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Beschluss

VII R 34/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision steht nur zu, wenn das Finanzgericht oder der BFH sie ausdrücklich zulässt; eine bloße Rechtsmittelbelehrung ersetzt keine Zulassungsentscheidung. • Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann dazu führen, dass Kosten für ein unbegründetes Revisionsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 GKG ganz oder teilweise nicht erhoben werden. • Wird der Einleger der unzulässigen Revision rechtzeitig auf den Fehler hingewiesen und verharrt er dennoch in der weitere Verfolgung, sind die hierdurch zusätzlich entstandenen Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Unrichtige Rechtsmittelbelehrung begründet nur eingeschränkt Kostenbefreiung für unzulässige Revision • Die Revision steht nur zu, wenn das Finanzgericht oder der BFH sie ausdrücklich zulässt; eine bloße Rechtsmittelbelehrung ersetzt keine Zulassungsentscheidung. • Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann dazu führen, dass Kosten für ein unbegründetes Revisionsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 GKG ganz oder teilweise nicht erhoben werden. • Wird der Einleger der unzulässigen Revision rechtzeitig auf den Fehler hingewiesen und verharrt er dennoch in der weitere Verfolgung, sind die hierdurch zusätzlich entstandenen Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen. Der Kläger legte Revision beim Bundesfinanzhof ein, nachdem das Finanzgericht ein Urteil erlassen hatte, das nach dessen Rechtsmittelbelehrung die Revision möglich erscheinen ließ. Weder das Finanzgericht noch der BFH hatte die Revision jedoch tatsächlich zugelassen. Das FG wies den Kläger später schriftlich auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung hin. Die anwaltliche Vertreterin des Klägers hatte bereits vor und nach diesem Hinweis die Revision nicht zurückgenommen und reichte schließlich eine Revisionsbegründung ein. Streitgegenstand war die Zulässigkeit der Revision und die sich hieraus ergebende Kostenpflicht für das Revisionsverfahren. • Nach § 115 Abs. 1 FGO setzt die Revisionsbefugnis eine Zulassungsentscheidung des Gerichts voraus; eine Rechtsmittelbelehrung ist keine solche Entscheidung. • Im vorliegenden Fall liegt keine Zulassungsentscheidung vor; aus der bloßen Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung beim FG-Urteil ist nicht zu schließen, dass das FG die Revision zugelassen hat. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO; von der Erhebung von Gerichtskosten ist nach § 21 Abs. 1 GKG abzusehen, wenn bei richtiger Behandlung der Sache Kosten nicht entstanden wären. • Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des FG veranlasste die Einlegung der unzulässigen Revision und rechtfertigt deshalb ein Absehen von der Kostenerhebung zumindest teilweise, zumal das Gericht mitverantwortlich war. • Da der Kläger jedoch durch eigenen Hinweis des FG rechtzeitig über den Irrtum informiert wurde und die anwaltliche Vertreterin die Revision weiterverfolgte und begründete, entstanden zusätzliche Gebühren, die der Kläger zu tragen hat; ein Mitverschulden des Vertreters schließt die Anwendung von § 21 Abs. 1 GKG nicht aus, solange das Verschulden des Gerichts nicht deutlich überwiegt. Die Revision war nicht zulässig, weil keine Zulassungsentscheidung vorlag; die Einlegung der Revision beruhte auf einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Finanzgerichts. Deshalb wird aus Billigkeitsgründen nicht in vollem Umfang von der Erhebung von Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 GKG abgesehen; jedenfalls die durch weitere Verfolgung und Begründung der Revision entstandenen zusätzlichen Gebühren sind vom Kläger zu tragen. Gewinner im Prozess über die Revisionszulässigkeit ist damit die Staatskasse bezüglich der zusätzlich entstandenen Kosten; die gerichtliche Fehlbelehrung führt jedoch zur teilweisen Kostenbefreiung zugunsten des Klägers.