EuGH-Vorlage
OVG 4 B 38.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0914.OVG4B38.14.0A
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Leitsätze
Es ist nicht hinreichend klar, ob ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Mindestjahresurlaub über die ausdrücklich in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG aufgestellten tatbestandlichen Bedingungen hinaus ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Antrag auf Gewährung des bezahlten Jahresurlaubs gestellt hat, obwohl ihm dies möglich war, und zudem bzw. jedenfalls voraussetzt, dass der Arbeitnehmer aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben.(Rn.27)
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf finanzielle Abgeltung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer keinen Antrag auf Gewährung des bezahlten Jahresurlaubs gestellt hat, obwohl ihm dies möglich war?
2. Ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf finanzielle Abgeltung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt, dass der Arbeitnehmer aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben?
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht hinreichend klar, ob ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Mindestjahresurlaub über die ausdrücklich in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG aufgestellten tatbestandlichen Bedingungen hinaus ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Antrag auf Gewährung des bezahlten Jahresurlaubs gestellt hat, obwohl ihm dies möglich war, und zudem bzw. jedenfalls voraussetzt, dass der Arbeitnehmer aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben.(Rn.27) Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf finanzielle Abgeltung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer keinen Antrag auf Gewährung des bezahlten Jahresurlaubs gestellt hat, obwohl ihm dies möglich war? 2. Ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf finanzielle Abgeltung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt, dass der Arbeitnehmer aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben? I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger eine finanzielle Abgeltung für Erholungsurlaub beanspruchen kann, den er bis zur Beendigung seines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses nicht genommen hat, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte und einen entsprechenden Antrag hätte stellen können. Der Kläger absolvierte vom 13. Mai 2008 bis zum 28. Mai 2010 als Rechtsreferendar seinen juristischen Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis bei dem Beklagten. Am 28. Mai 2010 legte er erfolgreich die mündliche Prüfung für das Zweite Staatsexamen ab. Mit Ablauf dieses Prüfungstages schied der Kläger aus dem juristischen Vorbereitungsdienst aus; zugleich endete das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis bei dem Beklagten. In dem Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zur Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses entschied sich der Kläger dafür, keinen Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Unter dem 18. Dezember 2010 beantragte der Kläger bei der Präsidentin des Kammergerichts, ihm für den nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub eine finanzielle Abgeltung zu gewähren. Die Präsidentin des Kammergerichts lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. Januar 2011 mit der Begründung ab, das Berliner Landesrecht sehe einen solchen Anspruch nicht vor und der Kläger sei zudem nicht gehindert gewesen, seinen Erholungsurlaub im Jahre 2010 zu nehmen. Den klägerseits dagegen unter Berufung auf Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: Richtlinie 2003/88/EG) erhobenen Widerspruch wies das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2011, zugestellt am 11. Mai 2011, zurück. Die Widerspruchsbehörde begründete ihre Entscheidung damit, dass Art. 7 der besagten Richtlinie nur für Arbeitnehmer gelte und überdies voraussetze, dass der Erholungsurlaub aus von dem Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen, etwa krankheitsbedingt, nicht habe in Anspruch genommen werden können. Der Kläger hat am 31. Mai 2011 beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben mit dem Begehren, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten zu verpflichten, ihm für das Jahr 2010 eine finanzielle Abgeltung für nicht genommene Urlaubstage nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese Klage mit Urteil vom 3. Mai 2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des für das Jahr 2010 nicht genommenen Erholungsurlaubs zu. Da das mitgliedstaatliche Recht Deutschlands keine normative Regelung eines solchen Anspruchs enthalte, könne sich dieser allein aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ergeben, nach welchem der jedem Arbeitnehmer nach Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG zustehende bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden dürfe. Diese Bestimmung sei mangels Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber in nationales Recht unmittelbar anwendbar. