Urteil
3 Bf 116/15
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 8 DSchG beinhaltet über ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt hinaus auch die Ermächtigung zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts mit dem Inhalt, eine Maßnahme bedürfe keiner Genehmigung.(Rn.58)
2. § 8 DSchG eröffnet dem Eigentümer eines Denkmals im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds seines Denkmals durch ein Vorhaben in seiner unmittelbaren Umgebung den aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen Drittschutz. Mit der Schwelle der wesentlichen Beeinträchtigung in § 8 DSchG wird landesrechtlich kein weiterreichender Drittschutz gegenüber dem verfassungsrechtlich gebotenen Drittschutz im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung geregelt (Fortführung von OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 22 ff.).(Rn.62)
3. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds eines Denkmals ist nicht bereits bei einer Minderung des Verkehrswerts des Denkmals aufgrund eines benachbarten Bauvorhabens anzunehmen.
(Rn.87)
4. Für die Beurteilung der tatsächlichen Umstände einer wesentlichen Beeinträchtigung eines Denkmals ist das Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters, der bezüglich des streitgegenständlichen Denkmals ein punktuell bzw. temporär angeeignetes Fachwissen besitzt, entscheidend.(Rn.88)
5. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG erscheint es nicht möglich, auf diese Norm nicht nur die vorläufige, sondern auch die endgültige Einstellung eines illegalen Vorhabens zu stützen. Die insoweit - jedenfalls im Rahmen des Umgebungsschutzes - vorhandene Regelungslücke kann durch Rückgriff auf die gefahrenabwehrrechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 SOG (juris: SOG HA) geschlossen werden.(Rn.106)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 8 DSchG beinhaltet über ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt hinaus auch die Ermächtigung zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts mit dem Inhalt, eine Maßnahme bedürfe keiner Genehmigung.(Rn.58) 2. § 8 DSchG eröffnet dem Eigentümer eines Denkmals im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds seines Denkmals durch ein Vorhaben in seiner unmittelbaren Umgebung den aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen Drittschutz. Mit der Schwelle der wesentlichen Beeinträchtigung in § 8 DSchG wird landesrechtlich kein weiterreichender Drittschutz gegenüber dem verfassungsrechtlich gebotenen Drittschutz im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung geregelt (Fortführung von OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 22 ff.).(Rn.62) 3. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds eines Denkmals ist nicht bereits bei einer Minderung des Verkehrswerts des Denkmals aufgrund eines benachbarten Bauvorhabens anzunehmen. (Rn.87) 4. Für die Beurteilung der tatsächlichen Umstände einer wesentlichen Beeinträchtigung eines Denkmals ist das Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters, der bezüglich des streitgegenständlichen Denkmals ein punktuell bzw. temporär angeeignetes Fachwissen besitzt, entscheidend.(Rn.88) 5. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG erscheint es nicht möglich, auf diese Norm nicht nur die vorläufige, sondern auch die endgültige Einstellung eines illegalen Vorhabens zu stützen. Die insoweit - jedenfalls im Rahmen des Umgebungsschutzes - vorhandene Regelungslücke kann durch Rückgriff auf die gefahrenabwehrrechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 SOG (juris: SOG HA) geschlossen werden.(Rn.106) Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig (hierzu unter A.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (hierzu unter B.) A. Die Berufung ist aufgrund der Zulassung der Berufung im erstinstanzlichen Urteil gemäß § 124a Abs. 1, 2 und 3 VwGO zulässig. Insbesondere wurde mit der am 29. Juni 2015 per Fax eingegangenen Berufung die Einlegungsfrist nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO und mit der – nach entsprechender Fristverlängerung – am 14. September 2015 per Fax eingegangenen Berufungsbegründung die Berufungsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO gewahrt. B. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage sowohl mit ihrem Klagantrag zu 1) (hierzu unter I.) als auch mit ihrem Klagantrag zu 2) (hierzu unter II.) abgewiesen. I. Die Klage ist mit ihrem Klagantrag zu 1) zwar zulässig (hierzu unter 1.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (hierzu unter 2.). 1. Die Klage ist zulässig. a) Für den ersten Klagantrag ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO die statthafte Klageart, da der Kläger mit der Aufhebung des Schreibens der Beklagten vom 20. Dezember 2013 die Aufhebung eines Verwaltungsakts i. S. v. § 35 Satz 1 HmbVwVfG begehrt. Insbesondere kommt dem Schreiben vom 20. Dezember 2013 durch die verbindliche Feststellung (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 141) der Genehmigungsfreiheit nach dem Denkmalschutzgesetz eine Regelungswirkung zu. Ein solcher feststellender Verwaltungsakt ist von dem schlichten Hinweis auf die Rechtslage, der bloßen Mitteilung oder der Auskunft ohne Regelungscharakter abzugrenzen. Bei der Ermittlung, ob eine für die Qualifizierung als Verwaltungsakt erforderliche feststellende Rechtsfolge herbeigeführt worden ist, ist der objektive Erklärungswert der Maßnahme entscheidend. Dabei kommt es darauf an, wie der Bürger die Maßnahme unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog den §§ 133, 157 BGB auffassen durfte oder musste (vgl. OVG Münster, Urt. v. 24.6.2010, 13 A 1047/08, PharmR 2010, 534, juris Rn. 33). Nach diesem Maßstab wird in dem Schreiben vom 20. Dezember 2013 eine verbindliche Feststellung der Rechtslage getroffen. Zunächst mag hiergegen zwar sprechen, dass in dem Schreiben nur von einer ,,denkmalschutzrechtlichen Stellungnahme’’ gesprochen wird. Allerdings sprechen schon die angefügte Rechtsbehelfsbelehrung und die inhaltliche Bescheidung des gegen das Schreiben gerichteten Widerspruchs dafür, dass der Empfänger das Schreiben als verbindliche Feststellung auffassen muss. Auch die Ausführungen im Schreiben, das Denkmalschutzamt komme nach ausführlicher Prüfung und Erörterung abschließend zu dem Ergebnis, dass keine wesentliche Beeinträchtigung zu erwarten sei, weist für den Empfänger darauf hin, dass nicht nur eine bloße Auskunft, sondern eine verbindliche Feststellung erfolgt ist. b) Der Kläger ist auch klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Da der Kläger nicht Adressat des Bescheids vom 20. Dezember 2013 ist, sondern sich als Dritter gegen die gegenüber den Beigeladenen erfolgte Feststellung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfreiheit wendet, muss hier eine für den Kläger drittschützende Norm möglicherweise verletzt sein (vgl. Kallweit in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, D. I. Rn. 31 f.). Dies ist vorliegend der Fall. § 8 DSchG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Eigentümer eines Denkmals berechtigt ist, die denkmalrechtliche Genehmigung eines Vorhabens in der unmittelbaren Umgebung seines Denkmals anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit der baulichen Anlage möglicherweise wesentlich beeinträchtigt. Ebenso kann er sich dagegen zur Wehr setzen, dass die zuständige Behörde verkennt, dass ein Vorhaben in der unmittelbaren Umgebung seines Denkmals genehmigungsbedürftig ist, weil es die Denkmalwürdigkeit der baulichen Anlage möglicherweise wesentlich beeinträchtigt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 24). Diese drittschützende Wirkung von § 8 DSchG kann hier möglicherweise verletzt sein. Für eine solche Möglichkeit der Verletzung genügt bereits, dass diese jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint (vgl. Schmidt-Kötters in BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 48. Edition Stand: 1.7.2017, § 42 Rn. 172 m. w. N.). Hier erscheint es zumindest möglich, dass der geplante Neubau der Beigeladenen das Baudenkmal des Klägers erheblich beeinträchtigt und den dargelegten Drittschutz verletzt. c) Schließlich besteht für die mit dem ersten Klageantrag verfolgte Anfechtungsklage auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere stellt das alleinige Vorgehen mit der durch den zweiten Klageantrag verfolgten Verpflichtungsklage keinen einfacheren Weg dar, um die begehrte Untersagung des geplanten Neubaus der Beigeladenen zu erreichen. Denn ohne die Anfechtung und gerichtliche Aufhebung des Bescheids vom 20. Dezember 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2014 wäre die relevante Vorfrage für das mit der Verpflichtungsklage begehrte denkmalschutzrechtliche Einschreiten, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig bzw. -frei ist, in bestandskräftiger Weise geklärt. 2. Die Klage hat jedoch mit ihrem Klagantrag zu 1) in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 20. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Wendet sich ein Nachbar – wie hier der Kläger – mit der Anfechtungsklage gegen die Feststellung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfreiheit, so ist die Klage nicht schon dann begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Begründetheit nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO voraus, dass der Kläger durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Rechtsgrundlage für die Feststellung der fehlenden Genehmigungsbedürftigkeit ist § 8 DSchG. Danach darf die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild oder Bestand von prägender Bedeutung ist, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durch Errichtung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen, durch die Gestaltung der unbebauten öffentlichen oder privaten Flächen oder in anderer Weise nicht dergestalt verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden. § 8 DSchG beinhaltet über ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt hinaus auch die Ermächtigung zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts mit dem Inhalt, eine Maßnahme bedürfe keiner Genehmigung. Dabei entfaltet § 8 DSchG – wie zuvor ausgeführt – zugleich Drittschutz. § 8 findet Anwendung in der aktuellen Fassung des Denkmalschutzgesetzes 2013 (hierzu unter a]). Bei dem Gebäude des Klägers handelt es sich auch um ein Denkmal i. S. d. § 8 DSchG (hierzu unter b]). Der geplante Neubau der Beigeladenen beeinträchtigt das klägerische Baudenkmal jedoch nicht wesentlich (hierzu unter c]). a) Entgegen der Ausführungen des Klägers findet im vorliegenden Fall § 8 allein in der aktuellen Fassung des Denkmalschutzgesetzes, die es durch das Gesetz zum Neuerlass des Denkmalschutzgesetzes und zur Anpassung weiterer Vorschriften vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) erhalten hat, Anwendung. In Art. 10 dieses Gesetzes wird geregelt, dass die aktuelle Fassung des Denkmalschutzgesetzes am 1. Mai 2013 in Kraft treten soll und zum selben Zeitpunkt die Gesetzesfassung vom 3. Dezember 1973 in der geltenden Fassung außer Kraft treten soll. Mangels einer Übergangsregelung ist hierdurch ein Rückgriff auf die außer Kraft getretenen und nicht mehr geltenden Fassungen des Denkmalschutzgesetzes 1973 und erst recht des Denkmal- und Naturschutzgesetzes vom 6. Dezember 1920 (Amtsblatt S. 1441) ausgeschlossen. Auch aus der Gesetzesbegründung (vgl. Bü-Drs. 20/5703 S. 19) ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber nach dem 1. Mai 2013 ein Rückgriff auf ältere Fassungen des Denkmalschutzgesetzes durch eine Übergangsregelung hat vorsehen wollen. Die alleinige Anwendung des Denkmalschutzgesetzes 2013 auf das 1828 errichtete und 1953 unter Schutz gestellte Denkmal sowie das Ensemble Kanzleigut F. ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Es liegt schon kein Fall einer unechten Rückwirkung vor. Eine solche liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2012, 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302, juris Rn. 43). Hier liegt schon mangels einer Verschlechterung des landesrechtlichen Drittschutzes keine Entwertung der Rechtsposition des Klägers vor. Der Kläger legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fassungen des Denkmalschutzgesetzes 1920 und 1973 gegenüber der aktuellen Gesetzesfassung in Bezug auf den Umgebungsschutz einen weiterreichenden Drittschutz für den Denkmaleigentümer vermittelt haben. Im Gegenteil war dem Denkmalschutzrecht seinerzeit eine drittschützende Wirkung fremd. Die im Vergleich zum heutigen § 8 DSchG objektiv weitergehenden Regelungen, denen zufolge die Veränderung der Umgebung eines Denkmals durch bauliche Anlagen oder in sonstiger Weise stets einer Genehmigung der zuständigen Behörde bedurften (vgl. § 10 DSchG 1920 und § 10 DSchG 1973), wären daher allenfalls um den aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen Drittschutz (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 4 C 3/08, BVerwGE 133, 347, juris Rn. 8 ff.) anzureichern gewesen. Die insoweit relevante Schwelle der erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 15) hätte keinen weiterreichenden Drittschutz eröffnet als er nunmehr § 8 DSchG zu entnehmen ist, da sich der Störgrad der erheblichen Beeinträchtigung nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung i. S. v. § 8 DSchG unterscheidet (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 25 ff. sowie nachfolgend noch unter 2. c] aa]). Selbst wenn man einen Fall der unechten Rückwirkung annehmen wollte, wäre dies grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerfG, a.a.O.). Ein Vertrauensschutz des Klägers bezogen auf eine Anwendung älterer Fassungen des Denkmalschutzgesetzes ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Kläger, der das Baudenkmal erst 1998 erworben hat, schon kein Vertrauen auf die Anwendung des Denkmalschutzgesetzes 1920 haben. Allenfalls konnte der Kläger darauf vertrauen, dass § 9 DSchG 1973 in der damals geltenden Fassung weiter Anwendung findet. 