Beschluss
OVG 3 K 13/22
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0406.OVG3K13.22.00
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Leitsätze
1. Ein Verstoß eines jeden Prozessbeteiligten, die Kosten seiner Prozessführung niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt, kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind.(Rn.2)
2. Bei inhaltlich identischen Wohnsitzauflagen, die sich an die Angehörigen einer Familie richten und in einem engen zeitlichen Zusammenhang ergangen sind, ist eine getrennte Prozessführung in der Regel nicht erforderlich und führt zu unnötigen Mehrkosten.(Rn.3)
3. Mit der Streitwertfestsetzung ist die dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehaltene Frage nicht präjudiziert, ob der Erinnerungsführer unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben die aus diesem Wert zu berechnenden Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen kann.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. November 2021 wird zurückgewiesen.
Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß eines jeden Prozessbeteiligten, die Kosten seiner Prozessführung niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt, kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind.(Rn.2) 2. Bei inhaltlich identischen Wohnsitzauflagen, die sich an die Angehörigen einer Familie richten und in einem engen zeitlichen Zusammenhang ergangen sind, ist eine getrennte Prozessführung in der Regel nicht erforderlich und führt zu unnötigen Mehrkosten.(Rn.3) 3. Mit der Streitwertfestsetzung ist die dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehaltene Frage nicht präjudiziert, ob der Erinnerungsführer unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben die aus diesem Wert zu berechnenden Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen kann.(Rn.3) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. November 2021 wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die gemäß § 146 Abs. 1, Abs. 3, § 147 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind Kosten nur erstattungsfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Dabei ist als Ausfluss des das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben die Verpflichtung jedes Prozessbeteiligten anerkannt, die Kosten seiner Prozessführung, die er im Falle seines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind. So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Kläger die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger in engem zeitlichen Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Klagebegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen denselben Beklagten vorgegangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 – VI ZB 9/13 – juris Rn. 6 f. m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Bei inhaltlich identischen Wohnsitzauflagen, die sich an die Angehörigen einer Familie richten und in einem engen zeitlichen Zusammenhang ergangen sind, ist eine getrennte Prozessführung in der Regel nicht erforderlich und führt zu unnötigen Mehrkosten (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 4 O 34/18 – juris Rn. 14). Es liegt auch kein Sonderfall vor, der wegen individueller Abweichungen bei den einzelnen Verfahren eine getrennte Klageerhebung gerechtfertigt hätte. Dass die Erinnerungsgegnerin die Auflagen gegenüber den einzelnen Familienangehörigen unterschiedlich begründet hätte oder anzunehmen gewesen wäre, dass sie sie im Prozess unterschiedlich verteidigen würde, ist nicht ersichtlich und wird von dem Erinnerungsführer nicht geltend gemacht. Soweit er im Festsetzungsverfahren und mit der Erinnerung eingewandt hat, bei Mitgliedern derselben Familie könnten Gründe für unterschiedliche aufenthaltsrechtliche Ergebnisse vorliegen, etwa wenn ein einzelnes Familienmitglied keinen Pass besitze, nicht volljährig oder vorbestraft sei oder seine Identität nicht geklärt sei, sind dies theoretische Erwägungen ohne Bezug zu den hier in Rede stehenden Wohnsitzauflagen. Nicht durchzugreifen vermag ferner das Argument, das Verwaltungsgericht habe den Streitwert mit Beschluss vom 26. Februar 2021 in Kenntnis des Umstands jeweils auf 5.000 Euro festgesetzt, dass es mehrere Klagen von Angehörigen derselben Familie gegeben habe. Mit der Streitwertfestsetzung ist die dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehaltene Frage nicht präjudiziert, ob der Erinnerungsführer unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben die aus diesem Wert zu berechnenden Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen kann. Zu Recht hat die Kostenbeamtin deshalb den Erinnerungsführer kostenrechtlich so behandelt, als hätten er und seine Töchter G... und G... die ihnen gegenüber verfügten Wohnsitzauflagen in einem einheitlichen Klageverfahren angegriffen. Im Falle der missbräuchlichen Prozessaufspaltung sind die Kosten der Rechtsverfolgung nicht in voller Höhe zu erstatten, sondern nur anteilig im Verhältnis der Gegenstandswerte der Einzelverfahren zu einem nach § 22 Abs. 1 RVG zu ermittelnden (fiktiven) Gesamtgegenstandswert eines einheitlichen Verfahrens (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 4 O 34/18 – juris Rn. 16; BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2012 – VI ZB 67/11 – juris Rn. 12 und vom 11. September 2012 – VI ZB 59/11 – juris Rn. 12). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr vorgesehen ist (vgl. KV Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).