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht erfüllt. Zwar habe der Kläger sich während des Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses befunden, worauf auch die Regelungen der Richtlinie 2003/88/EG anwendbar gewesen seien. Gleichwohl begründe Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/88/EG den vom Kläger geltend gemachten finanziellen Abgeltungsanspruch nicht. Denn dieser setze, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebe, voraus, dass der Betroffene aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben. Nach der Systematik des Art. 7 Richtlinie 2003/88/EG sei dabei der Anspruch auf einen bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen nach Abs. 1 der Primäranspruch und der Ersatzanspruch auf finanzielle Vergütung nach Abs. 2 der Sekundäranspruch. Bereits für den Primäranspruch gelte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass diese Vorschrift nationalen Regelungen nicht entgegenstehe, die sogar den Verlust des Anspruchs am Ende eines Bezugs- oder Übertragungszeitraums vorsähen, sofern der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit gehabt habe, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben. Diese Möglichkeit bestehe dann nicht, wenn der Arbeitnehmer aus Krankheitsgründen nicht in der Lage gewesen sei, seinen bezahlten Mindesturlaub in Anspruch zu nehmen. Für den Sekundäranspruch könne nichts anderes gelten. Der vom Europäischen Gerichtshof ausdrücklich gebilligte Bezugs- oder Übertragungszeitraum, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub erlöschen könne, sei in Absatz 2 durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekennzeichnet. Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung könne deshalb nur dann noch bestehen, wenn der Arbeitnehmer aus nicht vorhersehbaren bzw. von ihm nicht beeinflussbaren Gründen gehindert worden sei, den primären Anspruch auf Erholungsurlaub auszuüben. Die Unmöglichkeit, den bezahlten Jahresurlaub zu beanspruchen, sei nicht in jedem Fall allein in dem Umstand begründet, dass das Arbeitsverhältnis geendet habe. Sofern der Gerichtshof der Europäischen Union betont habe, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub unabhängig vom Gesundheitszustand des Arbeitnehmers zu gewähren bzw. zu zahlen sei, habe er damit allein klargestellt, dass arbeitsunfähige Arbeitnehmer nicht vom Anwendungsbereich des Art. 7 Richtlinie 2003/88/EG ausgenommen seien. Billige man indes auch sonst einen Anspruch auf finanzielle Vergütung des Jahresurlaubs zu, könne dies dazu führen, dass der Arbeitgeber den Anspruch auf Urlaub „abkaufe“ bzw. der Arbeitnehmer darauf aus rein finanziellen Erwägungen verzichte. Dies widerspreche aber der Zielsetzung der Richtlinie. Der Europäische Gerichtshof habe stets betont, dass der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Europäischen Union anzusehen sei, von dem nicht abgewichen werden dürfe und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den mit der Richtlinie selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürften. Nach diesen Maßstäben sei der Anspruch des Klägers auf den für das Jahr 2010 ihm zustehenden Mindestjahresurlaub mit Ablauf des 28. Mai 2010 und dem Ende seines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses verfallen. Der Kläger habe tatsächlich die Möglichkeit gehabt, bis zu diesem Zeitpunkt den Urlaubsanspruch auszuüben, so dass ihm kein finanzieller Abgeltungsanspruch zustehe. Obwohl für den Kläger absehbar gewesen sei, dass sein Ausbildungsverhältnis planmäßig mit Ablauf des 28. Mai 2010 enden werde, habe er gleichwohl keinen Antrag auf Gewährung des ihm zustehenden Mindestjahresurlaubs für das Jahr 2010 gestellt. Dass ein Antrag erforderlich gewesen sei, ergebe sich aus den Formulierungen des § 9 Abs. 1 Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter (Erholungsurlaubsverordnung – EUrlVO –) vom 26. April 1988 (GVBl. S. 846), nach dem der Beamte Urlaub „nehmen“ solle, und § 9 Abs. 2 Satz 2 EUrlVO, nach dem Urlaub verfalle, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Urlaubsjahres „genommen“ worden sei. Mit Blick darauf, dass gemäß Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG und nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs die Mitgliedstaaten die Modalitäten für die Ausübung des Anspruchs auf bezahlten Mindestjahresurlaub regeln könnten, sei es auch nicht zu beanstanden, die Urlaubsgewährung von einem Antrag abhängig zu machen. Gründe, die er nicht zu vertreten hätte bzw. nicht beeinflussen könnte und die ihn gehindert hätten, einen entsprechenden Urlaubsantrag zu stellen, mache der Kläger selbst nicht geltend. Vielmehr ließen seine Ausführungen erkennen, dass er aus freien