1998 galt aber bereits § 9 DSchG 1973 in einer Fassung, die dem heutigen § 8 DSchG wörtlich entspricht (vgl. § 9 DSchG 1973 i. d. F. vom 25.6.1997, HmbGVBl. S. 267). b) Bei dem Gebäude des Klägers handelt es sich auch um ein Denkmal i. S. d. § 8 DSchG. Denn das klassizistisch errichtete Landhaus ist ein Baudenkmal i. S. d. § 4 Abs. 2 DSchG (hierzu unter aa]). Entgegen der Auffassung des Klägers gehört die ehemalige, umgebende Gartenfläche nicht dazu (hierzu unter bb]). Das klägerische Gebäude ist auch nicht Bestandteil des Ensembles Kanzleigut F. (hierzu unter cc]). aa) Das im Jahr 1828 klassizistisch errichtete, klägerische Landhaus stellt als gut erhaltenes und bau- und kunstgeschichtlich bedeutendes Zeugnis der Hamburger Landhauskultur im 19. Jahrhundert (vgl. die fachliche Stellungnahme von Frau Dr. O. vom 20. Juni 2014, Bl. 152 ff. der Gerichtsakte zu 7 E 2051/14 = 2 Bs 164/14) ein Baudenkmal i. S. d. § 4 Abs. 2 DSchG dar. Offen bleiben kann hierbei, ob sich diese Denkmaleigenschaft aus dem bestandskräftigem Unterschutzstellungsbescheid vom 11. März 1953 oder aus dem ipsa-lege-Prinzip der §§ 4, 6 DSchG ergibt. Es ist zwar zu vermuten, dass der Gesetzgeber bei Neuerlass des Denkmalschutzgesetzes und Einführung des ipsa-lege-Prinzips nicht sämtliche – bestands- oder rechtskräftig – abgeschlossenen Unterschutzstellungsverfahren unter Vorbehalt gestellt und ggf. neu überprüft wissen wollte. Gleichwohl enthält das Denkmalschutzgesetz 2013 keine klare diesbezügliche Übergangsregelung. Zwar wird nach § 28 Satz 1 DSchG das Verzeichnis der erkannten Denkmäler zusammen mit der bisherigen Denkmalliste als Denkmalliste fortgeführt. Allerdings gilt „es“ (gemeint sein dürfte eher: sie – die Denkmalschutzliste) nach § 28 Satz 2 DSchG als nach diesem Gesetz angelegt. Die Eintragung in eine Denkmalliste erfolgt jedoch nur noch nachrichtlich, ohne dass der gesetzliche Schutz hiervon abhängig wäre (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG). Die Denkmalwürdigkeit des klägerischen Landhauses ergibt sich jedoch jedenfalls aus dem ipsa-lege-Prinzip. Denn das Gebäude hat architekturgeschichtliche Bedeutung und seine Erhaltung liegt im öffentlichen Interesse i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG. Eine bauliche Anlage hat geschichtliche Bedeutung i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG, wenn sie geeignet ist, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen oder zu erforschen. Dies ist dann der Fall, wenn das Objekt für die politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse in bestimmten Zeitepochen einen Aussagewert hat, wenn ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter Erinnerungswert beizumessen ist oder wenn es im Sinne eines Assoziationswertes einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen seiner Zeit herstellt. Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als ein Zeugnis der Vergangenheit (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, NordÖR 2018, 1251, juris Rn. 44; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 57; Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 68 m. w. N.; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 57 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben hat das klägerische Landhaus Denkmalwert als gut erhaltenes und baugeschichtlich bedeutendes Zeugnis der Hamburger Landhauskultur im 19. Jahrhundert (vgl. die Stellungnahme von Dr. O. vom 20. Juni 2014). Es handelt sich um ein spätklassizistisches Gebäude des Typs einer Villa Suburbana, d. h. einer Kleinausgabe einer Landvilla (vgl. die Stellungnahme des Architekten und Fachingenieurs F. vom 3. Juli 2013, Anlage K 13, Bl. 145 der Gerichtsakte). Im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts war es in der Hamburger und Altonaer Oberschicht in Mode, sich in den ländlichen Elbdörfern Sommersitze zu errichten. Das Vorgängergebäude brannte 1827 (oder 1814) ab und wurde 1828 von Koopmann in der heutigen Form neu errichtet (vgl. die Stellungnahme des Architekten und Fachingenieurs F. vom 25. August 2014, Anlage K14, Bl. 148 der Gerichtsakte). Die Erhaltung des klägerischen Landhauses liegt auch im öffentlichen Interesse i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG. Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Erhaltungsinteresses hat die Aufgabe, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Objekte eine eingrenzende Auswahl zu treffen und so eine unangemessene Ausweitung des Denkmalbegriffs zu verhindern. Neben der Ausgrenzung rein individueller Vorlieben und privater Liebhaberinteressen greift es vor allem dann als Korrektiv ein, wenn zahlreiche vergleichbare Objekte noch vorhanden sind. Die Erhaltungswürdigkeit setzt damit zwar keine Einmaligkeit voraus. Das öffentliche Interesse an der Einstufung eines Objekts als Denkmal wird aber umso schwieriger zu begründen sein, je mehr vergleichbare Exemplare es in der Nähe gibt. Neben dem Seltenheitswert sind weiter der dokumentarische und exemplarische Wert von Bedeutung. Auch insoweit bezweckt das Merkmal des öffentlichen Interesses indes nicht, lediglich herausragende Beispiele oder besonders typische Vertreter einer Gattung unter Schutz zu stellen. Es können auch solche Objekte denkmalwürdig sein, die unterhalb dieser Schwelle Ausdruck geschichtlicher Epochen und Entwicklungen sind. Ferner spielen das Alter, das Maß der Originalität und der Integrität eine Rolle. Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 97; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 62, 81, 87 ff. m. w. N.). Ein öffentliches Interesse ist danach zu bejahen. Wie aus den insoweit überzeugenden und auch von der Beklagten und den Beigeladenen nicht in Abrede gestellten Stellungnahmen des Architekten und Fachingenieurs F. hervorgeht, ist das klägerische Baudenkmal besonders gut erhalten (vgl. die Stellungnahme vom 25. August 2014, Anlage K14, Bl. 148 ff. der Gerichtsakte) und weist einige Besonderheiten auf, die es von anderen Landhäusern abhebt: Es fällt auf, dass das Gebäude eher kubisch-schlicht gebaut und auf betont klassizisierende Bauteile verzichtet worden ist, die auf den Schaufassaden vergleichbarer Landhäuser des Spätklassizismus die Regel gewesen sind. Diese betont zurückhaltende, außergewöhnliche Gestaltung zeigt sich insbesondere in dem Verzicht auf Bauteile wie Portikus, Altane, Risalite oder Pilaster und die vollständige Verkleidung des massiven Mauerwerks mit Holzplanken (vgl. die Stellungnahme vom 25. August 2014, Anlage K14, Bl. 150 ff. der Gerichtsakte). Soweit der Kläger meint, dass der Verweis auf das ipsa-lege-System für ,,Altfälle’’ wie das klägerische Landhaus rechtsfehlerhaft sei, ist schon nicht zu erkennen – und der Kläger legt dies auch in keiner Weise dar –, dass jeweils andere Gründe für die Denkmalwürdigkeit des klägerischen Landhauses sprechen würden, wenn auf den Unterschutzstellungsbescheid vom 11. März 1953 abgestellt würde. Wenn der Kläger hingegen mit diesem Einwand anführen will, dass für die Beurteilung auf die tatsächliche Situation im Jahr 1953, insbesondere vor Parzellierung des Grundstücks, abzustellen sei, ist dies unzutreffend, wie unten dargelegt wird. Auch bezogen auf die rechtliche Lage ist, wie oben dargestellt, nicht auf die im Jahr 1953 geltenden Regelungen abzustellen. bb) Entgegen der Auffassung des Klägers gehört die ehemalige, umgebende Gartenfläche nicht zum klägerischen Baudenkmal. Eine solche Zugehörigkeit ergibt sich weder aus dem Unterschutzstellungsbescheid vom 11. März 1953 noch aus dem ipsa-lege-System. Wenn der Kläger unter Hinweis auf eine etwaige Verwaltungspraxis des Denkmalschutzamts im Jahr 1953 Gegenteiliges vertreten will, können diese unsubstantiierten und auf Vermutungen gestützten Ausführungen