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Beschluss

3 S 97/24

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0516.3S97.24.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. August 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. August 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in den bilingualen Zug der Jahrgangsstufe 5 des Q... -Gymnasiums aufzunehmen, Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, das nach § 5 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP wegen der die Aufnahmekapazität von insgesamt 60 Schulplätzen übersteigenden Zahl von insgesamt 124 Anmeldungen durchzuführende Aufnahmeverfahren sei rechtswidrig durchgeführt worden. Dabei entbindet der Umstand, dass die erstrebte einstweilige Anordnung das Hauptsacheverfahren, zu dem es in der Regel nicht kommt, vorwegnehmen würde, die Antragsteller nicht von ihrer prozessualen Obliegenheit, konkrete Fehler des Auswahlverfahrens zu rügen, auf die sie sich berufen. Unberührt bleibt zudem das Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, werden gemäß § 5 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP in der hier maßgeblichen Fassung vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen (Satz 1). Innerhalb dieser Schülergruppe richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht (Satz 2), wobei zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen werden (Satz 3). Können - wie hier für die insgesamt 110 Kinder umfassende Gruppe der Kinder mit einer Notensumme von 4 bis 6 Punkten der Fall - nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Auswahlgesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern durchführt (Satz 4). In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft (Satz 5). Das Gespräch dauert in der Regel 20 Minuten (Satz 6). Es besteht aus einer bewertungsfreien Einführung, der Arbeit mit einem von der Schule vorgegebenen Text und einer Aufgabe, in der die Fähigkeit zu logischem Denken nachzuweisen ist (Satz 7). Insgesamt können 50 Punkte erreicht werden (Satz 8). Bei der Arbeit mit dem Text werden für die Kriterien „Lautes Vorlesen“ und „Explizites Sprachwissen“ jeweils bis zu 5 Punkte, für das Leseverständnis bis zu 10 Punkte und für die gezeigte Kommunikationsfähigkeit bis zu 15 Punkte vergeben (Satz 9). Für die Aufgabe, in der logisches Denken nachzuweisen ist, werden bis zu 15 Punkte vergeben (Satz 10). Die Beschwerde legt nicht erfolgreich dar, dass die Durchführung dieses Auswahlgesprächs - sei es für die Antragstellerin zu 1 oder für die anderen Kinder - rechtswidrig gewesen ist. Dabei geht sie im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass nach der auch vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Rechtsprechung des Senats den im Falle der Übernachfrage zu führenden Gesprächen die Bedeutung von Aufnahmeprüfungen zukommt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 - OVG 3 S 44.18 - juris Rn. 5; Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 72.18 - juris Rn. 5; vgl. auch Beschluss vom 12. August 2020 - OVG 3 S 46.20 - juris Rn. 5 für die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse als Voraussetzung der Aufnahme in eine Staatliche Europa-Schule Berlin - SESB -). Daraus folgt allerdings nicht, dass alle verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für berufsbezogene Abschlussprüfungen entwickelt und aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet hat (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - juris Rn. 45 ff.; Beschluss vom 6. Dezember 1988 - 1 BvL 5/86, 1 BvL 6/85 - juris Rn. 17 ff.), auf derartige Auswahlgespräche übertragbar sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 - OVG 3 S 46.20 - juris Rn. 16). Es geht hier nicht um den Zugang zu einem Beruf als Abschluss einer schulischen, universitären oder praktischen Ausbildung, sondern (lediglich) um die Aufnahme in eine Schule besonderer pädagogischer Prägung, nämlich ein grundständiges bilinguales Gymnasium, im Fall der Übernachfrage (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Sätze 3 ff. Aufnahme VO-SbP). Kinder, die nach dem Ergebnis des standardisierten Auswahlgesprächs nicht ab der Jahrgangsstufe 5 in den gewünschten Zug aufgenommen