Urteil
OVG 2 A 34.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0512.OVG2A34.18.00
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Leitsätze
1. Der Eigentümer eines Kulturdenkmals, der im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan in der Nachbarschaft des Denkmals vorgehen will, bezeichnet im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jedenfalls dann einen eigenen Belang als verletzt, wenn er geltend machen kann, dass die durch den Plan ermöglichten Vorhaben geeignet sind, die Denkmalwürdigkeit seines Denkmals erheblich zu beeinträchtigen.(Rn.20)
2. Die Ergänzung eines Planzeichens, die in der Planlegende nicht erläutert ist, ist gleichwohl nicht unbestimmt, wenn sich ihr Inhalt aus den Festsetzungen zum Bebauungsplan eindeutig ergibt.(Rn.39)
3. Das Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg enthält lediglich Grundsätze der Raumordnung und keine zielförmigen Festlegungen, an die ein Bebauungsplan anzupassen wäre.(Rn.43)
4. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts eines Denkmals – auch eines Teils eines Gesamtdenkmals – stellt einen privaten Belang des Denkmaleigentümers dar, der bei der Planung zu ermitteln, zu bewerten und mit dem ihm hiernach zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen ist.(Rn.52)
5. Sichtbeziehung zwischen dem Denkmal und Neubauten sowie die geplante Erschließung müssen im Rahmen der Abwägung der denkmalschutzrechtlichen Belange Berücksichtigung finden.(Rn.55)
(Rn.57)
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 1... der Stadt Neustadt (Dosse), OT. P..., bekannt gemacht im Amtsblatt des Amtes Neustadt (Dosse) vom 21. Dezember 2017, wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Eigentümer eines Kulturdenkmals, der im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan in der Nachbarschaft des Denkmals vorgehen will, bezeichnet im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jedenfalls dann einen eigenen Belang als verletzt, wenn er geltend machen kann, dass die durch den Plan ermöglichten Vorhaben geeignet sind, die Denkmalwürdigkeit seines Denkmals erheblich zu beeinträchtigen.(Rn.20) 2. Die Ergänzung eines Planzeichens, die in der Planlegende nicht erläutert ist, ist gleichwohl nicht unbestimmt, wenn sich ihr Inhalt aus den Festsetzungen zum Bebauungsplan eindeutig ergibt.(Rn.39) 3. Das Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg enthält lediglich Grundsätze der Raumordnung und keine zielförmigen Festlegungen, an die ein Bebauungsplan anzupassen wäre.(Rn.43) 4. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts eines Denkmals – auch eines Teils eines Gesamtdenkmals – stellt einen privaten Belang des Denkmaleigentümers dar, der bei der Planung zu ermitteln, zu bewerten und mit dem ihm hiernach zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen ist.(Rn.52) 5. Sichtbeziehung zwischen dem Denkmal und Neubauten sowie die geplante Erschließung müssen im Rahmen der Abwägung der denkmalschutzrechtlichen Belange Berücksichtigung finden.(Rn.55) (Rn.57) Der Bebauungsplan Nr. 1... der Stadt Neustadt (Dosse), OT. P..., bekannt gemacht im Amtsblatt des Amtes Neustadt (Dosse) vom 21. Dezember 2017, wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. A. Der fristgerecht gestellte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Erforderlich, aber auch ausreichend für eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt ist. Der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks ist zwar durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar in seiner durch Art. 14 GG geschützten Rechtsstellung betroffen. Ein Plannachbar kann aber im Hinblick auf den Anspruch auf gerechte Abwägung seiner Belange antragsbefugt sein. Der Eigentümer eines Kulturdenkmals, der im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan in der Nachbarschaft des Denkmals vorgehen will, bezeichnet im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jedenfalls dann einen eigenen Belang als verletzt, wenn er geltend machen kann, dass die durch den Plan ermöglichten Vorhaben geeignet sind, die Denkmalwürdigkeit seines Denkmals erheblich zu beeinträchtigen. Die Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals erfolgt allein im öffentlichen Interesse. Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG ist es aber verfassungsrechtlich geboten, dass der Denkmaleigentümer erhebliche Beeinträchtigungen des mit der Unterschutzstellung des Denkmals angestrebten Zwecks, die seine in Erfüllung der ihm gesetzlich auferlegten Erhaltungspflicht getätigten Investitionen nachträglich entwerten können, abwehren kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 4 BN 11.15 –, juris Rn. 8 ff.). Das gilt auch, wenn das Gebäude des Eigentümers Teil eines Denkmalbereichs ist und die Denkmalwürdigkeit seines Gebäudes durch ein Vorhaben, das ebenfalls innerhalb des Denkmalbereichs verwirklicht werden soll, möglicherweise erheblich beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2010 – 4 B 28.10 –, juris Rn. 3). Es kann dahinstehen, ob die Vorschriften des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes zum denkmalrechtlichen Umgebungsschutz zu Gunsten des Denkmaleigentümers dem Denkmaleigentümer weitergehende Ansprüche einräumen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25. Januar 2011 – OVG 2 S 93.10 –, juris Rn. 11 sowie vom 31. Juli 2020 – OVG 2 S 28/20 –, Beschlussabdruck S. 3 f.), denn die Antragsbefugnis des Antragstellers ist bereits im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an den denkmalschutzrechtlichen Nachbarschutz zu bejahen. Der Antragsteller macht geltend, dass durch das mit dem Bebauungsplan zugelassene moderne Wohnhaus in der Sichtachse des Gutshauses der Denkmalwert der Gesamtanlage sowie der einzelnen Bestandteile dieser Anlage beeinträchtigt werde. Dass die Errichtung eines Neubaus innerhalb einer unter Denkmalschutz stehenden Gesamtanlage eine erhebliche Beeinträchtigung dieses Denkmalbereichs darstellen kann, liegt auf der Hand. Auch eine Beeinträchtigung des im Eigentum des Antragstellers stehenden Gutshauses erscheint vorliegend möglich, denn das zugelassene Wohnhaus liegt in räumlicher Nähe zum Gutshaus, so dass beide zusammen wahrnehmbar sind. B. