Beschluss
3 S 36/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0807.3S36.25.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Mai 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Mai 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zu 1 im Rahmen des Übergangs von der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 der Sekundarstufe I zum Schuljahr 2025/26 vorläufig die Anmeldung an einem von den Antragstellern gewünschten Gymnasium zu ermöglichen und ihn vorläufig am Verfahren zur Aufnahme in diese Schule zu beteiligen. Die Frage, ob schon der Ablauf der Frist zur Anmeldung an der gewünschten Oberschule dem Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung entgegenstehe, hat das Verwaltungsgericht zwar aufgeworfen, aber dahinstehen lassen, so dass sich eine Auseinandersetzung mit dem darauf bezogenen Vorbringen der Beschwerde erübrigt. Die Beschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Neuregelung der Voraussetzungen für die Wahl des Gymnasiums beim Übergang in die Sekundarstufe I in § 56 SchulG in Verbindung mit der Übergangsregelung in § 129 Abs. 14 SchulG verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Der Übergang in die Sekundarstufe I wurde hinsichtlich der Aufnahme am Gymnasium durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), insoweit in Kraft getreten am 1. August 2024, neu geregelt. Das in § 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG gewährleistete Wahlrecht der Eltern war bis dahin durch die nach § 56 Abs. 2 Satz 2 SchulG von der Grundschule zu erstellende Förderprognose in der Sache nicht eingeschränkt. § 56 Abs. 3 SchulG in der bis zum 31. Juli 2024 geltenden Fassung legte ausdrücklich fest, dass die Erziehungsberechtigten bei ihrer Entscheidung nicht an die Förderprognose gebunden waren (Satz 1), mit der einzigen Einschränkung, dass ein Kind, dessen Förderprognose eine durch Rechtsverordnung festgesetzte Durchschnittsnote erreichte oder überschritt, nur nach Teilnahme an einem weiteren Beratungsgespräch an einem Gymnasium angemeldet werden konnte (Satz 3). Demgegenüber sieht § 56 Abs. 1 Satz 3 SchulG in der seit dem 1. August 2024 geltenden Fassung vor, dass die Erziehungsberechtigten nur unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG das Gymnasium wählen können; nach dieser Bestimmung kann ein Kind, dessen Förderprognose den aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache gebildeten Zahlenwert von 14 überschreitet (§ 56 Abs. 3 Satz 2 SchulG), nur dann an einem Gymnasium angemeldet werden, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums im Rahmen der Teilnahme an einem Probeunterricht nachgewiesen wird. Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2024/2025 in der Jahrgangsstufe 6 der Primarstufe befinden, ist in § 129 Abs. 14 SchulG eine Übergangsregelung getroffen worden, wonach die Durchschnittsnote der Förderprognose abweichend von § 56 Abs. 3 aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten gebildet und mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ausgewiesen wird. Hierbei werden die Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache, Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften verstärkt mit dem Faktor 2 berücksichtigt. Ein Kind, dessen Förderprognose die Durchschnittsnote von 2,2 überschreitet, kann nur dann an einem Gymnasium angemeldet werden, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums nachgewiesen wird. Das Verwaltungsgericht hat - unter Bezugnahme auf vorangegangene Entscheidung seiner 3. Kammer - (VG Berlin, Beschlüsse vom 10. März 2025 - VG 3 L 63/25 - juris und vom 9. April 2025 - VG 3 L 77/25 - BeckRS 2025, 6846) - die Auffassung vertreten, es handele sich bei der Neuregelung um eine - im Rahmen der Grenzen des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips grundsätzlich zulässige - unechte Rückwirkung, weil nicht in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen werde, sondern belastende Rechtsfolgen der Norm, auch soweit sie an die