Urteil
OVG 4 B 28.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0528.OVG4B28.14.0A
43Zitate
32Normen
Zitationsnetzwerk
43 Entscheidungen · 32 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Dienstherr darf darauf vertrauen, dass der Beamte einen – seine besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten betreffenden – Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg (juris: VwVfG BB) in Verbindung mit § 51 Abs. 5, § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG wie auch einen entsprechenden Leistungsanspruch selbst nicht mehr geltend macht, nachdem er seinen Widerspruch gegen die Entscheidung des Dienstherrn, ihn nicht – wie beantragt – in Vollzeit zu beschäftigen, zurückgenommen hat.(Rn.27)
2. Eine Vereinbarung, nach der der Beamte seinen Widerspruch gegen seine Verbeamtung in Vollzeit zurücknimmt gegen die Zusicherung der Einstellung in Teilzeit verstößt nicht gegen die in § 2 Abs. 3 BBesG und § 3 Abs. 3 BeamtVG statuierten Verbote.(Rn.30)
3. Eine solche Vereinbarung steht auch in Einklang mit den Bestimmungen über den öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 1 Abs. 1 VwVfG Bbg (juris: VwVfG BB) in Verbindung mit § 54 ff. VwVfG) – und hier insbesondere nach denen über den Vergleichsvertrag (§ 55 VwVfG) –.(Rn.31)
4. Unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung verstößt gegen die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentation.(Rn.55)
5. Die streitbefangene Teilzeitanordnung leidet nicht an einem schwerwiegenden, ihre Nichtigkeit bewirkenden Fehler.(Rn.59)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Dienstherr darf darauf vertrauen, dass der Beamte einen – seine besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten betreffenden – Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg (juris: VwVfG BB) in Verbindung mit § 51 Abs. 5, § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG wie auch einen entsprechenden Leistungsanspruch selbst nicht mehr geltend macht, nachdem er seinen Widerspruch gegen die Entscheidung des Dienstherrn, ihn nicht – wie beantragt – in Vollzeit zu beschäftigen, zurückgenommen hat.(Rn.27) 2. Eine Vereinbarung, nach der der Beamte seinen Widerspruch gegen seine Verbeamtung in Vollzeit zurücknimmt gegen die Zusicherung der Einstellung in Teilzeit verstößt nicht gegen die in § 2 Abs. 3 BBesG und § 3 Abs. 3 BeamtVG statuierten Verbote.(Rn.30) 3. Eine solche Vereinbarung steht auch in Einklang mit den Bestimmungen über den öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 1 Abs. 1 VwVfG Bbg (juris: VwVfG BB) in Verbindung mit § 54 ff. VwVfG) – und hier insbesondere nach denen über den Vergleichsvertrag (§ 55 VwVfG) –.(Rn.31) 4. Unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung verstößt gegen die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentation.(Rn.55) 5. Die streitbefangene Teilzeitanordnung leidet nicht an einem schwerwiegenden, ihre Nichtigkeit bewirkenden Fehler.(Rn.59) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Mit dem auf eine Neubescheidung ihres Antrages vom 27. Oktober 2010 verfolgten Klagebegehren bleibt die Klägerin ebenso erfolglos wie mit ihrer Leistungsklage. Beide Klageanträge sind sowohl unzulässig (hierzu I.) als auch unbegründet (hierzu II.). I. Die Klageanträge sind bereits unzulässig. Die Klageerhebung stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar, weil die Klägerin mit der klageweisen Geltendmachung von Ansprüchen auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg in Verbindung mit § 51 Abs. 5, § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sowie auf eine den Zeitraum ihrer Teilzeitbeschäftigung betreffende besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit Beamtinnen und Beamten, die in Vollzeit beschäftigt wurden, dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderhandelt. Die Unzulässigkeit einer Rechtsausübung ist ein von Amts wegen zu berücksichtigender Umstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2014 – 5 C 26.13 –, juris Rn. 31). Eine Ausprägung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (stRspr. BVerwG; s. dazu ausführlich bereits Urteil vom 24. Februar 1958 – VI C 234.57 –, BVerwGE 6, S. 204, 205; vgl. ferner Urteil vom 9. Dezember 1998 – 3 C 1.98 –, BVerwGE 108, S. 93, 96) ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 8 B 48.14 –, juris Rn. 16). Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten eines Beteiligten mit dessen späterer Handlungsweise sachlich unvereinbar ist und die Interessen des davon betroffenen Beteiligten im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2014, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Der Beklagte durfte zunächst darauf vertrauen, dass die Klägerin einen – ihre besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten betreffenden – Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg in Verbindung mit § 51 Abs. 5, § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wie auch einen entsprechenden Leistungsanspruch selbst nicht mehr geltend machen würde, nachdem sie mit der auf das Schreiben des Beklagten vom 13. August 2009 Bezug nehmenden Erklärung vom 28. September 2009 ihren Widerspruch gegen dessen Entscheidung vom 8. August 2002, sie nicht – wie beantragt – in Vollzeit zu beschäftigen, zurückgenommen hatte. Denn mit diesem Verhalten brachte die Klägerin zum Ausdruck, dass sie die bestandskräftigen Teilzeitanordnungen mit allen daraus erwachsenden Konsequenzen gegen sich gelten und damit in jeder Hinsicht unangefochten lässt, um ihren – seinerzeit wegen der mit den Ernennungen verbundenen Teilzeitanordnungen in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärten – Beamtenstatus für die Zukunft zu sichern. Mit diesem Verhalten ist die im vorliegenden Gerichtsverfahren weiter verfolgte Geltendmachung von besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüchen sachlich unvereinbar. 2. Der Beklagte hat auf den Bestand der Erklärung der Klägerin auch tatsächlich vertraut, wie sich nicht zuletzt daraus ablesen lässt, dass er die Zusicherung des Ministers über die Gewährleistung des Beamtenstatus der Klägerin der Personalakte beigefügt und nichts unternommen hat, um diesen Status in Frage zu stellen. Umstände, die dafür sprechen könnten, dass der Beklagte dennoch mit der erneuten Geltendmachung der für ihn erledigten Ansprüche durch die Klägerin gerechnet hat, lassen sich nicht feststellen und werden mit der Berufung auch nicht vorgetragen. 3. Das Vertrauen des Beklagten, der sich auf ein mit der Erklärung der Klägerin vom 28. September 2009 konformes Verhalten eingerichtet hat, ist auch schutzwürdig. Die zwischen ihm und der Klägerin getroffene Vereinbarung, den Beamtenstatus der Klägerin gegen eine Rücknahme ihres Widerspruchs durch eine Zusicherung des zuständigen Ministers zu sichern, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, die die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in Frage stellen könnten. a) Die Vereinbarung verstößt nicht gegen die in § 2 Abs. 3 BBesG und § 3 Abs. 3 BeamtVG statuierten Verbote. Danach kann ein Beamter auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung bzw. Versorgung weder ganz noch teilweise verzichten. Vereinbarungen, in denen ein Beamter auf Besoldung oder Versorgung verzichtet, sind damit unzulässig. Eine derartige Vereinbarung haben die Beteiligten indes nicht geschlossen. Zwar nimmt die Erklärung der Klägerin auf das Schreiben des Beklagten vom 13. August 2009 Bezug, in dem als Teil der angebotenen Zusicherung die Formulierung „Damit sind alle Ansprüche aus dem vorliegenden Verfahren abgegolten.