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan leidet zwar nicht an beachtlichen formellen Fehlern (vgl. I), aber es liegt ein zu seiner Gesamtunwirksamkeit führender materieller Fehler vor (vgl. II.). I. Der Bebauungsplan ist nicht wegen formeller Mängel unwirksam. 1. Formelle Fehler, die von Amts wegen zu prüfen wären, sind nicht ersichtlich. a) Der Bebauungsplan wurde vom Amtsdirektor als gemäß § 135 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf zuständigem Hauptverwaltungsbeamten ausgefertigt. b) Verfahrensfehler gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB liegen nicht vor. Ein Beschluss über den Bebauungsplan wurde am 8. Mai 2017 gefasst. Der Bebauungsplan bedurfte keiner Genehmigung (vgl. § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 u. Abs. 4 BauGB), denn die Antragsgegnerin hat für ihr Gemeindegebiet einen Flächennutzungsplan aufgestellt, der im Parallelverfahren geändert und dessen Genehmigung zeitgleich mit dem Bebauungsplan bekanntgemacht wurde. Der mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans verfolgte Hinweiszweck wurde erreicht. Dem steht nicht entgegen, dass der Plan auf einer Planunterlage mit Stand April 2015 erstellt wurde, die möglicherweise nicht die im Zeitpunkt der Bekanntmachung aktuellen Flurstücksnummern enthielt. An die Schlussbekanntmachung eines Bebauungsplans sind geringere Anforderungen zu stellen als an die Bekanntmachung im Auslegungsverfahren, von der eine „Anstoßwirkung“ ausgehen muss. Der mit der Schlussbekanntmachung verfolgte Hinweiszweck wird erfüllt, wenn die Bekanntmachung mittels einer schlagwortartigen Kennzeichnung einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans gibt und dieser den Plan identifiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 – 4 CN 2.99 –, juris Rn. 14). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Bekanntmachung gerecht. Der Bebauungsplan wird dort mit dem Schlagwort „Gutspark P...“ bezeichnet und nimmt damit Bezug auf eine geläufige Bezeichnung für das Plangebiet. Zwar ist nicht der gesamte Gutspark Bestandteil des Plangebiets. Dem Hinweis auf den Gutspark in Verbindung mit der stark verkleinert abgedruckten Planzeichnung können Interessierte aber in etwa die Lage des Plangebiets im südlichen Teil des Gutsparks entnehmen. Zudem sind dort – wenngleich kaum leserlich – die Namen der anliegenden Straßen „H...“ und „A...“ aufgeführt. Ferner sind die Umrisse der umliegenden Gebäude dargestellt. Insbesondere der markante Umriss des Gutshauses ist für Ortskundige erkennbar. Die ebenfalls schwer leserlichen Flurstücksnummern können bei dieser Sachlage keine Verwirrung bezüglich der Lage des Plangebiets auslösen. In der Bekanntmachung werden überdies die vollständige Bezeichnung des Bebauungsplans einschließlich der Nummer, des Beschlussdatums sowie Ort und Zeiten für eine mögliche Einsichtnahme angegeben. c) Eine nicht innerhalb der Jahresfrist gerügte eventuelle Verletzung landeseigener Verfahrens- und Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung wäre unbeachtlich geworden. Das ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BbgKVerf der Fall, wenn sich der Betroffene aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnte. Das ist nach den obigen Ausführungen der Fall. 2. Eventuelle sonstige formelle Fehler sind mangels fristgerechter Rüge jedenfalls unbeachtlich geworden. a) Gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Fehler werden nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht binnen eines Jahres gegenüber der Gemeinde gerügt worden sind. Diese Rügefrist wird durch einen ordnungsgemäßen Hinweis in der Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan in Gang gesetzt. Die Jahresfrist beginnt nicht zu laufen, wenn der Hinweis fehlerhaft und der Fehler geeignet ist, einen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Betroffenen davon abzuhalten, innerhalb der Frist Verstöße i.S.d. § 215 Abs. 1 BauGB zu rügen. Der Hinweis ist allerdings teilbar. Sind in dem Hinweis nur einzelne der Vorschriftengruppen aus dem Katalog des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht, unrichtig oder mit fehlerhaften bzw. irreführenden Zusätzen bezeichnet, bleibt der Hinweis hinsichtlich der übrigen Vorschriftengruppen wirksam (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 2014 – 5 S 3254/11 -, juris Rn. 59; BayVGH, Urteil vom 18. Januar 2017 – 15 N 14.2033 –, juris Rn 47; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 1 KN 6/15 –, juris Rn 43). Die amtliche Bekanntmachung des Bebauungsplans enthält einen Hinweis auf die Rügeobliegenheit nach § 215 Abs. 1 BauGB. Dieser Hinweis informiert zutreffend darüber, innerhalb welcher Frist und wem gegenüber Rügen zu erheben sind, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn bis zum Ablauf der Rügefrist keine Rügen eingegangen sind und welche Voraussetzungen das Gesetz an eine wirksame Mängelrüge stellt. Dahinstehen kann, ob der Hinweis unvollständig ist, da er nicht auf nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler verweist, die hier mangels eines Bebauungsplans der Innenentwicklung nicht vorliegen können, denn im Übrigen ist der Hinweis jedenfalls wirksam. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf ist darüber hinaus die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- und Formfehlern beim Zustandekommen einer Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Ein Hinweis auf diese Regelung in der Bekanntmachung ist nicht erforderlich. b) Fristgerecht erhobene Rügen zu Verfahrens- und Formfehlern liegen nicht vor. In dem als „Einspruch“ gegen den Bebauungsplan bezeichneten, an die Stadtverordnetenversammlung und das Amt Neustadt (Dosse) gerichteten Schreiben eines Vertreters des Antragstellers vom 22. August 2018 werden keine formellen Fehler gerügt. Soweit in der innerhalb der Jahresfrist bei Gericht eingegangenen und der Antragsgegnerin zugestellten Antragsschrift ohne weitere Begründung die „formal wirksame Aufstellung des Bebauungsplans“ gerügt wird, genügt dies nicht den Anforderungen der § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, da Ausführungen zu dem einen formellen Fehler begründenden Sachverhalt (§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB) fehlen. Das an die Amtsverwaltung gerichtete Schreiben vom 31. Januar 2019 ist ebenso wie die ergänzende Antragsbegründung vom 20. Februar 2020 und die darin in Bezug genommene Anlage A 6 erst nach Ablauf der Jahresfrist bei der Antragsgegnerin eingegangen. Soweit in dem Schreiben vom 31. Januar 2019 sowie der Anlage A 6 gerügt wird, dass die Eigentümer des Guts- und des Brauhauses nicht in die Planung einbezogen worden seien, ist überdies ein Sachverhalt, der einen formellen Fehler begründen könnte, nicht dargelegt. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB hat stattgefunden, Mängel sind insoweit nicht gerügt worden. Eine darüber hinausgehende Einbeziehung der Eigentümer von Teilen des betroffenen Denkmals ist nach den Vorschriften des Baugesetzbuches nicht erforderlich. II. Der Bebauungsplan weist einen materiellen Fehler auf. Zwar sind seine Festsetzungen hinlänglich bestimmt (vgl. 1.) und an die Ziele der Raumordnung angepasst (vgl. 2.). Es liegen aber beachtliche Ermittlungs- Bewertungs- und Abwägungsmängel vor (vgl. 3.). 1. Der Bebauungsplan leidet nicht an Bestimmtheitsmängeln. a) Soweit der Antragsteller rügt, dass der Plan auf einer veralteten Plangrundlage erstellt wurde, die nicht die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung aktuellen Flurstücksnummern ausweise, führt dies nicht zur Unbestimmtheit des Plans. Ausreichend ist, wenn der Planinhalt bestimmbar ist. Die genauen Grenzen des Plangebiets lassen sich durch einen Vergleich der Planurkunde mit der aktuellen Liegenschaftskarte ermitteln. Die Flurstücksgrenzen sind größtenteils unverändert. Soweit die Grenze des Plangebiets nicht entlang von Flurstücksgrenzen verläuft, lässt sich diese vermessungstechnisch ermitteln. Auch der Umstand, dass in der Planbegründung unzutreffend angegeben wird, das Plangebiet umfasse „folgende Flurstücke in der Gemarkung P...: Flur 4..., 1... (tlw.), 2...“ (Planbegründung S. 4), führt dies nicht zu einer Unbestimmtheit der tatsächlich erfolgten Festsetzung. Der Planzeichnung ist zu entnehmen, dass das Plangebiet die Flurstücke 1..., 1... und 2... jeweils zum Teil umfasst. Die Planbegründung enthält selbst keine Festsetzungen, sondern kann nur als Auslegungshilfe für den Plan herangezogen werden. Eine solche ist hier im Hinblick auf die eindeutige zeichnerische Festsetzung des Plangebiets nicht erforderlich. b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch die Festsetzung „WA = 2 WO“ nicht unbestimmt. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB kann im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden festgesetzt werden. Nach Nr. 1.5 der Anlage zur Planzeichenverordnung kann dies durch Ergänzungen der Planzeichen erfolgen, etwa „WR/2 Wo“. Dem entspricht die hier gewählte Ergänzung des Planzeichens „WA“ um „2 WO“. Zwar wird diese Ergänzung in der Planlegende nicht erläutert, sie ist aber im Zusammenhang mit der textlichen Festsetzung 2 eindeutig. Dort ist geregelt, dass im Allgemeinen Wohngebiet die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf zwei Wohnungen festgesetzt wird. c) Die Höhenfestsetzung „Hmax 10,0“ und die textliche Festsetzung Nr. 3 zur maximalen Höhe von Gebäuden stehen nicht in einem unauflöslichen, zur Unbestimmtheit dieser Festsetzungen führenden Widerspruch. In der Legende wird zu der Festsetzung Hmax zwar ausgeführt, dass dies die maximale Höhe der baulichen Anlagen in Metern über NHN angebe. In der textlichen Festsetzung Nr. 3 ist dem gegenüber geregelt, dass die maximale Höhe (Hmax) von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen (Oberkante Dach) auf den nächstgelegenen festgesetzten Höhenbezugspunkt zu beziehen sei und maximal 10 m über diesem Höhenbezugspunkt liegen dürfe. Bei der Definition des Hmax in der Legende handelt es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen, denn angesichts der Höhe der Baufläche (Höhenbezugspunkt: 33,4 m) würde dies lediglich unterirdische Baulichkeiten ermöglichen. Dass dies offensichtlich nicht beabsichtigt war, ergibt sich auch aus der insoweit als Auslegungshilfe heranzuziehenden Planbegründung, in der ausgeführt wird, dass zur weiteren Präzisierung der Baukörper die maximale Höhe baulicher Anlagen auf 10 m über dem nächstgelegenen Höhenbezugspunkt festgesetzt wurde. d) Soweit der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin gerügt hat, dass Unklarheiten hinsichtlich der Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück H... und dem Brauhausgrundstück bestünden, denn diese verlaufe quer durch das Brauhaus und müsse geklärt werden, ist ein Bestimmtheitsmangel des Bebauungsplans nicht dargetan. Dieser setzt die genannte Grundstücksgrenze nicht fest, sondern übernimmt insoweit lediglich die zeichnerischen Darstellungen des Liegenschaftskatasters. Die Grenze des Plangebiets verläuft nicht entlang dieser Grundstücksgrenze, sie befindet sich vielmehr außerhalb des Plangebiets. 2. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen nicht im Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB). a) Das Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg enthält lediglich Grundsätze der Raumordnung und keine zielförmigen Festlegungen, an die ein Bebauungsplan anzupassen wäre. b) Ein Verstoß gegen den Landesentwicklungsplan ist nicht erkennbar. Maßgeblich ist insoweit nicht der am 1. Juli 2019 nach Beschlussfassung über den Bebauungsplan in Kraft getretene Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg, sondern der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltende Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B). aa) Ein Verstoß gegen Satz 1 der Festlegung 4.2 (Z) des LEP B-B, der zufolge neue Siedlungsflächen an vorhandene Siedlungsgebiete anzuschließen sind, liegt nicht vor, denn das Plangebiet des Bebauungsplans schließt an die Siedlungsflächen der Antragsgegnerin an. bb) Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt der Plan auch nicht gegen die Festlegung 4.5 (Z) des LEP B-B. Da die Antragsgegnerin weder zu den in Zentralen Orten nach Festlegung 2.1 ff. des LEP B-B gehört noch im in der Festlegungskarte 1 festgelegten Gestaltungsraum Siedlung liegt, ist die Entwicklung von Siedlungsflächen, in denen auch Wohnnutzungen zulässig sein sollen, nur durch Innenentwicklung oder im Rahmen der zusätzlichen Entwicklungsoption zulässig (Festlegung 4.5 [Z] Abs. 1 Nr. 3 LEP B-B). Hier kommt nur die Inanspruchnahme der zusätzlichen Entwicklungsoption in Betracht, denn der Bebauungsplan betrifft keine