Beschluss
OVG 4 S 46.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0112.OVG4S46.14.0A
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Leitsätze
1. § 3 Abs. 1 S. 3 BbgRiG (juris: RiG BE 2011) stellt eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Dienstherrn dar, einen Richter nicht bis zur Vollendung seines 67. Lebensjahres als solchen zu behandeln.(Rn.4)
2. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der brandenburgische Gesetzgeber mit seiner Entscheidung, die übergangsweise gestufte Regelaltersgrenze als nicht hinausschiebbare zeitliche Grenze für den Eintritt in den Ruhestand auszugestalten, den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten hat.(Rn.6)
3. Der Gesetzgeber ist ebenso wenig verpflichtet, weiter arbeitswilligen Richtern zur Vermeidung einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber Beamten und Staatsanwälten einen gebundenen Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand einzuräumen.(Rn.10)
4. Bei den im Gesetzgebungsverfahren für die – unter Verzicht auf ein Antragsrecht auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand konzipierte – Stufenregelung des § 3 Abs. 1 S. 3, Abs 2 BbgRiG (juris: RiG BE 2011) geltend gemachten Gründen handelt es sich um legitime Ziele im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000).(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. November 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 37.720,83 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 3 Abs. 1 S. 3 BbgRiG (juris: RiG BE 2011) stellt eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Dienstherrn dar, einen Richter nicht bis zur Vollendung seines 67. Lebensjahres als solchen zu behandeln.(Rn.4) 2. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der brandenburgische Gesetzgeber mit seiner Entscheidung, die übergangsweise gestufte Regelaltersgrenze als nicht hinausschiebbare zeitliche Grenze für den Eintritt in den Ruhestand auszugestalten, den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten hat.(Rn.6) 3. Der Gesetzgeber ist ebenso wenig verpflichtet, weiter arbeitswilligen Richtern zur Vermeidung einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber Beamten und Staatsanwälten einen gebundenen Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand einzuräumen.(Rn.10) 4. Bei den im Gesetzgebungsverfahren für die – unter Verzicht auf ein Antragsrecht auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand konzipierte – Stufenregelung des § 3 Abs. 1 S. 3, Abs 2 BbgRiG (juris: RiG BE 2011) geltend gemachten Gründen handelt es sich um legitime Ziele im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000).(Rn.17) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. November 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 37.720,83 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit dem Rechtsbehelf vorgetragenen Gründe rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Gemessen an dem hiernach durch den Beschwerdevortrag begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn über den 31. Januar 2015 hinaus und längstens bis zum 31. Oktober 2016 als in einem fortdauernden aktiven Richterverhältnis stehenden Vorsitzenden Richter am zu behandeln, sofern nicht zuvor der Bescheid des Ministeriums der Justiz vom 8. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2014 bestandskräftig wird. Das Beschwerdevorbringen vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Auffassung, für die begehrte einstweilige Anordnung bestehe kein hinreichend wahrscheinlicher Anordnungsanspruch, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten zu erschüttern. Mit der Beschwerde legt der Antragsteller nicht dar, dass ihm entgegen der vorinstanzlichen Annahme mit der für den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Anspruch zusteht, über das Erreichen der für ihn nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BbgRiG geltenden Regelaltersgrenze in einem aktiven Richterverhältnis zu bleiben. Seine auf Art. 3 Abs. 1 GG und unionsrechtlichen Überlegungen gestützten Bedenken sind nicht berechtigt. 