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Beschluss

2 S 45/24

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0619.2S45.24.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Oktober 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Oktober 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Gründe, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Um- und Anbau eines bestehenden Möbelhauses zurückgewiesen, weil eine Klage dagegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben werde. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, hinsichtlich der von der Beigeladenen betonten Missachtung des interkommunalen Abstimmungsgebots fehle es an einer subjektiven Rechtsverletzung. Die damit in Bezug genommene Rechtsprechung zur Missbrauchsabwehr sei überholt. Den ferner behaupteten Abwehranspruch wegen einer Schädigung eines zentralen Versorgungsbereichs des Antragstellers hat es ebenfalls ablehnt. Zwar könne der Antragsteller mindestens einen zentralen Versorgungsbereich für sich anführen. Es fehle aber an schädlichen Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen hierauf. Die diesbezügliche Prognose der Antragsgegnerin sei zutreffend und werde durch das unstimmige Gegengutachten nicht infrage gestellt. Die hiergegen erhobenen Rügen des Antragstellers greifen nicht durch. 1. Sein zunächst erhobener Einwand, ihm stehe gegen die Baugenehmigung ausnahmsweise ein Abwehrrecht in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 2 BauGB zu, vermag den vorinstanzlichen Beschluss nicht zu erschüttern. a) Die Beschwerde verkennt insoweit bereits, dass sich § 34 Abs. 3 BauGB als abschließende Regelung versteht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass seit Einfügung von § 34 Abs. 3 BauGB durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau für einen Abwehranspruch der Nachbargemeinde nach Maßgabe der "Weichenstellungsrechtsprechung" im unbeplanten Innenbereich kein Raum mehr ist (s. BVerwG, Urteile vom 26. September 2024 – 4 C 3/23 – juris Rn. 9 sowie vom 24. April 2024 – 4 C 1/23 – juris Rn. 34). Ohne Erfolg hält der Antragsteller dem unter Berufung auf eine frühere Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 4 B 15/18 – juris Rn. 9) entgegen, diese Aussage erfasse nicht den von ihm geltend gemachten Fall aktiven Einwirkens einer Gemeinde auf den Zulassungsanspruch. Das übersieht, dass das Bundesverwaltungsgericht, ungeachtet dessen, dass es in der von dem Antragsteller genannten Entscheidung einen Abwehranspruch auch in der Situation aktiven Einwirkens nicht verbindlich bestätigt hat (vgl. Leitsatz "wenn überhaupt"), die dort angesprochene Konstellation nicht als ein "aliud" zur der Missbrauchsabwehr dienenden Weichenstellungsrechtsprechung (s. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 – 4 C 15/92 – juris Rn. 26) angesehen hat, sondern als Fallgruppe ebenjener (vgl. ebd. Rn. 9). Diese Weichenstellungsrechtsprechung hat es wenig später allerdings hinsichtlich – wie hier – betroffener Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ausdrücklich für überholt erklärt, ohne eine Fallgruppe davon auszunehmen (s. Urteil vom 26. September 2024 – 4 C 3/23 – juris Rn. 9), mit der Folge, dass sich das gemeindenachbarliche Abwehrrecht dort nicht an § 2 Abs. 2 BauGB misst, sondern allein an § 34 Abs. 3 BauGB (s. Lüttgau, in: jurisPR-UmwR 11/2024 Anm. 2; Uechtritz, in: BauR 2024, 1748 ; ähnlich Schröer/Kümmel, in: NVwZ 2024, 1667 ). Der vom Antragsteller hervorgehobene Umstand, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 26. September 2024 den Beschluss vom Beschluss vom 24. Oktober 2018 nicht genannt, gebietet keine andere Beurteilung. Erwähnenswert wäre allein, wenn das Bundesverwaltungsgericht von der Aufgabe einer Rechtsprechung eine Fallgruppe hätte ausnehmen wollen, nicht hingegen die ausdrückliche Aufzählung aller Fallgruppen einer insgesamt als überholt bezeichneten Rechtsprechung. Im Ergebnis nichts anderes gilt für den weiteren Verweis des Antragstellers darauf, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seiner Entscheidung vom 24. April 2024 unter Rückgriff auf Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG weiterhin offen dafür gezeigt, Rechtsschutzlücken zu schließen. Das ist schon deshalb