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Urteil

OVG 3 B 9/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0217.OVG3B9.21.00
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Leitsätze
Das Gericht lässt offen, ob die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-279/20-) in jeder Hinsicht auf den Fall übertragbar ist, dass das nachziehende Kind bei Bekanntgabe des Bescheides über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ihren Vater noch minderjährig war und es mithin nicht vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling volljährig geworden ist. (Rn.18) Zur Einhaltung der Altersgrenze bzw. für die Fristwahrung bedarf es eines wirksamen Visumantrags, für den eine über das Webportal des Auswärtigen Amtes erzeugte „fristwahrende Anzeige“ nicht genügt. (Rn.20) Mit der Voraussetzung, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sein muss, beschränkt § 36 Abs. 2 AufenthG den Familiennachzug zu sonstigen Familienangehörigen auf seltene Ausnahmefälle, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. (Rn.25)
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2021 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Gericht lässt offen, ob die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-279/20-) in jeder Hinsicht auf den Fall übertragbar ist, dass das nachziehende Kind bei Bekanntgabe des Bescheides über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ihren Vater noch minderjährig war und es mithin nicht vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling volljährig geworden ist. (Rn.18) Zur Einhaltung der Altersgrenze bzw. für die Fristwahrung bedarf es eines wirksamen Visumantrags, für den eine über das Webportal des Auswärtigen Amtes erzeugte „fristwahrende Anzeige“ nicht genügt. (Rn.20) Mit der Voraussetzung, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sein muss, beschränkt § 36 Abs. 2 AufenthG den Familiennachzug zu sonstigen Familienangehörigen auf seltene Ausnahmefälle, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. (Rn.25) In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2021 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene zu 1 in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn auf diese Möglichkeit ist sie in der ordnungsgemäß bewirkten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Versagung des beantragten Visums durch den Bescheid der Botschaft Beirut vom 25. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Visumerteilung auf der Grundlage der Vorschriften zum Kindernachzug (§ 32 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG bzw. Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003, ABl. L 251, S. 12 - Familienzusammenführungsrichtlinie - im Folgenden: RL 2003/86) zu. Sie hat den Visumantrag nicht als Minderjährige gestellt und kann sich nicht erfolgreich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen, nach der beim Nachzug zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung des Elternteils abzustellen ist. Während für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - juris Rn. 11), ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Kindernachzug nach § 32 Abs. 1 AufenthG geklärt, dass das Kind nicht bei Erteilung des Visums, wohl aber in dem Zeitpunkt, in dem es den Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung stellt, und bei Erteilung der zum Nachzug berechtigenden Aufenthaltserlaubnis an den Elternteil noch minderjährig sein muss (vgl. m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 16.19 - juris Rn. 9). Der Europäische Gerichtshof hat für den Nachzug zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/86 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob das Kind, wenn es vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, minderjährig im Sinne dieser Bestimmung ist, der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem der zusammenführende Elternteil seinen Asylantrag gestellt hat, sofern der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling gestellt wurde (EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-279/20 - juris Rn. 54; vgl. entsprechend zum Nachzug der Eltern zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 64). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Familiennachzug nicht von der Dauer der Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz durch die nationale Behörde abhängen sondern sichergestellt sein soll, dass der Erfolg des Antrags auf Familienzusammenführung in erster Linie von Umständen abhängt, die in der Sphäre der Antragsteller liegen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 55 und 60; Urteil vom 1. August 2022 - C-279/20 - juris Rn. 47 ff.). Die mit der Drei-Monats-Frist bewirkte Begrenzung der Möglichkeit, sich für den Familiennachzug auf die bei Asylantragstellung des zusammenführenden Familienangehörigen noch bestehende Minderjährigkeit zu berufen, beruht darauf, dass es dem Ziel des zum Schutz von Minderjährigen geregelten Nachzugsanspruchs nicht entspräche, wenn sich die Betroffenen hierauf ohne zeitliche Grenze berufen könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 61), und dass einem Antrag auf Familienzusammenführung grundsätzlich kein Hindernis aus der behördlichen Sphäre mehr entgegen steht, wenn über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den zusammenführenden Familienangehörigen entschieden ist. Der Europäische Gerichtshof hat deshalb eine Antragstellung innerhalb einer angemessenen Frist für erforderlich gehalten, die er in Anlehnung an Art. 12 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2003/86 auf drei Monate bestimmt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 61; Urteil vom 1. August 2022 - C-279/20 - juris Rn. 53). Ob die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-279/20 -) in jeder Hinsicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, der die Besonderheit aufweist, dass die Klägerin bei Bekanntgabe des Bescheides über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ihren Vater noch minderjährig war und sie mithin nicht vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling volljährig geworden ist, kann offen bleiben. Unterstellt man, dass entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für das Merkmal der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung des zusammenführenden Elternteils abzustellen ist, gilt jedenfalls auch die Voraussetzung, dass der Visumantrag binnen drei Monaten nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt worden sein muss, denn es wäre nicht gerechtfertigt, einem Kind, das nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Elternteils noch eine gewisse Zeit minderjährig war, eine längere Zeit zur Stellung des Visumantrags einzuräumen als einem Kind, das schon zuvor volljährig geworden ist. In beiden Fällen liegt es ab der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den einen Nachzugsanspruch vermittelnden Familienangehörigen maßgeblich in der Hand der Betroffenen, einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen. Die Klägerin hat den Antrag nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist gestellt, die im Hinblick auf die am 16. Juni 2016 erfolgte Bekanntgabe des die Flüchtlingseigenschaft zuerkennenden Bescheides an den Beigeladenen zu 2 am 16. September 2016 endete. Da die Buchung eines Vorsprachetermins bei der Botschaft durch ihre Mutter am 5. Oktober 2016 sowie die förmliche Antragstellung bei der Botschaft im Dezember 2017 nicht mehr rechtzeitig waren, käme als Anknüpfungspunkt allein die „fristwahrende Anzeige“ vom 22. Juli 2016 in Betracht. Zur Einhaltung der Altersgrenze bzw. für die Fristwahrung bedurfte es eines wirksamen Visumantrags, für den die über das Webportal des Auswärtigen Amtes erzeugte „fristwahrende Anzeige“ nicht genügte. Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs muss die Drei-Monats-Frist nach Anerkennung des zusammenführenden Familienmitglieds mit dem Antrag auf Familienzusammenführung gewahrt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-279/20 - juris Rn. 53 f., ebenso Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 61). Die Frist bezieht sich auf den in Art. 5 Abs. 1 RL 2003/86 angesprochenen Antrag auf Einreise und Aufenthalt. Nach den die Richtlinie umsetzenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes handelt es sich dabei um den auf Erteilung eines nationalen Visums (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. § 6 Abs. 3 AufenthG) zum Zwecke des Familien- bzw. hier Kindernachzugs (§§ 27, 29, 32 AufenthG) gerichteten Antrag. Nach der Bestimmung des § 81 Abs. 1 AufenthG, mit der der deutsche Gesetzgeber von der ihm durch Art. 5 Abs. 1 RL 2003/86 eingeräumten Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht hat, ist ein solcher Antrag von dem den Familiennachzug begehrenden Ausländer bei der zuständigen, vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretung (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) zu stellen. Die über das Webportal des Auswärtigen Amtes erzeugte „fristwahrende Anzeige“ stellt keinen wirksamen Visumantrag im Sinne dieser Vorschriften dar. Sie hat bereits nicht den