Beschluss
OVG 2 S 44.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0129.OVG2S44.19.00
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Leitsätze
1. Für die Frage der Zugehörigkeit des Vorhabengrundstücks zu einem Denkmalbereich, hier zu der Branitzer Parklandschaft, kommt es nicht darauf an, ob ein durchschnittlich intelligenter objektiver Dritter dies erkennen kann. Maßstab ist vielmehr ein für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossener Durchschnittsbetrachter, der über Kenntnisse verfügt, die es ihm ermöglichen, eine sachgerechte Bewertung vornehmen zu können.(Rn.9)
2. Bei der Bestimmung der Maßnahmen, die als „Veränderung“ dem Genehmigungsvorbehalt des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BbgDSchG unterliegen, ist eine formale Betrachtungsweise angezeigt. Es ist nicht geboten, bereits im Rahmen der Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BbgDSchG in Rechnung zu stellen, worin der Denkmalwert einer als Denkmal geschützten Anlage bzw. eines Ensembles oder Denkmalbereichs besteht und ob eine beabsichtigte Maßnahme konkret geeignet ist, diesen Denkmalwert zu beeinträchtigen.(Rn.10)
3. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BbgDSchG dürfte bereits hervorgehen, dass der Gesetzgeber schon in der Durchführung denkmalrechtlich erlaubnispflichtiger Maßnahmen ohne die erforderliche Erlaubnis eine Beeinträchtigung des Denkmals sieht, die den Erlass einer ordnungsrechtlichen Verfügung der Denkmalschutzbehörde rechtfertigt.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 9. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage der Zugehörigkeit des Vorhabengrundstücks zu einem Denkmalbereich, hier zu der Branitzer Parklandschaft, kommt es nicht darauf an, ob ein durchschnittlich intelligenter objektiver Dritter dies erkennen kann. Maßstab ist vielmehr ein für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossener Durchschnittsbetrachter, der über Kenntnisse verfügt, die es ihm ermöglichen, eine sachgerechte Bewertung vornehmen zu können.(Rn.9) 2. Bei der Bestimmung der Maßnahmen, die als „Veränderung“ dem Genehmigungsvorbehalt des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BbgDSchG unterliegen, ist eine formale Betrachtungsweise angezeigt. Es ist nicht geboten, bereits im Rahmen der Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BbgDSchG in Rechnung zu stellen, worin der Denkmalwert einer als Denkmal geschützten Anlage bzw. eines Ensembles oder Denkmalbereichs besteht und ob eine beabsichtigte Maßnahme konkret geeignet ist, diesen Denkmalwert zu beeinträchtigen.(Rn.10) 3. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BbgDSchG dürfte bereits hervorgehen, dass der Gesetzgeber schon in der Durchführung denkmalrechtlich erlaubnispflichtiger Maßnahmen ohne die erforderliche Erlaubnis eine Beeinträchtigung des Denkmals sieht, die den Erlass einer ordnungsrechtlichen Verfügung der Denkmalschutzbehörde rechtfertigt.(Rn.11) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 9. Juli 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2019 abgelehnt. Mit dem genannten Bescheid hat der Antragsgegner der Antragstellerin unter Anordnung sofortiger Vollziehung aufgegeben, „die sieben Losungsbanner an den Giebelseiten der Gewächshäuser zur Forster Straße auf Ihrem Grundstück in Cottbus - Branitz, Gemarkung Branitz, Flur 1, Flurstück 845 vollständig zu entfernen“, und ihr hierfür eine einwöchige Frist gesetzt. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. 1. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, der angegriffene Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt, da die zu beseitigenden Anlagen bzw. die durchzuführende Handlung so exakt zu beschreiben sei, dass ein unbeteiligter Dritter ohne weitere Beweisaufnahme oder Nachforschung erkennen könne, welche Handlung gefordert sei. Bereits der oben wiedergegebene verfügende Teil des Bescheides vom 23. Oktober 2018 erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an die notwendige Bestimmtheit von Verwaltungsakten, ohne dass es auf die gegebenenfalls zur Auslegung heranzuziehende Begründung ankäme. Danach muss ein Bescheid zum einen den Adressaten in die Lage versetzen zu erkennen, was von ihm gefordert wird, zum anderen muss er eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 9 B 29/18 –, juris Rn. 9). Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7/11 -, juris Rn. 11). 