Stücken von einem solchen Antrag abgesehen habe. Gegen dieses ihm am 28. Mai 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Juni 2013 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 hat der erkennende Senat die Berufung zugelassen. Zur Begründung des als Berufung fortgesetzten Antrags macht der sein Klagebegehren weiterhin verfolgende Kläger im Wesentlichen geltend: Es beständen keine deutschen mitgliedstaatlichen Regelungen über die Urlaubsabgeltung für Rechtsreferendare, insbesondere sei § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes nicht auf Rechtsreferendare anwendbar. Vielmehr sei direkt auf die Richtlinie 2003/88/EG zurückzugreifen. Danach lägen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG vor. Wegen der Beendigung des Vorbereitungsdienstes sei die Urlaubsgewährung dauerhaft unmöglich geworden. Deshalb sei ihm sein Urlaubsanspruch finanziell zu vergüten. Es komme nicht darauf an, ob er einen Antrag auf Urlaubsgewährung gestellt habe, vielmehr hätte der Urlaub auch ohne Antrag durch den Dienstherrn gewährt werden können. Die Erholungsurlaubsverordnung (des Landes Berlin) sei insoweit nach dem Gebot des effet utile europarechtskonform auszulegen. Es bestehe eine Funktionsidentität des Urlaubsgewährungsanspruchs gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG und des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG. Da der primäre Gewährungsanspruch unabhängig von dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers gelte, habe dies auch für den an seine Stelle tretenden sekundären Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu gelten. Es bestehe ferner nicht die Gefahr, dass der Urlaubsgewährungsanspruch „abgekauft“ werde, wenn das Arbeitsverhältnis beendet worden sei. Vielmehr solle eine ersatzweise finanzielle Vergütung dem Arbeitnehmer auch nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses noch eine Zeit bezahlter Erholung ermöglichen. Es gebe schließlich keine Regelung im deutschen Recht, dass Urlaubsansprüche verfielen und nicht abgeltungsfähig seien. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, tritt der Berufung entgegen und macht geltend, dass der Kläger bewusst mit Resturlaub aus dem Dienst ausgeschieden sei, ohne dass er aus gesundheitlichen Gründen oder aus Erfordernissen des Dienstbetriebs an der rechtzeitigen Inanspruchnahme von Urlaub gehindert gewesen sei. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG stelle einen besonders bedeutsamen Grundsatz des Sozialrechts der Europäischen Union dar und bezwecke die Erholung des Arbeitnehmers. Ihm stehe kein Wahlrecht zu, ob er sich erholen oder eine finanzielle Abgeltung beanspruchen wolle. Vielmehr komme die finanzielle Urlaubsabgeltung nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer aus Krankheitsgründen gehindert gewesen sei, seinen Urlaub zu nehmen. II. Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen, um gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den im Tenor dieses Beschlusses gestellten Fragen einzuholen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Beantwortung dieser Fragen ab. Sie sind auf eine fallbezogene Klärung der unionsrechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG gerichtet. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht begegnet aus Sicht des Senats unüberwindbaren Bedenken, weil eine jeden Zweifel ausschließende Beantwortung der unionsrechtlichen Fragen anhand der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht möglich erscheint (vgl. zu diesem Maßstab EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – C-283/81, ECLI: EU:C:1982:335, CILFIT –, Rn. 9 ff., s. dort insbesondere Rn. 16). 1. Der Senat geht zunächst davon aus, dass der Kläger seinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nur auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG stützen kann [vgl. dazu a)] und er die dort ausdrücklich geregelten Voraussetzungen erfüllt [s. hierzu b)]. a) Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Abgeltung kommt lediglich Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG in Betracht, nach welchem der jedem Arbeitnehmer nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG zustehende bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf. aa) Dem im Jahr 2010 geltenden nationalen Recht lässt sich eine normative Regelung, die einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Erholungsurlaubs begründet und auf den Kläger anwendbar wäre, nicht entnehmen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Berliner Juristenausbildungsgesetzes (JAG) vom 23. Juni 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin – GVBl. – S. 232) in der Fassung vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) befand sich der Kläger während des Vorbereitungsdienstes als Rechtsreferendar in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses. Regelungen zu diesem Rechtsverhältnis