nicht geeignet, dem Ansatz des Antragstellers eine tragfähige Grundlage zu verleihen, weil eine für seine Argumentation erforderliche planwidrige Regelungslücke nicht schlüssig aufgezeigt wird. Hierfür reicht der Vortrag der Beschwerde, es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei Ergänzung des § 2 Abs. 2 BauGB und Schaffung des Abwehrrechts in § 34 Abs. 3 BauGB ein solches Vorgehen der Standortgemeinde vor Auge gehabt habe und die Nachbargemeinde bewusst habe schutzlos stellen wollen, in Anbetracht des Umstands, dass nach Ansicht des Antragstellers auch das der Standortgemeinde vorgeworfene Verhalten unter die bewusst überschriebene Weichenstellungsrechtsprechung fiele, nicht aus. Schutzlos ist der Antragsteller nach der Einfügung von § 34 Abs. 3 BauGB im Übrigen eben nicht (vgl. Külpmann, in: jurisPR-BVerwG 6/2019 Anm. 3). b) Wäre das anders zu beurteilen und mit der Beschwerde anzunehmen, ein Abwehranspruch im Fall eines aktiven Einwirkens könne in außergewöhnlichen Ausnahmefällen (zu diesem Erfordernis s. Külpmann, a.a.O.) weiterhin aus § 2 Abs. 2 BauGB analog hergeleitet werden, wären die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung von § 2 Abs. 2 BauGB überdies nicht erfüllt. Ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers ist nicht erkennbar, dass ein dafür erforderliches hinreichendes aktives Einwirken der Standortgemeinde gegeben wäre. Im Wesentlichen erschöpft sich der an die Standortgemeinde gerichtete Vorwurf des Antragstellers darin, diese habe den dem Vorhaben entgegenstehenden Bebauungsplan vom 7. Januar 1992 aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt das jedoch gerade nicht, wenn die Gemeinde aus der Erkenntnis heraus handelt, der Bebauungsplan sei rechtswidrig. Vielmehr kann sie dann sogar dazu verpflichtet sein (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 4 B 15/18 – juris Rn. 9). So stellt es sich ausgehend vom maßgeblichen Beschwerdevorbringen hier allerdings dar. Der Antragsteller trägt selbst vor, die Standortgemeinde habe, nachdem auch der Antragsgegner auf anwaltlich vorgetragene Mängel hin den Bauleitplan für rechtswidrig gehalten habe, "zur Kenntnis" genommen, "dass der Bebauungsplan aufgrund formeller und materieller Mängel nicht rechtskräftig geworden sei" und daraufhin den Satzungsbeschluss aufgehoben. Dass die Standortgemeinde, wie der Antragsteller im Weiteren beanstandet, dies zielgerichtet im Bewusstsein der tatsächlichen Rechtmäßigkeit des Altplans getan habe, bleibt eine unsubstantiierte Behauptung. Schlüssige Argumente für die Stichhaltigkeit dieser Kritik bleibt die Beschwerde schuldig. Weder wird ausgeführt, warum die vorgetragenen Mängel des Bebauungsplans vom 7. Januar 1992 in Wahrheit nicht bestanden haben sollen oder unbeachtlich gewesen seien, noch wird nachvollziehbar dargelegt, dass und warum die Standortgemeinde darum hätte wissen müssen. Dass die oberste Bauaufsicht den Bebauungsplan für rechtmäßig gehalten haben mag, genügt dafür allein jedenfalls nicht. In der vom Antragsteller zudem erwähnten Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Standortgemeinde kann ein hinreichendes aktives Einwirken ebenso wenig gesehen werden. Wie die Beigeladene zu Recht betont, verlangt ein aktives Einwirken im Sinne der vom Antragsteller für sich in Anspruch genommenen Rechtsprechung ein Einwirken auf die Genehmigungsvoraussetzungen (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 – 4 C 15/92 – juris Rn. 26). Das gemeindliche Einvernehmen ist indes selbst keine Genehmigungsvoraussetzung. Es dient als ein über ein Beteiligungserfordernis abgesichertes Mitwirkungsrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2008 – 4 B 25/08 – juris Rn. 6) nur der Kontrolle der Genehmigungsvoraussetzungen und der aus der Selbstverwaltungsgarantie abgeleiteten Planungshoheit (vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 36 Rn. 1). Folglich kann die Erteilung des Einvernehmens ein aktives Einwirken in diesem Sinne von vornherein nicht darstellen und auch das vom Antragsteller eingeforderte Verweigern des Einvernehmens nicht unter Berufung auf § 2 Abs. 2 BauGB verlangt werden. Das gilt selbst dann, wenn das Vorhaben baurechtlich unzulässig wäre, weshalb sich ein Eingehen auf die darauf bezogenen Ausführungen des Antragstellers erübrigt. 