nicht überzeugen. Es bleibt schon offen, wie eine „sehr uneinheitliche Verwaltungspraxis’“ die nur „äußerlich zutreffend[e]’“ fehlende Eintragung der ehemaligen, umliegenden Gartenfläche ersetzen soll. Im Übrigen galt 1953 ein konstituierendes System, eine etwaige anderslautende Verwaltungspraxis wäre vor diesem Hintergrund unerheblich. Aus dem ipsa-lege-System kann allein schon deshalb keine Unterschutzstellung folgen, da aufgrund der erfolgten Parzellierungen die ursprünglichen Gartenflächen nicht mehr bestehen. cc) Das klägerische Gebäude ist auch nicht Bestandteil des Ensembles Kanzleigut F.. Da die Eintragung des klägerischen Landhauses als Ensemblebestandteil nur nachrichtlich gemäß § 6 Abs. 1 DSchG erfolgte, ist im gerichtlichen Verfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 DschG für die Erfassung als Ensemblebestandteil tatsächlich vorliegen. Gemäß § 4 Abs. 3 DSchG ist ein Ensemble eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch dann, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt. Hierfür reicht die schlichte räumliche Ansammlung mehrerer Objekte nicht aus. Schon im umgangssprachlichen Sinne ist das Wesen des Ensembles dadurch gekennzeichnet, dass einzelne Elemente zusammenwirken und sich dadurch zu einem einheitlichen Ganzen fügen. Zu dem räumlichen Aspekt muss deshalb ein qualitativer Aspekt hinzutreten. So verstanden ist der Ensembleschutz auf die Erhaltung denkmalwerter Zusammenhänge gerichtet, das heißt auf die Bewahrung objektübergreifender, geschichtlich wertvoller Strukturen als solcher. Um als Ensemble gelten zu können, muss eine Mehrzahl von Objekten miteinander im Zusammenhang stehen und gerade wegen dieses Zusammenhangs in ihrer Gesamtheit schützenswert sein. Das Ensembledenkmal erfährt seinen Denkmalwert damit durch die Zuordnung der Einzelobjekte zueinander, aus deren spezifischem Zusammenhang sich der Wert des Ganzen erschließt. Entscheidend ist die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee bzw. ein einheitsstiftendes Merkmal, die bzw. das der eigentliche „Träger der geschichtlichen Botschaft“ des Ensembles ist. Dabei umfasst der Ensemblebegriff nicht nur solche Sachmehrheiten, die in ihrer Erscheinung aufeinander bezogen sind, sondern zum Beispiel auch solche, die durch einen funktionellen Zusammenhang oder eine einheitliche Planung und Errichtung gekennzeichnet sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.5.2018, 3 Bs 39/18, BauR 2018, 1391, juris Rn. 16; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 78; Beschl. v. 3.12.2014, 2 Bs 214/14, NordÖR 2015, 129, juris Rn. 10; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 64 f.). Ein Objekt, das innerhalb eines Ensembles liegt, aber für dessen Denkmalwert belanglos ist oder sogar beeinträchtigend wirkt, gehört nicht dazu. Erforderlich ist mithin, dass das einzelne Objekt seinen Teil zu der übergreifenden Komponente oder Idee beiträgt, welche die einzelnen Objekte zu einem einheitlichen Ganzen verbindet und der eigentliche „Träger der geschichtlichen Botschaft“ des Ensembles ist. Hieraus ergibt sich zugleich die Abgrenzung zu dem in § 8 DSchG normierten Schutz der Umgebung, der es im Unterschied zu den einzelnen Bestandteilen eines Ensembles an dem spezifischen Merkmal fehlt, das die Bestandteile des Ensembles zu einem einheitlichen Ganzen verbindet. Zu der übergreifenden Komponente oder Idee trägt sie nichts Positives bei (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 66). In Anwendung dieser Maßstäbe ist das klägerische Gebäude nicht Bestandteil des Ensembles Kanzleigut F.. Ausweislich der fachlichen Stellungnahme von Frau Dr. O. vom 20. Juni 2014 (Bl. 152 ff. der Gerichtsakte 7 E 2051/14 = 2 Bs 164/14), der das erkennende Gericht hinsichtlich der nachstehenden Ausführungen folgt, geht die Anlage auf das ehemalige Kanzleigut des Barons C. V. zurück, der in Hamburg ab dem letzten Viertel des 18. Jahrhunderts als Reformer auf verschiedenen Gebieten tätig gewesen und u. a. von Reformideen aus England inspiriert worden ist. Nachdem er seit 1785 vier Höfe in Klein und Groß Flottbek erworben hatte, begann er ab 1795 mit deren Um- und Ausbau zu einem Mustergut. Die sich ursprünglich von der E.-Chaussee bis zum Botanischen Garten erstreckenden Voght'schen Ländereien wurden ab 1785 bis in die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts hinein nach englischem Vorbild zu einer ,,ornamented farm’’ umgestaltet. Deren Rahmen bildete eine Parklandschaft im Sinne eines englischen Landschaftsgartens, in die Wohn- und Nutzgebäude sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen unter Einbeziehung älterer, bereits bestehender Gebäude locker eingebettet wurden. Zu den Charakteristika solcher Parkanlagen wie jener des Kanzleiguts gehörte es, dass diese durch angrenzende Privatgärten ergänzt bzw. ummantelt wurden und auf diese Weise beide Teile durch Sichtbeziehungen voneinander profitieren konnten. Bei dem Ensemble handelt es sich um einen in weiten Teilen und überwiegend sehr gut erhaltenen Bestand des ehemaligen Mustergutes. Hervorzuheben ist die großflächige Erhaltung der Grünflächen, ohne dass diese durch eine jüngere verdichtende Bebauung beeinträchtigt wurden, so dass heute, auch nach Veränderungen im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzung, der Charakter der ehemaligen Anlage aus Nutz- und Wohngebäuden in einer entsprechend gestalteten Umgebung anschaulich bleibt. Dabei ist noch heute eine große, parkartig gestaltete Grünanlage mit historischen, zum Teil auch architektonisch qualitätvollen Gebäuden erhalten geblieben. Das klägerische Landhaus liegt indes unstreitig außerhalb der historischen Grenzen des Voght´schen Musterguts und wurde auch von einem anderen Bauherrn (Friedrich Koopmann) erbaut. Sicherlich greift die stilistische Gestaltung des gut erhaltenen klägerischen Landhauses, insbesondere die schlichte, weiß gestrichene Holzverkleidung die Gestaltungssprache des Kanzleiguts – jedenfalls des Herrenhauses in der B.-Straße ... – auf und orientiert sich an den im Kanzleigut umgesetzten Prinzipien der Einfachheit und Schlichtheit (vgl. auch die Stellungnahme des Architekten und Fachingenieurs F. vom 25. August 2014, Anlage K14, Bl. 148 ff. der Gerichtsakte). Gleichwohl ist kein wahrnehmbarer, positiver Beitrag zur übergreifenden Idee des Voght´schen Musterguts zu erkennen, so dass es sich bei dem klägerischen Landhaus lediglich um ein als Einzeldenkmal schutzwürdiges, benachbartes Landhaus derselben Epoche handelt. Das klägerische Landhaus war nie Teil des Musterguts, entsprang auch nicht der Konzeption des Musterguts und stand zu den einzelnen Gebäuden des Musterguts auch in keinem Sinnzusammenhang. Einziger Anknüpfungspunkt für eine übergeordnete Komponente könnte lediglich sein, dass es zu den Charakteristika solcher Parkanlagen wie jener des Kanzleiguts gehörte, dass diese durch angrenzende Privatgärten ergänzt bzw. ummantelt wurden und auf diese Weise beide Teile durch Sichtbeziehungen voneinander profitieren konnten (vgl. die Stellungnahme von Frau Dr. O. vom 20.6.2014, Bl. 152 ff. der Gerichtsakte 7 E 2051/14 = 2 Bs 164/14). Allerdings ist von dieser Ummantelung angesichts der erfolgten Parzellierungen der ursprünglichen Gartenflächen des klägerischen Landhauses, d. h. von diesem Charakteristikum nichts mehr ersichtlich. Ebenso wie der Denkmalwert eines Objekts durch bauliche Veränderungen verloren gehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.2013, 4 C 15/12, NVwZ 2014, 454, juris Rn. 8), kann auch ein Beitrag, den ein Objekt gegebenenfalls zu einem denkmalgeschützten Ensemble leistet, durch bauliche oder landschaftsgestalterische Maßnahmen derart in seiner Wahrnehmbarkeit leiden, dass das Objekt nicht mehr als Bestandteil des Ensembles angesehen werden kann. Da die möglicherweise an das Kanzleigut angelehnte ehemalige Gartenanlage des Landhauses des Klägers nicht mehr in ihrer ursprünglichen Gestalt vorhanden, sondern parzelliert und bebaut ist, kann sie diesen Beitrag gegenwärtig nicht mehr leisten. Der Umstand, dass die Bebauung nicht aus jedem Blickwinkel erkennbar ist, führt nicht dazu, dass die neu entstandenen Einzelgärten trotz der baulichen und gartengestalterischen Veränderungen als fortbestehende historische Gartenanlage des Landhauses in der B.