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Urteil

13 K 2412/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommener Erholungsurlaubstage nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88 liegt nur für den unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub von vier Wochen. • Voraussetzung für einen Abgeltungsanspruch bei krankheitsbedingter Nichtinanspruchnahme ist, dass die Erkrankung tatsächlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses andauert und damit ursächlich für die Nichtinanspruchnahme war. • Die amtsärztliche Beurteilung hat Vorrang vor Attesten von Privatarzt, soweit diese keine neue Erkrankung betreffen oder keine erhebliche Verschlechterung nachvollziehbar belegen. • Eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn liegt nicht bereits darin, dass dieser einen Entlassungsantrag zeitnah erfüllt oder nicht ausdrücklich auf Verfallsfolgen von Urlaubsansprüchen hinweist.
Entscheidungsgründe
Kein Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Beamtenurlaub bei vorzeitigem Ausscheiden • Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommener Erholungsurlaubstage nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88 liegt nur für den unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub von vier Wochen. • Voraussetzung für einen Abgeltungsanspruch bei krankheitsbedingter Nichtinanspruchnahme ist, dass die Erkrankung tatsächlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses andauert und damit ursächlich für die Nichtinanspruchnahme war. • Die amtsärztliche Beurteilung hat Vorrang vor Attesten von Privatarzt, soweit diese keine neue Erkrankung betreffen oder keine erhebliche Verschlechterung nachvollziehbar belegen. • Eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn liegt nicht bereits darin, dass dieser einen Entlassungsantrag zeitnah erfüllt oder nicht ausdrücklich auf Verfallsfolgen von Urlaubsansprüchen hinweist. Die Klägerin, Regierungshauptsekretärin (A 8), war seit 1.6.2009 teilzeitbeschäftigt und erkrankte nach einem häuslichen Unfall im August 2009 sowie psychisch. Ein amtsärztliches Gutachten vom 1.12.2011 stellte für den überwiegenden Gesundheitsbestand Dienstfähigkeit fest; die Klägerin legte jedoch weitere Atteste vor und blieb dem Dienst fern. Sie beantragte am 2.2.2012 ihre Entlassung, die mit Ablauf des 22.2.2012 erfolgte. Vorher hatte der Dienstherr eine erneute amtsärztliche Untersuchung angeordnet, die wegen der Entlassung nicht mehr durchgeführt wurde. Mit Klage begehrt die Klägerin die finanzielle Abgeltung von 64 Urlaubstagen für die Jahre 2009–2012, die sie vor Ausscheiden nicht genommen habe. • Anspruchsgrundlage kann nur Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG sein, da es an einer nationalen Regelung zur Abgeltung fehlt. • EuGH-Rechtsprechung bindet die nationalen Gerichte: Abgeltung kommt nur für den unionsrechtlichen Mindesturlaub (4 Wochen) in Betracht. • Der EuGH verlangt, dass die Krankheit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses andauert und somit kausal für die Nichtinanspruchnahme des Urlaubs ist. • Die Klägerin konnte Dienstunfähigkeit nur bis zum 23.12.2011 nachgewiesen werden; darüber hinausgehende Bescheinigungen belegten keine neue Erkrankung oder erhebliche Verschlechterung gegenüber dem amtsärztlichen Gutachten. • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der bisherigen behandelnden Praxis waren Folgeatteste und enthielten keine hinreichend nachvollziehbaren Diagnosen; das ärztliche Attest vom 29.12.2011 belegte keine ab dem 24.12.2011 fortdauernde Dienstunfähigkeit. • Der Dienstherr hat rechtmäßig eine erneute amtsärztliche Untersuchung angeordnet; die Klägerin konnte daher nicht darauf vertrauen, dass ihre Atteste ohne Weiteres die Dienstunfähigkeit bis zur Entlassung begründeten. • Selbst bei Vorliegen einer Fürsorgepflicht rechtfertigt diese nicht eine umfassende Belehrung über alle möglichen Rechtsfolgen der Entlassung; den Hinweis auf Verfallsfolgen konnte der Dienstherr der Klägerin nicht generell schulden. • Folglich fehlten die für einen unionsrechtlichen Abgeltungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen und zudem ist eine Abgeltung nur für den Mindesturlaub möglich. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung der geltend gemachten 64 Urlaubstage, weil ihre Erkrankung nicht bis zum Ende des Beamtenverhältnisses nachgewiesen war und damit nicht ursächlich für die Nichtinanspruchnahme des Urlaubs. Zudem begründet Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG allenfalls einen Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlichen Mindesturlaubs und nicht darüber hinausgehenden nationalen Erholungsurlaub. Die amtsärztliche Feststellung der Dienstfähigkeit hat Vorrang vor nicht nachvollziehbar begründeten Privatarztattesten, und der Dienstherr handelte rechtskonform, indem er eine erneute amtsärztliche Untersuchung anordnete. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.