2. Unerheblich ist der Vorwurf der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich um eine ehemalige Gärtnerei handele, da es sich hierbei ersichtlich lediglich um eine beschreibende und nicht um eine entscheidungserhebliche Feststellung handelt. Ebenso wenig ist Gegenstand der Ordnungsverfügung und des angegriffenen Beschlusses, dem Betreiber der Gärtnerei zu untersagen, dort wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen im Rahmen des Gärtnereibetriebes durchzuführen, Produkte gärtnerischer Tätigkeit zu ernten, zu nutzen usw.. Das gleiche gilt für die von der Antragstellerin beispielhaft erwähnte großflächige Abdeckung der Gewächshäuser mit Planen, sowie dafür, die Glasflächen der Gewächshäuser weiß zu streichen oder etwaige Planen mit Ornamenten oder mit Sprüchen zu versehen. Des Weiteren kommt es nicht darauf an, ob die streitgegenständlichen Banner eine etwaige Unansehnlichkeit der Gewächshäuser, an denen sie angebracht sind, verstärken, da das Verwaltungsgericht für die Frage der Erlaubnispflicht nicht auf eine Veränderung der Gewächshäuser, sondern der durch die Denkmalbereichssatzung definierten Branitzer Parklandschaft abgestellt hat (Urteilsabdruck Seite 6). Ebenso wenig folgt die denkmalrechtliche Erlaubnispflicht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aus den vorhandenen Anlagen („Fremdkörper“) oder daraus, dass historische Substanz betroffen sei. Auch geht das Verwaltungsgericht ausdrücklich selbst nicht davon aus, dass seine Ausführungen zum Schutzgegenstand das in der Ordnungsverfügung bezeichnete Flurstück 845 der Flur 2 der Gemarkung Branitz betreffen. 3. Ebenfalls erfolglos beruft sich die Antragstellerin darauf, die besondere Wirkung des Denkmals Branitzer Park werde nicht geschmälert, zumal das Gärtnereigrundstück direkt an einer Fernstraße belegen sei und rein optisch eine Zugehörigkeit des Gärtnereigrundstücks zum Branitzer Park für einen durchschnittlich intelligenten objektiven Dritten nicht im Ansatz erkennbar sei. Die Umgebung des Grundstücks sei durch eine stark befahrene Fernstraße, industrielle-landwirtschaftliche Flächennutzung und Hochspannungs-Überlandfreileitungen auf den Ackerflächen sowie eine Eigenheimsiedlung aus den dreißiger Jahren des vergangenen Jahrhunderts und nicht durch einen englischen Landschaftspark, ein Schloss, durch Pyramiden usw. geprägt. Die Branitzer Parklandschaft werde durch das Anbringen der Losungsbanner in ihrem Erscheinungsbild nicht verändert. Die Losungsbanner seien nicht größer und nicht breiter als die ohnehin vom Verwaltungsgericht als „Fremdkörper“ bezeichneten vorhandenen Gewächshäuser. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Anwendungsbereich des Denkmalschutzgesetzes eröffnet sei, weil das Vorhabengrundstück – unbestritten – im Bereich der Satzung der Stadt Cottbus zum Schutz des Denkmalbereiches „Branitzer Parklandschaft“ vom 29. März 2000 liege. Es hat weiter angenommen, das Anbringen der Losungsbanner an den Gewächshäusern sei denkmalrechtlich relevant, obwohl letztere selbst keine denkmalrechtliche Bedeutung hätten und das in der Verfügung des Antragsgegners vom 23. Oktober 2018 bezeichnete Flurstück 845 der Flur 2 der Gemarkung Branitz „für sich betrachtet auf den Schutzgegenstand ohne Bedeutung“ sei. Denn die Maßnahmen der Antragstellerin seien formell illegal, da sie der Erlaubnis bedürften und eine solche nicht erteilt worden sei. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BbgDSchG bedürfe u.a. der Erlaubnis, wer ein Denkmal in seinem Erscheinungsbild oder in sonstiger Weise verändern wolle und die durch die Satzung definierte Branitzer Parklandschaft werde durch die Maßnahmen der Antragstellerin, das Anbringen der Losungen an den Gewächshäusern, in ihrem Erscheinungsbild verändert. Dies ist aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen nicht zu beanstanden. Zunächst kommt es für die Frage der Zugehörigkeit des Vorhabengrundstücks zu der Branitzer Parklandschaft nicht darauf an, ob ein durchschnittlich intelligenter objektiver Dritter dies erkennen kann. Dabei kann offenbleiben, ob bei denkmalrechtlichen Fragen stets auf die Sicht des sachkundigen Betrachters abzustellen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 –, Rn. 9, juris), da auch der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vielfach angewendete Maßstab eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters beinhaltet, dass dieser über entsprechende Kenntnisse verfügt, um eine sachgerechte Bewertung vornehmen zu können (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 12. Februar 2019 – 3 Bf 116/15 –, Rn. 89 - 91, juris, m.w.N.). Dies gilt jedenfalls für den räumlichen Umgriff von Denkmalbereichen, insbesondere wenn sie durch Satzung festgelegt worden sind. Ebenso wenig sind Art, Größe, Aussagegehalt oder Auffälligkeit der Losungsbanner für die Frage entscheidungserheblich, ob durch ihre Anbringung eine Veränderung des Denkmalbereichs eingetreten ist. Denn die denkmalrechtliche Genehmigungspflicht setzt nicht voraus, dass die Beeinflussung des Erscheinungsbildes von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 21. April 2016 – OVG 2 B 24.12 –, Rn. 68, juris, zu § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 DSchGBln). Bei der Bestimmung der Maßnahmen, die als „Veränderung“ dem Genehmigungsvorbehalt des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BbgDSchG unterliegen, ist eine formale Betrachtungsweise