1. Ohne Erfolg wird mit der Beschwerde geltend gemacht, dass § 3 Abs. 1 Satz 3 BbgRiG keine Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Antragsgegners darstelle, den Antragsteller nicht bis zur Vollendung seines 67. Lebensjahres als Vorsitzenden Richter am zu behandeln, weil diese Bestimmung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und deshalb nichtig sei. Der Antragsteller, der sich insoweit auf seine Antragsschrift bezieht, begründet seine Auffassung mit dem zwingenden Charakter der von ihm monierten Vorschrift, die es ihm als arbeitswilligen Richter nicht erlaube, seine Tätigkeit auf Antrag auch nach Erreichen der für ihn geltenden Regelaltersgrenze fortzusetzen; hiermit sei eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung einerseits gegenüber Richtern der Geburtsjahrgänge ab 1950 bzw. 1964 und andererseits im Vergleich zu Beamten des Landes Brandenburg verbunden, bei denen nach § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG der Ruhestandseintritt auf Antrag hinausgeschoben werden könne. Der geschilderten Betrachtungsweise, mit der die Zulässigkeit gestaffelter Regelaltersgrenzen für den gewählten Übergangszeitraum nicht prinzipiell bezweifelt wird, vermag der Senat nicht zu folgen. Hierbei lässt er sich von folgenden in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen zur Bewertung von Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. dazu mit Blick auf die Heraufsetzung des Pensionsalters für Polizeibeamte BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2008 – 2 BvR 1081/07 –, juris Rn. 14 f. m.w.N.) leiten: Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt. Ein solcher Fall läge vor, wenn zwischen den Gruppen, die ungleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Schlechterstellung rechtfertigen können. Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber etwa bei Regelungen der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand belässt, kann es nicht darauf ankommen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Jede gesetzliche Regelung der Altersgrenzen muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Ausgehend von diesen Maßstäben bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der brandenburgische Gesetzgeber mit seiner Entscheidung, die übergangsweise gestufte Regelaltersgrenze als nicht hinausschiebbare zeitliche Grenze für den Eintritt in den Ruhestand auszugestalten, den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten hätte. Die Argumentation des Antragstellers blendet bereits den Kontext sowie die allgemeine Zielrichtung des Gesetzgebungsvorhabens aus, die für das Verständnis der dem kritisierten Regelungssystem zugrunde liegenden Rechtfertigungsgründe freilich unerlässlich sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll es auf die Auswirkungen der demografischen Entwicklung reagieren und die gleichmäßige Behandlung der Statusgruppen auch des richterlichen Bereiches innerhalb des Landes sicherstellen (LT-Drucksache 5/7743, Begründung S. 1 f., 34 f. i.V.m. 17 f.). Darüber hinaus steht die Vorschrift im Kontext nicht nur mit der Anpassung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch mit vergleichbaren, weitgehend identischen Regelungen, die in den vergangenen Jahren nicht nur für die Bundesbeamten und die Beamten, sondern auch für die Richter in der Mehrzahl der anderen Bundesländer getroffen wurden (a.a.O. S. 34 f. i.V.m. 17; zu den Motiven des Bundesgesetzgebers vgl. BT-Drucks. 16/7076, S. 1 f., 93 f., 113). Dafür, dass der brandenburgische Landesgesetzgeber mit der Heraufsetzung der Regelaltersgrenzen hiervon abweichende Ziele verfolgt haben könnte, ist nichts ersichtlich (vgl. zu alledem Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 – OVG 4 S 21.14 –, juris Rn. 11). Zudem ordnet sich das Gesetz über ergänzende Regelungen zur Neuordnung des Beamtenrechts im Land Brandenburg vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 36), mit dem die hier maßgebliche Bestimmung geschaffen worden ist, in einen Zusammenhang mit früheren Gesetzgebungsvorhaben ein, die die beamtenrechtlichen Zielsetzungen des Gesetzgebers erkennen lassen. Insbesondere bestehen mit Blick auf die in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Brandenburgischen Beamtenrechtsneuordnungsgesetz (LT-Drucksache 4/7004, S. 2, 63) angeführte Sicherung des Zugangs gut geeigneter Bewerber und Bewerberinnen zum öffentlichen Dienst unter den Bedingungen des demografischen Wandels ableitbare Anhaltspunkte für die Verfolgung des gesetzgeberischen Ziels, eine ausgewogene Altersstruktur zu erreichen. Daneben zielt die Altersgrenze in ihrer historischen Überlieferung ersichtlich auf eine Optimierung der Personalplanung (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 5. Juni 2014 – VG 2 L 330/14 –, juris Rn. 17). Aus Sicht des Senats können diese Leitlinien für die Entwicklung des Beamtenrechts für die vorliegende Regelung nutzbar gemacht werden, auch wenn der Gesetzgeber zu jener Zeit eine Erhöhung der Altersgrenzen noch nicht vorgesehen hatte (s. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014, a.a.O., Rn. 11). In den dargestellten Rechtfertigungszusammenhang ordnet sich das mit der Beschwerde monierte Regelungssystem, in dem auf eine Öffnungsklausel im Sinne der für Landesbeamte geltenden Bestimmung des § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG verzichtet wird, ohne Weiteres ein, ohne dass sich erkennen ließe, dass es mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar wäre. Auf die ausdrückliche Erwägung in der Gesetzesbegründung, von der Einräumung eines gebundenen Anspruchs werde im Hinblick auf absehbare aufwändige Zurruhesetzungsverfahren bei unzureichender Leistungsfähigkeit abgesehen (vgl. LT-Drs. 5/7743 S. 35), die nach Auffassung des Senats für die von der Übergangsregelung betroffenen Richter (freilich aus unionsrechtlicher Perspektive) ohnehin nicht tragfähig erscheint (s. dazu Senatsbeschluss vom 25. September 2014 – OVG 4 S 28.14 –, S. 7 EA), kommt es dabei nicht an. Entscheidend für die hier getroffene Beurteilung bleibt die weitere Erwägung einer verlässlichen Personal- und Personalentwicklungsplanung, die auch die Herstellung einer ausgewogenen Altersstruktur durch die Ermöglichung von Einstellungen umfasst. Vor dem Hintergrund der von dem Antragsgegner in dem Widerspruchsbescheid vom 16. September 2014 dargestellten und von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellten Altersstruktur der Richterschaft im Land Brandenburg handelt es sich um eine sachlich gebotene Rechtfertigung. Darauf, welche der von den Beteiligten unterschiedlich bewerteten Ursachen für die derzeitige unausgewogene Altersstruktur verantwortlich sind, kommt es nicht an. Der besagte Regelungszweck verliert seine Fähigkeit zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht dadurch, dass wegen bestehender Einsparvorgaben Einstellungen zur Schaffung einer ausgewogeneren Altersstruktur nicht in dem angestrebten Umfang realisiert werden können. Der ausnahmslose Ausschluss des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand ermöglicht es im Wege sukzessive planbarer Einstellungen, während der langjährigen Übergangsregelung die Altersstruktur des richterlichen Personals zu verändern. Das in sachlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Ziel der Personal- und Personalentwicklungsplanung rechtfertigt die gesetzliche Regelung selbst dann, wenn dem Antragsteller zugestanden wird, auf den mit der Übergangsregelung verfolgten Schutz des berechtigten Vertrauens der von der Anhebung der Regelaltersgrenze zeitnah Betroffenen verzichten zu können. Soweit der Antragsteller in seiner Antragsschrift der Sache nach meint, dass von der von ihm geforderten Verlängerungsoption nicht in einem die Personalplanung erschwerenden Umfang Gebrauch gemacht werden würde, wird das gesetzgeberische Ziel durch diese Spekulation nicht in Frage gestellt. Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers, das etwaige Aufkommen an Anträgen auf ein Hinausschieben der Altersgrenze zu gewichten und gegenüber den weiteren verfolgten Zielen abzuwägen (vgl. zu entsprechenden Erwägungen unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten Senatsbeschluss vom 25. September 2014, a.a.O., S. 7 f. EA; vgl. ferner VGH München, Beschluss vom 1. Juli 2014 – 6 CE 14.1024 –, NVwZ-RR 2014, S. 853 Rn. 10). Die hier angenommene Bewertung der Rechtfertigungsgründe für die von dem Antragsteller kritisierten Regelungen der Altersgrenzen für Richter wird mit dem Hinweis des Rechtsbehelfs auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012 (– 1 Bs 98/12 –, juris) nicht in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller dazu bemerkt, in dieser Entscheidung sei festgestellt worden, dass personalplanerische Zielsetzungen kein dienstliches Interesse vermittelten, das dem Hinausschieben der Altersgrenze entgegenstehe, und sich daraus ergebe, dass das legitime persönliche Interesse des betroffenen Richters bzw. Beamten an der Gestaltung seiner Lebensumstände höher zu bewerten sei als personalplanerische Erwägungen wie die Förderung einer günstigen Altersstruktur, der Erhalt von Beförderungschancen usw., führt dies nicht weiter. Dies muss schon deshalb gelten, weil sich die angesprochenen Erwägungen auf die – hier gerade nicht zu entscheidende – Rechtsfrage beziehen, ob die in dem Fall auftretende Antragstellerin berechtigt war, von der in § 35 Abs. 4 Nr. 2 HbgBG – anders als für Richter im Land Brandenburg – eröffneten Möglichkeit, den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinauszuschieben, Gebrauch zu machen; dafür war zu beurteilen, ob diesem Ansinnen ein (konkretes) dienstliches Interesse entgegenstand. Hiervon unterscheidet sich allerdings die im