Beschluss
OVG 3 M 55.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0621.OVG3M55.16.0A
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Leitsätze
Nach § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 7. April 2016 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint.(Rn.2) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 7. April 2016 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Sie ist nicht statthaft, denn nach § 146 Abs. 2 VwGO in der Fassung des zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl I S. 3533, 3538) können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung der am 3. Februar 2014 beantragten Prozesskostenhilfe allein deshalb abgelehnt, weil der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Fristen keine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO und § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG. Von einer Erhebung der Gerichtskosten nach Nr. 5502 KV GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ist hier nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Behandlung der Sache durch das Verwaltungsgericht abzusehen. Die dem angegriffenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist unzutreffend, weil sie entgegen § 146 Abs. 2 VwGO annimmt, dass den Beteiligten die Beschwerde zustehe. Es ist davon auszugehen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers bei zutreffender Belehrung über die Unzulässigkeit der Beschwerde keine – offensichtlich erfolglose - Beschwerde erhoben hätte (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. Februar 2009 – 1 O 6/09 -, juris Rn. 2). Auf ein mögliches Mitverschulden des Verfahrensbevollmächtigten kommt es angesichts der eindeutigen Belehrung nicht an (vgl. BFH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 – VII R 34/10 -, juris Rn. 5). Die am 2. Mai 2016 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde gegen den dem Verfahrensbevollmächtigten am 18. April 2016 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss wäre schließlich auch – bei unterstellter Statthaftigkeit – fristgemäß erhoben worden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).