“ enthalten ist und zudem geäußert wird, dass mit der Aufnahme der Zusicherung in die Personalakte für die Klägerin unzweifelhaft gewährleistet wäre, dass sie Beamtin des Landes sei, zugleich aber rückwirkende Besoldungs- und Versorgungsansprüche ausgeschlossen wären. Mit der Bezugnahme erklärt die Klägerin aber nicht ihren Verzicht auf eine ihr gesetzlich zustehende Besoldung bzw. Versorgung. Denn abgesehen davon, dass es sich bei den zitierten Inhalten des Beklagtenschreibens um bloße Hinweise auf die mit der Rücknahme des Rechtsbehelfs zwingend verbundenen rechtlichen Folgen handelt (vgl. dazu § 6 Abs. 1 BBesG bzw. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG), macht die Klägerin mit ihrer Erklärung über die Rücknahme ihres Rechtsbehelfs vor dem Hintergrund einer auch für sie noch ungeklärten Rechtslage lediglich von ihrer Dispositionsbefugnis Gebrauch. Weder § 2 Abs. 3 BBesG noch § 3 Abs. 3 BeamtVG verpflichten sie dazu, rechtlich zweifelhafte Besoldungs- und Versorgungsansprüche geltend zu machen. Unterlässt sie eine solche Geltendmachung, ist damit kein materieller Verzicht auf gesetzlich zustehende Besoldung bzw. Versorgung verbunden, sondern nur ein von den erwähnten Verbotsbestimmungen nicht erfasster Verzicht auf eine Durchsetzung von Besoldungs- und Versorgungsansprüchen in einem Verwaltungsverfahren bzw. Verwaltungsprozess (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 2 A 409/08 –, juris Rn. 16; vgl. ferner Plog/Wiedow, BBG, Loseblatt-Kommentar, Stand: Mai 2012, § 3 BeamtVG Rn. 152). b) Die Vereinbarung ist auch nach den Bestimmungen über den öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 1 Abs. 1 VwVfG Bbg in Verbindung mit § 54 ff. VwVfG) – und hier insbesondere nach denen über den Vergleichsvertrag (§ 55 VwVfG) – formell und materiell wirksam. aa) Die Vereinbarung wahrt zunächst die nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg in Verbindung mit § 57 VwVfG vorgeschriebene Schriftform. Die beiderseitigen Erklärungen der Beteiligten befinden sich zwar nicht auf derselben Urkunde (s. § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg, § 62 Abs. 2 VwVfG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 BGB). Das ist im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich. Formvorschriften sind kein Selbstzweck und deshalb unter Berücksichtigung ihres Sinngehalts auszulegen und anzuwenden. Der Sinngehalt des § 57 VwVfG liegt in der Warn- und Beweisfunktion. Dem ist hier dadurch genügt, dass die beiderseitigen Verpflichtungen im Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 13. August 2009 niedergelegt sind und die Klägerin der eigenen Verpflichtung unter Bezugnahme auf dieses Schreiben durch ihre Erklärung, den Widerspruch zurückzunehmen, entspricht; die Zusammengehörigkeit der beiderseitigen schriftlichen Äußerungen ergibt sich danach ohne Weiteres (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 – 3 A 3.04 –, juris Rn. 16; s. ferner BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 9 B 46.09 –, juris Rn. 3; Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 57 Rn. 19 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 14. Aufl. 2013, § 57 Rn. 10 f.; im vorliegenden Sinne letztlich auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Mai 2008 – 1 ME 112/08 –, juris Rn. 6, das ein von einem Vertragspartner unterzeichnetes Schreiben mit den vertraglichen Festlegungen und ein diese Regelungen lediglich bestätigendes Schreiben des anderen Vertragspartners genügen lässt; die Notwendigkeit des Erfordernisses der Urkundeneinheit noch offenlassend BVerwG, Urteile vom 3. März 1995 – 8 C 32.93 –, BVerwGE 98, S. 58, 67, und 24. August 1994 – 11 C 14.93 –, BVerwGE 96, S. 326, 332 ff.). bb) Gründe, die eine Nichtigkeit der Vereinbarung nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg in Verbindung mit § 59 VwVfG begründeten, liegen nicht vor. (1) Die Vereinbarung verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 1 Abs. 1 VwVfG Bbg, § 59 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 134 BGB). In Betracht kommen hier lediglich die in § 2 Abs. 3 BBesG und § 3 Abs. 3 BeamtVG enthaltenen Verbote, deren Voraussetzungen allerdings – wie bereits erörtert – nicht bejaht werden können. (2) Eine Nichtigkeit der Vereinbarung lässt sich auch nicht auf § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg, § 59 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 138 BGB stützen; sie ist kein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt. Das wäre etwa dann der Fall, wenn der Inhalt der Vereinbarung im maßgeblichen Zeitpunkt des Übereinkommens mit grundlegenden Werten der Rechtsordnung unvereinbar wäre (vgl. Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage 2015, § 138 Rn. 7 und 9). Hiervon kann mit Blick auf die eingegangenen Verpflichtungen der Beteiligten (Zusicherung des Beamtenstatus gegen Rücknahme des Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung der Vollzeitbeschäftigung) keine Rede sein, zumal die bestandskräftigen Teilzeitanordnungen, die mit der einvernehmlichen Vereinbarung aufrechterhalten bleiben, nicht – wie noch unter II. zu zeigen sein wird – schlechthin unerträglich für die Rechtsordnung, mithin nichtig im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG sind. Die Sittenwidrigkeit kann sich zwar des Weiteren aus der erkennbaren Ausnutzung einer Not- oder Zwangssituation des Vertragspartners oder der Überlegenheit der Behörde in einer Weise ergeben, die die Freiheit der Willensentschließung des Partners unzumutbar einschränkt (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 59 Rn. 15 m.w.N.). Aber auch hierfür fehlt es an nachvollziehbaren Anhaltspunkten. In dem Schreiben des Beklagten vom 13. August 2009 sind vielmehr der aktuelle Stand der rechtlichen Auseinandersetzungen über die Einstellungsteilzeit und die Risiken der weiteren Prozessführung zutreffend dargestellt. Die seinerzeit bestehende Situation war nicht gezielt von dem Beklagten herbeigeführt worden, sondern Folge der Rechtsprechung des Senats, der in seinen Urteilen vom 13. November 2008 – u.a. OVG 4 B 18.08 – (juris) Klagen gegen die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung mit der Begründung abgewiesen hatte, durch die den Klägern ausgehändigten Ernennungsurkunden sei ein Beamtenverhältnis weder begründet noch in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt worden. Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Rechtsauffassung erst in seinen späteren Urteilen vom 27. Mai 2010 – u.a. 2 C 84.08 – (juris) entgegengetreten (vgl. zu diesen Zusammenhängen bereits Senatsbeschlüsse vom 17. November 2014 – OVG 4 N 70.13 –, S. 3 f. EA, und 12. November 2014 – OVG 4 N 64.13 –, S. 3 EA). Die erörterten Umstände belegen zugleich, dass der Beklagte die Klägerin nicht arglistig getäuscht oder sich ihr gegenüber sonst in anstößiger Weise verhalten hat. Diese Beurteilung gilt auch im Hinblick auf die in dem Schreiben des Beklagten vom 13. August 2009 geäußerte Annahme, dass sich im Falle einer etwaigen, die Verfassungswidrigkeit der brandenburgischen Regelungen über die antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten feststellenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht automatisch ein rückwirkender Besoldungs- und Versorgungsanspruch ergebe. Anders als die Klägerin meint, trifft die Erwägung schon mit Blick auf § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu, wonach unanfechtbare Entscheidungen – wie hier die maßgebliche Teilzeitanordnung –, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt bleiben. Abgesehen davon hätte der Klägerin allenfalls ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg in Verbindung mit § 51 Abs. 5, § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zugestanden, der indes nicht ohne Weiteres dazu geführt hätte, der Klägerin einen Nachzahlungsanspruch zuzuerkennen. In welcher Weise der Beklagte sein Ermessen ausgeübt hätte und in welcher Höhe ein etwaiger Anspruch zu erfüllen gewesen wäre, hing ganz wesentlich von den Einzelfallumständen ab, die im Zeitpunkt des Beklagtenschreibens gerade nicht abschließend zu überblicken gewesen sind. Nach alledem fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Beklagte der Klägerin eine Rechtslage vorgespiegelt hätte, die der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprach. Die Vereinbarung ist folglich nach allen hier in Betracht kommenden Gesichtspunkten weder durch Machtmissbrauch gekennzeichnet noch verwerflich (zu diesen Kriterien für eine Sittenwidrigkeit eines Verwaltungsvertrages s. Bonk, in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 59 Rn. 59). (3) Ein zur Nichtigkeit der Vereinbarung führender Grund lässt sich ferner nicht über § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG herleiten. Danach ist ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 VwVfG nichtig, wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 VwVfG rechtswidrig wäre und dies des Vertragschließenden bekannt war. Dieser Nichtigkeitsgrund setzt voraus, dass die Vertragspartner auf dem Umweg über den öffentlich-rechtlichen Vertrag in positiver Kenntnis einen rechtswidrigen Erfolg angestrebt haben. Weder die von dem Beklagten angebotene – und den Erfordernissen des § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg in Verbindung mit § 38 VwVfG entsprechende – Zusicherung des zuständigen Ministers noch die Ausübung der Dispositionsbefugnis der Klägerin über ihren Rechtsbehelf sind als rechtswidrig zu beurteilen. Der mit der Vereinbarung verbundene Ausschluss von Ansprüchen der Klägerin auf eine besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten für den Zeitraum ihrer Teilzeitbeschäftigung ist nur die zwingende Rechtsfolge, wie sie sich mit Blick auf § 6 Abs. 1 BBesG bzw. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG und der insoweit zu berücksichtigenden (im Zuge der Vereinbarung endgültig anerkannten) Bestandskraft der Teilzeitanordnungen ergibt, und nicht etwa – wie bereits erörtert – Ausdruck eines mit § 2 Abs. 3 BBesG bzw. § 3 Abs. 3 BeamtVG unvereinbaren Verzichts auf eine gesetzlich zustehende Besoldung und Versorgung. (4) Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des Nichtigkeitsgrundes gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG gegeben, wonach ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 VwVfG nichtig ist, wenn die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 VwVfG rechtswidrig wäre. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg in Verbindung mit § 55 VwVfG für den Abschluss eines Vergleichsvertrages lagen vor. Nach der genannten Regelung kann ein öffentlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 VwVfG, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßen Ermessen für zweckmäßig hält. In dem hier zu beurteilenden Fall bestand Ungewissheit über die Wirksamkeit der mit Teilzeitanordnungen verbundenen Beamtenernennungen wie auch über die Begründetheit der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung. Die zu diesen Problemkreisen von dem Beklagten in dem Schreiben vom 13. August 2009 angestellten Erwägungen treffen zu. Seinerzeit war die Wirksamkeit der Beamtenernennungen zumindest höchstrichterlich noch nicht geklärt. Damit konnte auch noch keine Aussage darüber getroffen werden, ob der Klägerin ein Anspruch auf die Differenz zwischen der ihr im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung gewährten Besoldung und der Besoldung einer vollzeitbeschäftigten Beamtin sowie eine entsprechender versorgungsrechtlicher Ausgleich rechtmäßig zugestanden hätte. Der Umstand, dass seinerzeit durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19. September 2007 (– 2 BvF 3/02 –, BVerfGE 119, 247, 260 ff.) bereits festgestellt worden war, dass eine niedersächsische Gesetzesregelung, die das Modell einer antragslosen bzw. unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung von Beamten normierte, gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt, änderte an diesem Befund nichts, da sich aus den verfassungsrichterlichen Maßgaben nicht ohne Weiteres Folgerungen für die Wirksamkeit der hier in Rede stehenden Beamtenernennungen ergaben. Entsprechendes ist anzunehmen mit Blick auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen es der obligatorischen Teilzeitbeschäftigung von neuernannten Beamten die Rechtmäßigkeit abgesprochen hatte (vgl. Urteile vom 6. Juli 1989 – 2 C 52.87 –, – 2 C 14.88 – und – 2 C 30.88 –, dokumentiert jeweils in juris, und vom 2. März 2000, a.a.O.), zumal die Teilzeitanordnungen dort – anders als zum Zeitpunkt der fraglichen Beamtenernennungen im Land Brandenburg – nicht in der Ernennungsurkunde, sondern mit einer gesonderten Verfügung ausgesprochen worden waren. Die beschriebene Ungewissheit ist von den Beteiligten im Wege des gegenseitigen Nachgebens auch beseitigt worden; von dem Beklagten ist mit der Zusicherung des Ministers eine Erklärung über die Gewährleistung des rechtlich noch ungeklärten Beamtenstatus der Klägerin abgegeben worden und von der Klägerin wurde im Gegenzug der Rechtsbehelf gegen die zuvor ergangenen – die Vollzeitbeschäftigung ablehnenden – Entscheidungen des Beklagten zurückgenommen. Der im Gefolge der Vereinbarung eingetretene Ausschluss von Ansprüchen auf eine besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung der Klägerin ist kein Bestandteil des Vergleichs und deshalb für die Frage eines wechselseitigen Nachgebens von vornherein ohne Belang. Fehler des Beklagten im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens bei der Entscheidung über die Frage, ob der Vergleichsabschluss zur Beseitigung der Ungewissheit zweckmäßig ist, sind weder ersichtlich noch mit der Berufung vorgetragen worden. (5) Schließlich lässt sich keine Nichtigkeit der Vereinbarung nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG annehmen. Nach dieser Bestimmung ist ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 VwVfG nichtig, wenn sich die Behörde eine nach § 56 VwVfG unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. Die Gegenleistung der Klägerin besteht im vorliegenden Fall allein in der Rücknahme ihres Rechtsbehelfs; sie ist mit § 56 VwVfG vereinbar, weil daran das öffentliche Interesse besteht, die öffentliche Hand von finanziellen Ansprüchen freizuhalten (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 VwVfG), die Gegenleistung im Verhältnis zu der Sicherung des Beamtenstatus der Klägerin nicht unangemessen ist und die gegenseitig versprochenen Leistungen in einem sachlichen Zusammenhang stehen (s. § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Soweit die Klägerin einen sachlichen Zusammenhang mit der Erwägung verneinen will, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Juni 2010, a.a.O., Rn. 16) handele es sich bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses und der Festlegung des Beschäftigungsumfangs um zwei eigenständige Regelungen, überzeugt dies nicht. Abgesehen davon, dass die erwähnte Entscheidung, mit der die maßgebliche Rechtslage geklärt worden ist, erst nach Abschluss der Vereinbarung verkündet worden ist, ergibt sich die Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung daraus, dass beide die rechtlichen Konsequenzen betrafen, die sich aus dem Ausspruch der Teilzeitanordnung in der Ernennungsurkunde ergaben. Da ein Verzicht auf Besoldungs- und Versorgungsansprüche nicht Gegenstand der Vereinbarung ist, kann sich eine Nichtigkeit nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG auch insofern nicht ergeben. II. Die Klageanträge sind darüber hinaus unbegründet. 1. Das Begehren der Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag vom 27. Oktober 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, ist unbegründet. Für einen entsprechenden Bescheidungsanspruch, der darauf gerichtet ist, die bestandskräftige und eine besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung der Klägerin hindernde Teilzeitanordnung zu überwinden, fehlt es an den Voraussetzungen; die angefochtenen Bescheide sind deshalb rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Geltendmachung des materiell-rechtlichen Anspruchs steht zunächst ebenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Die in Abschnitt I. zur Unzulässigkeit der Klage aus prozessualer Perspektive angestellten Erwägungen gelten der Sache nach auch hier; auf sie wird im Einzelnen verwiesen. Darüber hinaus kommt eine Neubescheidung in dem begehrten Sinne deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin im Verwaltungsverfahren keinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der Aufhebung der maßgeblichen Teilzeitanordnung gestellt hat. Ihr Antrag vom 27. Oktober 2010 war ebenso wie der gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Widerspruch lediglich darauf gerichtet, ihre besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten zu erreichen, ohne dabei den Bestand der besagten Teilzeitanordnung in Frage zu stellen. 2. Auch die Leistungsklage der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch darauf, ihr für den geltend gemachten Zeitraum die Differenz zwischen der ihr tatsächlich gezahlten Besoldung und der Besoldung bei voller Arbeitszeit zu zahlen sowie sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob sie in diesem Zeitraum in voller Arbeitszeit beschäftigt worden wäre; die angefochtenen Bescheide sind deshalb auch unter diesem Blickwinkel rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Den geltend gemachten besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüchen steht die im Zusammenhang mit der Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit ausgesprochene und in Bestandskraft erwachsene Teilzeitanordnung entgegen, nach der ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit mit dem Zusatz „in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit“ verliehen worden ist. Diese Anordnung stellt die wirksame Rechtsgrundlage für die Gewährung entsprechend geringerer Dienstbezüge in der Teilzeitphase (vgl. § 6 Abs. 1 BBesG) und für die entsprechend ermäßigte Berücksichtigung der Teilzeit bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2010 – 2 C 86.08 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Die betrachtete Teilzeitanordnung war wirksam. Gründe, die dazu berechtigen, diesen Verwaltungsakt in dem – für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit und der ihn treffenden Fehlerfolgen maßgeblichen – Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Nichtigkeit Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 16) als nichtig und damit als unwirksam (vgl. § 43 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg – VwVfG Bbg – in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1998, GVBl. I S. 178) anzusehen, liegen nicht vor (ebenso von der Wirksamkeit ausgehend BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2013 – 2 B 34.13 –, juris Rn. 9). Da sich ein absoluter Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 44 Abs. 2 VwVfG Bbg nicht bejahen lässt, richtet sich die Beurteilung nach § 44 Abs. 1 VwVfG Bbg. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. a) Die Teilzeitanordnung war zwar fehlerhaft (vgl. dazu und zum Nachfolgenden bereits Senatsurteil vom 19. Februar 2015 – OVG 4 B 40.13 –, S. 9 f. EA). Unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung verstößt gegen die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentation. Entsprechende gesetzliche Regelungen und die darauf gestützten Teilzeitanordnungen sind verfassungswidrig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2013, a.a.O., Rn. 8 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 –, BVerfGE 119, 247, 260 ff.). Die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin beruhte nicht auf Freiwilligkeit. Hierfür ist erforderlich, dass der Bewerber eine echte Wahlmöglichkeit zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – 2 C 84.08 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Hieran fehlte es, weil nach den Vorgaben des Dienstherrn die Begründung von Beamtenverhältnissen ohne gleichzeitige Beschränkung der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeschlossen war (vgl. BVerwG, ebenda). Einen Antrag auf Reduzierung des Beschäftigungsumfangs bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses hat die Klägerin nicht gestellt. Unabhängig von der aus diesen Gründen folgenden materiellen Verfassungswidrigkeit entbehrte die bei Umwandlung des Beamtenverhältnisses der Klägerin verfügte Teilzeitbeschäftigung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. § 39b LBG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 7. April 1998 (GVBl. I S. 65), aufgehoben durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59), der als spezielle Regelung diejenigen Bewerber erfasste, die – wie die Klägerin – bereits als Arbeitnehmer im Dienst des Beklagten tätig waren, war nach seinem zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich auf die Ernennung der Klägerin zur Lebenszeitbeamtin nicht anwendbar. Diese Vorschrift regelte die antragslose Teilzeitbeschäftigung nur bei der Begründung, nicht aber bei der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses, und eröffnete die Möglichkeit der Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 1999 (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010, a.a.O. Rn. 18). § 39a LBG a.F. schied als Ermächtigungsgrundlage ebenfalls aus (vgl. BVerwG, ebenda). Der personelle Anwendungsbereich dieser gegenüber § 39b LBG a.F. allgemeineren Regelung erstreckte sich auf Bewerber, die vor ihrer Ernennung noch nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land stan-den. b) Die beschriebenen Fehler der bei der Berufung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgesprochenen Teilzeitanordnung sind aber schon nicht besonders schwerwiegend. