mit Sorgfalt und Gründlichkeit sind etwa auch die inhaltliche Vollständigkeit und Ergebnisrichtigkeit der Arbeitsergebnisse angesprochen, die auch die Verwertbarkeit des erarbeiteten Arbeitsprodukts beeinflussen. Angesichts dessen sind Abweichungen in der Bewertung der betrachteten Leistungsmerkmale nicht ausgeschlossen. Es ist durchaus denkbar, dass die Arbeitsergebnisse unter dem Blickwinkel der „Beachtung von Vorschriften“ hinter den zuvor angesprochenen Leistungen zurückbleiben und so zu der hier vom Antragsgegner für zutreffend erachteten Abweichung in der Bewertung führen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Bewertungen der betrachteten Leistungen der Antragstellerin durch den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nicht als von vornherein unstimmig. 3. Die Kritik der Antragstellerin an der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen zu 2. vom 8. November 2016 verfängt nicht. Die mit dieser Beurteilung ausgesprochene Anhebung der Gesamtnote gegenüber der Vorbeurteilung ist vom Antragsgegner plausibel erklärt worden. Von ihm ist zunächst zutreffend vorgetragen worden, dass mit den erwähnten dienstlichen Beurteilungen unterschiedliche Beurteilungszeiträume in den Blick genommen worden sind. Während der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Beurteilung der Beurteilungszeitraum vom 9. November 2013 bis zum 8. November 2016 zugrunde liegt, ist für die dienstliche Beurteilung vom 21. Januar 2016 der Zeitraum vom 22. Januar 2013 bis zum 21. Januar 2016 maßgebend. Für beide Beurteilungszeiträume war zu berücksichtigen, dass die Beigeladene zu 2. nacheinander in zwei unterschiedlichen Dezernaten tätig gewesen ist. Bedingt durch den Zeitpunkt des Dezernatswechsels zum 1. Juni 2014 ergeben sich bezogen auf die Dezernatstätigkeiten unterschiedliche Zeiträume der Beschäftigung, die nach den Angaben des Antragsgegners auch zu einer Verschiebung in der Gewichtung der Leistungen und Befähigungen in dem jeweiligen Dezernat geführt haben. Da sich das Leistungs- und Befähigungsbild in dem zum 1. Juni 2014 übernommenen Dezernat nach Einschätzung des Antragsgegners als deutlich günstiger darstellte, ist es plausibel, dass mit der Verschiebung des Beurteilungszeitraums um nahezu neuneinhalb Monate auch eine stärkere Gewichtung der Tätigkeit in dem neuen Dezernat zu verzeichnen war; die Beigeladene zu 2. konnte die Steigerung ihrer Leistung über einen längeren Zeitraum zeigen. Die Anhebung der Gesamtnote war in der Vorbeurteilung vom 21. Januar 2016 im Übrigen bereits angedeutet: In der dort angegebenen Begründung hat der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hervorgehoben, dass eine „deutliche Tendenz zur Note 7“ bestehe. Stellt sich die dienstliche Beurteilung vom 8. November 2016 damit nicht – wie die Antragstellerin meint – als „Fremdkörper“ dar und knüpft sie vielmehr folgerichtig an die frühere Beurteilung kann, kann auch keine Rede davon sein, dass die Beigeladene zu 2. der Antragstellerin in rechtlich missbilligenswerter Weise vorgezogen worden wäre. Soweit die Antragstellerin annimmt, die Beigeladene zu 2. wäre nur wegen der von ihr gegen die Vorbeurteilungen angestrengten Rechtsstreitigkeiten höher bewertet worden, fehlt es dafür an nachvollziehbaren Anhaltspunkten. 4. Der für die angefochtene Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich zwischen der Antragstellerin und den Beigeladenen unterliegt nicht den von der Antragstellerin geäußerten Bedenken. a) Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, dass ihre Leitungserfahrung in dem Leistungsvergleich nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Soweit sie dabei auf ihre Tätigkeit als Geschäftsleiterin des Amtsgerichts abhebt, führt dieser Hinweis nicht weiter, weil sie diesen Dienstposten außerhalb des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraums bekleidet hat. Der von ihr ferner hervorgehobene Einsatz als stellvertretende Geschäftsleiterin des Landgerichts Potsdam ist von dem Beurteiler ausdrücklich in der Aufgabenbeschreibung der dienstlichen Beurteilung vom 5. September 2016 erwähnt worden, wirkte sich aber nach den plausiblen Angaben des Antragsgegners wegen des nur geringen Zeitraums (25 Tage) der Aufgabenwahrnehmung nicht prägend auf die Leistungs- und Befähigungsbeurteilung aus. b) Unergiebig bleibt auch der Einwand der Antragstellerin, sie und die Beigeladene zu 1. seien im Wesentlichen gleich beurteilt worden, so dass es rechtsfehlerhaft gewesen sei, im Rahmen der Auswahlentscheidung auf eine Ausschärfung dieser Beurteilungen durch einen weiteren Vergleich der Bewertungen für die einzelnen Leistungen und Befähigungen zu verzichten. Nach Auffassung des Senats ist der mit 0,06 bemessene Abstand zwischen den für die Antragstellerin und ihre Konkurrentin gebildeten Gesamturteilen in Gestalt der mit zwei Stellen hinter dem Komma ermittelten Dezimalzahlen hinreichend groß, um eine Gleichrangigkeit der Beurteilungen verneinen zu können. Das Beurteilungssystem des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist so gestaltet, dass es bei Beamtinnen und Beamten, die mit der gleichen Gesamtnote bewertet und damit ähnlich leistungsstark sind, zu einer Rangliste führt, die systemimmanent regelmäßig nur Abstände ausweist, die im Dezimalbereich „nach dem Komma“ angesiedelt sind. III. Die Kostenentscheidung folgt für die erste Rechtsstufe aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. der Antragstellerin aufzuerlegen; die Beigeladene zu 2. hat einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen. Diesem Risiko hat sich die Beigeladene zu 1. nicht ausgesetzt, so dass die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten auch von ihr zu tragen sind. Für die zweite Rechtsstufe ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene zu 1. hat hier ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil sie in der Sache keinen Antrag gestellt hat und für sie damit auch nicht das Risiko entstanden ist, die Kosten der Gegenseite zu tragen. Hingegen entspricht es der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. aufzuerlegen, da sich Letztere dem Antrag des Antragsgegners angeschlossen und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 93 Abs. 3 Satz 2, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).