finden sich im JAG und in der Verordnung über die Ausbildungskapazität und das Vergabeverfahren für den juristischen Vorbereitungsdienst vom 19. Dezember 2003 (GVBl. S. 619) in der Fassung vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70). Im Übrigen sind nach § 10 Abs. 3 Satz 1 JAG für Rechtsreferendare die für Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht durch das JAG oder auf Grund des JAG etwas anderes bestimmt ist. Regelungen für den Erholungsurlaub sind weder im JAG noch in den auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften enthalten. Für Rechtsreferendare richten sich alle Ansprüche in diesem Zusammenhang gemäß § 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) nach der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter (Erholungsurlaubsverordnung – EUrlVO –) vom 26. April 1988 (GVBl. S. 846). In dieser Verordnung ist ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub nicht geregelt. Der Kläger kann sich auch nicht auf § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) vom 8. Januar 1963 (Bundesgesetzblatt – BGBl. – I S. 2) in der Fassung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflegeversicherungsgesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) berufen. Danach ist zwar Urlaub abzugelten, soweit er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden kann. Diese Bestimmung ist jedoch nur auf Arbeitnehmer, nicht aber auf Beamte (auf Widerruf) oder in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befindliche Personen anwendbar (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10.12 –, juris Rn. 8; OVG Koblenz, Urteil vom 30. März 2010 – 2 A 11321/09 –, juris Rn. 18, 20). bb) Nach alledem ist Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG unmittelbar anzuwenden. Richtlinien bedürfen zwar grundsätzlich der Umsetzung durch den dafür zuständigen nationalen Gesetzgeber, um innerstaatliche Verbindlichkeit für den Bürger zu erlangen. Für den Fall der nicht fristgerechten oder unvollständigen Umsetzung einer Richtlinie durch den Mitgliedstaat hat nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der Einzelne das Recht, sich vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat trotz entgegenstehendem nationalen Recht auf durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtungen zu berufen, wenn diese klar und unbedingt sind und zu ihrer Anwendung keines Ausführungsakts mehr bedürfen (EuGH, Urteile vom 5. Oktober 2004 – C-397/01 u.a., ECLI:EU:C:2004:584, Pfeiffer u.a. –, Slg. 2004, I-08835 Rn. 103 m.w.N., und vom 24. Januar 2012 – Rs. C-282/10, ECLI:EU:C:2012:33, Dominguez –, ABl. EU 2012, Nr. C 73, 2 Rn. 33). Diese Voraussetzungen hat der Gerichtshof der Europäischen Union für Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG bejaht. Nach dessen – den Senat gem. Art. 267 Abs. 1 Buchst. a AEUV bindender – Rechtsprechung räumt diese Norm allen Beschäftigten unter den dargelegten Voraussetzungen Urlaubsabgeltungsansprüche ein, die die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht verankern müssen. Solange sie diese Umsetzungspflicht – wie hier – nicht erfüllt haben, stellt Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG die unmittelbare Anspruchsgrundlage dar (in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 20. Januar 2009 – C-350/06 u.a., ECLI:EU:C:2009:18, Schultz-Hoff –, Slg. 2009, I-179-262 Rn. 41 ff., und vom 26. Juni 2001 – C-173/99, ECLI:EU:C:2001:356, BECTU –, Slg. 2002, I-4881-4922 Rn. 52 f.). b) Der Kläger unterfällt bezogen auf den hier maßgeblichen Anspruchszeitraum dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG [vgl. dazu aa)] und verwirklicht die in Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie ausdrücklich benannten Tatbestandsmerkmale [näher dazu bb)]; der Anspruch ist zudem weder verfallen noch verjährt. aa) Als Rechtsreferendar im juristischen Vorbereitungsdienst unterfiel der Kläger dem personellen Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG. Das ergibt sich aus Art. 1 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2003/88/EG. Danach gilt diese Richtlinie für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29. Juni 1989, S. 1 - 8) findet diese Richtlinie Anwendung auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche (gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten usw. – Hervorhebung durch den Senat). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – C-337/10, ECLI:EU:C:2012:263, Neidel –, ABl. EU 2012, Nr. C 174 S. 4 – 5 = NVwZ 2012 S. 688 Rn. 19 ff.; s. zuletzt ferner EuGH, Urteil vom 20. Juli 2016 – C-341/15, ECLI:EU:C:2016:576, Maschek –, Rn. 8, 25 ff.). Für Auszubildende in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis kann insbesondere mit Blick auf die ausdrückliche Einbeziehung ausbildungsbezogener Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der Richtlinie nichts anderes gelten. bb) Die in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ausdrücklich bezeichneten Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf finanzielle Abgeltung war das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten beendet. Zudem hat der Kläger seinen Mindestjahresurlaub nicht genommen, auf den er im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte. Auf den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es dabei nicht an (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juli 2016, a.a.O., Rn. 28). 