-Straße ... anzusehen sind. Es fehlt auch deshalb an der fortbestehenden sichtbaren gestalterischen Anlehnung an das Kanzleigut, weil dessen historische Form der Landschaftsgestaltung ebenfalls nicht mehr existiert. Allein der Umstand, dass die Flächen der ehemaligen Gartenanlage des Landhauses B.-Straße ... teilweise und der angrenzende W.-Park unbebaut sind, kann angesichts der jeweiligen Umgestaltungen keine erkennbare Ensemblezugehörigkeit begründen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, 2 Bs 164/14, BauR 2015, 807, juris Rn. 20). Diese Bewertung ändert auch der Einwand des Klägers, dass nicht auf den gegenwärtigen Zustand sondern auf den Zeitpunkt der Eintragung des Ensembleschutzes im Jahr 2006 abgestellt werden müsse, nicht. Abgesehen davon, dass es sich seinerzeit nicht etwa um eine konstituierende Eintragung, sondern lediglich um die Aufnahme in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler gehandelt hat, überzeugt der Einwand allein deswegen schon nicht, da auch im Jahr 2006 die ehemalige Gartenanlage durch die bis 1975 vorgenommenen Parzellierungen nicht mehr existierte. Zudem war auch die ursprüngliche Bebauung der Beigeladenen zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden. Auch die vom Architekten und Fachingenieur F. geltend gemachte persönliche Verbundenheit des damaligen Bauherrn und Grundstückeigentümers Koopmann mit Baron Voght (vgl. die Stellungnahme vom 25. August 2014, Anlage K14, Bl. 148 ff. der Gerichtsakte), vermag keinen Beitrag zu der übergreifenden Komponente bzw. Idee der Anlage des Musterguts zu begründen. c) Der geplante Neubau der Beigeladenen beeinträchtigt das klägerische Baudenkmal nicht wesentlich. In § 8 DSchG wird mit der Schwelle der wesentlichen Beeinträchtigung landesrechtlich kein weiterreichender Drittschutz gegenüber dem verfassungsrechtlich gebotenen Drittschutz im Fall der erheblichen Beeinträchtigung geregelt (hierzu unter aa]). Ob eine die Genehmigungsbedürftigkeit auslösende und den Drittschutz ermöglichende wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist jeweils wertend anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (hierzu unter bb]). Dabei ist für die Beurteilung der tatsächlichen Umstände einer wesentlichen Beeinträchtigung eines Denkmals im Regelfall das Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters, der bzgl. des streitgegenständlichen Denkmals punktuell bzw. temporär angeeignetes Fachwissen besitzt, entscheidend (hierzu unter cc]). Nach dieser Maßgabe ist eine wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Baudenkmals durch den geplanten Neubau der Beigeladenen nicht feststellbar (hierzu unter dd]). aa) In § 8 DSchG wird mit der Schwelle der wesentlichen Beeinträchtigung landesrechtlich kein weiterreichender Drittschutz gegenüber dem verfassungsrechtlich gebotenen Drittschutz im Fall der erheblichen Beeinträchtigung (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 4 C 3/08, BVerwGE 133, 347, juris Rn. 14) geregelt. Vielmehr entsprechen sich die Störgrade der erheblichen Beeinträchtigung und der in § 8 DSchG genannten wesentlichen Beeinträchtigung, die objektivrechtlich die Genehmigungsbedürftigkeit eines Vorhabens auslöst (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 27). Die Frage, ob das Denkmalschutzgesetz gegenüber dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaß einen weiterreichenden Drittschutz des Denkmaleigentümers festsetzt, ist allein anhand der Auslegung des Landesrechts zu klären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.6.2013, 4 B 6/13, BauR 2013, 1671, juris Rn. 11). Für einen solchen weitergehenden Drittschutz enthält das denkmalschutzrechtliche Landesrecht keine Anhaltspunkte. Prima facie mag zwar die Verwendung der verschiedenen Ausdrücke ,,erheblich’’ und ,,wesentlich’’ für einen unterschiedlichen Maßstab für die in § 8 DSchG zu beurteilende, objektivrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit und den verfassungsrechtlich gebotenen Drittschutz sprechen. Allerdings ergeben sich aus der Gesetzesbegründung, in der lediglich festgestellt wird, dass § 8 dem bisherigen § 9 entspricht (vgl. Bü-Drs. 20/5703 S. 17), keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber für die objektivrechtliche Frage der Genehmigungsbedürftigkeit mit einer wesentlichen Beeinträchtigung einen anderen Maßstab gegenüber einer erheblichen Beeinträchtigung oder sogar einen weiterreichenden Drittschutz für den Denkmaleigentümer festsetzen wollte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 23, wonach unter Außerachtlassen der verfassungskonformen Auslegung nicht einmal ersichtlich ist, dass der Landesgesetzgeber überhaupt einen Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers regeln wollte). Zudem ist zu beachten, dass im juristischen Diskurs nicht beliebig feine Skalierungen möglich sind. Hierdurch ist ein materieller Unterschied zwischen einer erheblichen und einer wesentlichen Beeinträchtigung nicht zu erkennen (vgl. Mittelstein/Jötten, Die Neufassung des Denkmalschutzgesetzes in Hamburg, NordÖR 2013, 451 [454]), da beide Begriffe schon nach ihrem Wortlaut zum einen eine Beeinträchtigung von einigem Gewicht erfordern, zum anderen aber auch nicht die besonders schwerwiegende Schwelle des baurechtlichen Verunstaltungsverbots erreicht werden muss. Soweit der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und die dort vorgenommene Auslegung von § 8 DSchG einwendet, es finde keine autonome Auslegung des Landesrechts statt, sondern es werde unreflektiert auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus anderen Bundesländern Bezug genommen, begründet dies, unabhängig davon, ob diese Einwände zutreffen, allein nicht, dass in § 8 DSchG ein gegenüber dem verfassungsrechtlichen Mindestschutz weiterreichender Drittschutz für den Denkmaleigentümer normiert wird. Gleiches gilt auch für die Einwände des Klägers, das Verwaltungsgericht gehe in seiner Entscheidung von der Identität von Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit aus und der Landesgesetzgeber habe den Fall der Genehmigungsbedürftigkeit im Bereich des Umgebungsschutzes nicht erkannt, da das folgende Genehmigungsverfahren im Denkmalschutzgesetz nicht geregelt