vorliegenden Fall – aber nicht für das Hamburgische Oberverwaltungsgericht – maßgebliche Frage, ob die mit den betrachteten Regelungen über die Altersgrenzen von Richtern und die damit verbundene Entscheidung des Gesetzgebers, die übergangsweise gestufte Regelaltersgrenze als nicht hinausschiebbare zeitliche Grenze für den Eintritt in den Ruhestand auszugestalten, sachlich gerechtfertigt sind und sich in dem legislativen Gestaltungsspielraum bewegen. Auf diese Grundlage lässt sich die mit der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung nicht stützen, weil sich das Hamburgische Oberverwaltungsgericht gerade nicht dazu äußert, ob es dem Gesetzgeber von vornherein verwehrt ist, den Anspruch eines Beamten oder Richters auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts wegen personalwirtschaftlicher Belange auszuschließen. Abgesehen davon gibt die Deutung des Antragstellers die in der zitierten Entscheidung vertretene Auffassung ohnehin nur verkürzt wieder. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat im Rahmen der von ihm zu beantwortenden Fragestellung lediglich festgestellt, dass die Förderung einer günstigen Altersstruktur und der Erhalt der Beförderungschancen jüngerer Beamter durchaus legitime personalwirtschaftliche Belange seien, die die Verwaltung regelmäßig verfolgen dürfe, der „bloße Hinweis“ auf diese Zielsetzungen aber noch kein der Verlängerung der aktiven Dienstzeit entgegenstehendes dienstliches Interesse begründe (vgl. a.a.O. Rn. 10). Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde war der Gesetzgeber ebenso wenig verpflichtet, weiter arbeitswilligen Richtern wie dem Antragsteller zur Vermeidung einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber Beamten und Staatsanwälten einen gebundenen Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand einzuräumen. Der Antragsteller stellt schon die Richtigkeit der gesetzgeberischen Erwägung, die Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit stehe einem in das behördliche Ermessen gestellten Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand entgegen, wie er in § 45 Abs. 3 LBG geregelt sei (so der Sache nach LT-Drs. 5/7743, S. 35), nicht ansatzweise in Frage. Im Unterschied zu Beamten hat der Gesetzgeber in Bezug auf Richter den Gewährleistungsgehalt des Art. 97 GG zu beachten. Danach sind Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Ermessensentscheidungen des Dienstherrn über eine Verschiebung der für den Eintritt in den Ruhestand maßgeblichen Altersgrenze nach einer Regelung, wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebt, könnten bei einer Erstreckung des Anwendungsbereichs auf Richter, je nachdem, wie die vorzunehmende Einzelfallprüfung ausfällt und die Entscheidung begründet wird, diese richterliche Unabhängigkeit berühren. Auch dann, wenn sich der Dienstherr auf sonstige Gründe stützte, bliebe häufig zumindest der Anschein bestehen, dass die Entscheidung auch (mit) aus solchen Motiven erwachsen könnte, welche die richterliche Unabhängigkeit tangieren (s. OVG Münster, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 1 B 653/09 –, juris Rn. 9). Unter Beachtung dieser für Beamte und Richter unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Ausgangslage war der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht darauf reduziert, für Richter die von dem Antragsteller vermisste Regelung treffen zu müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 2014 – OVG 4 S 28.14 –, S. 8 EA; s. ferner OVG Münster, Beschlüsse vom 26. Mai 2009, a.a.O., und vom 12. Januar 2012 – 1 A 1799/11 –, juris Rn. 16). Liegen nach alledem sachliche Rechtfertigungsgründe für die erörterte Ungleichbehandlung vor, werden sie auch nicht durch den vom Antragsteller hervorgehobenen Umstand entwertet, dass die Richtergesetze anderer Bundesländer die von der Beschwerde vermisste Möglichkeit eines Hinausschiebens des Ruhestandseintritts auf Antrag regeln. Denn der Landesgesetzgeber war im Hinblick auf seinen weiten Gestaltungsspielraum und nicht zuletzt vor dem Hintergrund der von ihm zulässigerweise eingestellten landesspezifischen Besonderheiten nicht gehalten, eine entsprechende Vorschrift einzufügen. Somit stellen sich die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen der Beweislast nicht. Ungeachtet dessen lassen sich die erörterten Rechtfertigungsgründe für die besagte Ungleichbehandlung aus den Motiven des Gesetzgebers und dem Kontext des Gesetzgebungsverfahrens im hinreichenden Maße ableiten. Soweit der Antragsteller meint, in diesem Zusammenhang sei allein auf die für die betrachtete Regelung vorhandene