Beschluss
3 M 53/21
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1209.3M53.21.00
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Leitsätze
1. Die Dreimonatsfrist zur Stellung des Visumsantrags zwecks Nachzugs zum Kind, die ab dem Tag, an dem das Kind als Flüchtling anerkannt wurde, zu laufen beginnt, hat nicht erst Gültigkeit ab der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. April 2018 - C-550/16 -.(Rn.7)
2. Ein als „Fristwahrende Anzeige, § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG“ titulierter Ausdruck hat nicht den Erklärungsgehalt eines für die Erteilung eines Visums erforderlichen Antrags, den grundsätzlich der den Titel begehrende Ausländer stellen muss (§ 81 Abs. 1 AufenthG).(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Dreimonatsfrist zur Stellung des Visumsantrags zwecks Nachzugs zum Kind, die ab dem Tag, an dem das Kind als Flüchtling anerkannt wurde, zu laufen beginnt, hat nicht erst Gültigkeit ab der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. April 2018 - C-550/16 -.(Rn.7) 2. Ein als „Fristwahrende Anzeige, § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG“ titulierter Ausdruck hat nicht den Erklärungsgehalt eines für die Erteilung eines Visums erforderlichen Antrags, den grundsätzlich der den Titel begehrende Ausländer stellen muss (§ 81 Abs. 1 AufenthG).(Rn.9) Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der Kläger gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO), ist nicht zu beanstanden. Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 - juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 - juris Rn. 7; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 166 Rn. 8). Gleiches gilt, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 28; Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 2 BvR 846/17 - juris Rn. 12). Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 26). Gemessen daran hat die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Ein Anspruch der Kläger auf Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung mit ihrem Sohn A ... besteht voraussichtlich weder nach § 36 Abs. 1 AufenthG noch in unmittelbarer Anwendung des Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. L 251, S. 12 - im Folgenden: FZ-RL). Aus der Sicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 2020 - 1 C 9.19 und 1 C 10.19 - juris; Beschluss vom 20. August 2020 - 1 C 9.19 - juris) ist es zwar (weiterhin) als eine ungeklärte Rechtsfrage anzusehen, in welchem Umfang in der Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 12. April 2018 - C-550/16 - (juris) den Eltern eines im Bundesgebiet als Flüchtling anerkannten Ausländers, der – wie der Sohn der Kläger – als unbegleiteter Minderjähriger eingereist ist und einen Asylantrag gestellt hat, ein Visumanspruch für eine Familienzusammenführung nach Eintritt der Volljährigkeit des zusammenführenden Flüchtlings zusteht, insbesondere, ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs auf die Anwendung von § 36 Abs. 1 AufenthG zu übertragen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 3 B 1.19 - juris Rn. 29 f.), oder ob sich ein Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zweck der Familienzusammenführung in einem solchen Fall aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a FZ-RL ergibt, und welche weiteren Voraussetzungen hierfür relevant sind. Die Kläger können ein Visum zur Familienzusammenführung nach § 36 Abs. 1 AufenthG oder Art. 10 Abs. 3 Buchst. a FZ-RL aber jedenfalls deshalb nicht beanspruchen, weil sie den Visumantrag nicht rechtzeitig gestellt haben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Visumantrag der Eltern zum Nachzug zu ihrem Kind, das zum Zeitpunkt der Antragstellung die Eigenschaft eines unbegleiteten Minderjährigen besaß und während des Asylverfahrens volljährig geworden ist, grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag zu stellen, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 61). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat dem am 17. August 1999 geborenen, mittlerweile volljährigen Sohn der Kläger, der nach den Feststellungen des Bundesamtes im Oktober 2015 nach Deutschland einreiste und im November 2015 einen Asylantrag stellte, mit Bescheid vom 9. November 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Dreimonatsfrist endete danach am 9. Februar 2018 und wurde deshalb, wie das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, durch die Stellung des Visumantrags am 31. Mai 2018 nicht gewahrt. Nichts anderes würde gelten, wenn auf den Tag der Zustellung des Anerkennungsbescheides – dies war nach der Abschlussmitteilung des Bundesamtes der 23. November 2017 – abzustellen wäre. Für die Annahme der