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Beschluss

OVG 3 S 25.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0507.OVG3S25.14.0A
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Leitsätze
1. Die Rechtsauffassung, das ein Kreisverband als bloße Untergliederung des Landesverbandes keinen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos hat, gilt auch für Wahlkampfzeiten.(Rn.3) 2. Für eine einstweilige Anordnung bedarf es der Glaubhaftmachung hinreichender erfolgloser Bemühungen bei einem anderen Geldinstitut ein Girokonto zu eröffnen.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. April 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtsauffassung, das ein Kreisverband als bloße Untergliederung des Landesverbandes keinen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos hat, gilt auch für Wahlkampfzeiten.(Rn.3) 2. Für eine einstweilige Anordnung bedarf es der Glaubhaftmachung hinreichender erfolgloser Bemühungen bei einem anderen Geldinstitut ein Girokonto zu eröffnen.(Rn.6) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. April 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die dargelegten Gründe, die alleiniger Maßstab der rechtlichen Prüfung des Senats sind (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht. Dass die Antragstellerin die Eröffnung eines Girokontos lediglich einstweilig begehre, steht der erstinstanzlichen Annahme nicht entgegen, die Hauptsache - die Eröffnung eines Girokontos - solle vorweggenommen werden. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die vorzunehmende behördliche Handlung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, hier durch Schließung des Kontos. Der von der Beschwerde angeführte Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2012 (OVG 3 S 140.11) enthält allgemeine Ausführungen zu der Teilnahme des Landesverbandes einer Partei am bargeldlosen Zahlungsverkehr, die auch, aber nicht nur für den Wahlkampf gälten. Die angefochtene Entscheidung geht jedoch nicht auf eine - aus Sicht der Beschwerde - Verkennung des Unterschiedes zwischen Wahlkampf und Nicht-Wahlkampf zurück. Sie stützt sich nicht auf eine Rechtsauffassung, die bei richtiger Betrachtung nur außerhalb von Wahlkampfzeiten vertretbar wäre, sondern auf den vom Wahlkampf unabhängigen Umstand, die Antragstellerin sei kein Landesverband, sondern ein Kreisverband und damit eine bloße Untergliederung. Hiergegen wendet die Beschwerde sich nicht hinreichend substanziiert. Weiterhin nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO) ist, dass die Antragstellerin in nächster Zeit Spenden oberhalb eines Betrages von 1.000 Euro zu erwarten habe. Der als Anlage K-7 zu den Gerichtsakten gereichte bloße Abdruck eines Schreibens vom 22. April 2014, Herr ... wolle dem Kreisvorsitzenden 1.500 Euro für den Europa-Wahlkampf zukommen lassen, ändert hieran nichts. Dass die Antragstellerin ferner die konkrete Absicht habe, Kabelbinder bei der Firma ... einzukaufen, und es entgegen der sinngemäß vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Möglichkeit gebe, Kabelbinder oder andere geeignete Befestigungen als Bestandteil des Werbematerials von dem Bundesverband der Antragstellerin zu beziehen, ist weder durch die zu den Gerichtsakten gereichte Sortimentsübersicht des besagten Herstellers noch durch die Korrespondenz mit diesem über Zahlungsmodalitäten glaubhaft gemacht. Selbständig tragend hat das Verwaltungsgericht schließlich darauf abgestellt, die Antragstellerin habe keine hinreichenden Bemühungen glaubhaft gemacht, bei einem anderen Kreditinstitut als der Antragsgegnerin ein Girokonto zu eröffnen. Gegen den Ansatz, die bisherigen Versuche bei zehn weiteren Banken reichten nicht aus, wendet die Beschwerde sich nicht hinreichend substanziiert, auch nicht mit dem allgemeinen Hinweis, der Antragsgegnerin drohten keine Image-Schäden, sowie mit dem Hinweis auf Senatsrechtsprechung, von der nicht erkennbar ist, dass sie sich - worauf das Verwaltungsgericht jedoch maßgeblich abgestellt hat - auf einen (bloßen) Kreisverband bezieht. Die vorgetragenen zwanzig weiteren Kontoeröffnungsersuchen wiederum sind laut der als Anlage K-10 eingereichten eidesstattlichen Versicherung sowie den Anlagen zu dem Schriftsatz vom 6. Mai 2014 mehrheitlich noch nicht abgelehnt, sondern es ist bislang keine Antwort erfolgt. Da schon nicht glaubhaft gemacht ist, wann die betroffenen Banken die Anfragen erhalten haben, und bis zum 30. April 2014 als Datum der eidesstattlichen Versicherung nur wenige Tage vergangen sind, muss die Antragstellerin sich, wovon schon das Verwaltungsgericht ohne durchgreifende Rügen ausgegangen ist, zurechnen lassen, dass sie seit 18. Februar 2014 nicht rechtzeitig in genügendem Umfang tätig geworden ist. Die pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen erfüllt nicht die Darlegungserfordernisse (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Mit dem Verwaltungsgericht setzt der Senat im Rahmen seines auch nach der von der Beschwerde angeführten Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs bestehenden Ermessens trotz Vorwegnahme der Hauptsache den halben Auffangstreitwert an (vgl. Senatsbeschlüsse zur Kontoeröffnung von Parteien vom 16. November 2012 - OVG 3 S 87.12 - und vom 29. Juni 2011 - OVG 3 S 45.11 -). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).