Gesetzesbegründung abzustellen, geht seine Auffassung fehl, weil es bei der Prüfung der Verfassungsgemäßheit einer Norm auf alle maßgeblichen Gesichtspunkte ankommt, auch wenn sie in der Gesetzesbegründung keinen Niederschlag gefunden haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 1998 – 1 BvR 2167/93, 1 BvR 2198/93 –, juris Rn. 30 m.w.N.); ohnehin ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die seine Regelung tragenden Gründe im Einzelnen im Gesetz oder in den Materialien zu dokumentieren (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 19. August 2013 - 1 B 1313/13 -, juris Rn. 5, 9; im Anschluss daran Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014, a.a.O., Rn. 9). 2. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Argumente, dass sich die beanstandete Ausgestaltung der Übergangsregelung nicht durch legitime Ziele im Sinne des Art. 6 Art. 1 RL 2000/78/EG rechtfertigen lasse, verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. a) Das Vorbringen der Beschwerde zur Beweislastverteilung für die Gründe, die eine Altersdiskriminierung rechtfertigen können, geht der Sache nach von strengeren Anforderungen an den Gesetzgeber aus, als der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entnommen werden können. Der Antragsteller weist zwar in der Beschwerde wie auch in seiner Antragsschrift unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Juli 2011 (– C-159/10, C-160/10 –, Fuchs und Köhler, juris Rn. 78) zutreffend darauf hin, dass Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG den Mitgliedstaaten die Beweislast dafür auferlegt, dass das zur Rechtfertigung angeführte Ziel legitim ist, und an diesen Beweis hohe Anforderungen stellt. Wie der Senat aber in seinem – vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen und von der Beschwerde insofern nicht problematisierten – Beschluss vom 25. September 2014 (a.a.O., S. 4 f. EA) festgestellt hat, ist jedoch zu berücksichtigen, „dass der Gerichtshof im Kontext mit der vorangegangenen Aussage für die Beurteilung, welchen Grad an Genauigkeit die erforderlichen Beweismittel aufweisen müssen, darauf hingewiesen hat, dass die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl der Maßnahme verfügen, die sie für erforderlich halten. Die Wahl kann auf wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder Haushaltserwägungen beruhen, die vorhandene und nachprüfbare Daten, aber auch Prognosen umfassen, die sich naturgemäß auch als falsch erweisen können und daher eine gewisse Unsicherheit bergen. Die Maßnahme kann außerdem auf politischen Erwägungen beruhen, die oftmals einen Ausgleich zwischen verschiedenen denkbaren Lösungen implizieren und es ebenfalls nicht erlauben, das gewünschte Ergebnis als sicher zu betrachten. Zusammenfassend formuliert der Gerichtshof, dass … die Angemessenheit und Erforderlichkeit der fraglichen Maßnahme nachgewiesen ist, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011, a.a.O. Rn. 80 - 83). … Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die seine Regelung tragenden Gründe im Einzelnen im Gesetz oder in den Materialien zu dokumentieren (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 – OVG 4 S 21.14 –, juris Rn. 9 unter Bezugnahme auf VGH Kassel, Beschluss vom 19. August 2013 – 1 B 1313/13 –, juris Rn. 5, 9). Die hinter der Maßnahme stehenden Ziele lassen sich vielmehr auch aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme ableiten. Demgemäß hat der Europäische Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG lasse sich nicht entnehmen, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angebe, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Bestimmung ausgeschlossen sei, und zur Feststellung der Ziele dieser Regelung an das Vorbringen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren angeknüpft (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2012 – C-286/12 –, Kommission/Ungarn -, juris Rn. 58 f.).