sei. Auch diese Einwände begründen nicht die Annahme eines landesrechtlich weiterreichenden Drittschutzes. Wenn der Kläger schließlich auf verfassungsrechtliche Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 GG hinweist, geht dies schon in der Sache fehl. Die Frage, ob das Landesrecht einen weiterreichenden als den verfassungsrechtlich gebotenen Drittschutz gewährleistet, kann nicht durch Rückgriff auf die Verfassung geklärt werden. bb) Ob eine die Genehmigungsbedürftigkeit auslösende und den Drittschutz ermöglichende wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist jeweils wertend anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 25). Die Beurteilung setzt eine an den für die Denkmalwürdigkeit maßgeblichen Kriterien orientierte (kategorienadäquate) Betrachtung voraus. Es ist darauf abzustellen, welche der in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Merkmale die Schutzwürdigkeit des Denkmals konkret begründen, und mit Rücksicht auf diese Merkmale wertend einzuschätzen, ob seine Eigenart und sein Erscheinungsbild durch die Veränderung seiner unmittelbaren Umgebung Schaden nehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, NordÖR 2014, 26, juris Rn. 5). Hierbei genügt nicht jede Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit eines Denkmals. Es ist vielmehr eine Beeinträchtigung oberhalb der Bagatellgrenze erforderlich, die die Wahrnehmung des Denkmals bereits spürbar stört (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 26). Das subjektive Abwehrrecht des Denkmaleigentümers ist andererseits nicht nur auf besonders schwerwiegende Beeinträchtigungen beschränkt. Denn eine solche Beschränkung auf grobe Verstöße gegen die Denkmalwürdigkeit der baulichen Anlage würde zu keinem verhältnismäßigen Ausgleich mit der gesetzlichen Pflichtenstellung des Denkmaleigentümers führen, die diesem eine umfassende Erhaltungs- und Instandsetzungspflicht auferlegt, die ihre Grenze erst im Rahmen des Zumutbaren findet (siehe § 7 Abs. 1 DSchG). Danach ist der Denkmaleigentümer grundsätzlich verpflichtet, alle für die Erhaltung und Instandsetzung des Denkmals erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dieser umfassenden Pflichtenstellung entspricht nach der Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Abwehrrecht, das wesentliche Beeinträchtigungen der Denkmalwürdigkeit der baulichen Anlage erfasst. Damit sind Beeinträchtigungen oberhalb der Bagatellgrenze gemeint, die die Wahrnehmung des Denkmals bereits spürbar stören. Derartige Beeinträchtigungen sind geeignet, Erhaltungsinvestitionen in das Denkmal zu entwerten (OVG Hamburg, a. a. O. Rn. 26). Auf der anderen Seite ist eine wesentliche Beeinträchtigung unter der Schwelle des baurechtlichen Verunstaltungsverbots einzuordnen. Es ist also nicht erforderlich, dass eine Situation eintritt, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen dem benachbarten Vorhaben und dem Denkmal hervorgerufen wird. Vielmehr gilt es auch zu gewährleisten, dass die jeweilige besondere Wirkung, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element hat, nicht geschmälert wird. Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich nur erreichen, wenn ggf. auch das Eigentum in der Umgebung eines Denkmals beschränkt wird. Das bedeutet zwar nicht, dass sich neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anpassen müssten oder zu unterbleiben hätten, wenn dergleichen nicht möglich ist. Sie müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen (vgl. OVG Hamburg, a.a.O. Rn. 31). Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine wesentliche Beeinträchtigung nicht bereits bei einer Minderung des Verkehrswerts des Denkmals aufgrund des benachbarten Vorhabens anzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hält den verfassungsrechtlich gebotenen Drittschutz im Fall einer erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des Denkmals für erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 4 C 3/08, BVerwGE 133, 347, juris Rn. 9). § 8 DSchG erfordert für die Genehmigungsbedürftigkeit – nach dem eindeutigen Wortlaut – eine wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbildes des Denkmals. Die Denkmalwürdigkeit eines Denkmals bzw. dessen Eigenart und Erscheinungsbild stehen mit dem Verkehrswert jedoch nicht in einer notwendigen Korrelation. Der Verkehrswert einer baulichen Anlage unterliegt auch unabhängig von Beeinträchtigungen der Denkmalwürdigkeit Schwankungen. Zudem liegt der Verkehrswert eines Denkmals allein im privaten, wirtschaftlichen Interesse des Denkmaleigentümers, dessen Schutz dem Denkmalrecht fremd ist. Dies ändert auch der verfassungsrechtlich gebotene Drittschutz des Denkmaleigentümers nicht, da hierdurch der Schutzzweck des Denkmalrechts qualitativ nicht verändert wird (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 18). cc) Für die Beurteilung der tatsächlichen Umstände einer wesentlichen Beeinträchtigung eines Denkmals ist das Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters, der bzgl. des streitgegenständlichen Denkmals punktuell bzw. temporär angeeignetes Fachwissen besitzt, entscheidend (ausdrücklich noch offen gelassen in OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, NordÖR 2014, 26, juris Rn. 10). Die Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung eines Denkmals i. S. d. § 8 DSchG vorliegt, ist als solche eine rein rechtliche Frage, die allein von dem erkennenden Gericht zu beantworten ist. Gleichwohl ist der Hinweis des Klägers auf ein für die Beurteilung erforderliches Fachwissen insoweit zutreffend, als dass diese Beurteilung die Kenntnis der Schutz- bzw. Erhaltungsgründe für das Denkmal und die maßgeblichen Faktoren einer Beeinträchtigung (etwa der bedeutsamen Sichtbeziehungen, der verbleibenden Erfahrbarkeit und Erlebbarkeit) voraussetzt und insoweit Maßstab nicht das Empfinden eines unbefangenen, über die geschichtlichen Zusammenhänge nicht unterrichteten Betrachters sein kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 61, dort für die Frage, wem sich der Aussagewert eines Objekts erschließen muss). Im vorliegenden Zusammenhang ist es angesichts der kategorienadäquaten Betrachtung erforderlich, aber auch ausreichend, wenn sich der Betrachter das Fachwissen um die Gründe für die Denkmalwürdigkeit des jeweiligen Objekts punktuell aneignet, um eine sachgerechte Bewertung vornehmen zu können. Im Einzelnen: Das Denkmalschutzgesetz enthält zu der Frage, wem sich eine wesentliche Beeinträchtigung erschließen muss, keine ausdrücklichen Vorgaben. Gleiches gilt für die Gesetzesbegründung (vgl. Bü-Drs. 20/5703 S. 17). Entgegen der Ansicht des Klägers führen die in den §§ 2, 3 DSchG geregelten Qualifikationen des Denkmalpflegers und des Denkmalrates nicht zu der Annahme, dass der Landesgesetzgeber im Bereich des Umgebungsschutzes das Urteil eines sachverständigen Betrachters für entscheidend hielt. Ein solcher Schluss auf die gesetzgeberische Absicht käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber für die Beurteilung einer wesentlichen Beeinträchtigung nach § 8 DSchG eine verfahrensrechtliche Beteiligung des Denkmalpflegers oder des Denkmalrates vorgesehen hätte. Eine solche Beteiligung ist aber nicht vorgesehen; insbesondere folgt diese nicht