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Beschluss

3 S 87/12

LG Wiesbaden 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2012:1030.3S87.12.0A
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19.07.2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19.07.2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Berufung war aus den Gründen des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 19.09.2012 als unzulässig zu verwerfen, weil die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Nummer 2 – 4 ZPO nicht eingehalten wurden. Auch die Ausführungen des Beklagten mit Schriftsatz vom 24.09.2012 beheben die Mängel nicht. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass das Urteil des Amtsgerichts ausschließlich den Vortrag und die Umstände berücksichtigt hat, die bis zum 28.06.2012 vorlagen. Nach dem Akteninhalt befindet sich auch kein angebliches Fax vom 18.07.2012 in der Akte. Hierauf kommt es aber nicht an, weil in Ermangelung einer nachvollziehbaren Berufungsbegründung eben nicht eindeutig klar ist, auf was die Berufung gestützt werden soll. Es ist nicht das Gericht, das sich vor einer Entscheidung drücken will. Indes bedarf es für eine Entscheidung in der Sache auch eines der gesetzlichen Anforderungen genügenden Sachvortrages durch den Rechtsmittelführer.