2. Auch die weitere Kritik des Antragstellers, das streitgegenständliche Vorhaben lasse schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich E.../O... nicht erwarten, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. a) Damit werden die Zweifel der Vorinstanz an der vom Antragsteller vorgelegten Städtebaulichen Auswirkungsanalyse von M...nicht...infrage gestellt. Vor allem wird ausgehend von dem teils neuen, aber innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist geltend gemachten und damit entgegen der Ansicht der Beigeladenen noch zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringen nicht deutlich, warum das Verwaltungsgericht nicht die Schlüssigkeit der dortigen Bestimmung des Untersuchungsraums verneinen durfte. Zu dieser Bewertung ist das Verwaltungsgericht nicht primär deshalb gelangt, weil der Berliner Süden miteinbezogen worden sei. Insoweit gehen die dagegen gerichteten Einwände des Antragstellers an den Gründen des angegriffenen Beschlusses vorbei. Leitend für die Schlüssigkeitszweifel war für das Verwaltungsgericht vielmehr, dass der Untersuchungsraum in der Auswirkungsanalyse von 2023 anders als im Gutachten desselben Büros von 2018 durch den Radius abgesteckt wurde, der innerhalb 20 bis 25 Pkw-Minuten noch erreicht werden könne und nicht mehr durch einen Radius von 15 Pkw-Minuten (siehe jeweils S. 16), ohne dass dies begründet worden wäre (BA S. 14 f.). Diesen nicht unerheblich zu seinen Gunsten veränderten Bemessungsansatz plausibilisiert der Antragsteller auch nicht mit seinem Erläuterungsversuch, die Untersuchungen von 2018 und 2023 beträfen verschiedene Einzugsräume und damit verschiedene Fragestellungen. Warum Kunden der E... einen weiteren Weg aus dem Stadtgebiet heraus in Kauf nehmen sollten als umgekehrt, erschließt sich gerade bei der entgegen der Beschwerde gebotenen Berücksichtigung des näher gelegenen Gewerbegebiets "D..." weiterhin nicht, zumal die vom Antragsteller für seine Position angebotene Erklärung, außerhalb Berlins finde sich ein breiteres Sortiment anderer Marken, letztlich nur eine nicht weiter substantiierte Behauptung bleibt. Hierfür genügt auch ein Hinweis auf die Parkplatzsituation im Stadtgebiet und den weniger flüssigen Innenstadtverkehr nicht, zumal letzterer ebenso in stadtauswärtiger Richtung bewältigt werden muss. Keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung gibt auch das Vorbringen des Antragstellers zur Analyse der Vorhabenauswirkungen. Insbesondere wird damit der von der Beschwerde behauptete Rechtsirrtum, dem das Verwaltungsgericht bei der Einordnung der Kaufkraftabflüsse unterlegen sein soll, nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat unter Würdigung der Angebotsstruktur im Gewerbegebiet "D..." die schnellere Erreichbarkeit für die Anziehungskraft des Standorts höher bewertet als u.a. die Verkaufsfläche und ausgeführt, es sei daher nicht realitätsnah anzunehmen, Kunden würden daran vorbeifahren, um zur vergleichbaren Sortimentsgruppe (Hausrat/GPK/Wohnaccessoires) des weiter entfernten Vorhabenstandorts zu gelangen (BA S. 15). Dem stellt die Beschwerde der Sache nach nur ihre gegenläufige Sicht entgegen, wenn sie geltend macht, ein weiterer Fahrtweg von "nur etwa fünf Minuten" falle angesichts der von ihr aufgezählten Vorzüge des Vorhabenstandorts nicht weiter ins Gewicht. Eine Verletzung des gerichtlichen Spielraums, den das Bundesverwaltungsgericht bei der Bestimmung der Methode anerkannt hat, anhand derer ein voraussichtlicher Kaufkraftabfluss prognostisch ermittelt wird, bzw. bei der Überprüfung, ob die von der Genehmigungsbehörde verwandte Methode zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7/07 – juris Rn. 22), legt das Beschwerdevorbringen nicht dar. Im Ergebnis nichts anderes gilt für den Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die durch M... vorgenommene Bemessung der Attraktivierung des Vorhabenstandorts durch das V... Center bei 10 % nicht anzweifeln dürfen. Das Verwaltungsgericht hat daran kritisiert, dass dieser Ansatz der Auswirkungsanalyse von M...sieben Mal so hoch sei wie jener des Gutachtens von V.... Es hat dabei, wie die Beschwerde einräumt, auch nicht übersehen, dass die Betrachtungsgegenstände nicht gänzlich deckungsgleich sind, gleichwohl aber geäußert, dass der Wert ohne eine weitergehende Substantiierung "aus der Luft gegriffen" erscheine; besonders, weil das dem gesamten Umsatz des am Vorhabenstandort vormals ansässigen Rollers und 24 % der Gesamtkaufkraft von Berlin-P... und Berlin-O... in der Sortimentsgruppe entspreche (BA S. 16). Dem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen, auch nicht mit dem Versuch, den 10 %-Wert "in Analogie zu Mietzuwächsen i.H.v. 7 bis 9 %" zu rechtfertigen, die sich nach der Ansiedlung innerstädtischer Einkaufszentren einstellen würden. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch der weitere Plausibilisierungsversuch mittels Verweises auf ein im Parallelverfahren eingereichtes Verträglichkeitsgutachten des Büros G... erweist sich nicht als tragfähig. Dort ist auf Seite 23 von einem vorhabenausgelösten Marktanteilzuwachs im Einzugsgebiet i.H.v. lediglich 3 % die Rede. Inwiefern dies die Annahme eines Spill-over-Effekts i.H.v. 10 % erklären soll, bleibt unklar. Warum die Annahme eines Streuumsatzes durchg... i.H.v. 15 % unplausibel hoch sein soll, wie die Beschwerde dem Gutachten von V... anschließend vorwirft, lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers gleichfalls nicht entnehmen, zumal dieser Ansatz entgegen der Beschwerde im Gutachten (dort S. 52) nachvollziehbar mit der sehr guten verkehrlichen Anbindung des Vorhabenstandorts begründet wird, mit Synergieeffekten infolge der Betriebe des V... Centers sowie mit dem Umstand, dass das Vorhaben den zweitgrößten Kombinationsstandort zahlreicher Kommunen darstelle. Ebenso wenig dringt der Antragsteller mit dem Vortrag durch, es stelle sich generell die Frage, ob fünf Jahre nach Schließung des U...-Möbelhauses dessen letzter Umsatz als Referenzgröße noch herangezogen werden könne; wenn doch, müsse der zusätzliche Umsatz von 7,0 Mio. Euro berücksichtigt werden. Denn das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Plausibilitätszweifel nicht allein auf den letzten Umsatz des U...-Möbelhauses abgestellt, sondern als Kontrollgröße sachgerecht zudem die Gesamtkaufkraft von Berlin-P... und Berlin-O... in der Sortimentsgruppe betrachtet (BA S. 16), wozu die Beschwerde sich schon nicht verhält. Außerdem hat das der Bewertung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Gutachten von V... diese Umsatzumverteilung durchaus berücksichtigt (s. S. 54), nur eben bereinigt um den prognostizierten Streuumsatz, was nicht erfolgreich angegriffen worden ist (s.o.). Wie dieser hinzutretende Umsatz die Analyse von y... "noch weniger plausibel" machen soll, wird aus dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht deutlich. b) Soweit die Beschwerde schließlich rügt, die Vorinstanz habe den Prüfungsmaßstab für schädliche Auswirkungen i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB verkannt, weil sie versäumt habe, sich damit auseinanderzusetzen, dass der Bereich vorgeschädigt sei und schon eine einzelne Betriebsaufgabe einen Funktionsverlust herbeiführen könnte, führt auch das zu keiner Änderung des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen einer Mehrfachbegründung ("Aber selbst wenn") nur ergänzend darauf abgestellt, dass es sich bei dem allein etwaig betroffenen H... im Versorgungsbereich E.../O... nicht um einen Magnetbetrieb mit maßgeblicher Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Bereichs handele. Zuvor ist es selbstständig tragend der Annahme der Analyse von V...beigetreten, wonach relevante Umsatzverteilungen für den Bereich E.../O...zu verneinen seien, weil es – erneut unter Rückgriff auf die Analysen von V... und G...– es als wesentlich naheliegender angesehen hat, dass das Vorhaben der Beigeladenen zu absatzwirtschaftlichen Umsatzverteilungen bei systemähnlicheren Anbietern führe bzw. beim Einzelhandel in Lagen oder Kombinationsstandorten, die solcher Anbieter aufwiesen. Dazu hat die Vorinstanz den zentralen Versorgungsbereich E.../O... aber ausdrücklich nicht gezählt (BA S. 16 f.). Substantiierte Einwände hiergegen lassen sich der Beschwerde, der es auch nicht gelungen ist, die dieser Annahme zugrunde liegenden Prognosen des Gutachtens von V...zu erschüttern (s.o.), nicht entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).