bei ihrem Inkrafttreten bereits erteilten Zeugnisnoten der Jahrgangsstufe 5 anknüpfen, erst nach deren Verkündung einträten. Demgegenüber macht die Beschwerde ohne Erfolg geltend, es liege eine - grundsätzlich unzulässige - echte Rückwirkung vor. Soweit sie hierzu ausführt, die gesetzliche Neuregelung habe nachträglich rechtsfolgenrelevante Wirkungen an bereits abgeschlossene Sachverhalte geknüpft, nämlich an schulische Leistungen, die unter einem anderen rechtlichen Rahmen erbracht wurden, und deren Benotung, ändert dies nichts daran, dass die Rechtsfolge - Einschränkung des Zugangs zum Gymnasium - nicht für die Vergangenheit bewirkt wird, sondern erst nach Inkrafttreten der Norm, nämlich zum Zeitpunkt der Anmeldung für eine weiterführende Schule der Sekundarstufe I. Damit ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ein Fall unechter Rückwirkung gegeben (zur Abgrenzung vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17 - juris Rn. 134 ff.). Soweit die Antragsteller vor der Rechtsänderung darauf vertraut haben mögen, dass die im zweiten Halbjahr der 5. Klasse bereits erbrachten und im Zeugnis vom 17. Juli 2024 abschließend bewerteten schulischen Leistungen - nach der damaligen Rechtslage - keinen Einfluss auf die Berechtigung zum Zugang zur Schulart Gymnasium haben sondern „lediglich mittelbar entscheidend für das ‚Ranking‘ im Rahmen des Auswahlverfahrens an vielen weiterführenden Schulen“ sein würden, und auch das nicht bei Schülerinnen und Schülern, die bereits ein Geschwisterkind am gewünschten Gymnasium hatten, oder die sich an nicht übernachgefragten Gymnasien anmeldeten, begründet dies weder eine echte Rückwirkung der Neuregelung noch ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand dieser für sie günstigen Rechtslage. Das gilt auch, wenn man das weitere Vorbringen der Beschwerde berücksichtigt, nach früherer Rechtslage hätten Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern die Auffassung vertreten können, „dass die Zeit sinnvoller und lebensfroher gestaltet werden kann als für gute Noten in der Schule - bei teils nicht sehr originellem Unterrichtsstoff - zu lernen, und entsprechend ihre Zeit nach dem Motto ‚So viel wie nötig, so wenig wie möglich‘ disponieren“ können, „zumal das Schulgesetz keine Pflicht zur Erbringung von persönlich möglichen Bestleistungen“ enthalte. Unabhängig davon, dass es jedenfalls keine schützenswerte Disposition darstellen dürfte, wenn Schüler ihre Leistungsbereitschaft in der Schule davon abhängig machen, ob sie gute Noten benötigen, um sich die volle Bandbreite der Wahlmöglichkeiten für die weiterführende Schule zu erhalten, genießt die bloße Erwartung, die alte Rechtslage werde fortbestehen, grundsätzlich keinen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17 - juris Rn. 139). So wäre der Gesetzgeber etwa auch nicht gehindert gewesen, die Geschwisterkindregelung, die den betreffenden Kindern einen Schulplatz an der Wunschschule unabhängig vom Notenschnitt gesichert hat (und bei Integrierten Sekundarschulen weiterhin sichert), vollständig abzuschaffen. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2021 - 6 BN 2.20 - juris Rn. 11) führt nicht weiter, weil es dort um rückwirkend geänderte Prüfungsbedingungen im - den Berufszugang eröffnenden - Masterstudium geht, und nicht um die Änderung des Zugangs zur Schulart Gymnasium als - neben der Integrierten Sekundarschule (ISS) - eine der beiden weiterführende allgemein bildenden Schulen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG), die Zugang zur gymnasialen Oberstufe und damit zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife geben (vgl. § 28 Abs. 3, Abs. 4 SchulG). Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde ferner gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Neuregelung sei bereits absehbar gewesen. Der Beschluss folgt der Einschätzung der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts in deren Beschluss vom 9. April 2025 - VG 3 L 77/25 -, auf den er verweist und dessen Argumentation er sich ausdrücklich zu eigen macht (BA S. 6 f.). Danach sei mit einer künftigen Fortgeltung der bisherigen Regelung nicht mehr ohne weiteres zu rechnen gewesen, nachdem sich die Regierungsparteien auf eine Änderung der Zugangsvoraussetzungen bereits im Koalitionsvertrag von April 2023 geeinigt hätten und ein entsprechender Gesetzesentwurf am 6. Juni 2024 in erster Lesung in den Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie überwiesen worden sei (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. April 2025 - VG 3 L 77/25 -, BeckRS 2025, 6846 Rn. 15). Der hiergegen gerichtete Einwand der Beschwerde, es sei nicht erwiesen und lebensfremd anzunehmen, dass sich alle Familien regelmäßig über die Berliner Landespolitik informieren, sei es über die Medien oder gar durch Lesen des Koalitionsvertrags, überzeugt nicht. Vielmehr war jedenfalls ab dem Einbringen des Gesetzentwurfs und seiner Überweisung in den Ausschuss damit zu rechnen, dass es zügig zu der beabsichtigten Neuregelung kommen werde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2025 - 3 S 20/25 - juris Rn. 8). Die Kritik der Beschwerde, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Antragsgegner die Neuregelung nicht erst zum nächsten Schuljahr eingeführt habe, überzeugt nicht. Ein legitimer Grund für die frühere Neuregelung kann schon in dem Willen des Gesetzgebers liegen, die von ihm für angezeigt gehaltene Änderung so früh umzusetzen, wie es unter Berücksichtigung des gebotenen Vertrauensschutzes - ggf. unter Schaffung einer Übergangsregelung - möglich ist. Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch, soweit sie in Frage stellt, dass der Neuregelung überhaupt ein legitimer Zweck zugrunde liege. Unabhängig von der Verteilung begrenzter Kapazitäten auf Gymnasien und ISS erkennt auch die Beschwerde dem Grunde nach an, dass die Vermeidung einer Überforderung von Schülerinnen und Schülern (verbunden mit der Folge eines Wechsels vom Gymnasium zur ISS nach nicht bestandenem Probejahr) generell ein legitimer Zweck sein kann. Ihr Hinweis darauf, dass bisher nur 7 Prozent aller Kinder nach dem Probejahr das Gymnasium hätten verlassen müssen, während zwei Drittel aller Kinder ohne Gymnasialempfehlung das Probejahr geschafft hätten, stellt diese Legitimität nicht durchgreifend in Frage, zumal mit 7 Prozent der zur 7. Klassenstufe am Gymnasium aufgenommenen Schülerinnen und Schüler, die das Probejahr nicht bestehen, angesichts der absoluten Zahl von 10.955 Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2023/2024 erstmals in die 7. Klassen eines öffentlichen Gymnasiums in Berlin aufgenommen wurden (Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Blickpunkt Schule, Bericht 2024/2025, https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/bildungsstatistik/) eine nicht unerhebliche Zahl von etwa 750 Schülerinnen und Schülern betroffen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2025 - OVG 3 S 20/25 - juris Rn. 5). Umgekehrt sagt ein Anteil von zwei Dritteln der Kinder ohne Gymnasialempfehlung, die das Probejahr bestanden haben - die Richtigkeit dieser Angabe der Beschwerde unterstellt - nichts Abschließendes darüber aus, ob all diese Kinder am Gymnasium nicht überfordert sind. Ein Wechsel zur ISS kann selbst bei - ggf. knapp - bestandenem Probejahr noch in den Folgejahren erforderlich werden. Mag auch - wie die Beschwerde meint - die „pauschale Annahme, dass Kinder, die einen schlechteren Notendurchschnitt als 2,2 aufweisen, vom Besuch eines Gymnasiums überfordert würden … nicht belegt“ sein, so zeigt der Vergleich der Nichtbestehensquote von etwa 7 Prozent insgesamt mit der der Schülerinnen und Schüler, die keine Gymnasialempfehlung haben, von etwa einem Drittel immerhin ein deutlich höheres Risiko letzterer, im Probejahr zu scheitern. Danach hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, in Fällen eines Notendurchschnitts über 2,2 den Zugang zum Gymnasium von einer gesonderten Eignungsfeststellung abhängig