2. Der Senat hält es jedoch nicht für hinreichend klar, ob ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Mindestjahresurlaub über die ausdrücklich in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG aufgestellten tatbestandlichen Bedingungen hinaus ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Antrag auf Gewährung des bezahlten Jahresurlaubs gestellt hat, obwohl ihm dies möglich war, und zudem bzw. jedenfalls voraussetzt, dass der Arbeitnehmer aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben. Wären diese Annahmen entweder alternativ oder kumulativ mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen, dann müsste die Berufung des Klägers zurückgewiesen werden; anderenfalls hätte sie Erfolg. Allerdings hegt der beschließende Senat Zweifel, ob die vom Verwaltungsgericht vertretenen Prämissen mit Unionsrecht zu vereinbaren sind, und bittet den Gerichtshof der Europäischen Union deshalb um die Beantwortung der Vorlagefragen. Im Einzelnen lässt er sich dabei von folgenden Erwägungen leiten: a) Das Verwaltungsgericht stützt sich in seiner – hier in Teil I der Beschlussgründe bereits – wiedergegebenen – Argumentation für das von ihm angenommene generelle Erfordernis, dass der Arbeitnehmer aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben, auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wie sie in den Urteilen vom 20. Januar 2009 (a.a.O., Rn. 40 ff., 53 ff., 60 f.) und 22. November 2011 (– C-214/10, ECLI:EU:C:2011:761, KHS –, Slg. 2011, I-11757-11810 Rn. 26) zum Ausdruck gekommen ist. Diese Auffassung wird so oder der Sache nach auch von anderen deutschen Verwaltungsgerichten vertreten (vgl. VG Trier, Urteil vom 10. Mai 2011 – 1 K 1550/10.TR –, juris Rn. 37 ff.; zur Krankheit und der daraus folgenden Unmöglichkeit, Erholungsurlaub zu nehmen, als Voraussetzung für den Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub s. OVG Münster, Urteil vom 22. August 2012 – 1 A 2122/10 –, DÖD 2012 S. 259; VG Münster, Urt. vom 25. September 2012 – 4 K 182/09 –, juris Rn. 47 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2014 – 13 K 2412/13 –, juris Rn. 52 ff.). Die vom Verwaltungsgericht mit dieser Voraussetzung in einen engen Zusammenhang gerückte (weitere) Bedingung, die Urlaubsgewährung – und damit in der Konsequenz auch den Anspruch auf finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs – von einem Antrag abhängig zu machen, wird in der mit der Berufung angefochtenen Entscheidung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs begründet, dass die Mitgliedstaaten die Modalitäten für die Ausübung des Anspruchs auf bezahlten Mindesturlaub regeln können (vgl. dazu etwa EuGH, Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff, a.a.O., Rn. 43, und vom 22. November 2011, KHS, a.a.O.). In der Rechtsprechung anderer deutscher Verwaltungsgerichte finden sich dazu bisher – soweit ersichtlich – keine entsprechenden Äußerungen. b) Der Senat hegt indes Zweifel, ob die in dem erstinstanzlichen Urteil herangezogene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem zuvor wiedergegebenen Sinne interpretiert werden kann mit der Folge, dass ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer die tatsächliche Möglichkeit hatte und damit nicht aus von seinem Willen unabhängigen Gründen gehindert war, den ihm zustehenden Mindestjahresurlaub zu nehmen und einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die aus Sicht des Senats ohne eine Vorabentscheidung über die Vorlagefragen bestehenden Bedenken gegen die zu Lasten des Anspruchstellers gehenden Voraussetzungen nähren sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu der hier maßgeblichen Rechtsgrundlage. aa) Zunächst betont der Gerichtshof, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, a.a.O., Rn. 43; vom 18. März 2004 – C-342/01, ECLI:EU:C:2004:160, Merino Gómez –, Slg. 2004, I-2605, Rn. 29; vom 16. März 2006 – C-131/04 u.a., ECLI:EU:C:2006:177, Robinson-Steele u. a. –, Slg. 2006, I-2531, Rn. 48; vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff, a.a.O., Rn. 22; vom 22. November 2011, KHS, a.a.O., Rn. 23; vom 3. Mai 2012, Neidel, a.a.O., Rn. 28; vom 21. Februar 2013 – C-194/12, ECLI:EU:C:2013:102, Maestre Garcia –, ABl. EU 2013, Nr. C 108 S. 11 = NZA 2013 S. 369; vom 12. Juni 2014, Bollacke, a.a.O., Rn. 15; vom 20. Juli 2016, Maschek, a.a.O., Rn. 25), und hebt hervor, dass dieser Anspruch auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich verankert ist (EuGH, Urteile vom 22. November 2011, KHS, a.a.O., Rn. 37; vom 3. Mai 2012, Neidel, a.a.O., Rn. 40; vom 21. Februar 2013, Maestre Garcia, a.a.O., Rn. 17). Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgt den Zweck, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH, Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff, a.a.O., Rn. 22 f. und 54; vom 3. Mai 2012, Neidel, a.a.O., Rn. 28). Der Anspruch auf Jahresurlaub und der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts sind dabei zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs. Durch das Erfordernis der Zahlung des Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (EuGH, Urteile vom 16. März 2006, Robinson-Steele, a.a.O., Rn. 58; vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff, a.a.O., Rn. 60). Wird das Arbeitsverhältnis beendet, ist es dem Arbeitnehmer nicht mehr möglich, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat (EuGH, Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff, a.a.O., Rn. 56; vom 3. Mai 2012, Neidel, a.a.O., Rn. 29; vom 12. Juni 2014, Bollacke, a.a.O., Rn. 17; vom 20. Juli 2016, Maschek, a.a.O., Rn. 26). Vor diesem Hintergrund weist der Europäische Gerichtshof darauf hin, dass die Mitgliedstaaten von dem Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht abweichen und ihn die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 2003/88 selbst ausdrücklich gezogen sind (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, a.a.O., Rn. 43; vom 18. März 2004, Merino Gomez, a.a.O., Rn. 29; vom 16. März 2006, Robinson-Steele, a.a.O., Rn. 48; vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff, a.a.O., Rn. 22; vom 3. Mai 2012, Neidel, a.a.O., Rn. 28). Die Richtlinie 2003/88/EG erlaubt es den Mitgliedstaaten nicht, bereits die Entstehung eines ausdrücklich allen Arbeitnehmern zuerkannten Anspruchs auszuschließen (s. dazu EuGH, Urteil vom 26. Juni 2001, BECTU, a.a.O., Rn. 55) bzw. „von irgendeiner Voraussetzung“ abhängig zu machen (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff, a.a.O., Rn. 28). Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf mithin nicht auf Kosten der Rechte, die dem Arbeitnehmer nach der Richtlinie 2003/88/EG zustehen, restriktiv ausgelegt werden (so EuGH, Urteil vom 8. November 2012 – C-229/11 u.a., ECLI:EU:C:2012:693, Heimann und Toltschin –, ABl. EU 2013, Nr. C 9 S. 14 = NZA 2013 S. 1273 Rn. 23; vom 21. Juni 2012 – C-78/11, ECLI:EU:C:2012:372, ANGED –, ABl. EU 2012, Nr. C 250 S. 4 = NZA 2012 S. 850 Rn. 18). Mit diesen Grundsätzen steht es im Einklang, wenn der Gerichtshof der Europäischen Union feststellt, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG für die Eröffnung des Anspruchs auf finanzielle Vergütung keine anderen Voraussetzungen aufstellt als diejenigen, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte (EuGH, Urteile vom 12. Juni 2014, Bollacke, a.a.O., Rn. 23; und vom 20. Juli 2016, Maschek, a.a.O., Rn. 27). Dieser Anspruch darf nicht von anderen Voraussetzungen als den in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen abhängen (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, a.a.O., Rn. 28). Demzufolge kommt es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht darauf an, ob der nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG Begünstigte im Vorfeld einen entsprechenden Antrag auf finanzielle Entschädigung gestellt hat (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, a.a.O., Rn. 27 f.) oder ob der Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich gearbeitet oder der Arbeit wegen einer kurz- oder langfristigen Krankschreibung ferngeblieben ist (EuGH, Urteil vom 20.Januar 2009, Schultz-Hoff, a.a.O., Rn. 40 f.). Als für den Anspruch unerheblich betrachtet der Gerichtshof ferner den Grund für die Beendigung des Arbeits- bzw. Beamtenverhältnisses (EuGH, Urteil vom 20. Juli 2016, Maschek, a.a.O., Rn. 28). bb) Mit der zuvor referierten Rechtsprechung lässt sich die vom Verwaltungsgericht für notwendig erachtete Voraussetzung nicht ohne Weiteres vereinbaren, dass der Arbeitnehmer (generell) aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben. (1) Dieses Tatbestandsmerkmal ist in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG nicht ausdrücklich enthalten. Dafür findet sich auch sonst in der besagten Richtlinie kein eindeutiger Anhalt. Als unbenannte zusätzliche Voraussetzung schließt sie den Anspruch des Arbeitnehmers – hier des Klägers – aus, da sie ihm den Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub verwehrt, der im vorliegenden Fall nach Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses nur noch in finanzieller Form in Betracht kommen kann. (2) Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Januar 2009 in der Sache Schultz-Hoff (a.a.O.) räumt die dargestellten Bedenken des Senats nicht zwingend aus. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass dieser Entscheidung eine Fallkonstellation zugrunde liegt, in welcher der Arbeitnehmer – anders als hier – während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie 2003/88/EG gewährten Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben (vgl. a.a.O., Rn. 55). Zudem bezieht sich die vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung maßgebliche Feststellung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Urteil auf die Höhe der vom Arbeitgeber für den nicht genommenen Urlaub zu zahlenden finanziellen Vergütung. Die Passage lautet: „Daraus folgt, dass die finanzielle Vergütung, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, der aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben, in der Weise zu berechnen ist, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt“ (a.a.O., Rn. 61). Sie ist Teil der Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefrage des nationalen Gerichts, „ob Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war“ (a.a.O., Rn. 53). Auch die in Rn. 43 der Entscheidungsgründe des betrachteten Urteils enthaltene Feststellung rechtfertigt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht. Dort heißt es: „Daraus folgt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 grundsätzlich einer nationalen Regelung, die für die Ausübung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums beinhalten, nicht entgegensteht, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben.“ Zu dieser Auffassung ist der Europäische Gerichtshof vor dem Hintergrund der hier bereits referierten Grundsätze zu Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG deshalb gelangt, weil die entgegengesetzte Auffassung dazu geführt hätte, das jedem Arbeitnehmer gewährte soziale Recht des bezahlten Jahresurlaubs zu beeinträchtigen (vgl. a.a.O., Rn. 45). Es bestand nach alledem für den Gerichtshof in jenem Verfahren also gar kein Anlass, sich mit der Frage zu befassen, ob eine entsprechende Voraussetzung generell und damit auch – anders als in dem von ihm zu beurteilenden Fall – zu Lasten des Arbeitnehmers angenommen werden muss, um einen Anspruch auf finanzielle Vergütung nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG als gerechtfertigt anzusehen; für eine entsprechende Feststellung bietet das Urteil in der Sache Schultz-Hoff demgemäß keine ausreichende Argumentationsgrundlage (vgl. dazu bereits Hartung, Krankheit als Voraussetzung für den Anspruch von Beamten auf Abgeltung von Erholungsurlaub?, Zeitschrift für Beamtenrecht 2014 S. 334, 336), zumal sie dazu führte, ein zu Gunsten der mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG begünstigten Arbeitnehmer entwickeltes Argument in sein Gegenteil zu kehren. (3) Die Zweifel des Senats lassen sich auch nicht mit dem Hinweis auf die Erwägung des Europäischen Gerichtshofs überwinden, das in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG normierte Verbot, wonach der bezahlte Mindestjahresurlaub nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nur ausnahmsweise durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf, solle den missbräuchlichen Abkauf des Urlaubsanspruchs durch den Arbeitgeber bzw. einen Verzicht des Arbeitnehmers darauf aus rein finanziellen Erwägungen verhindern (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, a.a.O., Rn. 44; vom 16. März 2006, Robinson-Steele“, a.a.O., Rn. 60; vom 18. März 2004, Merino Gomez, a.a.O., Rn. 30; vom 6. April 2006 – C-124/05, ECLI:EU:C:2006:244, Federatie Nederlandse Vakbeweging –, Slg. 2006, I-3423-3448 Rn. 32). Zwar kann sich rein faktisch ein solches Wahlrecht des Arbeitnehmers ergeben, wenn für diesen der Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis absehbar ist und er gleichwohl in Kenntnis dessen bis zum Ausscheiden keine Urlaubsgewährung beansprucht, sondern nach dem Ausscheiden eine finanzielle Entschädigung verlangt. Indes darf nicht unbeachtet bleiben, dass die Vermeidung des missbräuchlichen Abkaufs des Urlaubsanspruchs durch den Arbeitgeber sich auf den Zeitraum vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht und damit keine jeden Zweifel ausschließenden Rückschlüsse auf die Voraussetzungen des Anspruches gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG zulässt, der erst nach Beendigung des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses geltend gemacht wird. Aus Sicht des beschließenden Senats erscheint es fraglich, ob die mit dem in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG geregelten Verbot zu bannende Gefahr die vom Verwaltungsgericht für notwendig erachtete Voraussetzung zwingend erfordert. (4) Der mit dem Anspruch auf Bewilligung des Mindestjahresurlaub bzw. dessen finanzielle Abgeltung verfolgte Zweck, einen wirksamen Schutz der Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers dadurch zu gewährleisten, dass der Arbeitnehmer normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen kann (vgl. EuGH, Urteile vom 16.März 2006, Robinson-Steele, a.a.O., Rn. 60; vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff, a.a.O., Rn. 25; vom 22. November 2011, KHS, a.a.O., Rn 31; vom 3. Mai 2012, Neidel, a.a.O., Rn. 29; vom 21. Februar 2013, Maestre Garcia, a.a.O., Rnr. 28), führt schließlich ebenfalls nicht zwingend dazu, den Aspekt des vom Anspruchsteller nicht beeinflussbaren Unmöglichwerdens der Urlaubsgewährung (zu dieser Formulierung s. bereits VG Münster, a.a.O., Rn. 61) als notwendige Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG zu betrachten. Gegen eine solche Annahme könnte die Überlegung sprechen, dass die ersatzweise finanzielle Vergütung grundsätzlich auch dazu dienen soll, dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Zeit bezahlter Erholung zu ermöglichen, bevor er in ein neues Arbeitsverhältnis eintritt, ihn mit anderen Worten in eine Lage zu versetzen, die es ihm erlaubt, seinen Jahresurlaub nachzuholen, und zwar unter vergleichbaren Bedingungen, als wenn er weiter tätig wäre und ein Urlaubsentgelt gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG beziehen würde (vgl. dazu die Schlussanträge des Generalanwalts bzw. der Generalanwältin in den Sachen BECTU vom 8. Februar 2001 – ECLI:EU:C:2001:81 –, Rn 38; Schultz-Hoff vom 24. Januar 2008 – ECLI:EU:C:2008:37 –, Rn. 71; KHS vom – ECLI:EU:C:2011:465 –, Rn. 67). Dieser Gedanke, dem der Europäische Gerichtshof bisher nicht näher getreten ist, erscheint nicht zuletzt deshalb als naheliegend, weil ein Wegfall der Vergütung – wie bereits an anderer Stelle bemerkt – zur Folge hätte, dass das mit der Richtlinie verfolgte Ziel der Erholung des Arbeitnehmers gerade nicht erreicht werden könnte; dem Arbeitnehmer würde mithin jeglicher Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub genommen (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff, a.a.O., Rn. 56; vom 3. Mai 2012, Neidel, a.a.O., a.a.O., 29; vom 12. Juli 2014, Bollacke, a.a.O., Rn. 17; vom 20. Juli 2016, Maschek, a.a.O., Rn. 26) cc) Die vom Verwaltungsgericht des Weiteren vertretene Auffassung, nach der es nicht zu beanstanden sei, die Urlaubsgewährung von einem Antrag abhängig zu machen, stößt aus Sicht des Senats ebenfalls auf nicht ohne eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausräumbare Bedenken. (1) Die mit der ersten Vorlagefrage angesprochene Voraussetzung weist zunächst ebenfalls über die in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ausdrücklich formulierten Tatbestandsmerkmale hinaus und führt zu einem Ausschluss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub in seiner primären wie sekundären Form. (2) Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juni 2014 in der Sache Bollacke (a.a.O., Rn. 27 f.) unter Hinweis darauf, dass der Anspruch nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG nicht von anderen Voraussetzungen als den in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen abhängen darf, ausgeführt, dass eine Vergütung unmittelbar kraft der Richtlinie besteht, ohne dass der betreffende Arbeitnehmer insoweit tätig werden bzw. im Vorfeld einen entsprechenden Antrag stellen müsste. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich die zitierte Entscheidung nicht ausdrücklich mit dem hier betrachteten Antragserfordernis vor Gewährung von Erholungsurlaub befasst hat. (3) Trotz der zuvor dargestellten Einwände ist freilich nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass das erstinstanzlich für richtlinienkonform erachtete Antragserfordernis die effektive Umsetzung des maßgeblichen Unionsrechts beeinträchtigte. Eine obligatorische Antragstellung dürfte den Arbeitnehmer weder übermäßig einschränken noch verhinderte sie faktisch die begehrte Urlaubsgewährung. So hatte der Kläger des Ausgangsverfahrens auch im Vorjahr Urlaub beantragt und genommen, ohne dass ihn das Antragserfordernis daran gehindert hätte. Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Antrag auf Urlaubsgewährung eine bloße Förmelei darstellte und daher entbehrlich wäre, weil ihm ohnehin stattgegeben würde. Vielmehr ermöglicht ein Urlaubsantrag dem Arbeitgeber, die Urlaubswünsche des Antragstellers mit den entsprechenden Wünschen der übrigen Arbeitnehmer sowie den betrieblichen Erfordernissen auszugleichen. Wäre ein solcher Antrag nicht erforderlich, liefe dies darauf hinaus, dass der Arbeitgeber von sich aus den Arbeitnehmern zu von ihm bestimmten Zeiten zwangsweise Urlaub gewähren müsste, was hinsichtlich der zeitlichen Lage und der Dauer des einzelnen Urlaubsabschnitts möglicherweise den Interessen der einzelnen Arbeitnehmer widerspräche und den mit der Richtlinie 2003/88/EG auch verfolgten Zweck, einem Arbeitnehmer selbstbestimmte Zeit zur Ruhe und Erholung zu geben, nicht in demselben Maße erreichte wie eine Urlaubsgewährung auf Antrag. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).