“ Vor diesem Hintergrund sind die von dem Antragsteller in seiner Antragsschrift erhobenen Vorwürfe, der Antragsgegner habe lediglich allgemeine Behauptungen über die Verfolgung rechtfertigender oder legitimer Ziele aufgestellt, unbegründet. Insoweit kann auf die Erörterung der als legitime Ziele aufzufassenden Rechtfertigungsgründe in Abschnitt 1. verwiesen werden. b) Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist auch die sowohl mit der Antragsschrift als auch mit der Beschwerde geltend gemachte Rüge des Antragstellers unzutreffend, bei den im Gesetzgebungsverfahren und vom Antragsgegner auch für die unter Verzicht auf ein Antragsrecht auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand konzipierte Stufenregelung des § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BbgRiG geltend gemachten Gründen handele es sich nicht um legitime Ziele im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG. Der Senat hat bereits in dem Beschluss vom 25. Juni 2014 (a.a.O., Rn. 14) bezogen auf die Stufenregelung des § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG ausgeführt (insoweit wiedergegeben im Senatsbeschluss vom 25. September 2014, a.a.O., S. 5 f. EA): „In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass die zuständigen Stellen die Möglichkeit haben, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer aufgrund politischer, wirtschaftlicher, sozialer, demografischer und/oder haushaltsbezogener Erwägungen zu verlängern oder zu verkürzen (vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, a.a.O. Rn. 65 m.w.N.). Dabei verfügen die Mitgliedstaaten sowohl bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollen, als auch bei der Festlegung der zu seiner Erreichung geeigneten Maßnahmen über ein weites Ermessen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - C-411/05, Palacios -, juris Rn. 68). Legitime Gründe für die Neuordnung der Regelaltersgrenzen ergeben sich danach sowohl aus … demografischen Gründen als auch mit Blick auf das Ziel der Vereinheitlichung der Altersgrenzen. Die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung für alle Personen des öffentlichen Dienstes stellt ein legitimes beschäftigungspolitisches Ziel dar (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2012, a.a.O. Rn. 61). Die vorgenommene Abstufung des Eintritts in den Ruhestand schützt das berechtigte Vertrauen der Betroffenen (vgl. zu Übergangsmaßnahmen durch zeitliche Staffelung bei Veränderung von Altersgrenzen EuGH, Urteil vom 6. November 2012, a.a.O. Rn. 68, 73) und dient dem gerechten Ausgleich widerstreitender Interessen. Ein legitimes Ziel ergibt sich zudem aus der Erwägung, durch ein gestaffeltes Umsetzen der neuen Regelaltersgrenzen auch in der Übergangszeit Beförderungen und ggfs. Einstellungen jüngerer Bewerber zu ermöglichen (vgl. zu diesen Aspekten EuGH, Urteil vom 6. November 2012, a.a.O. Rn. 62). Diese Wertung steht nicht im Widerspruch zu dem geplanten Stellenabbau, da dessen Beschleunigung durch altersbedingtes Ausscheiden von Beamten dazu beiträgt, möglichst frühzeitig wieder Einstellungsmöglichkeiten zu eröffnen und auf diese Weise die Altersstruktur zu verbessern. Der Umstand, dass der Landesgesetzgeber neben diesen Gründen auch Haushaltserwägungen - Verringerung der Versorgungsausgaben - berücksichtigt hat, steht der Regelung nicht entgegen, da es sich nicht um deren alleiniges Ziel handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011, a.a.O. Rn. 73 f.).“ Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der Senat in seinem Beschluss vom 25. September 2014 (a.a.O., S. 6 f. EA) zu dem Schluss gelangt: „Auf der Basis dieser in der Judikatur akzeptierten legitimen Ziele im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG ist die gesetzgeberische Entscheidung für eine Übergangsregelung, die den Richtern die antragsabhängige Möglichkeit des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres vorenthält, nicht zu beanstanden. Ebenso wenig wie der Bundesgesetzgeber (vgl. die sachgleiche Regelung in § 48 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 DRiG) war der Landesgesetzgeber durch die Richtlinie 2000/78/EG verpflichtet, für die Richter der von der Übergangsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 BbgRiG betroffenen Jahrgänge die Möglichkeit vorzusehen, den Eintritt in den Ruhestand auf Antrag bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres als der „neuen“ Regelaltersgrenze hinauszuschieben (vgl. VGH München, Beschluss vom 1. Juli 2014 – 6 CE 14.1024 –, juris Rn. 6 zu § 48 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 DRiG).“ Die Überlegungen des Senats in Abschnitt 1 des hiesigen Beschlusses zur Sachbezogenheit der maßgeblichen Rechtfertigungsgründe gelten sinngemäß auch für deren Legitimität im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. dazu ebenfalls Senatsbeschluss vom 25. September 2014, a.a.O., S. 7 f. EA). Für die vom Beschwerdeführer begehrte und an den Europäischen Gerichtshof zu richtende Vorlage der Frage, ob § 3 Abs. 1 Satz 3 BbgRiG mit Unionsrecht vereinbar ist, besteht nach alledem kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Der Senat sieht von einer Halbierung des Streitwertes ab, weil das Rechtsschutzbegehren auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).