zu machen, von seinem Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum gedeckt ist. Der Vorwurf der Beschwerde, die aus ihrer Sicht „überstürzte Einführung des neuen Systems“ habe zu genau den organisatorischen Schwierigkeiten geführt, die der Gesetzgeber habe vermeiden wollen, ist nicht berechtigt. Dem von ihr angeführten Zeitungsartikel ist zu entnehmen, dass infolge der Neuregelung die ISS mit rund 800 Siebtklässlern mehr rechnen müssten als im Vorjahr, was in etwa der Zahl an Schülern entspreche, die bisher erfahrungsgemäß nach dem Probejahr die Gymnasien verlassen mussten. Das spricht dafür, dass die Neuregelung nicht mehr Schülern den Zugang zum Gymnasium versperrt als früher das Probejahr nicht bestanden hätten. Sie vermeidet allerdings die mit dem Wechsel nach nicht bestandenem Probejahr verbundenen organisatorischen Schwierigkeiten und - für die betroffenen Schüler - persönlichen Belastungen. Die in dem Artikel ebenfalls enthaltene Aussage, die Umstellung führe im Schuljahr 2025/2026 dazu, dass einmalig an den ISS deutlich mehr Schüler zu versorgen sind, weil zu den 800 zusätzlichen Siebtklässlern letztmalig in den achten Klassen die rund 800 „Rückläufer“ hinzukämen, die die siebte Klasse an den Gymnasien nicht geschafft haben, zeigt - anders als die Beschwerde meint - nicht auf, dass eine spätere Einführung der Neuregelung weniger belastend gewesen wäre, denn die einmalige Doppelbelastung im Jahr der Umstellung wäre bei einer späteren Einführung in gleicher Weise aufgetreten, nur eben ein Jahr später. Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Übergangsvorschrift des § 129 Abs. 14 SchulG sei mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit unvereinbar, weil sie weder benenne, was unter „Eignung“ im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen sei, noch auf welche Weise diese Eignung nachgewiesen werden solle. Der Begriff der „Eignung“ erschließt sich durch den Zweck, für den die Eignung nachgewiesen werden soll, hier den Besuch des Gymnasiums, das als einheitlicher Bildungsgang zur allgemeinen Hochschulreife führt (§ 26 Abs. 2 SchulG), und zwar grundsätzlich in kürzerer Zeit als an ISS und Gemeinschaftsschulen, nämlich schon nach Jahrgangsstufe 12 statt nach Jahrgangsstufe 13 (§ 28 Abs. 3 SchulG). Für den Nachweis der Eignung bestimmt § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG, dass Kinder, deren Förderprognose den (nach Satz 2 der Vorschrift zu bildenden) Zahlenwert von 14 überschreitet, nur dann an einem Gymnasium angemeldet werden können, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums im Rahmen der Teilnahme an einem Probeunterricht nachgewiesen wird; § 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 SchulG ermächtigt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung, das Nähere über den Übergang und die Aufnahme in die Sekundarstufe I zu regeln, insbesondere die Einzelheiten und das Verfahren der Eignungsfeststellung im Rahmen eines Probeunterrichts für die Aufnahme am Gymnasium gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG. Anders als die Beschwerde meint, wird diese Regelung nicht durch die Übergangsvorschrift des § 129 Abs. 14 SchulG verdrängt, denn diese regelt für die Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2024/2025 in der Jahrgangsstufe 6 der Primarstufe befinden, nach ihrem klaren Wortlaut eine Abweichung von § 56 Abs. 3 SchulG nur hinsichtlich der Bildung der Durchschnittsnote der Förderprognose und daran anknüpfend hinsichtlich des Grenzwerts für die Anmeldung an einem Gymnasium (Durchschnittsnote von 2,2 statt Zahlenwert von 14). Im Übrigen verbleibt es bei § 56 Abs. 3, Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 SchulG. Auch wenn die Bezeichnung als „Probeunterricht“, wie die Beschwerde meint, ein „pädagogisches Setting mit lernbegleitender Beobachtung“ suggerieren mag, ergibt sich schon aus der gesetzlichen Regelung in § 56 Abs. 3 Satz 3, § 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 SchulG, dass