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die aus Rechtsmängeln abgeleitete Folge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts stets als eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz angesehen worden, dass ein Akt der staatlichen Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trage (vgl. zu dem gleichlautenden § 44 Abs. 1 VwVfG BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 – 8 C 1.96 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Besonders schwerwiegend im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG Bbg ist daher nur ein Fehler, der den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein lässt (so zu § 44 Abs. 1 VwVfG BVerwG, a.a.O.; s. ferner Urteil vom 22. Februar 1985 – 8 C 107.83 –, juris Rn. 22 m.w.N.) bzw. zu diesen Grundsätzen und Anschauungen in einem grundlegenden Widerspruch steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 – 1 C 13.81 –, juris Rn. 11); Entsprechendes ist anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt werden, dass von niemanden erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. zu § 125 Abs. 1 AO, der mit § 44 Abs. 1 VwVfG Bbg im Wesentlichen identisch ist, BFH, Beschluss vom 1. Oktober 1981 – IV B 13/81 –, juris Rn. 21 f.; im Anschluss daran, aber im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal „offensichtlich“: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997, a.a.O.). Maßgeblich sind danach allein Gewicht und Bedeutung des Fehlers, nicht aber, welcher Art oder in welche Kategorie er einzuordnen ist (vgl. Sachs, in: a.a.O., Rn. 103 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985, a.a.O., Rn. 20 ff.). bb) Hiervon ausgehend lassen sich im Hinblick auf die betrachtete Teilzeitanordnung keine besonders schwerwiegenden Fehler feststellen. (1) Ein derartiger Fehler lässt sich schon nicht daraus ableiten, dass es der mit der Lebenszeitverbeamtung der Klägerin verbundenen antragslosen Regelung des Beschäftigungsumfangs an einer Ermächtigungsgrundlage fehlte. (a) Ein so genannter „gesetzloser" Verwaltungsakt ist nicht ohne Weiteres als nichtig zu erachten (vgl. zu § 44 Abs. 1 VwVfG BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997, a.a.O.). Hinzutreten müssen auch hier die zuvor beschriebenen besonderen Umstände, die es als unerträglich erscheinen lassen, den fehlerbehafteten Verwaltungsakt aufrechtzuerhalten (vgl. zu dem wortlautgleichen § 40 Abs. 1 SGB X BSG, Urteil vom 9. Juni 1999 – B 6 KA 76/97 R –, juris Rn. 29). Davon kann nur in den Fällen der so genannten „absoluten Gesetzlosigkeit“ die Rede sein. Sie ist zu bejahen, wenn das Verhalten einer Behörde jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und damit als willkürlich einzustufen ist (so Ziekow, VwVfG, Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 44 Rn. 10). Angenommen wurde ein derartiger Schweregrad etwa, wenn es sich um der hoheitlichen Betätigung offensichtlich fremde, gesetzlich schlechterdings nicht zu rechtfertigende Akte handelt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 14. Aufl. 2013, § 44 Rn. 30 unter Hinweis auf Formulierungen in BGH, Urteil vom 15. November 1951 – III ZR 21/51 –, juris Rn. 40; s. auch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 – VII C 10.70 –, BVerwGE 35, 334, 343; VG Freiburg, Urteil vom 22. Dezember 1988 – 3 K 1/88 –, NVwZ 1990, S. 594). (b) Die zu beurteilende Teilzeitanordnung ist gemessen daran nicht „absolut gesetzlos“. Teilzeitanordnungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Akte rechtlich zulässigen Verwaltungshandelns erlassen werden und sind damit der hoheitlichen Betätigung nicht offensichtlich fremd; das galt auch im maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 39 LBG a.F.). Es fehlt auch an besonderen Umständen, die geeignet wären, die für eine Nichtigkeit des Verwaltungsakts erforderliche Schwere zu begründen. Dass der Beklagte die Teilzeitanordnung wider besseres Wissen oder gar mit dem Ziel ausgesprochen hätte, die Rechte der Klägerin bewusst zu verletzen, vermag der Senat nicht zu erkennen; Anhaltspunkte, die auf eine demgemäß willkürliche Vorgehensweise deuten könnten, trägt die Klägerin nicht vor. So lässt sich die Anwendung der herangezogenen Rechtsgrundlage durch den Beklagten allenfalls als rechtsirrtümlich bewerten, keinesfalls aber als sitten- oder treuwidrig. Für die Annahme, dass die Gesetzlosigkeit der Teilzeitanordnung schlechthin unerträglich für die Rechtsordnung ist, besteht nach alledem kein Raum. (2) Der Verstoß der Teilzeitanordnung gegen die nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentation des Berufsbeamtentums führt ebenfalls zu keinem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG Bbg a.F. Allein die Verletzung bedeutsamer Rechtsbestimmungen oder darin enthaltener Prinzipien, seien sie auch verfassungsrechtlich verankert, führt nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (s. BVerwG, Urteile vom 18. April 1997 – 3 C 3.95 –, juris Rn. 25, und vom 26. August 1977 – 7 C 71.74 –, juris Rn. 21; vgl. zu einem Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1983 – 8 C 174.81 –, juris Rn. 17; zu einer Verletzung von Grundrechten Sachs, in: a.a.O., Rn. 103). Das gilt unabhängig davon, wie lange die besagten Normen existieren oder die in ihnen verkörperten Grundsätze von der Rechtsordnung anerkannt sind. Auch insoweit liegen keine besonderen Umstände vor, die die Annahme einer besonderen Schwere des Fehlers rechtfertigten. c) Ungeachtet der zuvor angestellten Erwägungen waren die Fehler, die zur Rechtswidrigkeit der untersuchten Teilzeitanordnung führten, bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände auch nicht offensichtlich. aa) Offensichtlich ist die schwere Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsaktes nur dann, wenn sie für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne Weiteres ersichtlich ist (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1986 – 6 P 14.84 –, juris Rn. 20). Die schwere Fehlerhaftigkeit muss sich aus Form oder Inhalt des Bescheides oder auf Grund besonderer Umstände bei seinem Erlass geradezu aufdrängen (OVG Weimar, Beschluss vom 5. November 2002 – 4 ZKO 834/01 –, juris Rn. 8). Offensichtlichkeit fehlt insbesondere, wenn die besondere Schwere des Fehlers oder die Rechtswidrigkeit überhaupt erst später, etwa nach Änderung der Rechtsprechung erkennbar wird; sie scheidet zudem regelmäßig