aus § 3 Abs. 5 DSchG. Im Übrigen kann im Gegenteil den Vorschriften zum Denkmalrat gerade nicht eine rein sachverständige Beurteilung entnommen werden: Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 DSchG setzt sich der aus zwölf Mitgliedern bestehende Denkmalrat aus Vertreterinnen und Vertretern der Fachgebiete der Denkmalpflege, Geschichte und Architektur sowie aus in der Sache engagierten Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen der Freien und Hansestadt Hamburg zusammen. Auch der Rechtsprechung zu den denkmalrechtlichen Regelungen in den anderen Bundesländern kann ein einheitlicher Maßstab nicht entnommen werden (für den Maßstab des aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 18.1.2006, 1 B 444/05, BauR 2006, 1108, juris Rn. 26 [Einbau einer Glastüranlage in die Eingangsbereiche einer denkmalgeschützten Passage] und VGH Mannheim, Urt. v. 1.9.2011, 1 S 1070/11, NVwZ-RR 2012, 222, juris Rn. 34 [Photovoltaikanlage auf denkmalgeschützter Pfarrscheuer neben denkmalgeschützter Kirche]; für den Maßstab eines sachverständigen Betrachters vgl. OVG Münster, Urt. v. 8.3.2012, 10 A 2037/11, BRS 60 Nr. 212 (1998), juris Rn. 7 [Anbringung einer Werbetafel an Außenwand einer denkmalgeschützten Hofanlage] und VGH München, Beschl. v. 4.8.2011, 2 CS 11.997, juris Rn. 5 [Neubau auf Nachbargrundstück zu denkmalgeschütztem Gebäude]; ähnlich OVG Lüneburg, Urt. v. 16.2.2017, 12 LC 54/15, BauR 2017, 1172, juris Rn. 102 [Windkraftanlagen neben Baudenkmal], wobei das erforderliche Fachwissen das Landesamt für Denkmalpflege vermittle und der Senat deren Aussage zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis seine eigene Überzeugung zu bilden habe; OVG Koblenz, Urt. v. 21.8.2012, 8 A 10229/12, NVwZ-RR 2013, 29, juris Rn. 37 f. [Bauvorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals] stellt im Fall eines Denkmals, das aus künstlerischen Gründen schutzwürdig sei, auf den Maßstab eines sachverständigen Betrachters ab; ebenfalls auf die Einschätzung eines Sachverständigen abstellend Kallweit in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, D. I. Rn. 43, wobei dazu danach auch das Landesamt für Denkmalpflege zählt). Ein für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossener Durchschnittsbetrachter kann grundsätzlich die tatsächlichen Umstände einer wesentlichen Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbildes eines Denkmals sachgerecht beurteilen, da auch der Durchschnittsbetrachter unter Kenntnis der Schutzgründe des Denkmals bewerten kann, ob ein benachbartes Vorhaben diesen Erhaltungsgründen bspw. durch eine Einschränkung der Wahrnehmbarkeit oder eine Veränderung der Eigenart des Denkmals schadet. Die hierfür vor allem erforderlichen Bewertungen der verbleibenden Wahrnehmbarkeit des Denkmals sowie der verbleibenden Erfahrbarkeit und Erlebbarkeit der im Denkmal verkörperten Werte sind auch dem aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter möglich. Insbesondere genügt nach § 8 DSchG nicht jede im Tatsächlichen bestehende geringfügige Beeinträchtigung, die sich ggf. nur dem sachverständigen Betrachter erschließen mag, sondern es bedarf, wie oben ausgeführt, einer Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht, die sich auch dem fachlich über das konkrete Denkmal informierten Betrachter erschließt. Ob aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ausnahmsweise etwas anderes gelten mag, kann offen bleiben. Im vorliegenden Fall können insbesondere die Schutzgründe den Stellungnahmen von Frau Dr. O. und Herrn F. entnommen werden, auf deren Grundlage der Umfang der Beeinträchtigungen vom Gericht festgestellt und qualitativ bewertet werden kann, ohne dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf. dd) Nach dieser Maßgabe ist eine wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Baudenkmals durch den geplanten Neubau der Beigeladenen nicht feststellbar. Ausgangspunkt für diese Bewertung des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes ist grundsätzlich die gegenwärtige Situation (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 36). Ziel des Denkmalsschutzes, insbesondere des Umgebungsschutzes, ist es nicht, einen seit Jahrzehnten nicht mehr bestehenden Zustand eines Denkmals unter Eingriff in die Eigentumsfreiheit der Nachbarn zu schützen. Hierdurch kann nach den Umständen des Einzelfalls eine eingetretene städtebauliche Verdichtung zu einem geringeren Schutz des Denkmals vor Neuvorhaben in seiner Umgebung führen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, 2 Bs 164/14, BauR 2015, 807, juris Rn. 11). Auch eine gegenwärtig vorhandene, das Denkmal verdeckende Vegetation kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu einem geringeren Umgebungsschutz führen (vgl. OVG Hamburg, a.a.O. Rn. 13). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Gebäude auf dem Nachbargrundstück, auf dem der Neubau entstehen soll, inzwischen abgerissen wurde. Denn es ist anzunehmen, dass die die unmittelbare Umgebung prägende Wirkung des Altbestandes fortdauert (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 36), weil anstelle des Bestandsgebäudes der streitgegenständliche Neubau entstehen soll, dessen Kellergeschoss bereits angelegt ist. Die prägende Wirkung des Altbestandes würde sogar dann fortbestehen, wenn letzteres noch nicht der Fall wäre, weil nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung zu rechnen ist, wobei eine die Schutzbedürftigkeit des Denkmals relativierende Vorbelastung nur dann angenommen werden kann, wenn diese Bebauung das Denkmal in zumindest annähernd vergleichbarer Weise beeinträchtigt hat wie das nunmehrige Vorhaben (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 36). Das erkennende Gericht ist nach der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten, der Durchsicht der vorgelegten Lichtbilder sowie der als Anlage K 17 vorgelegten Animation davon überzeugt, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Baudenkmals durch den geplanten Neubau der Beigeladenen nicht gegeben ist. Das denkmalgeschützte Landhaus des Klägers befindet sich nicht mehr in einer Umgebung, die frei von Bebauung oder dörflich geprägt ist, sondern liegt bezogen auf seine südlich und westlich angrenzende Nachbarschaft in einem Wohngebiet offener Bauweise, so dass Sichtbeziehungen zu anderen Gebäuden zwangsläufig bestehen bzw. bestehen können. Angesichts der Parzellierungen befinden sich hinter dem klägerischen Landhaus auch keine tiefliegenden Gärten mehr. Das Landhaus ist vielmehr nur noch von einem kleinen Garten umgeben. Schon unabhängig vom geplanten Neubau der Beigeladenen besteht hierdurch der (ehemalige) Eindruck eines freistehenden Landhauses nicht mehr fort. Aus östlicher Blickrichtung von der B.-Straße sind für den Betrachter von den meisten Sichtachsen heraus die hinter dem klägerischen Gebäude liegenden Nachbargebäude in der A.-Straße bereits jetzt sichtbar. Hierbei ist zu konstatieren, dass die Bestandsgebäude A.-Straße ... und ... sogar – wie das klägerische Landhaus – große Baukörper sind, die der Höhe nach an das Baudenkmal heranreichen. Soweit diese Bebauung von einzelnen Blickpunkten aus bisher nicht sichtbar ist, entsteht durch die hochgewachsene Vegetation an den Grundstücksgrenzen dennoch nicht der Eindruck eines weitläufigen, zum Landhaus gehörenden Grundstücks, da der Betrachter erkennt, dass die hinter dem Landhaus liegenden Flächen nicht zu diesem zugehörig sind. Aus südlicher Blickrichtung von der A.