Erklärungsgehalt eines Antrags. Für eine Antragstellung ist erforderlich, dass der Erklärende mit seinem Verhalten oder seiner Äußerung in für die Behörde erkennbarer Weise zum Ausdruck bringt, dass er ein bestimmtes Tätigwerden der Behörde erstrebt, indem er dieser ein Begehren mitteilt, das beschieden werden soll (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. Dezember 1998 - OVG 2 B 34.93 - LKV 1999, 370, 371; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 - juris Rn. 30; Ziekow, VwVfG, 4. Aufl. 2020, § 22 Rn. 8). Hieran gemessen stehen einer Auslegung als Antrag sowohl die Überschrift „fristwahrende Anzeige“ als auch der beigegebene Hinweis auf den Vorbereitungscharakter der Anzeige und darauf, dass zur Antragstellung weitere Schritte erfolgen müssten, entgegen. Für einen wirksamen Antrag fehlt es außerdem an dem Zugang bei der gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG zuständigen Auslandsvertretung. Nach den Angaben der Beklagten wird mit der Webanwendung eine PDF-Datei mit einem Barcode erzeugt, die ausgedruckt und bei der Beantragung des Visums vorgelegt werden soll. In dem Barcode werden die Angaben sowie das Erstellungsdatum fälschungssicher codiert. Die Daten werden aus Datenschutzgründen weder gespeichert noch an eine Behörde weitergeleitet, sondern nach dem Herunterladen der PDF-Datei sofort gelöscht. Hiernach eröffnet die Webanwendung keine technische Möglichkeit einer Kenntnisnahme durch das Auswärtige Amt oder durch die zuständige Auslandsvertretung. Eine Zuordnung zu der zuständigen Auslandsvertretung wäre zudem mangels erforderlicher Angaben zum Aufenthaltsort der nachzugswilligen Familienangehörigen nicht möglich (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Dezember 2021 - 3 M 53/21 - juris Rn. 9 und vom 19. Januar 2022 - OVG 3 M 185/20 - juris Rn. 5 f.). Ebenso wenig muss die Beklagte die fristwahrende Anzeige vom 22. Juli 2016 aus Gründen des Vertrauensschutzes als Antrag gegen sich gelten lassen, denn durch die Bezeichnung als fristwahrende Anzeige sowie die Hinweise darauf, dass der Ausdruck lediglich der Antragsvorbereitung diene und zur Antragstellung weitere Schritte erfolgen müssten, wird hinreichend deutlich klargestellt, dass in der Vornahme der fristwahrenden Anzeige noch kein Antrag zu sehen ist. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, bereits einen Antrag gestellt zu haben, wird deshalb mit der Erstellung der Anzeige nicht hervorgerufen. Die Beklagte hat mit der Ermöglichung der fristwahrenden Anzeige über die Webanwendung auch keinen sie im Hinblick auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) bindenden Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass mit der Anzeige eine fristwahrende Wirkung in Bezug auf die sich aus dem Merkmal der Minderjährigkeit ergebende Altersgrenze oder die Drei-Monats-Frist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verbunden ist. Die Beklagte hat dargelegt, dass sie die Webanwendung allein mit dem Ziel erstellt hat, Visumantragstellern eine zusätzliche Möglichkeit zu bieten, von der Privilegierung des § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu profitieren. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann u.a. beim Kindernachzug zu einem Ausländer, der, wie der Beigeladene zu 2, Flüchtlingsschutz genießt und deshalb eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten hat, von den Voraussetzungen der Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufentG) abgesehen werden. Nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG ist hiervon unter den weiteren Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG zwingend abzusehen, wenn der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird. Dabei trägt bereits die gesetzliche Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, nach der die in § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG genannte Frist auch durch die rechtzeitige Antragstellung des Ausländers gewahrt wird, dem eventuellen Umstand Rechnung, dass dem Familienangehörigen eines Flüchtlings aufgrund besonderer Umstände im Aufenthaltsstaat eine fristgerechte Antragstellung nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 172). Die auf den Erhalt der Privilegierung nach § 29 Abs. 2 AufenthG begrenzte Zielrichtung der zusätzlich hierzu eingerichteten Möglichkeit einer fristwahrenden Anzeige kommt in der Überschrift des PDF-Dokuments „Fristwahrende Anzeige, § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - Timely notification, Section 29 (2) first sentence, German Residence Act" hinreichend deutlich zum Ausdruck. Auch