OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 O 34/18

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Kostenfestsetzungsverfahren sind an die formell getrennten Ausgangsverfahren gebunden; eine nachträgliche Verbindung mehrerer Kostenfestsetzungsverfahren ist unzulässig. • Bei inhaltlich identischen Nebenbestimmungen an Familienmitglieder kann eine gesonderte und zeitlich eng aufeinanderfolgende Prozessführung rechtsmissbräuchlich sein; dadurch sind Mehrkosten anteilig zu kürzen. • Bei missbräuchlicher Prozessaufspaltung ist für die Erstattung der (fiktive) Gesamtgegenstandswert nach § 22 Abs.1 RVG zu bilden; die Vergütung wird anteilig verteilt. • Prozesskostenhilfe schließt nicht ohne Weiteres die Prüfung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Kostenfestsetzungsverfahren aus. • Der beigeordnete Rechtsanwalt kann trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Namen des Bedürftigen die Vergütung festsetzen lassen (§ 122 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).
Entscheidungsgründe
Kostenfestsetzung bei familieninternen, getrennten Verfahren: Verbindung unzulässig, anteilige Erstattung • Kostenfestsetzungsverfahren sind an die formell getrennten Ausgangsverfahren gebunden; eine nachträgliche Verbindung mehrerer Kostenfestsetzungsverfahren ist unzulässig. • Bei inhaltlich identischen Nebenbestimmungen an Familienmitglieder kann eine gesonderte und zeitlich eng aufeinanderfolgende Prozessführung rechtsmissbräuchlich sein; dadurch sind Mehrkosten anteilig zu kürzen. • Bei missbräuchlicher Prozessaufspaltung ist für die Erstattung der (fiktive) Gesamtgegenstandswert nach § 22 Abs.1 RVG zu bilden; die Vergütung wird anteilig verteilt. • Prozesskostenhilfe schließt nicht ohne Weiteres die Prüfung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Kostenfestsetzungsverfahren aus. • Der beigeordnete Rechtsanwalt kann trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Namen des Bedürftigen die Vergütung festsetzen lassen (§ 122 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). Der Beklagte erließ für den Kläger und sechs Familienangehörige identische Nebenbestimmungen zur Aufenthaltserlaubnis („Wohnsitznahme nur in Schleswig-Holstein“) und datierte diese im August 2012. Jeder Adressat legte getrennt Widerspruch ein und betrieb anschließend getrennte Klage- und Rechtsmittelverfahren; für den Kläger wurde Prozesskostenhilfe bewilligt. Nach rechtskräftiger Erledigung legte der Senat dem Beklagten die Kosten in allen sieben Verfahren auf. Die Familienmitglieder beantragten jeweils die Festsetzung identischer Anwaltsvergütungen; der Urkundsbeamte setzte die Kosten einheitlich fest und verband die Kostenfestsetzungsanträge. Der Beklagte rügte, die Verfahren bildeten eine Angelegenheit, sodass Gebühren nur einmal zu fordern seien und eine getrennte Prozessführung unnötige Mehrkosten verursacht habe. Der Kläger focht dies an und verlangte die Festsetzung nach einem Gesamtwert von 35.000 Euro. • Zuständigkeit: Die Beschwerdeentscheidung erging unter Berücksichtigung der Dreibeisetzung nach § 9 Abs.3 VwGO. • Unzulässigkeit der Verbindung: Kostenfestsetzungsverfahren sind rechtlich unselbständig und an die formell geführten Ausgangsverfahren gebunden; eine nachträgliche Verbindung, um eine unterbliebene Verfahrensverbindung nachzuholen, ist unzulässig (§ 103 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). • Anspruch des Prozesshilfebegünstigten: Trotz Prozesskostenhilfe kann der beigeordnete Anwaltvergütungsanspruch im Namen des Bedürftigen geltend gemacht werden (§ 122 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). • Gebührenbemessung: Die Vergütung bemisst sich grundsätzlich nach dem in jedem Verfahren festgesetzten Streitwert (§ 32 Abs.1 RVG); jedoch ist bei einheitlicher Angelegenheit nach § 22 Abs.1 RVG ein fiktiver Gesamtgegenstandswert zu bilden. • Gleiche Angelegenheit und Rechtsmissbrauch: Die Wohnsitzauflagen waren inhaltlich identisch, zeitlich eng beieinander erlassen und richteten sich an Mitglieder derselben Familie; die getrennte Prozessführung war regelmäßig nicht erforderlich und begründet einen Verstoß gegen die Pflicht zur kostensparenden Prozessführung, so dass Mehrkosten als rechtsmissbräuchlich zu kürzen sind. • Folgen der Prozessaufspaltung: Wegen der missbräuchlichen Aufspaltung ist ein fiktiver Gesamtgegenstandswert von 35.000 Euro zu bilden (7 x 5.000), von dem die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren anteilig zu berechnen sind (§ 22 Abs.1 RVG, Nr.1008 VV-RVG). • Berechnung und Ergebnis: Nach Bildung des fiktiven Gesamtwerts ergab die fiktive Gesamtabrechnung eine Gesamtvergütung, von der dem Kläger anteilig ein Siebtel zusteht; daraus folgt ein Erstattungsbetrag von 709,80 Euro nebst Zinsen sowie eine Kostenverteilung des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens (85,3% Kläger, 14,7% Beklagter), wobei die Gerichtsgebühr der Beschwerde ganz dem Kläger verbleibt. Die Beschwerde des Klägers wird insoweit stattgegeben, als die einstweilige Verbindung der Kostenfestsetzungsanträge aufzuheben ist; insoweit wird der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers getrennt zu behandeln. Insgesamt ist jedoch die Beschwerde im Übrigen und die Erinnerung überwiegend zurückgewiesen. Der Kläger kann aufgrund der fiktiven Zusammenrechnung der sieben Streitwerte (35.000 Euro) ein Siebtel der fiktiven Gesamtvergütung erstattet verlangen, was 709,80 Euro ergibt; dieser Betrag ist nebst Zinsen seit dem 26.09.2016 festgesetzt. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren hat allein der Kläger zu tragen; die übrigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger zu 85,3 % und dem Beklagten zu 14,7 % auferlegt. Der Beschluss ist unanfechtbar.