es um den Nachweis der Eignung bzw. eine Eignungsfeststellung geht, mithin um eine Prüfung. Auf dieser Grundlage bestimmt § 29a Abs. 4 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sek I-VO), dass die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der im Rahmen des Probeunterrichts gezeigten schriftlichen Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der gezeigten überfachlichen Kompetenzen feststellt, ob eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Gymnasiums zu erwarten ist (Satz 1), was der Fall ist, wenn insgesamt mindestens 75 Prozent der erreichbaren Bewertungseinheiten erzielt werden (Satz 2). Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2024/2025 in der Jahrgangsstufe 6 der Primarstufe befinden, stellt § 49 Abs. 9 Sek I-VO klar, dass § 29a Sek I-VO mit den aus § 129 Abs. 14 SchulG folgenden Modifikationen hinsichtlich der Durchschnittsnote gilt. Damit sind Prüfungsstoff und -inhalt hinreichend konkretisiert und die Bestehensgrenze beanstandungsfrei festgelegt worden. Insbesondere war es sachgerecht, das Verfahren der Eignungsfeststellung für die Aufnahme in die Sekundarstufe I am Gymnasium in der Sek I-VO zu regeln, die auch für das Übergangsverfahren generell ausführliche Regelungen in § 5 Sek I-VO enthält (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2025 - OVG 3 S 20/25 - juris Rn. 12). Anders als die Beschwerde meint, war diese Regelung nicht wegen Grundrechtsrelevanz dem Gesetzgeber vorbehalten. Insbesondere geht es bei der Ausgestaltung des Probeunterrichts nicht um den Zugang zu einem Schulabschluss, sondern zu einer der beiden nach der Jahrgangsstufe 6 weiterführenden allgemein bildenden Schulen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG), die - wie ausgeführt - beide den Zugang zur gymnasialen Oberstufe und damit zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eröffnen (vgl. § 28 Abs. 3, Abs. 4 SchulG). Daher sind dle verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für berufsbezogene Abschlussprüfungen entwickelt und aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2025 - OVG 3 S 97/24 - juris Rn. 4; Beschluss vom 12. August 2020 - OVG 3 S 46.20 - juris Rn. 16, jeweils m.w.N.), nicht ohne weiteres zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2025 - OVG 3 S 20/25 - juris Rn. 14). Es bedurfte danach auch keiner näheren Regelung durch den Verordnungsgeber, etwa in Form einer eigenen Prüfungsordnung, sondern der Verordnungsgeber durfte sich auf die Festlegung der wesentlichen Vorgaben beschränken und die weitere Ausgestaltung der Schulaufsichtsbehörde überlassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2025 - OVG 3 S 20/25 - juris Rn. 16), die in ihrem Leitfaden Probeunterricht zur Eignungsfeststellung vor der Anmeldung an einem Gymnasium im Übergangsverfahren von der Primarstufe in die Sekundarstufe I des Schuljahres 2025/2026 (im Internet veröffentlicht durch den Landeselternausschuss Berlin, https://leaberlin.de/267-aktuelles/4076-infosammlung-zum-uebergang-von-klasse-6-zu-klasse-7-2024) einheitliche und verbindliche Vorgaben zu Aufgabenstellungen, Erwartungshorizonten und Bewertungsbögen gemacht hat. Dass sich andere Landesgesetzgeber für eine detailliertere gesetzliche Regelung entschieden haben mögen, ändert hieran nichts. Auch auf die von der Beschwerde wiedergegebenen, nicht entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zum baden-württembergischen Landesrecht, nämlich dem Potenzialtest (§ 88 Abs. 3 Satz 3 SchG) als Weg zur Aufnahme am Gymnasium als - abgesehen von Sonderregelungen für Gemeinschaftsschulen (§ 8a SchG) - einziger Schulform, die auf das Abitur hinführt (§ 8 SchG), kommt es nicht an. Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch, soweit sie zur Begründung ihres Hilfsantrags, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ein fehlerfreies Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Besuch eines Gymnasiums auszugestalten und durchzuführen, den Antragsteller zu 1 an diesem Verfahren zu beteiligen und ihm im Fall der erfolgreichen Teilnahme vorläufig einen entsprechenden Eignungsnachweis auszustellen sowie ihm die Anmeldung an einem von den Antragstellern gewünschten Gymnasium zu ermöglichen und ihn am Aufnahmeverfahren zu beteiligen, geltend macht, jedenfalls seien die Umsetzung der Vorgaben aus § 56 Abs. 3 Satz 3, § 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2, § 129 Abs. 14 SchulG sowie die praktische Durchführung des Probeunterrichts rechtswidrig gewesen. Ob die Bestehensgrenze von 75% in § 29a Abs. 4 Satz 2 Sek I-VO dem „realen zu erwartenden Leistungsniveau“ entsprach, ist nicht relevant für die Frage, ob der Nachweis der Eignung zum Besuch des Gymnasiums an diese „starre“ Grenze geknüpft werden durfte. Dass die Annahme, diese Grenze sei geeignet, um gymnasiale Eignung festzustellen „empirisch unbelegt und bildungstheoretisch unhaltbar“ sei, behauptet die Beschwerde, ohne es nachvollziehbar darzulegen. Ihr Hinweis auf die hohe Durchfallquote rechtfertigt nicht die Annahme, das Verfahren sei „untauglich“ gewesen oder es seien unverhältnismäßig hohe Anforderungen gestellt worden. Da an dem Probeunterricht nur Schülerinnen und Schüler mit einer höheren als der nach § 129 Abs. 14 SchulG für die Aufnahme in ein Gymnasium ausreichenden Durchschnittsnote der Förderprognose teilgenommen haben, kann die hohe Durchfallquote auch als Bestätigung dafür angesehen werden, dass die nach der gesetzlichen Regelung ausreichende Durchschnittsnote angemessen oder jedenfalls nicht zu niedrig festgelegt wurde. Unabhängig davon begründet allein eine hohe Durchfallquote keinen gerichtlich zu beanstandenden Bewertungsfehler. Der Schulaufsichtsbehörde und den beteiligten Lehrkräften steht bei der Festlegung der Anforderungen an die Feststellung der Eignung für den Besuch des Gymnasiums ein weiter Bewertungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Welche Kenntnisse und Kompetenzen verlangt werden können und welcher Schwierigkeitsgrad bei der Eignungsfeststellung anzusetzen ist, ist eine prüfungsspezifische Wertungsfrage. Den Gerichten bleibt insoweit im Allgemeinen nur die Kontrolle, ob die Entscheidung so aus dem Rahmen fällt, dass sie Fachkundigen unhaltbar erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 - juris Rn. 72). Hierfür reicht eine besonders hohe Durchfallquote allein nicht aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2025 - OVG 3 S 43/25 - BA S. 7). Der Vorwurf der Beschwerde, die konzeptionelle Grundlage des Probeunterrichts leide an schwerwiegenden Mängeln, insbesondere hätte es für eine valide und faire Leistungsfeststellung zwingend einer vorherigen empirischen Pilotierung der Prüfungsaufgaben bedurft, die unstreitig nicht stattgefunden habe, überzeugt nicht. Der Hinweis, dies entspreche dem in anderen Kontexten anerkannten wissenschaftlichen Standard, und beim Test für Medizinische Studiengänge, dem bundesweit einheitlichen Auswahltest für das Medizinstudium, erfolge die Festlegung von Bestehensgrenzen nicht absolut, sondern differenziert im Verhältnis zu den Leistungen der Kohorte, berücksichtigt schon nicht hinreichend, dass es in letzterem um das „ob“ des Zugangs zu einer bestimmten Berufsausbildung geht, und damit das Grundrecht aus Art. 12 GG betroffen ist, im Probeunterricht dagegen lediglich um den Zugang zu einer von mehreren Schularten, die den Zugang zum Abitur eröffnen. Im Übrigen hat der Antragsgegner zu 1 in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11. April 2025 ausgeführt, dass die Aufgaben des Probeunterrichts im Land Berlin sich am Aufgabenniveau des seit mehreren Jahren etablierten Probeunterrichts im Land Brandenburg orientierten und nach den Standards des gemeinsamen Rahmenlehrplans Berlin-Brandenburg entwickelt worden seien. Dem tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Dass im Probeunterricht „nach übereinstimmenden Rückmeldungen aus mehreren Berliner Grundschulen“ Aufgaben gestellt worden seien, „die auf Themenbereichen beruhten, deren