angezeigt. Es ist nicht geboten, bereits im Rahmen der Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BbgDSchG in Rechnung zu stellen, worin der Denkmalwert einer als Denkmal geschützten Anlage bzw. eines Ensembles oder Denkmalbereichs besteht und ob eine beabsichtigte Maßnahme konkret geeignet ist, diesen Denkmalwert zu beeinträchtigen. Denn gemäß § 9 Abs. 2 BbgDSchG erfolgt die Berücksichtigung der für und gegen eine Änderung sprechenden Belange im Genehmigungsverfahren. Im Genehmigungsverfahren sind dabei die Belange des Denkmalschutzes zu ermitteln, zu gewichten und gegen die für eine beabsichtigte Änderung sprechenden Belange abzuwägen. Anderenfalls würde die Bedeutung des Genehmigungsverfahrens entwertet (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 3 Bs 239/15 –, Rn. 15 - 16, juris, zu § 9 Abs. 1 Satz 1 HamgDSchG). Verändern ist danach jede Maßnahme, die den bestehenden Zustand abändert, Veränderungen des Erscheinungsbildes sind alle sichtbaren Änderungen, wozu auch scheinbar geringfügige Maßnahmen gehören (vgl. Martin/Mieth/Graf/Sautter, Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz, 2. Aufl. 2008, Anmerkungen 3.3.2.2, 3.3.2.3 zu § 9). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht – jedenfalls im Ergebnis – ferner zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BbgDSchG für den Erlass einer hierauf gestützten Ordnungsverfügung erfüllt sind. Dabei bedarf für die Frage, ob eine Beeinträchtigung des Denkmals gegeben ist, keiner Entscheidung, ob der Denkmalwert durch die vorgenommene Veränderung geschmälert oder wie das Ausmaß der Beeinträchtigung zu bewerten ist. Zwar dürfte aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BbgDSchG hervorgehen, dass der Gesetzgeber schon in der Durchführung denkmalrechtlich erlaubnispflichtiger Maßnahmen ohne die erforderliche Erlaubnis eine Beeinträchtigung des Denkmals sieht, die den Erlass einer ordnungsrechtlichen Verfügung der Denkmalschutzbehörde rechtfertigt (a.A.: Martin/Mieth/Graf/Sautter, a.a.O., Anmerkung 5.5. zu § 8). Dies entspräche auch der Rechtslage des Brandenburger Denkmalschutzgesetzes alter Fassung. Danach hatte, wer eine erlaubnispflichtige Maßnahme nach diesem Gesetz ohne Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde beginnt …, auf Anordnung der unteren Denkmalschutzbehörde den früheren Zustand wiederherzustellen … (vgl. § 23 Abs. 1 BbgDSchG a.F.; Schneider/Franzmeyer-Werbe/Martin/Krombholz, Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar 2000, Anmerkung 2.1 zu § 23). Hieran sollte sich soweit ersichtlich nichts ändern, denn nach der amtlichen Begründung ist die Regelung zur Wiederherstellungsanordnung allein aus systematischen Gründen aus § 23 BbgDSchG a.F. in § 8 BbgDSchG übernommen worden (vgl. LT-Drs. 3/7054, Begründung zu § 8). Offen bleiben kann auch, ob dies nur gelten soll, wenn die das Erscheinungsbild des Denkmals verändernde Maßnahme nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall rechtfertigt bereits die gegebene formelle Illegalität die Wiederherstellungsanordnung des Antragsgegners, da die Beseitigung der streitgegenständlichen Losungsbanner realistischerweise ohne größeren Aufwand und ohne Substanzverlust möglich ist. Angesichts dessen geht das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin zum Grad der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals sowie zur Wertigkeit des Denkmals des Branitzer Parkes ins Leere. Soweit die Antragstellerin schließlich die Unverhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung geltend macht und sich zur Begründung auf ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit beruft, zeigt sie mit ihrem Vorbringen keine Gründe auf, die eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses rechtfertigen würden. Unabhängig von den Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen der von ihm vorgenommenen Güterabwägung, d. h. der Abwägung zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Belangen des Denkmalschutzes, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung der Ordnungsverfügung auf etwaige Ermessensfehler zutreffend darauf hingewiesen, dass – wie oben dargelegt – bereits die formelle Illegalität der Maßnahme vorliegend ein Einschreiten auf denkmalrechtlicher Grundlage rechtfertige und weiter ausgeführt, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlange bei – wie hier – leicht abbaubaren Anlagen keine Prüfung, ob der rechtswidrig herbeigeführte Zustand erlaubnisfähig sei. Vielmehr genüge es, die Antragstellerin auf das Erlaubnisverfahren zu verweisen, zumal nachvollziehbare erhebliche entgegenstehende Interessen nicht benannt worden seien. Diesem rechtlichen Ansatz ist die Antragstellerin nicht bzw. aus den oben zur denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht der streitgegenständlichen Banner angeführten Erwägungen erfolglos entgegengetreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).