Kläger, die Frist beginne erst mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu laufen, fehlt jeder Anknüpfungspunkt in dieser Entscheidung. Dagegen spricht, dass ein Familiennachzug zu einem während des Asylverfahrens volljährig gewordenen Kind dann ggf. noch viele Monate oder gar Jahre nach dem Abschluss des Asylverfahrens beansprucht werden könnte. Für eine solche Ausweitung der Dreimonatsfrist gibt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nichts her. Ob in entsprechender Anwendung des § 32 VwVfG eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist möglich ist oder es sich um eine der Wiedereinsetzung unzugängliche materielle Ausschlussfrist handelt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2019 - OVG 3 M 98.19 - juris Rn. 3 ff.), kann hier unentschieden bleiben, da die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung unabhängig davon nicht vorliegen. Es fehlt bereits an einem Hindernis, aufgrund dessen es den Klägern nicht möglich gewesen sein soll, nach der Anerkennung ihres Sohnes als Flüchtling einen Visumantrag zur Familienzusammenführung zu stellen. Ein Hinderungsgrund im Sinne von § 32 VwVfG liegt nicht vor, wenn es ein Beteiligter aus freien Stücken unterlässt, rechtzeitig tätig zu werden, weil er von der Erfolglosigkeit des Antrags oder eines Rechtsmittels ausgeht (vgl. m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2019 - OVG 3 M 98.19 - juris Rn. 4). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Argumentation der Kläger gefolgt werden könnte, der Hinweis auf der Homepage der Deutschen Botschaft in Beirut, dass ein Anspruch der Eltern auf Nachzug zu ihrem als Flüchtling anerkannten Kind nicht bestehe, wenn das Kind 18 Jahre alt werde, habe sie von einer Antragstellung abgehalten, bis durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs bindend festgestellt worden sei, dass für den Anspruch auf Familiennachzug auf die Minderjährigkeit des Asylsuchenden zum Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen sei. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen jedenfalls deshalb nicht vor, weil die Kläger einen Wiedereinsetzungsantrag (§ 32 Abs. 1 VwVfG) nicht gestellt haben und nicht glaubhaft gemacht ist, dass sie die versäumte Handlung innerhalb der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt haben (§ 32 Abs. 2 Satz 4 VwVfG). Von einer rechtzeitigen Nachholung der versäumten Handlung innerhalb der zweiwöchigen Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) wäre nur auszugehen, wenn die Kläger bis zwei Wochen vor dem 31. Mai 2018 an der Stellung eines Visumantrags gehindert waren. Das haben sie jedoch nicht glaubhaft gemacht. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger ferner darauf, sie hätten den Familiennachzug zu ihrem Sohn durch die Stellung einer fristwahrenden Anzeige am 17. Mai 2017 rechtzeitig beantragt. Der von ihnen vorgelegte Ausdruck „Fristwahrende Anzeige, § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG“ vom 17. Mai 2017 hat nicht den Erklärungsgehalt eines für die Erteilung eines Visums erforderlichen Antrags, den grundsätzlich der den Titel begehrende Ausländer stellen muss (§ 81 Abs. 1 AufenthG). Dies ergibt sich neben der Bezeichnung als „fristwahrende Anzeige“ aus den Hinweisen auf der letzten Seite des Ausdrucks, nach denen dieser lediglich der Vorbereitung der Visumantragstellung diene, eine vorherige Übersendung an die Auslandsvertretung nicht notwendig sei und der Ausdruck nicht vor der Visumantragstellung verarbeitet werden könne. Der Ausdruck lässt außerdem nicht erkennen, von wem der Antrag stammen sollte. Er ist der Beklagten zudem nicht zugegangen. Auf die gesetzliche Regelung in § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, nach der die in § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG genannte Frist auch durch die rechtzeitige Antragstellung des Ausländers, zu dem der Familiennachzug erfolgen soll, gewahrt wird, können sich die Kläger nicht berufen. Diese Regelung bezieht sich auf den Familiennachzug eines Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindes (§ 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2019 – OVG 3 M 98.19 - juris Rn. 10). Die Möglichkeit einer fristwahrenden Antragstellung des Stammberechtigten im Falle des Elternnachzugs (§ 36 Abs. 1 AufenthG) sieht das Aufenthaltsgesetz dagegen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums nach § 36 Abs. 2 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, fehlen Darlegungen und Belege dazu, dass die Kläger ein eigenständiges Leben nicht führen können und auf eine familiäre Lebenshilfe angewiesen sind, die allein in Deutschland gewährt werden kann. Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).