verbindliche Behandlung nach dem Berliner Rahmenlehrplan für die Jahrgangsstufe 6 erst im Verlauf des zweiten Schulhalbjahres vorgesehen ist“, behauptet die Beschwerde, ohne diesen Vorwurf hinreichend zu substantiieren. Das gilt auch, soweit sie Ausführungen zur Bruchrechnung macht, die nach dem aktuellen Rahmenlehrplan für das Fach Mathematik als sogenannte Progressionseinheit über mehrere Schulhalbjahre hinweg aufgebaut werde, so dass es „nahe (liege), dass einzelne Prüfungsaufgaben auf Inhalte Bezug nahmen, die an vielen Berliner Grundschulen im ersten Halbjahr der 6. Klasse noch gar nicht oder nur ausschnitthaft unterrichtet worden waren“. Die Beschwerde macht nicht substantiiert geltend, um welche Aufgaben es sich dabei gehandelt habe und dass die entsprechenden Inhalte dem Antragsteller zu 1 im Unterricht noch nicht vermittelt worden seien. Im Übrigen hat der Antragsgegner in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11. April 2025 auf die Stellungnahme der zuständigen Fachreferentin vom 7. März 2025 Bezug genommen, die Teil des in dem den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bekannten Verfahren VG 17 L 346/25 bzw. OVG 3 S 37/25 vorgelegten Generalvorgangs ist. Danach beinhalten die Aufgaben die Kompetenzbereiche Lesen, Sich mit Texten und anderen Medien auseinandersetzen, Schreiben, Richtig Schreiben und Sprachbewusstheit. In Mathematik sind die Aufgaben kompetenzorientiert, decken alle Anforderungsbereiche ab und beinhalten alle mathematischen Leitideen. Sowohl im Fach Deutsch als auch im Fach Mathematik seien die Aufgaben nicht auf dem Niveau E konzipiert worden, das für den Übergang an ein Gymnasium erreicht sein sollte, sondern auf den entsprechend niedrigeren Niveaustufen C und (teilweise) D (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2025 - OVG 3 S 20/25 - juris Rn. 20). Der Auffassung der Beschwerde, die im Rahmen des den Probeunterrichts durchgeführten „drei Prüfungen zu je 45 Minuten mit minimalen Pausen“ summierten sich zu einer „Gesamtbelastung, die weit über dem liegt, was § 20 Abs. 2 GsVO vorsieht“, überzeugt ebenfalls nicht. § 20 GsVO enthält Vorgaben für Lernerfolgskontrollen. Für Klassenarbeiten trifft § 20 Abs. 2 GsVO Regelungen etwa über Inhalte (Satz 1 und 2), Anzahl (Sätze 3 bis 5) und Ankündigung von Klassenarbeiten (Satz 7), und sieht auch vor, dass Klassenarbeiten in der Regel eine und nicht mehr als zwei Unterrichtsstunden dauern (Satz 6), sowie dass an einem Tag nur eine Klassenarbeit geschrieben werden darf (Satz 8). Schon der Regelungszusammenhang macht deutlich, dass die Vorschrift nicht, wie die Beschwerde meint, Ausdruck einer allgemeinen altersangemessenen Belastungsgrenze ist, sondern spezifische Vorgaben für Klassenarbeiten enthält, mit denen die Lernerfolge des aktuellen Unterrichtszeitraums abgefragt werden. Die Regelung ihres zeitlichen Umfangs und der Zahl der an einem höchstens zu schreibenden Klassenarbeiten ist in diesem Kontext dahin zu verstehen, dass an Grundschulen an einem Unterrichtstag nur eine Klassenarbeit von bis zu zwei Stunden geschrieben werden sollen, die restlichen Stunden also dem regulären Unterricht vorbehalten bleiben, was etwa schriftliche Kurzkontrollen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 GsVO) oder mündliche Leistungsnachweise (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GsVO) nicht ausschließt. Damit ist keine Aussage darüber verbunden, dass die zeitlichen Vorgaben für Klassenarbeiten auch für den Fall einer - wie hier - außerhalb der regulären Unterrichts durchgeführten Eignungsfeststellung zwingend einzuhalten wären, und dass eine Prüfungszeit von insgesamt 135 Minuten reiner Prüfungszeit, unterbrochen durch zwei Pausen von 15 bzw. 20 Minuten Kinder in der 6. Klasse, also im Alter von etwa 11 bis 12 Jahren, überfordern würde. Die von der Beschwerde gerügten „Unstimmigkeiten zwischen den in den Prüfungsaufgaben enthaltenen Bewertungseinheiten und der im Leitfaden zur Durchführung des Probeunterrichts