Flächen der Innenentwicklung, da er lediglich an das Siedlungsgebiet angrenzt, ohne davon umschlossen zu sein. Gemäß Abs. 2 der Festlegung 4.5 (Z) beträgt die zusätzliche Entwicklungsoption 0,5 ha pro 1.000 Einwohner (Stand 31. Dezember 2008) für einen Zeitraum von zehn Jahren für zusätzliche Wohnsiedlungsflächen. Anders als der Antragsteller annimmt, bezieht sich die Bevölkerungszahl auf die zum Stichtag in der Gemeinde wohnenden Einwohner und erfordert keine entsprechende Bevölkerungszunahme. Zum 31. Dezember 2008 wies die Antragsgegnerin eine Einwohnerzahl von 3.645 auf (vgl. Stellungnahme der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung vom 3. August 2016). Wie den Ausführungen in der Planbegründung (dort S. 6) sowie in der Stellungnahme der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung vom 3. August 2016 zu entnehmen ist, war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan die sich hieraus ergebende zusätzliche Entwicklungsoption noch nicht durch rechtsgültige Bebauungspläne ausgeschöpft, drei vorgesehene Bebauungspläne sollten nach dem Stadtentwicklungskonzept nicht mehr aufgestellt werden. cc) Ein Verstoß gegen die Festlegung 5.2 (Z) des LEP B-B ist ebenfalls nicht erkennbar. Danach ist der in der Festlegungskarte 1 festgelegte Freiraumverbund zu sichern und in seiner Funktionsfähigkeit zu entwickeln; raumbedeutsame Inanspruchnahmen und Neuzerschneidungen durch Infrastrukturtrassen, die die räumliche Entwicklung oder Funktion des Freiraumverbundes beeinträchtigen, sind im Freiraumverbund regelmäßig ausgeschlossen. Der Festlegungskarte kann angesichts ihres großen Maßstabs schon nicht entnommen werden, dass die überplante Fläche, die an die Ortslage anschließt, tatsächlich im Freiraumverbund liegt (vgl. dazu auch Planbegründung S. 9 ff.). Der LEP B-B ist nicht parzellenscharf, die Fläche liegt allenfalls am Rand der Flächen des Freiraumverbundes. Dafür spricht, dass die Regionale Planungsgemeinschaft mit Stellungnahmen vom 1. September 2016 und 20. Januar 2017 mitgeteilt hat, dass sich die Fläche im Randbereich des Vorranggebietes Freiraum des Entwurfs des Regionalplans Sachlicher Teilplan „Freiraum und Windenergie“ befinde. Dieser Plan ist an die Ziele in dem übergeordneten LEP B-B gebunden, kann daher Flächen, die dort als Flächen des Freiraumverbundes festgelegt sind, nicht reduzieren, sondern im Rahmen der Festlegung des Vorranggebietes Freiraum lediglich konkretisieren und ggf. erweitern. Sein Darstellungsgrenzwert beträgt sowohl hinsichtlich der Einbeziehung von Flächen in die Verbundstruktur als auch hinsichtlich der Ausgrenzung von bestehenden Nutzungen 20 ha (vgl. Begründung des Planentwurfs S. 16). Das gesamte Plangebiet umfasst aber lediglich knapp 1 ha und weist als allgemeines Wohngebiet nur eine Fläche von 1.782 m² aus (Planbegründung S. 32). Letztlich kann dies dahinstehen, denn jedenfalls eine Beeinträchtigung des Freiraumverbundes durch Ausweisung eines allenfalls am Rand der Flächen des Freitraumverbundes belegenen Wohngebiets, in dem nur ein einziges Wohngebäude errichtet werden kann, ist nicht erkennbar. c) In einem Regionalplan festgelegte Ziele der Raumordnung, hinsichtlich derer der Bebauungsplan das Anpassungsgebot verletzen würde, sind nicht ersichtlich. Die Stellungnahmen der Regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel vom 1. September 2016 und 20. Januar 2017 befassen sich in der Sache lediglich mit möglichen Widersprüchen zu geplanten Festlegungen des in Aufstellung befindlichen sachlichen Teilregionalplans „Freiraum und Windenergie“. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG lediglich sonstige Erfordernisse der Raumordnung, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG nicht strikt zu beachten, sondern lediglich im Rahmen von Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen sind. 3. Es liegen ein Verstoß gegen das Gebot aus § 2 Abs. 3 BauGB, die für die Abwägung bedeutsamen Belange zu ermitteln und zu bewerten (vgl. a) sowie ein Abwägungsmangel (vgl. b) vor. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist (erst) verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 18). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts eines Denkmals – auch eines Teils eines Gesamtdenkmals – stellt einen privaten Belang des Denkmaleigentümers dar, der bei der Planung zu ermitteln, zu bewerten und mit dem ihm hiernach zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen ist. Wie bereits ausgeführt, können sich schutzwürdige Interessen des Denkmaleigentümers aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben mit der Folge, dass eine Planung eigene Belange des Denkmaleigentümers verletzt, wenn durch sie der mit der Unterschutzstellung des Denkmals angestrebte Zweck erheblich beeinträchtigt wird und damit die vom Denkmaleigentümer in Erfüllung der ihm auferlegten Erhaltungspflicht getätigten Investitionen in die Denkmalsubstanz nachträglich entwertet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 4 BN 11.15 –, juris Rn. 9 f.). a) Ein Verstoß gegen das Gebot aus § 2 Abs. 3 BauGB ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin nicht ermittelt und bewertet hat, ob bzw. in welchem Umfang der Denkmalwert des im Eigentum des Antragstellers stehenden Gutshauses durch die Planung beeinträchtigt wird. Zwar hat sie erkannt, dass das Plangebiet einen Teil des Denkmalbereichs erfasst (vgl. Planbegründung S. 19). Ermittlungen zu einer eventuellen Beeinträchtigung der nicht im Plangebiet liegenden Teile dieses Gesamtdenkmals sind den Aufstellungsvorgängen aber nicht zu entnehmen. Der Antragsgegnerin hätte sich aufdrängen müssen, dass derartige Ermittlungen erforderlich waren. Zwar sollte der Plan einen Beitrag zur nachhaltigen Instandsetzung des denkmalgeschützten Gutsparks leisten (Planbegründung S. 15). Eine Kollision dieser Planung mit denkmalschutzrechtlichen Belangen der übrigen Teile des Denkmalbereichs konnte jedoch offensichtlich nicht ausgeschlossen werden. Der Bebauungsplan überplant einen Teil der denkmalgeschützten Gesamtanlage, lässt dort eine Bebauung zu und setzt die verkehrliche Erschließung durch Ausweisung neuer Verkehrsflächen in unmittelbarer Nähe zu dem ebenfalls denkmalgeschützten Gutshaus fest. Zudem hatte ein Vertreter des Antragstellers mit Stellungnahme vom 8. Februar 2017 