dann aus, wenn in der Judikatur zu der Frage, ob ein bestimmter Umstand zu einem Fehler des Verwaltungsakts führt, unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (s. zu alledem bereits Sachs, in: a.a.O., Rn. 125 m.w.N.). bb) Danach sind die in Betracht kommenden Fehler, auch wenn ihre besondere Schwere unterstellt wird, jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der Teilzeitanordnung nicht offensichtlich gewesen. (1) Eine derartige Annahme liegt für den Senat unter Betrachtung der Rechtslage aus dem Blickwinkel eines unvoreingenommenen, mit den Umständen vertrauten, verständigen Beobachters zunächst deshalb nicht fern, weil eine Vielzahl von betroffenen Beamtinnen und Beamten – wie die Klägerin – darauf verzichtet haben, gegen die Teilzeitanordnung sogleich oder auch nur konsequent – das heißt bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung – vorzugehen. Dem steht nicht entgegen, dass betroffene Beamtinnen und Beamten befürchteten, ihre Verbeamtung sei wegen der mit ihr verbundenen Teilzeitanordnung nichtig und sie könnten in ein Angestelltenverhältnis „zurückfallen“, das durch den Beklagten möglicherweise vor dem Hintergrund der angespannten Personalsituation aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden wäre. Die besagte Auffassung von der Unwirksamkeit der so – wie hier – ausgesprochenen Verbeamtung ist von den brandenburgischen Verwaltungsgerichten wie auch vom Senat erst sehr viel später nach Erlass der Teilzeitanordnungen vertreten worden (vgl. erstmals Senatsurteil vom 24. März 2006 – OVG 4 B 18.05 –, juris Rn. 22 ff., das sich auf ein Urteil des VG Cottbus vom 7. August 2003 – 5 K 1533/02 – bezieht und dessen Rechtsauffassung im Wesentlichen bestätigt hat), war aber im Erlasszeitpunkt selbst keine ohne Weiteres auf der Hand liegende Erkenntnis, so dass zu dieser Zeit kein Anlass zu der geschilderten Befürchtung wie auch für vor diesem Hintergrund genährte Ängste um die eigene Lebenssituation etwa in finanzieller Hinsicht bestand. (2) Eine Offensichtlichkeit der in den Blick genommenen Fehler scheidet aber vor allem deshalb aus, weil sie sich auch den mit der Frage der Verbeamtungen in Teilzeit befassten Verwaltungsgerichten nicht erschlossen haben. (a) Dass die Berufung in das Beamtenverhältnis und die zugleich ausgesprochene Teilzeitanordnung jeweils für sich zu betrachten sind, lässt sich ebenso wie die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Teilzeitanordnung im Zusammenhang mit der Lebenszeitverbeamtung erst seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2010 (a.a.O.) in überzeugender Weise nachvollziehen, drängte sich den Verwaltungsgerichten und auch dem Senat aber vor dieser Entscheidung nicht zuletzt wegen des durchaus mehrdeutigen Wortlauts des § 39 b Abs. 1 LBG a.F. nicht auf: Aus der in der genannten Norm enthaltenen Geltungsfrist musste sich in dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für einen mit den Umständen vertrauten und verständigen Beobachter nicht klar erkennbar ergeben, dass Teilzeitanordnungen, die mit einer Verbeamtung auf Lebenszeit ausgesprochen worden sind, bereits zeitlich nicht mehr in den Anwendungsbereich der Vorschrift fielen; der Wortlaut des § 39 b LBG a.F. konnte auch so verstanden werden, dass Beamte, die bis zum 31. Dezember 1999 zu in Teilzeit beschäftigten Beamten auf Probe ernannt worden waren, konsequenterweise – im Sinne einer Gesamtbetrachtung des sich in verschiedene Abschnitte (Probezeit, Lebenszeit) gliedernden Beamtenverhältnisses – auch in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit berufen werden konnten. (b) Von einem offensichtlichen Fehler kann auch im Hinblick auf den Verstoß der Teilzeitanordnung gegen die nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentation des Berufsbeamtentums nicht die Rede sein, wobei insoweit zu berücksichtigen ist, dass die Verwaltungsgerichte vor der erwähnten höchstrichterlichen Entscheidung der Sache nach noch davon ausgegangen sind, dass mit § 39 b Abs. 1 LBG a.F. eine Rechtsgrundlage für die Teilzeitanordnung zur Verfügung stand. Dessen Verfassungswidrigkeit weist zwar (wiederum) auf einen Fehler, der allerdings in dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt jedenfalls nicht offensichtlich war, weil das Bundesverfassungsgericht den auch hier maßgeblichen Verfassungsverstoß einer vergleichbaren niedersächsischen Bestimmung erst mit seinem Beschluss vom 19. September 2007 (a.a.O.) festgestellt hat. Eine Offensichtlichkeit dieses Fehlers im Erlasszeitpunkt lässt sich überdies deshalb nicht überzeugend bejahen, weil seinerzeit auch in anderen Bundesländern auf der Grundlage des relativ offen formulierten § 44a BRRG („Teilzeitbeschäftigung für Beamte ist durch Gesetz zu regeln.“) eine antragslose Teilzeitbeschäftigung ermöglicht worden ist, so etwa in Berlin (§ 35 b Abs. 1 Landesbeamtengesetz Berlin a.F.), Bremen (§§ 71 f. Bremisches Beamtengesetz a.F.), Hessen (§ 85 c Hessisches Beamtengesetz a.F.), im Saarland (§ 87 b Saarländisches Beamtengesetz a.F.), in Sachsen (§ 143 b Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen a.F.), in Sachsen-Anhalt (§ 72 d Beamtengesetz Sachsen-Anhalt a.F.) und in Thüringen (§ 76 a Thüringer Beamtengesetz mit Befristung bis zum 31. Dezember 2006) (vgl. zur damaligen Rechtslage in den Bundesländern BVerfG, a.a.O., S. 251 f.; s. ferner Wißmann, ZBR 2010, S. 181). Die Verfassungsgemäßheit derartiger Regelungen wurde zudem in der Literatur sehr kontrovers diskutiert (für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit etwa von Mutius/Röh, ZBR 1990, S. 365; Schafft, RiA 1999, S. 282; ders., RiA 2000, S. 172; differenzierend Battis/Grigoleit, ZBR 1997, S. 237; dagegen etwa Wurm, ZfPR 1999, S. 100). Dass das Bundesverwaltungsgericht der obligatorischen Teilzeitbeschäftigung von neuernannten Beamten in früheren Entscheidungen die Rechtmäßigkeit abgesprochen hat (vgl. Urteile vom 6. Juli 1989 – 2 C 52.87 –, – 2 C 14.88 – und – 2 C 30.88 –, dokumentiert jeweils in juris), rechtfertigt keine andere Bewertung, weil in den dort zugrunde liegenden Fällen die fehlerhafte Anwendung der für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung herangezogenen Rechtsgrundlage, nicht aber deren Verfassungsgemäßheit im Mittelpunkt der Betrachtungen stand. Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 (– 2 C 1.99 –, juris), mit dem es seine zuvor erwähnte Rechtsprechung fortgeführt, darüber hinausgehend aber die Verfassungsgemäßheit einer hessischen Vorschrift über die Anordnung einer antragslosen bzw. unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung zu Lasten eines Beamten verneint hat, führt nicht zu dem Schluss, der betrachtete Fehler sei im maßgeblichen Zeitpunkt offensichtlich gewesen. Zur Begründung seiner Auffassung führt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zwar aus, eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegen ihren auf volle Beschäftigung gerichteten Willen verkürze den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung des vollen amtsangemessenen Lebensunterhalts durch den Dienstherrn und dränge den Beamten bei längerer Dauer möglicherweise auf einen Zweitberuf ab. Zugleich gibt es aber zu bedenken, dass es für diese Eingriffe „im Land Hessen an einem rechtfertigenden Grund“ fehle (a.a.O., Rn. 21). Für einen mit den maßgeblichen Umständen vertrauten, verständigen Beobachter musste sich gerade mit Blick darauf die Verfassungswidrigkeit des § 39 b LBG a.F. nicht aufdrängen, weil sich der brandenburgische Gesetzgeber zur Rechtfertigung dieser Bestimmung auf die Besonderheiten der Personalsituation in Brandenburg als Teil der ehemaligen DDR berufen hatte, die gekennzeichnet war durch einen massiven Rückgang der Schülerzahlen nach der Wiedervereinigung und einem erheblichen Bestand ehemals bereits in der DDR beschäftigter Lehrerinnen und Lehrer (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Vierten Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, LT-Drucks. 