wenn dort lediglich auf § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Bezug genommen ist, fehlt es im Hinblick auf die hieraus ersichtliche Einschränkung an einer Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine über den Erhalt der Privilegierung nach § 29 Abs. 2 AufenthG hinausgehende antragsgleiche Wirkung der Anzeige. Die Klägerin macht schließlich nicht geltend, aufgrund der in das Webportal des Auswärtigen Amtes eingestellten Informationen auf eine weitergehende Bedeutung der fristwahrenden Anzeige vertraut zu haben. § 36 Abs. 2 AufenthG kommt als Rechtsgrundlage für die Erteilung des beantragten Visums ebenfalls nicht in Betracht, da eine danach erforderliche außergewöhnliche Härte nicht vorliegt. Mit der Voraussetzung, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sein muss, beschränkt § 36 Abs. 2 AufenthG den Familiennachzug zu sonstigen Familienangehörigen auf seltene Ausnahmefälle, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden. Die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe in Deutschland als Voraussetzung für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger stellt eine höhere Hürde dar als die in den §§ 28 bis 30, 32, 33 und 36 Abs. 1 AufenthG geregelten Voraussetzungen für den Nachzug von Kindern, Eltern oder Ehegatten, weil sie eine gesonderte Begründung dafür verlangt, dass die Herstellung der Familieneinheit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar wäre (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 11 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2020 - OVG 6 B 6.19 - juris Rn. 38). Dass die Klägerin oder ihre Angehörigen dringend auf familiäre Lebenshilfe angewiesen sind, die nur in Deutschland erbracht werden kann, lässt sich nicht feststellen. Soweit die Klägerin im Visumverfahren auf ein Augenleiden hingewiesen und dazu ein Attest vorgelegt hat, ergibt sich daraus nicht, dass sie nicht zu einem selbständigen Leben in Syrien fähig ist, sondern einer familiären Hilfe bedarf, die nur in Deutschland erbracht werden kann. Die Voraussetzungen für eine Visumerteilung nach § 22 Abs. 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach der Gesetzesbegründung liegen völkerrechtliche Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere vor, wenn die Aufnahme auf Grund internationaler Verpflichtungen erfolgt (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 77). Dringende humanitäre Gründe können lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen zum einen dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind. Sie sind aber zum anderen auch dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 49). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Völkerrechtliche Gründe in Form von internationalen Verpflichtungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich die Situation der Klägerin maßgeblich von der Situation anderer volljähriger syrischer Staatsangehöriger unterscheidet, deren Eltern das Herkunftsland verlassen haben. Auch der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRC erfordert keine Visumerteilung unter Heranziehung des § 22 Satz 1 AufenthG. In der Situation der Klägerin sowie ihrer Familie sind angesichts der Volljährigkeit der Klägerin und der fehlenden Hinweise auf eine außergewöhnliche Abhängigkeit der Familienangehörigen voneinander keine Besonderheiten erkennbar, die eine weitere Trennung mit den genannten Grundrechten unvereinbar erscheinen lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die am … 1998 geborene Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihrem Vater, dem Beigeladenen zu 2, der wie sie syrischer Staatsangehöriger ist. Der Beigeladene zu 2 reiste im September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf seinen Asylantrag vom 19. Januar 2016 erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit ihm am 16. Juni 2016 bekanntgegebenem Bescheid die Flüchtlingseigenschaft zu. Am 11. Juli 2016 erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. AufenthG, die zuletzt bis 10. August 2025 verlängert wurde. Am 22. Juli 2016 wurde für die Familie des Beigeladenen zu 2 über ein von der Beklagten eingerichtetes Webportal ein Formular mit der Überschrift „Fristwahrende Anzeige, § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - Timely notification, Section 29 (2) first sentence, German Residence Act" ausgefüllt und ausgedruckt. Als „Schutzberechtigter Flüchtling in Deutschland" wurden der Beigeladene zu 2, als „Antragstellende/r Ehegatte/in“ dessen Ehefrau, sowie als Kinder die Klägerin und deren Schwester eingetragen. Der