im Hinblick auf den Schutz des Gutshauses denkmalschutzrechtliche Bedenken gegen die Planung erhoben. Soweit die Planung einen Neubau in räumlicher Nähe zum Gutshaus zulässt, drängt sich die Frage auf, ob eventuelle Sichtbeziehungen zwischen Gutshaus und geplantem Neubau den Denkmalwert des Gutshauses schmälern. Ermittlungen hierzu waren nicht deshalb entbehrlich, weil der Neubau lediglich eine früher zum Gutshaus gehörige Remise ersetzen soll. Feststellungen dazu, an welchem Standort sich diese Remise befunden hat, sind den Aufstellungsvorgängen nicht zu entnehmen. Die Antragsgegnerin ist zudem selbst nicht davon ausgegangen, dass die Wohnbaufläche dort ausgewiesen ist, wo die alte Remise gestanden hat. Der Plan setzt ein Baufenster von 30 x 25 m fest, innerhalb dessen das Hauptgebäude sowie die Nebenanlagen frei positioniert werden können. In der Planbegründung wird zwar unter der Überschrift „Ziel und Zweck des Bebauungsplanes“ (Planbegründung S. 15) ausgeführt, dass am Standort der ehemaligen Remise ein Wohngebäude sowie ein Gebäude zur Unterbringung von Gartengeräten errichtet werden solle. Es wird aber auch aus einem Schreiben des Grundstückseigentümers vom 23. Oktober 2014 zitiert, dem zufolge der Standort des neuen Baukörpers wegen der Erweiterung des Teiches und der veränderten Grundstücksgrenzen geringfügig verschoben werden müsse (Planbegründung S. 22). Weiter wird ausgeführt, dass das Baufenster um 10 m von der Verkehrsfläche abgesetzt und auf eine Tiefe von insgesamt 25 m reduziert worden sei, um ein dort befindliches Bodendenkmal nicht zu beeinträchtigen (Planbegründung S. 27). Die Antragsgegnerin hat ferner keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ob der ermöglichte Neubau in seinen Ausmaßen der ehemaligen Remise entspricht oder mit der zugelassenen Grundfläche von 300 m² sowie einer möglichen Höhe von 10 m wesentlich größer und massiver ausfällt. Die Antragsgegnerin hätte außerdem Erwägungen dazu anstellen müssen, ob die Bandbreite der nach dem Plan zulässigen Nutzungen des Neubaus zu einer Beeinträchtigung des Gutshauses führen kann. Ausweislich der Planbegründung ist Ziel der Planung, die Errichtung eines Wohngebäudes sowie eines Gebäudes zur Unterbringung von Gartengeräten zu ermöglichen. Zur Erhaltung der Parkanlage sollen auch sanitäre Einrichtungen, eine Werkstatt und Pausenräume für die regelmäßig stattfindenden Arbeitseinsätze und für Besucher der Parkanlage realisiert werden (Planbegründung S. 15). Als Art der baulichen Nutzung ist aber ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, in dem neben Wohngebäuden auch die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und ausnahmsweise Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zulässig sind. Eine Umnutzung des Wohngebäudes etwa zu einem Beherbergungsbetrieb oder/und einer gastronomischen Einrichtung wäre mithin planungsrechtlich zulässig. Schließlich fehlen Ermittlungen dazu, wie sich die geplante Erschließung auf die weiteren Teile der denkmalgeschützten Gesamtanlage auswirkt. Die als Verkehrsfläche festgesetzte Verlängerung der H... führt mit einem Abstand von nur wenigen Metern am Guts- und am Brauhaus entlang. Den Aufstellungsvorgängen ist insbesondere nichts dafür zu entnehmen, mit welchen Verkehrsmengen – auch unter Berücksichtigung einer möglichen Nutzung des Neubaus als Beherbergungs- oder/und Gaststättenbetrieb – auf der Zufahrt zu rechnen ist und wie sich dies auf die denkmalgeschützten Gebäude auswirken wird. Auf diese Ermittlungen konnte nicht mit Blick auf die Beteiligung des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum (BDLAM) als zuständiger Fachbehörde verzichtet werden. Stellungnahmen des BDLAM, denen zufolge eine Beeinträchtigung des Gutshauses durch diese Planung auszuschließen wäre, lagen nicht vor. Mit Schreiben vom 10. August 2016 hatte das BDLAM, Dezernat Praktische Denkmalpflege, Referat Baudenkmalpflege zwar mitgeteilt, dass der Standort der geplanten Bebauung der gartendenkmalpflegerischen Zielstellung entspreche. Ausführungen zu möglichen Beeinträchtigungen der übrigen Teile des Gesamtdenkmals durch das geplante Gebäude sowie die Verlängerung der H... enthält diese Stellungnahme jedoch nicht. Das BDLAM, Abteilung Bodendenkmalpflege hatte in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2017 ausgeführt, dass bei weiterer Berücksichtigung der Belange des Bodendenkmalschutzes keine Bedenken gegen den Bebauungsplan bestünden, aber darauf hingewiesen, dass bei dem Vorhaben auch Belange der Baudenkmalpflege berührt sein könnten, weshalb ggf. eine weitere Stellungnahme erfolgen werde. Allein der Umstand, dass eine solche Stellungnahme nicht eingegangen ist, erlaubt nicht den Schluss, dass aus Sicht der Baudenkmalpflege keine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Die Antragsgegnerin wäre vielmehr, sofern sie nicht selbst in der Lage war, zu beurteilen, ob und ggf. inwieweit die Umsetzung der Planung zu einer Beeinträchtigung des Denkmalwerts der Gebäude führt, gehalten gewesen, an das zuständige Referat des BDLAM heranzutreten und eine entsprechende Stellungnahme anzufordern. b) Darüber hinaus liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsausfalls vor, weil die Antragsgegnerin die privaten Belange des Antragstellers in keiner Weise mit entgegenstehenden Belangen abgewogen hat. Da ausreichende Ermittlungen fehlen, konnte die Antragsgegnerin eventuell berührte private Belange des Antragstellers nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einstellen. Vielmehr hat sie diese Belange tatsächlich überhaupt nicht abgewogen. Die Planbegründung enthält keinerlei Ausführungen zu einer Berücksichtigung, Gewichtung und Abwägung der Frage einer möglichen Beeinträchtigung des Denkmalwerts des Guthauses. Unter der Überschrift „Belange des Denkmalschutzes“ (Planbegründung S. 19 ff.) wird zwar darauf verwiesen, dass das Plangebiet Teil der unter Denkmalschutz stehenden Gesamtanlage ist. Danach finden sich aber nur Auszüge aus einem Buch über Gärten und Parke in Brandenburg, aus einem Schreiben des Grundstückseigentümers des Parkgrundstücks vom 23. Oktober 2014 und einem Schreiben des BDLAM betreffend ein Bodendenkmal im Plangebiet. In der Begründung zu Art und Maß der baulichen Nutzung (Planbegründung S. 26 ff.) wird lediglich ausgeführt, dass mit