2/4655, S. 11 ff.). Eine derartige Situation hatte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu bewerten, so dass sich aus seiner Entscheidung nicht ohne Weiteres ableiten ließ, dass auch die brandenburgische Regelung als von vornherein offensichtlich verfassungswidrig betrachtet werden musste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Wegen der Kostentragungs-pflicht der Klägerin muss über ihren Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), nicht entschieden werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Abs. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin begehrt für den Zeitraum ihrer Verbeamtung in Teilzeit eine besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit denjenigen Beamtinnen und Beamten, die in Vollzeit beschäftigt waren. Die im Jahre 1965 geborene Klägerin war seit 1986 in der DDR als Lehrerin und seit 1991 im Angestelltenverhältnis im Schuldienst des Beklagten tätig. Auf ihren Antrag wurde sie am 1. Juli 1998 „unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von 2/3 der regelmäßigen Arbeitszeit“ zur Lehrerin zur Anstellung ernannt. Am 25. Mai 2000 wurde die Klägerin unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit „in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit“ zur Lehrerin ernannt. Unter dem 18. Mai 2001 und dem 22. April 2002 beantragte sie jeweils, sie als Beamtin in Vollzeit zu beschäftigen. Diese Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. August 2002 ab. Der mit Schreiben vom 23. August 2002 erhobene Widerspruch der Klägerin blieb ebenfalls erfolglos; er wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2002 zurückgewiesen. Das daraufhin von der Klägerin beim Verwaltungsgericht Potsdam angestrengte Klageverfahren (VG 5 K 3878/02) endete mit einem Vergleich, in dessen Folge der Beklagte seinen Widerspruchsbescheid aufhob und sich zudem verpflichtete, den Widerspruch der Klägerin nach dem rechtskräftigen Abschluss der seinerzeit vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängigen Musterverfahren zu bescheiden. Nach Erwerb der entsprechenden Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Gymnasien wurde die Klägerin am 19. Juni 2007 zur Studienrätin ernannt; die Urkunde enthält den Zusatz „in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit“. Von Beginn des Schuljahres 2008/2009 an überführte der Beklagte die unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit begründeten Beamtenverhältnisse der Lehrkräfte – auch dasjenige der Klägerin – in Beamtenverhältnisse in Vollzeitbeschäftigung. Mit Schreiben vom 13. August 2009 wandte sich der Beklagte an die Klägerin und wies mit Blick auf die mit ihrem Widerspruch weiterverfolgten Ansprüche darauf hin, dass sie davon ausgehen müsse, dass das Land diesen Forderungen für nicht geleistete Arbeit mit allen rechtlichen Mitteln entgegentreten werde. Das Land halte weiterhin daran fest, dass die Verbeamtung in Teilzeit unter den einigungsbedingten Gründen verfassungskonform gewesen sei. Sollte sich das Bundesverfassungsgericht wider Erwarten mit dieser bereits geklärten Rechtsfrage noch befassen und die Verbeamtung in Teilzeit nachträglich für verfassungswidrig halten, so ergebe sich daraus nicht automatisch ein rückwirkender Besoldungs- und Versorgungsanspruch. Sofern die Klägerin ihren Widerspruch aufrecht erhielte und sie die Ablehnung ihres Antrages zum Gegenstand eines Rechtsstreits machte, ginge sie neben dem Kostenrisiko für einen langwierigen Rechtsstreit das weitere Risiko ein, dass sich das Bundesverwaltungsgericht abweichend von seiner bisherigen Auffassung der gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg anschlösse und feststellte, dass sie nie wirksam in ein Beamtenverhältnis zum Land berufen worden sei. Vor diesem Hintergrund läge es im beiderseitigen Interesse, das Verwaltungsverfahren gütlich zu beenden. Entsprechend dem beim Bundesverwaltungsgericht geschlossenen Vergleich vom 20. März 2008, der auch im Sinne des Rechtsfriedens formuliert worden sei, erkläre der Minister für Bildung, Jugend und Sport der Klägerin gegenüber zur Beendigung ihres Widerspruchsverfahrens, was bereits in anderen gerichtlichen Verfahren auf Vorschlag des Gerichts zugesichert worden sei: „1. Das beklagte Land sichert für den Fall, dass letztinstanzlich in den vor dem OVG am 13. November 2008 entschiedenen Verfahren erkannt wird, dass bislang ein Beamtenverhältnis nicht wirksam begründet worden ist, zu, umgehend ein Beamtenverhältnis mit der Widerspruchsführerin neu zu begründen oder das bestehende Verhältnis zu heilen und die Widerspruchsführerin für die Vergangenheit besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei sie von Anfang an wirksam in ein Beamtenverhältnis berufen worden mit einer wirksamen Regelung des eingeschränkten Beschäftigungsumfangs, wie er tatsächlich bislang geleistet worden ist. 2. Das Land trägt die Kosten des Verfahrens und dieses Vergleichs. 3. Damit sind alle Ansprüche aus dem vorliegenden Verfahren abgegolten.“ In dem Schreiben wies der Beklagte ferner darauf hin, dass diese Zusicherung des Ministers zur Personalakte genommen werden würde und deren Bestandteil bliebe. Damit wäre für die Klägerin unzweifelhaft gewährleistet, dass sie Beamtin des Landes sei. Rückwirkende Besoldungs- und Versorgungsansprüche wären jedoch ausgeschlossen. Die GEW und die Lehrerverbände im dbb Brandenburg sähen in diesem Vergleich eine Möglichkeit, um die Verfahren zwischen dem Land und den Widerspruchsführern gütlich zu beenden. Die Klägerin wurde abschließend gebeten, die dem Schreiben beigefügte Erklärung unterschrieben an den Beklagten zurückzusenden, sofern sie mit dem Angebot einverstanden sei. Nach Eingang ihrer Erklärung über die Rücknahme des Widerspruchs werde die Zusicherung zur Personalakte genommen und sie ein Exemplar erhalten. Mit Erklärung vom 28. September 2009 nahm die Klägerin unter Bezugnahme auf das Schreiben des Beklagten vom 13. August 2009 ihren mit Schreiben vom 23. August 2002 erhobenen Widerspruch zurück. Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 mit, dass die Zusicherung des Ministers der Personalakte beigefügt worden sei. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 stellte die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2010 (– 2 C 86.08 –) Anträge auf besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit vollbeschäftigten Beamtinnen und Beamten, die vom Beklagten mit Bescheid vom 17. Dezember 2010 abgelehnt wurden. Der dagegen mit Schreiben vom 17. Januar 2011 erhobene Widerspruch wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2011 zurückgewiesen. Die von der Klägerin am 25. Mai 2011 erhobene, auf die unter Aufhebung der entsprechenden Teilzeitanordnung auszusprechende Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Besoldungsdifferenz für den Zeitraum vom 23. August 2001 bis zum 31. Juli 2008, ferner zu einer entsprechenden versorgungsrechtlichen Gleichstellung mit vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie hilfsweise auf eine Neubescheidung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Cottbus mit Urteil vom 21. Februar 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ein etwa gestellter Anfechtungsantrag gegen die Teilzeitanordnung scheitere an deren Bestandskraft. Den mit dem Aufhebungsantrag bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzbegehrens verfolgte Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit Blick auf die mit ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit ausgesprochene bestandskräftige Teilzeitanordnung könne die Klägerin eingedenk des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht mehr geltend machen. Denn damit setze sie sich in Widerspruch zu ihrer dem Dienstherrn gegenüber abgegebenen Erklärung, das mit Schreiben vom 13. August 2009 offerierte Angebot anzunehmen. Mit der Annahme habe sie zugleich dem dort ebenfalls ausgesprochenen Ausschluss rückwirkender Besoldungs- und Versorgungsansprüche zugestimmt bzw. dies als Gegenleistung für die ihr mit der Zusicherung des Ministers gewährte Rechtssicherheit in Kauf genommen. Der weitere, auf eine besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung gerichtete Klageantrag bleibe ebenfalls erfolglos, weil ihr die wirksame Teilzeitanordnung anlässlich der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit entgegenstünde. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Mit der Rücknahme ihres Widerspruchs habe sie nicht auf ihre Ansprüche verzichtet, weil ihr mit Blick auf § 2 Abs. 3 BBesG und § 3 Abs. 3 BeamtVG eine entsprechende Dispositionsmöglichkeit nicht zugestanden habe. Sehe man in den wechselseitig abgegebenen Erklärungen eine konsensuale Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, dann ermangele es dem Vertrag bereits an der nach § 57 VwVfG notwendigen Schriftform und sei dieser deshalb unwirksam. Überdies sei der Vertrag gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG nichtig, weil ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 VwVfG rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt gewesen sei. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei nämlich nicht die Frage der Rechtswidrigkeit der Teilzeitanordnung streitig gewesen, sondern die davon zu unterscheidende Frage, ob die Verbeamtung wegen der zugleich angeordneten Teilzeitbeschäftigung überhaupt wirksam gewesen sei. Die Teilzeitanordnung stehe dann dem hiesigen Begehren nicht entgegen. Zur Beendigung des Rechtsstreits im Wege des Vergleichsvertrages hätte es des Ausschlusses der versorgungs- und besoldungsrechtlichen Implikationen nicht bedurft. Sie stünden mit der Wirksamkeit der Verbeamtung in keinem Zusammenhang. Ihrer Einbeziehung in den Vergleichsvertrag hätte es auch nicht bedurft, weil die Zusicherung der Heilung der Verbeamtung Gegenleistung für die Beendigung des Verfahrens gewesen sei. Die Voraussetzungen eines Vergleichsvertrages hätten im Hinblick auf den Verzicht auf die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüche nicht vorgelegen, weil er ohne ein Nachgeben erfolgt sei. Damit sei der Vertrag auch gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nichtig. Es habe zudem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Ungewissheit über die Rechtslage bezüglich der Unzulässigkeit antragsloser Teilzeitanordnungen bestanden. Da sich der Beklagte mit dem besagten Verzicht ferner eine wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 BBesG und § 3 Abs. 3 BeamtVG unzulässige Gegenleistung habe versprechen lassen, sei der Vertrag nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig. Der Beklagte könne sich des Weiteren nicht auf die Unanfechtbarkeit einer Verfügung berufen, wenn sich dies als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darstelle. Das sei hier der Fall, weil mit den Teilzeitanordnungen ein „handwerkliches Versagen“ und ein „Gestaltungsmissbrauch“ vorliege, das mit der im Schreiben vom 13. August 2009 enthaltenen Absichtsbekundung, den Rechtsstreit zu führen, „bis die Luft ausgehe“, treuwidrig verdeckt worden sei. Es hätte in Rechnung gestellt werden müssen, dass eine erfolgreiche Anfechtung im Ergebnis zu einer Vollzeitbeschäftigung ab der Ernennung hätte führen können, ohne diese selbst zu gefährden. Das Verhalten des Beklagten sei auch deshalb treuwidrig, weil es im Zeitpunkt der Rücknahme keine höchstrichterliche Klärung der maßgeblichen Fragestellung (Verfassungsgemäßheit einer antragslosen Teilzeitanordnung) gegeben habe und die Klägerin von dem Beklagten nicht darauf hingewiesen worden sei. Stattdessen sei eine „Drohkulisse“ aufgebaut und ihr – der Klägerin – ein „Verzicht“ auf ihre besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüche „untergejubelt“ worden. Das Verhalten des Beklagten sei auch anstößig, weil er in dem Schreiben vom 13. August 2009 trotz Kenntnis der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1987 (– 2 C 52.87 –) und 2. März 2000 (– 2 C 1.99 –) täuschend darauf hingewiesen habe, „dass die rückwirkende Alimentierung eines Beamten für nicht geleistete Arbeit rechtlich nicht begründbar“ sei, und zugleich von ihm geäußert worden sei, dass Ansprüche nur anerkannt würden, wenn dazu höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege. Die ohne eine gesetzliche Grundlage und zudem verfassungswidrige Teilzeitanordnung sei schließlich als nichtig zu betrachten und könne keine Grundlage für eine abgesenkte Besoldung bzw. Versorgung sein. Deshalb bestehe auch ein Anspruch auf deren Rücknahme, zumal sie – die Klägerin – sich gegen den Eintritt der Bestandskraft der Teilzeitanordnung gewehrt habe. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. Februar 2013 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamtes W. vom 17. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 4. Mai 2011 a) zu verpflichten, ihren Antrag vom 27. Oktober 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, b) zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 23. August 2001 bis zum 31. Juli 2008 die Differenz zwischen der ihr tatsächlich gezahlten Besoldung und der Besoldung bei voller Arbeitszeit nebst vier Prozent Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen und sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob sie in diesem Zeitraum in voller Arbeitszeit beschäftigt worden wäre, 2. die Zuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt der Berufung entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Personalakte verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.