vorgesehenen Gewichtung“ sind nicht zu erkennen. Die nach dem Leitfaden vorgesehene Gewichtung der drei Aufgabenteile im Verhältnis 20 % (Teil 1 Gruppenaufgabe) : 40 % (Teil 2 Mathematik) : 40 % (Teil 3 Deutsch) gemeint ist, wird durch eine Verdoppelung der für die Gruppenaufgabe zu erzielenden Punkte nicht in Frage gestellt. Zum gleichen Ergebnis wäre man mit einer Verdoppelung der für die einzelnen Teilaufgaben zu erreichenden Punkte gekommen. Ein Verstoß gegen § 29a Abs. 4 Satz 2 Sek I-VO ist darin nicht zu erkennen. Ebensowenig wird dargelegt, weshalb die Einzelheiten der Berechnung im Vorfeld transparent hätten bekannt gemacht werden müssen. Die Beschwerde rügt nur stichpunktartig, ein vollständiges „Ausblenden der ersten Fremdsprache als für die gymnasiale Eignung relevantes Fach“, ohne sich mit § 29a Abs. 2 Satz 2 Sek I-VO auseinanderzusetzen, wonach die Eignungsfeststellung schriftliche Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie überfachliche Kompetenzen umfasst. Gegen eine Erstreckung der Eignungsfeststellung auf die erste Fremdsprache dürfte im Übrigen sprechen, dass erstere - auch im Interesse der Chancengleichheit - auf der Grundlage eines einheitlichen Verfahrens durchgeführt wird (§ 29a Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO), als erste Fremdsprache aber nicht einheitlich Englisch unterrichtet wird, sondern alternativ auch Französisch (§ 20 Abs. 4 SchulG, § 11 Abs. 1 Satz 1 GsVO). Die Beschwerde sieht selbst, dass sie ihren weiteren Hilfsantrag, die vom Antragsteller zu 1 im sogenannten Probeunterricht erbrachten Leistungen vorläufig mit „bestanden“ zu bewerten, ihm vorläufig einen entsprechenden Eignungsbescheid auszustellen sowie ihm die Anmeldung an einem von den Klägern gewünschten Gymnasium zu ermöglichen und ihn am Aufnahmeverfahren zu beteiligen, nicht substantiiert inhaltlich begründet. Unabhängig davon, dass sie hinreichende Regelungen zu Ablauf und Durchführung der Prüfung, eine Benennung der Prüfer und eine angemessene Bewertung der Prüfungsleistung vermisst, fehlt es schon an einer Benennung der Aufgaben, die aus Sicht der Beschwerde zu schlecht bewertet worden seien, und deren Neubewertung zum Bestehen des Probeunterrichts führen könnte. Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 2. Juli 2025 (- OVG 3 S 20/25 - juris Rn. 18) entschieden, dass angesichts der einheitlichen Aufgabenstellung und standardisierten Bewertungsvorgaben den Auswertenden ein so geringer Bewertungsspielraum verbleibt, dass kein Bedarf für die individuelle Benennung der Prüfer erkennbar ist. Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde schließlich mit ihrem letzten Hilfsantrag, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig erneut über die durch die W…-Grundschule in der Förderprognose getroffene Empfehlung der Eignung für das Gymnasium oder der Integrierten Sekundarschule bzw. Gemeinschaftsschule zu entscheiden. Es fehlt hierfür jedenfalls am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Unabhängig davon, dass § 24 Abs. 2 GsVO in der bis zum 31. Januar 2025 geltenden Fassung noch die Möglichkeit vorsah, in der Förderprognose bis zu einer Durchschnittsnote von höchstens 2,7 auch das Gymnasium zu empfehlen (§ 24 Abs. 2 Satz 9 GsVO a.F.), kommt es nach § 56 Abs. 3, § 129 Abs. 14 SchulG in der seit dem 1. August 2024 geltenden Fassung für die Anmeldung an einem Gymnasium nicht auf die Empfehlung der Klassenkonferenz, sondern auf die Durchschnittsnote bzw. den Zahlenwert der Förderprognose bzw. den Nachweis der Eignung im Rahmen eines Probeunterrichts an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG, soweit die erstinstanzliche Wertfestsetzung geändert wird in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat berücksichtigt dabei, dass es den Antragstellern auch mit den formulierten Hilfsanträgen letztlich nur um den Zugang des Antragstellers zu 1 zu einem Gymnasium geht, der bereits Gegenstand des Hauptantrags ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).