dem Bebauungsplan eine mögliche Beeinträchtigung der angrenzenden Parkanlage und des angrenzenden denkmalgeschützten Gutshauses verhindert werden solle (Planbegründung S. 27). Die Begründung zur Festsetzung der Verkehrsflächen (Planbegründung S. 28) verhält sich überhaupt nicht zu einer möglichen Beeinträchtigung des Gutshauses durch die Erschließung des Plangebiets über die H.... Auch dem Abwägungsprotokoll zu den mit Stellungnahme eines Vertreters des Antragstellers vom 8. Februar 2017 erhobenen Einwendungen ist eine abwägende Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Einwänden nicht zu entnehmen. Dort wird lediglich ausgeführt, dass grundsätzlich die Bestimmungen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes gelten würden. Die zuständige Denkmalbehörde sei beteiligt worden, kritische Stellungnahmen seien nicht abgegeben worden, weshalb die Antragsgegnerin davon ausgehen müsse, dass die Belange des Denkmalschutzes gewahrt seien (vgl. Abwägungsprotokoll S. 16). Weiter ist den Aufstellungsvorgängen nicht zu entnehmen, ob das Abwägungsprotokoll der Stadtverordnetenversammlung bei ihrer Abwägungsentscheidung überhaupt vorgelegen hat. Unter TOP 16 des Protokolls der Sitzung vom 8. Mai 2017 wird lediglich ausgeführt, dass die Stadtverordnetenversammlung die im Rahmen der Beteiligung vorgetragenen Anregungen (Anlagen) geprüft habe und die eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen gegeneinander und untereinander gerecht abwäge. Das Abwägungsprotokoll ist weder in Bezug genommen noch der Kopie des Sitzungsprotokolls als Anlage beigefügt. c) Der Ermittlungs- und Bewertungsfehler sowie der Fehler im Abwägungsvorgang sind nach den Planerhaltungsvorschriften (§ 214, § 215 BauGB) beachtlich. aa) Eine Verletzung der Pflicht, die für die Abwägung bedeutsamen Belange zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich, wenn die Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Wie oben dargelegt, betrifft der Ermittlungs- und Bewertungsfehler sowie der Fehler im Abwägungsvorgang in der konkreten Planungssituation abwägungserhebliche und damit im Sinne von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wesentliche Punkte, die der Antragsgegnerin im Hinblick auf die konkreten Umstände sowie die Stellungnahmen eines Vertreters des Antragstellers und des BDLAM bekannt waren bzw. sich ihr hätten aufdrängen müssen. Die Fehler sind offensichtlich, denn sie ergeben sich, wie ausgeführt, aus der Planbegründung und dem Abwägungsprotokoll, die keinerlei Auseinandersetzungen mit einer möglichen Beeinträchtigung des Denkmalwerts des Gutshauses durch das zugelassene Bauvorhaben und die geplante verkehrliche Erschließung enthalten. Das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit sowie der Abwägungsmangel waren von Einfluss auf das Abwägungsergebnis. Hierfür muss nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit bestehen, dass die Planung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Zwar ist angesichts des Umstandes, dass der Bebauungsplan einen Beitrag zu der durch das LEADER-Projekt Gartenroute Nordwest geförderten Instandsetzung und touristischen Präsentation des Gutsparks leisten soll (Planbegründung S. 15), nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin bei hinreichender Ermittlung, Bewertung und Abwägung der Belange des Eigentümers des Gutshauses vollständig auf die Planung verzichtet hätte. Es besteht aber die Möglichkeit, dass die Planung hinsichtlich einzelner Festsetzungen anders ausgefallen wäre. bb) Die beachtlichen Fehler sind nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 oder 3 BauGB unbeachtlich geworden. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Dasselbe gilt nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB für nach § 214 Abs. 3 Satz 3 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs. Die Rügefrist ist, wie oben dargelegt, durch einen ordnungsgemäßen Hinweis in der Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan in Lauf gesetzt worden. Die nach § 215 Abs. 1 BauGB erforderliche Darlegung verlangt eine Substanziierung und Konkretisierung, die der Gemeinde die Prüfung ermöglichen soll, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten (sog. Anstoßfunktion). Dies schließt eine nur pauschale Rüge aus und verlangt bei der Rüge von Ermittlungs- und Bewertungsmängeln einen Bezug zur Abwägungsentscheidung der Gemeinde (vgl. Urteil des Senats vom 11. Dezember 2019 – OVG 2 A 6.16 –, juris Rn. 46). Eine entsprechende Rüge ist in dem am 26. November 2018 bei Gericht eingegangenen und am 29. November 2018 innerhalb der Rügefrist der Antragsgegnerin zugestellten Antragsschriftsatz enthalten. Dort hat der Antragsteller die ordnungsgemäße Abwägung nach § 2 Abs. 3 BauGB insbesondere der Belange des Denkmalschutzes gerügt. Durch den Neubau eines „herkömmlichen“ Einfamilienhauses in der Sichtachse des Gutshauses inmitten des denkmalgeschützten Gutsparks werde das Gesamtensemble erheblich beeinträchtigt. Er als Eigentümer des Gutshauses, in dessen Sichtachse dieses Einfamilienhaus errichtet werde, befürchte u.a. eine negative Vorbildwirkung für andere Bauvorhaben im Bereich des Gutsparks und eine nicht an den Belangen des Denkmalschutzes orientierte Verschandelung des Gutsparks als Ganzes. Diese Rüge macht hinlänglich deutlich, im Hinblick auf welche Fragen ein Ermittlungs-, Bewertungs- und Abwägungsdefizit gesehen wird. 4. Die festgestellten Fehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Annahme einer Teilunwirksamkeit kommt in Betracht, wenn einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans oder nur die für einen bestimmten Planbereich getroffenen Festsetzungen unwirksam sind, die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. Urteil des Senats vom 11. Dezember 2019, a.a.O. Rn. 74 m.w.N.). Hier ist insbesondere nicht feststellbar, dass die Antragsgegnerin den Plan auch ohne die Festsetzungen zu dem allgemeinen Wohngebiet beschlossen hätte. Diese Festsetzung ist vielmehr maßgebliches Ziel des Plans. In der Planbegründung (S. 15) wird ausgeführt, dass der Plan einen Beitrag zur nachhaltigen Instandsetzung und touristischen Präsentation des Gutsparks im Rahmen des LEADER-Projekts Gartenroute leisten soll. Hierzu soll am Standort der ehemaligen Remise ein Wohngebäude sowie ein Gebäude zur Unterbringung von Gartengeräten errichtet werden; zur langfristigen Erhaltung der Parkanlage sollen auch sanitäre Einrichtungen, eine Werkstatt und Pausenräume für die regelmäßig stattfindenden Arbeitseinsätze und für Parkbesucher geschaffen werden. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Antragsteller wendet sich gegen den im Amtsblatt für das Amt Neustadt (Dosse) vom 21. Dezember 2017 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1...der Stadt Neustadt (Dosse). Das ca. 1 ha große Plangebiet befindet sich im nordwestlichen Bereich der Ortslage P.... Laut Planzeichnung umfasst es die in der Gemarkung P... gelegenen Flurstücke 1...(teilweise), 1...(teilweise) und 2... (teilweise). Im Zentrum des Plangebiets setzt der Plan ein allgemeines Wohngebiet fest, in dem ausweislich der Planlegende Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe allgemein zulässig sind. Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie son-stige nicht störende Gewerbebetriebe können ausnahmsweise zugelassen werden. Nicht zulässig sind Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Anlagen für kirchliche Zwecke. In dem allgemeinen Wohngebiet wird eine Baugrenze festgesetzt. Die Grundfläche wird auf maximal 300 m², die Zahl der Vollgeschosse auf zwei und die Höhe „Hmax“ auf 10,0 m festgesetzt, was nach der Planlegende die maximale Höhe der baulichen Anlagen über NHN (Normalhöhennull) sein soll. Zulässig sind lediglich Einzelhäuser. Zudem findet sich im Nutzungskreuz die Angabe: „WA = 2 Wo“. In den textlichen Festsetzungen wird u.a. eine Mindestgröße des Baugrundstücks von 1.500 qm sowie eine höchstzulässige Zahl von zwei Wohnungen in Wohngebäuden festgesetzt (textliche Festsetzungen Nrn. 1 und 2). Gemäß Nr. 3 der textlichen Festsetzungen ist die maximale Höhe (Hmax) von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen (Oberkante Dach) auf den nächstgelegenen festgesetzten Höhenbezugspunkt zu beziehen und beträgt maximal 10,0 m über diesem. Nach Nr. 4 der textlichen Festsetzungen sind im allgemeinen Wohngebiet neben der festgesetzten Grundfläche 150 m² für Nebenanlagen zulässig. Südwestlich des allgemeinen Wohngebiets wird eine Fläche für Landwirtschaft und nordwestlich sowie nordöstlich des allgemeinen Wohngebiets eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ ausgewiesen. Entlang der südöstlichen und der südwestlichen Plangrenze setzt der Plan eine private Straßenverkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ fest. An der südöstlichen Grenze des Plangebiets auf dem Flurstück 2...unmittelbar angrenzend an die Flurstücke 2... und 1... ist ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Erschließung des angrenzenden Flurstücks 1... ausgewiesen. Dem Erlass des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Am 22. Juni 2015 fasste die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt (Dosse) den Aufstellungsbeschluss. Nach Durchführung einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung in Form eines Erörterungstermins sowie einer frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden letztere mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 förmlich beteiligt und der Entwurf des Bebauungsplans wurde in der Zeit vom 9. Januar bis einschließlich 10. Februar 2017 öffentlich ausgelegt. Die Bekanntmachung der Auslegung erfolgte im Amtsblatt für das Amt Neustadt (Dosse) vom 21. Dezember 2016. Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 8. Mai 2017 den Bebauungsplan als Satzung und beauftragte das Amt Neustadt (Dosse), den Plan ortsüblich bekannt zu machen. Unmittelbar zuvor hatte sie eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Der ehrenamtliche Bürgermeister der Antragsgegnerin und der Amtsdirektor des Amtes Neustadt (Dosse) fertigten den Bebauungsplan unter dem 30. November 2017 durch Unterschrift auf der Planurkunde aus. Der Beschluss über den Bebauungsplan sowie die Genehmigung der 3. Änderung des Flächennutzungsplans wurden im Amtsblatt des Amtes Neustadt (Dosse) vom 21. Dezember 2017 bekannt gemacht. Der Antragsteller, ein eingetragener Verein, ist Eigentümer des unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks Gemarkung P..., Flur..., Flurstück 2..., auf dem sich das im 17. Jahrhundert errichtete Gutshaus P... befindet. Auf den südöstlich angrenzenden Flurstücken 2... und 1... steht das sog. Brauhaus. Die Gutsanlage, bestehend aus Gutshaus, Brauhaus (Inspektorenhaus) und Park ist unter der ID-Nummer 09170677 in die Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen. Mit Schreiben vom 22. August 2018 hat ein Vertreter des Antragstellers „Einspruch“ gegen den Bebauungsplan erhoben, den der Amtsdirektor des Amtes Neustadt (Dosse) mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2018 zurückgewiesen hat. Der Normenkontrollantrag ist am 26. November 2018 bei Gericht eingegangen. Der Antragsteller trägt vor: Er sei als Eigentümer des Gutshauses als Teil des einheitlichen Denkmalbereichs antragsbefugt, denn der Bebauungsplan greife in diesen ein, indem er ein Bauwerk in moderner Bauweise an einer bislang stets unbebauten Stelle des Guts-parks ermögliche, wodurch das Gesamtdenkmal insgesamt und auch die einzelnen Bestandteile dieses Denkmals eine denkmalrechtliche Beeinträchtigung erführen. Zudem sei er als direkter Plannachbar in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung seiner denkmalrechtlichen Belange betroffen, denn eine Abwägung im Hinblick auf den gesamten Denkmalbereich sei nicht vorgenommen worden. Der Bebauungsplan leide an formellen Mängeln. Die laut Vermerk auf der Planurkunde auf Basis des Liegenschaftskatasters Stand April 2015 erstellte Planunterlage sei zum Zeitpunkt der Planausfertigung und -bekanntmachung nicht mehr aktuell und damit nicht aussagefähig, denn die Flurstücksnummern hätten sich geändert. Ein Verstoß gegen die Anstoßfunktion liege auch deshalb vor, weil das Flurstück 2... nicht vollständig im Plangebiet liege; die zeichnerischen und schriftlichen Angaben stimmten insoweit nicht überein. Er sowie die Eigentümerin des Brauhauses seien nicht in das Bebauungsplanverfahren einbezogen worden. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtswidrig. Die Angabe „WA – 2 Wo“ sei unbestimmt, denn sie entspreche nicht der Planzeichenverordnung, auch in der Planlegende sei dies nicht erläutert. Die Höhenangabe „Hmax 10,0“ sei entweder nicht bestimmt genug oder unsinnig. Es fehle ein Bezugspunkt. Laut Legende solle die Festlegung „maximale Höhe der baulichen Anlage in Metern über NHN“ bedeuten, allerdings liege das Höhenniveau der Fläche schon bei ca. 33,5 m über NHN. Der Bebauungsplan verstoße gegen die Ziele der Raumordnung. Nach dem Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg sei lediglich eine Innenentwicklung möglich, denn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer zusätzlichen Entwicklungsoption lägen mangels Bevölkerungszuwachses nicht vor. Die Antragsgegnerin habe zudem seine rechtlichen Interessen nicht abgewogen, insoweit liege ein Abwägungsausfall vor. Das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologische Landesmuseum habe mit Schreiben vom 5. Januar 2017 darauf hingewiesen, dass auch Belange des Baudenkmalrechts berührt sein könnten, ggf. werde hierzu eine weitere Stellungnahme abgegeben. Nur weil eine solche nicht eingegangen sei, seien die Belange der Denkmalpflege nicht unbeachtlich gewesen, die Antragsgegnerin hätte diese vielmehr von sich aus in ihre Abwägung einstellen müssen. Die Planung beachte den denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutz nicht, denn das mit ihm zugelassene Haus solle in der Sichtachse Gutshaus/Park errichtet werden und die Erschließung solle, ohne dass dies erforderlich sei, über einen Ausbau der lediglich in einem Abstand von 3 m zum Gutshaus verlaufenden H... erfolgen. Die nicht mehr vorhandene Remise, die durch das Wohnhaus ersetzt werden solle, habe entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht an dem für das Wohnhaus vorgesehenen Standort, sondern in der Nähe der Kirche von P... bzw. in unmittelbarer Nähe zum Herrenhaus gestanden und sei von ihren Ausmaßen nicht ansatzweise vergleichbar mit dem ermöglichten Neubau. Eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Errichtung des Hauses an dem hierfür vorgesehenen Standort habe nicht vorgelegen. Der Antragsteller beantragt, den im Amtsblatt des Amtes Neustadt (Dosse) vom 21. Dezember 2017 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1... der Stadt Neustadt (Dosse) für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Der Antrag sei unzulässig. Das Plangebiet erstrecke sich unstreitig nicht auf das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück. Als mittelbar Betroffener müsse er konkret und substanziiert aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot folgenden Rechte verletzt sein könnten. Dem genüge sein Vortrag nicht. Eine Betroffenheit des Antragstellers lasse sich nicht daraus ableiten, dass das auf seinem Grundstück befindliche Gutshaus Bestandteil des Denkmalbereichs „Gutsanlage Gutspark...“ sei. Selbst wenn ein erheblicher Eingriff in die Parkanlage vorliegen sollte, würde dies das Gutshaus nicht berühren. Auf eine behauptete Beeinträchtigung des Gesamtdenkmals könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil er nicht Eigentümer des gesamten Denkmals sei. Seine Erhaltungspflicht beziehe sich nur auf das in seinem Eigentum stehende Gutshaus. Im Hinblick auf die weiteren Teile des Denkmalbereichs bestünden keine schutzwürdigen Interessen, auf die er sich berufen könne. Zudem habe die zuständige Denkmalschutzbehörde bereits mitgeteilt, dass in Folge des Bebauungsplans keine relevante Beeinträchtigung des Denkmals vorliege. Der Plan leide nicht an formellen Mängeln. Die Behördenbeteiligung sei ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere habe das Landesdenkmalamt, Dezernat Bodendenkmalpflege im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung davon abgesehen, eine Stellungnahme einzureichen und im Zuge der förmlichen Beteiligung mitgeteilt, dass gegen den Bebauungsplan und die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans bei weiterer Berücksichtigung der Belange des Bodendenkmalschutzes keine Bedenken bestünden. Eine gegebenenfalls in Aussicht gestellte weitere Stellungnahme zur Baudenkmalpflege sei nicht erfolgt. Es lägen auch keine materiellen Fehler vor. Die Planunterlage weise nicht die aktuellen Flurstücksnummern auf, weil sich diese in den letzten Jahren mehrfach geändert hätten; die angegebenen Flurstücksbezeichnungen entsprächen den zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses aktuellen Flurstücksnummern. Die Angabe „2 WO“ entspreche Ziff. 1.5 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Beschränkung der Zahl der Wohnungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Das Kürzel „2 Wo“ stehe dabei für zwei Wohnungen. Die Höhenangabe „Hmax“ sei in der Legende zum Bebauungsplan erklärt. Abwägungsfehler lägen ebenfalls nicht vor. Der Antragsteller unterstelle ins Blaue hinein, dass sie allein deshalb, weil keine weitere Stellungnahme der Denkmalschutzbehörden eingegangen sei, die Belange des Denkmalschutzes nicht in ausreichender Weise beachtet und gewürdigt habe. In Anbetracht der Lage des Plangebiets in räumlicher Nähe zur denkmalgeschützten Gutsanlage P... hätten denkmalschutzpflegerische Belange aber eine wesentliche Rolle gespielt. Der Plan habe insbesondere das Ziel verfolgt, die denkmalgeschützte Parkanlage nachhaltig instand zu setzen und touristisch zu präsentieren. Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2017 habe das Landesamt für Denkmalpflege und archäologisches Landesmuseum mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes keine Bedenken gegen die Planung bestünden. Die Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege des Brandenburgischen Landesamtes habe mit Schreiben vom 10. August 2016 mitgeteilt, dass der Standort der geplanten Bebauung der gartendenkmalpflegerischen Zielsetzung entspreche. Danach habe sie berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass denkmalschutzrechtliche Belange dem Erlass des Bebauungsplans nicht entgegenstünden. Eine zusätzliche Abwägung denkmalpflegerischer Belange gegen die Eigentümerinteressen sei nicht erforderlich gewesen. Es sei schon fraglich, ob der Antragsteller als Eigentümer eines Teils des Gesamtensembles überhaupt in seinen Rechten beeinträchtigt sei. Zudem seien seine im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung geäußerten Bedenken bei der Abwägung angemessen berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.