werden, verbleiben bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 6 in der von ihnen besuchten Grundschule und gehen nach § 56 SchulG in die Sekundarstufe I über, wobei ihnen unter den in § 56 Abs. 1 Satz 2, 3 SchulG, § 5 Abs. 1 Sek I-VO genannten Voraussetzungen die Schulart Gymnasium offen steht. Schon aus diesem Grund ist die von der Beschwerde angeführte Rechtsprechung zu Anforderungen an berufsbezogene mündliche Prüfungen oder Abiturprüfungen nicht ohne weiteres auf die hier fraglichen Anforderungen an die Gestaltung und Dokumentation der standardisierten Aufnahmegespräche im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP übertragbar. Auch der Verweis auf das Recht zur Wahl der Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG verfängt daher nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - juris Rn. 50 ff.; Manssen, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 12 Rn. 62; Kämmerer, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 12 Rn. 63). Die von der Beschwerde darüber hinaus gezogene Parallele zum beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit trägt schon deshalb nicht, weil es im Fall der Schulplatzkonkurrenz nicht um die grundrechtliche Gewährleistung des Art. 33 Abs. 2 GG geht. Das Recht der Antragstellerin zu 1 auf Bildung (Art. 20 Abs. 1 VvB, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 - juris Rn. 45 ff.) steht - wie ausgeführt - nicht in Frage. Die von der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die den standardisierten Aufnahmegesprächen zu Grunde gelegten Aufgabenstellungen greifen nicht durch. Das gilt zunächst für ihre Rüge, die „Grundstruktur des Tests“ sei „seit vielen Jahren identisch“, anders „als an den anderen Schulen besonderer pädagogischer Prägung, welche - aus guten Grünen - in aller Regel jedes Jahr verschiedene Aufgaben erstellen“. Der Vergleich mit Staatlichen Europa-Schulen (SESB) überzeugt schon deshalb nicht, weil dort nicht - wie hier für den bilingualen grundständigen Zug - standardisierte Auswahlgespräche für die wegen Übernachfrage zu treffende Auswahlentscheidung geführt, sondern im Wege des Tests (Mindest-)Sprachkenntnisse als Eignungsvoraussetzung geprüft werden (vgl. § 3 Abs. 6 Aufnahme VO-SbP). Soweit sich die Beschwerde zudem auf „verschiedene Mathematik-, Mathe-Nawi, WAT- oder Musiktests“ beruft, geht es um andere Schulen besonderer pädagogischer Prägung, für die der Verordnungsgeber andere Regelungen getroffen hat, die auf die Feststellung der Eignung für das jeweilige Schulprofil zielen. Für das standardisierte Aufnahmegespräch an den grundständigen bilingualen Gymnasien sieht § 5 Abs. 2 Satz 5 Aufnahme VO-SbP dagegen keine fachliche Eignungsprüfung vor, sondern die Überprüfung insbesondere von Kommunikationsfähigkeit, logischem Denken und Leseverständnis. Es geht also nicht um die Feststellung vorhandenen Wissens, sondern von Kompetenzen, die nach Auffassung des Verordnungsgebers besonders wichtig für die erfolgreiche Teilnahme am bilingualen Unterricht sind. Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, wenn - wie die Beschwerde behauptet - die für den „Logik-Teil“ verwendeten Aufgaben „praktisch identisch“ sind, und auch die zwei verschiedenen kurzen Texte „seit mehreren Jahren im Wechsel verwendet werden“, weil ein - unterstellter - „Kenntnis- oder Übevorsprung etwa durch Geschwisterkinder“ allenfalls einen begrenzten Einfluss auf die Feststellung der maßgeblichen Kompetenzen hätte. Auch im Übrigen legt die Beschwerde keine durchgreifenden Bedenken gegen die Gestaltung der Aufgabenstellungen dar. Diese decken die drei in § 5 Abs. 2 Satz 5 Aufnahme VO-SbP vorgegebenen Kompetenzbereiche ab. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass mit dieser Aufzählung eine bestimmte Reihenfolge der Prüfung nicht vorgegeben ist. Der in der Aufgabenstellung vorgesehene Beginn mit der Aufgabe zum logischen Denken mag für Schülerinnen und Schüler, die sich mit dieser Aufgabe schwertun, ein unglücklicher Einstieg sein, das begründet aber keinen Fehler der Aufgabenstellung, zumal es umgekehrt Kinder geben mag, denen der Beginn mit den „Knobelaufgaben“ einen entspannteren Einstieg in das Auswahlgespräch ermöglicht. Die Einwände der Beschwerde gegen die Bewertung der Auswahlgespräche überzeugen ebenso wenig. Der Bewertungsbogen enthält für jede der Aufgaben die maßgeblichen Kriterien und eine Kurzbeschreibung der Anforderungen für die jeweils zu vergebende Punktzahl in Einzelschritten (zu diesem Erfordernis vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 - OVG 3 S 44.18 - juris Rn. 7 ff.). Der Umstand, dass der Bewertungsbogen für das Kriterium der Kommunikationsfähigkeit (Punkt 3) den Hinweis „wird nach Abschluss der Aufgaben 1 und 2 bewertet“ enthält, erklärt sich aus der räumlichen Gestaltung des Auswertungsbogens, der diesen Punkt an erster Stelle aufführt (und damit ermöglicht, die Bewertung der Aufgaben zum Sprachverständnis auf einer Seite zusammenzufassen). Der Hinweis auf die zeitliche Abfolge der Bewertung lässt indessen nicht den Schluss zu, die Kommunikationsfähigkeit werde nicht nur - wie in § 5 Abs. 2 Satz 9 Aufnahme VO-SbP vorgegeben - auf die Arbeit mit dem Text bezogen. Auch der in dem Bewertungsschema zum Punkt 3 - Kommunikationsfähigkeit - verwendete Begriff „Gesamteindruck“ bezieht sich erkennbar auf die (im Rahmen der Arbeit mit dem Text) insgesamt, also nicht auf Teilaufgaben zum Sprachverständnis bezogen, gezeigte Kommunikationsfähigkeit, nicht auf das gesamte Auswahlgespräch (einschließlich bewertungsfreier Einführung und Aufgabe zum logischen Denken). Warum das Kriterium eines unsicheren, verschlossenen oder gehemmten Eindrucks ohne viel Blickkontakt für die Bewertung der Kommunikationsfähigkeit ungeeignet sein sollte, legt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar; ebenso wenig, dass es der prüfenden Person nicht möglich sein sollte, die Kommunikationsfähigkeit bei der Arbeit mit dem Text unabhängig von einem bei den Aufgaben zum logischen Denken gewonnenen Eindruck zu bewerten. Im Fall der Antragstellerin zu 1 ist das jedenfalls gelungen; sie hat in den Aufgaben zum logischen Denken insgesamt 3 Punkte erhalten, in der „Kommunikationsfähigkeit“ dagegen mit 5 Punkten die Höchstpunktzahl. Dass die Begriffe, die im „Erwartungshorizont“ auf der zweiten Seite des Bewertungsbogens verwendet werden, nur teilweise mit den Kriterien im davorstehenden Teil deckungsgleich sind, mag irritieren. Es erklärt sich aber daraus, dass im oberen Teil die maßgeblichen Kriterien für die jeweils zu vergebenden Punkte zwischen 1 und 5 aufgeführt sind, während im „Erwartungshorizont“, in dem die vergebenen Punkte zusammengetragen und auf dieser Grundlage mit der entsprechenden Gewichtung das Gesamtergebnis errechnet wird, nur kurze Stichworte für die niedrigste bzw. die höchste Bewertung vermerkt sind. Die Rüge der Beschwerde, es seien „teilweise nicht einmal in allen Feldern Kreuze angegeben“ gewesen, bleibt ohne Benennung von Beispielen unsubstantiiert. Der ebenfalls beanstandete Zusatz „(ggf. gerundet)“ in der Spalte zum Ergebnis erklärt sich daraus, dass zu den einzelnen Aufgaben Unteraspekte benannt sind, so dass bei Unterschieden in den einzelnen Bewertungen das Ergebnis des jeweiligen Aufgabenteils ggf. durch Rundung auf einen vollen Punktwert gebracht werden muss. Dass es hier im Einzelnen zu Fehlern oder einem Verstoß gegen einheitliche Rundungsregeln gekommen sei, legt die Beschwerde jedenfalls nicht substantiiert dar. Die Gewichtung der Bewertungen für die in § 5 Abs. 2 Satz 9 und 10 Aufnahme VO-SbP aufgeführten Kriterien ist vom Verordnungsgeber vorgegeben. Ohne Erfolg bleiben auch die Rügen der Beschwerde hinsichtlich der Durchführung und Protokollierung der Aufnahmegespräche. Dass diese von dem Schulleiter bzw. der stellvertretenden Schulleiterin durchgeführt worden sind, entspricht der Vorgabe des § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP (anders noch § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP in der bis zum 17. Januar 2019 gültigen Fassung; s. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 72.18 - juris Rn. 7 ff.). Ungeachtet der Frage, ob es dessen zwingend bedürfte, ist auch hinreichend feststellbar, wer von beiden jeweils das Aufnahmegespräch geführt hat. Auf dem Bewertungsbogen sind das Datum des Gesprächs und das Kürzel der Protokollantin vermerkt; in Verbindung mit den beim Auswahlvorgang (Blatt 13 ff.) befindlichen Zeitrastern ist daraus die gesprächsführende Person zu erkennen. Die einheitlichen Aufgabestellungen und Bewertungsvorgaben gewährleisten schon für sich genommen - unabhängig von der am ersten Tag der Aufnahmegespräche durchgeführten „Kalibrierung“ - eine hinreichende Vergleichbarkeit der Bewertungen. Soweit die Beschwerde das Fehlen einer Protokollierung der gestellten Fragen und der gegebenen Antworten bemängelt, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass es dem Wesen des standardisierten Aufnahmegesprächs entspricht, anders als in (sonstigen) mündlichen Prüfungen keine individuell unterschiedlichen Fragen zu stellen, sondern dass Standardisierung einheitliche Fragestellungen erfordert, wie sie hier vorliegen, und deren gesonderte Aufnahme in ein Protokoll dementsprechend überflüssig wäre. Soweit es um die Protokollierung der Antworten geht, ist zu beachten, dass nach der Vorgabe in § 5 Abs. 2 Satz 5 Aufnahme VO-SbP keine Wissens-, sondern eine Kompetenzüberprüfung erfolgt. Das schließt eine Protokollierung des Gesprächsverlaufs zwar nicht aus, führt aber fast zwangsläufig dazu, dass diese auch wertende Elemente enthält, die nicht der protokollierenden, sondern der gesprächsführenden Kraft zustehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. September 2023 - VG 20 L 99/23 - juris Rn. 30). Es dürfte den Rahmen des standardisierten Aufnahmegesprächs sprengen, wollte man diese neben ihrer eigentlichen Aufgabe der Gesprächsführung und Bewertung zusätzlich mit der Führung eines detaillierten, auch nichtverbale Äußerungen umfassenden Gesprächsprotokolls betrauen. Dementsprechend fordert § 2 Abs. 4 Satz 3 Aufnahme VO-SbP auch nur die Dokumentation der Ergebnisse der standardisierten Aufnahmeverfahren, nicht der Einzelheiten ihres Verlaufs. Es kommt nach alledem nicht darauf an, ob es, wie die Beschwerde meint, in aller Regel keine „handschriftlich verfassten Lösungen“ der Kinder gibt. Soweit die Beschwerde erneut geltend macht, dass das mit der Antragstellerin zu 1 geführte Auswahlgespräch erst verspätet angefangen habe und „direkt in die parallel stattfindende große Pause“ gefallen sei, ist der bloße Hinweis, das Gespräch habe „mitten in einem Büro auf dem Gang“ stattgefunden, und es sei daher „nicht von der Hand zu weisen, dass der herrschende Lärm und die Lautstärke auf den Gängen für Ablenkung und Störung im Auswahlgespräch gesorgt haben“ lediglich eine Unterstellung und zu spekulativ um einen Verfahrensfehler - etwa - durch unzumutbare Bedingungen bei der Durchführung des Auswahlgesprächs darzulegen. Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde schließlich auch, soweit sie die Aufnahme des Kindes O... rügt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf § 5 Abs. 8 Satz 1 Sek I-VO hingewiesen, wonach Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland, die zu Beginn des Übergangsverfahrens weder ihre Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, im Übergangsverfahren berücksichtigt werden, wenn sie glaubhaft machen, dass sie spätestens drei Wochen vor dem letzten Ferientag der Sommerferien ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben werden. Die Beschwerde legt nicht überzeugend dar, dass und warum die Glaubhaftmachung zwingend direkt durch das zuziehende Kind bzw. seine Eltern gegenüber dem Antragsgegner erfolgen müsse und nicht auch durch Bestätigung der bisher zuständigen Grundschule erfolgen kann, dass ihr gegenüber der bevorstehende Zuzug nach Berlin glaubhaft gemacht sei. Dass das mit diesem Kind geführte Auswahlgespräch - als einziges - zeitlich unmittelbar vor dem Kalibrierungsgespräch lag, lässt auch deshalb keinen Fehler erkennen, weil sich aus den Zeitrastern für die Aufnahmegespräche im Zusammenhang mit dem Bewertungsbogen ergibt, dass der Schulleiter auch das hier fragliche Auswahlgespräch geführt hat. Zwar weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass das Kind im Zeitplan sowohl des Schulleiters als auch der stellvertretenden Schulleiterin stehe; das Protokoll ist indessen mit dem Kürzel „Ste“ gekennzeichnet, das für die Protokollantin steht, die an dem fraglichen Tag die Protokollführung für den Schulleiter übernommen hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).