Ausdruck enthält in deutscher und englischer Sprache den Hinweis: „Bitte beachten Sie, dass dieser Ausdruck lediglich der Antragsvorbereitung dient, zur Antragstellung also explizit weitere Schritte erfolgen müssen. Eine vorherige Übersendung dieses Ausdrucks an die Auslandsvertretung ist nicht notwendig und kann nicht vor Visumantragstellung verarbeitet werden." Die Mutter der Klägerin bat am 5. Oktober 2016 um einen Termin bei der Botschaft der Beklagten in Beirut. Am 20. Dezember 2017 sprachen die Klägerin und ihre Mutter bei der Botschaft vor und beantragten für sich sowie die Schwester der Klägerin Visa zum Familiennachzug. Dazu legten sie einen Ausdruck der fristwahrenden Anzeige vor. Während die Botschaft dem Antrag der Mutter und Schwester stattgab, lehnte sie den Antrag der Klägerin nach Zustimmungsversagung durch die Beigeladene zu 1 mit Bescheid vom 25. September 2018 ab. Auf die am 26. Oktober 2018 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 28. Januar 2021 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Ihre zum Zeitpunkt der Vorsprache bei der Botschaft bereits eingetretene Volljährigkeit stehe der Berufung auf den Kindernachzug nicht entgegen, da es in unionsrechtskonformer Auslegung für die Voraussetzung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung des stammberechtigten Vaters ankomme. Unabhängig davon sei der Visumantrag mit der fristwahrenden Anzeige des Vaters vom 22. Juli 2016 gestellt worden, als die Klägerin noch minderjährig gewesen sei. Die Anzeige sichere trotz ihrer Bezeichnung und Bezugnahme auf § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht ausschließlich die in dieser Vorschrift geregelte Privilegierung bezüglich der Lebensunterhaltssicherung und des Erfordernisses ausreichenden Wohnraums. Da es sich um einen behördlich geschaffenen, gesetzlich nicht vorgesehenen Verfahrensschritt handele, müsse die Beklagte die Nutzung der Webanwendung als Visumantrag nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegen sich gelten lassen und könne sich nicht darauf berufen, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. Visums bei der Auslandsvertretung nicht rechtzeitig vor Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin gestellt worden sei. Die Klägerin habe auch auf den Zugang der fristwahrenden Anzeige bei der Auslandsvertretung vertrauen dürfen. Die Anzeige erfülle die Anforderungen an den Mindestinhalt eines Visumantrags. Auf das ihr am 5. Februar 2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 5. März 2021 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und begründet. Sie macht im Wesentlichen geltend, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2022 - C-279/20 - müsse der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling gestellt werden. Dies sei hier nicht geschehen. Die fristwahrende Anzeige vom 22. Juli 2016 stelle keinen Visumantrag dar und sei der zuständigen Auslandvertretung nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist zugegangen. Die Beklagte habe durch die Webanwendung keinen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, dass in der Anzeige ein Visumantrag zu sehen sei, dass sie der zuständigen Auslandsvertretung zugehe oder dass damit eine Fristwahrung im Hinblick auf den späteren Eintritt der Volljährigkeit verbunden sei. Für einen solchen Vertrauensschutz bestehe auch kein Bedürfnis, da unabhängig von dem Webportal die Möglichkeit bestanden hätte, zur Fristwahrung einen formlosen Antrag an die zuständige Auslandsvertretung zu richten. Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs liege die Wertung zugrunde, dass Behördenlaufzeiten nicht zu Lasten der Antragsteller gehen dürften. Der Gerichtshof habe aber auch festgestellt, dass die Antragsteller den Visumantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten stellen müssten. Eine „Konservierung der Minderjährigkeit“ sei danach nur möglich, wenn die Antragsteller selbst keine weiteren Verzögerungen verursachten. Das sei hier indes der Fall, da sich die Klägerin erst am 5. Oktober 2016, knapp fünf Monate nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und knapp drei Monate nach Erstellung der fristwahrenden Anzeige, um einen Vorsprachetermin bei der Botschaft bemüht habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2021 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Gründe des angefochtenen Urteils, die sie sich zu Eigen mache. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen zu 1 verwiesen. Diese haben in der mündlichen Verhandlung vorgelegen und waren Gegenstand der Urteilsberatung.