-Straße aus und aus nördlicher Blickrichtung vom W.-Park aus wird für den Betrachter allein schon wegen der sichtbaren Abfolge der Bebauung und im Übrigen auch wegen der durch Zäune und Pflanzen erfolgten Markierung der Grundstücksgrenzen ebenfalls deutlich, dass es sich nicht mehr um ein Landhaus auf einem weitläufigen Grundstück handelt, sondern dass sich im Abstand von ca. 11 m zum denkmalgeschützten Gebäude die westliche Grundstücksgrenze befindet und dass sich an das Grundstück des Klägers entlang der A.-Straße mehrere einzeln bebaute, nicht zum Landhaus oder seinem Garten gehörende Grundstücke anschließen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, 2 Bs 164/14, BauR 2015, 807, juris Rn. 12). Der Blick auf das nach wie vor einzeln stehende klägerische Baudenkmal, das wegen seiner äußeren Gestaltung denkmalgeschützt ist, und seine Ausstrahlungswirkung bleiben auch angesichts des genehmigten Neubaus der Beigeladenen aufgrund seiner Ecklage aus nahezu allen öffentlich zugänglichen Blickrichtungen, nämlich von der B.-Straße ebenso wie von der A.-Straße und dem Fußgängerweg im W.-Park nahezu ungeschmälert erhalten. Die Wahrnehmbarkeit des klägerischen Baudenkmals wird durch den Neubau nicht bereits spürbar gestört. Von der A.-Straße aus schiebt sich der Neubau aufgrund seiner Ausrichtung auf der nördlichen Grundstückshälfte überhaupt nicht in das Blickfeld. Der in einer Entfernung von etwa 17 m vom Baudenkmal genehmigte Neubau tritt für den Betrachter von der B.-Straße aus hinter der teilweise immergrünen, verdeckenden Bepflanzung beider Grundstücke nur partiell ab dem Obergeschoss im Hintergrund in Erscheinung. Vom W.-Park aus betrachtet bleibt das Baudenkmal sichtbar, teilweise neben der teils etwa gleich hohen Nachbarbebauung. Lediglich aus einem Ausschnitt der nordwestlichen Blickachse vom W.-Park aus verstellt der Neubau der Beigeladenen das Baudenkmal nahezu vollständig. Aufgrund des Staffelgeschosses und des offenen Balkons verbleibt aber eine schmale Blickbeziehung jedenfalls auf das Dach des Denkmals. Aber auch ohne Neubau gibt es vom W.-Park aus Blickrichtungen, in denen das Baudenkmal nur eingeschränkt zu erkennen ist. Je tiefer der Betrachter in den W.-Park nach Norden hineinläuft, desto mehr schieben sich die Gebäude des Voght`schen Musterguts vor das Landhaus. In keiner Weise bewirkt der Neubau eine Marginalisierung oder Einmauerung des Denkmals, dessen Gebäudekörper ein größeres Volumen besitzt als der des Neubaus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, 2 Bs 164/14, BauR 2015, 807, Rn. 13). Der Umstand, dass sich das Neubauvorhaben der Beigeladenen stilistisch von dem denkmalgeschützten Landhaus abhebt, führt zwar zu einem architektonischen Kontrast. Dies führt jedoch nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Eigenart oder des Erscheinungsbilds des Baudenkmals. Seinen historischen Aussagewert büßt ein denkmalgeschütztes Gebäude nicht schon dadurch ein, dass in seiner unmittelbaren Umgebung ein Neubau entsteht, der sich in Bezug auf sein äußeres Erscheinungsbild vom bisherigen Bestand, insbesondere vom konkreten Baudenkmal deutlich unterscheidet, wenn dadurch das Erleben und die Erfahrbarkeit der bestehenden Bausubstanz, die Gegenstand des Denkmals ist, nicht negativ beeinflusst wird (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 5.3.2014, 2 M 164/13, BauR 2015, 641, juris Rn. 24 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.6.2014, OVG 10 S 29.13, juris Rn. 48). Da, wie geschildert, die Ausstrahlungskraft des klassizistischen Denkmals und die Blickbeziehungen auf das Gebäude erhalten bleiben, wird seine Ausstrahlung auch im vorliegenden Fall nicht durch das modern gestaltete Nachbargebäude wesentlich beeinträchtigt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, 2 Bs 164/14, BauR 2015, 807, juris Rn. 14). Seine zurückhaltende Formensprache und unaufdringlichen Materialien nehmen auf das benachbarte Denkmal Rücksicht und wirken der Gefahr einer Übertönung entgegen. Diese Bewertung ziehen die fachlichen Stellungnahmen des Architekten und Fachingenieurs Herrn F. vom 3. Juli 2013 (Anlage K13, Bl. 145 ff. der Gerichtsakte), vom 20. Juli 2014 (Anlage K18, Bl. 164 ff. der Gerichtsakte), vom 25. August 2014 (Anlage K14, Bl. 148 ff. der Gerichtsakte) und vom 18. Januar 2015 (Anlage K15, Bl. 156 ff. der Gerichtsakte) nicht in Zweifel. In diesen Stellungnahmen wird nicht einmal im Ansatz der zugrunde zu legende Maßstab, wann von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbildes eines Denkmals ausgegangen wird, ausgefüllt. Weiterhin werden die bereits bestehende städtebauliche Verdichtung und die für den Betrachter erkennbaren Parzellierungen samt verdeckender Vegetation nicht gewürdigt, sondern von der ,,bislang weitgehend ursprünglichen Wirkung des Einzeldenkmals BVS ... als Villa suburbana’’ (Anlage K13, S. 2), die ,,vom Grün der dahinterliegenden Gärten gerahmt’’ (Anlage K14, S. 8) werde, ausgegangen. Auch in der von Herrn F. erstellten Animation (Anlage K 17, Bl. 163 der Gerichtsakte) wird deutlich, dass es sich bei dem Baudenkmal nicht um ein frei stehendes Landhaus handelt und die Wahrnehmbarkeit des Baudenkmals trotz des Neubaus aus nahezu allen öffentlich zugänglichen Blickrichtungen, nämlich von der B.-Straße ebenso wie von der A.-Straße und dem Fußgängerweg im W.-Park aus erhalten bleibt. Durch das weitgehende Außerachtlassen dieser heute bestehenden Umgebungsfaktoren des Baudenkmals können diese Stellungnahmen nicht überzeugen. Gleiches gilt auch für die fachliche Stellungnahme von Prof. Dr. H. vom 20. Mai 2014 (Anlage K20, Bl. 169 der Gerichtsakte) und die seitens des Klägers angeführten etwaigen Äußerungen von Mitarbeiten des Denkmalschutzamts. Die lediglich eine Seite umfassende Stellungnahme von Prof. Dr. H. lässt bereits jegliche Substantiierung sowie Begründung der vertretenen Behauptung einer wesentlichen Beeinträchtigung vermissen und kann deswegen nicht überzeugen. Die Äußerungen von Mitarbeitern des Denkmalschutzamts, selbst wenn diese wie vom Kläger vorgetragen, getätigt worden sein sollten, können als bloße Behauptung ohne jegliche Begründung nicht überzeugen. II. Die Klage ist mit ihrem Klagantrag zu 2) zwar zulässig (hierzu unter 1.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (hierzu unter 2.). 1. Die Klage ist mit ihrem Klagantrag zu 2) zulässig. a) Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft, da der Kläger mit der erstrebten Untersagung des geplanten Neubaus den Erlass eines Verwaltungsakts i. S. v. § 35 Satz 1 HmbVwVfG durch die Beklagte begehrt. b) Der Kläger ist auch klagebefugt. Ihm steht möglicherweise ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über ein Einschreiten gegen das möglicherweise illegale Vorhaben der Beigeladenen in der Umgebung des Denkmals zu. Um den oben dargelegten, in § 8 DSchG verankerten verfassungsrechtlich gebotenen Drittschutz nicht wirkungslos werden zu lassen, muss der Denkmaleigentümer im Fall einer wesentlichen Beeinträchtigung nicht nur eine etwaige Genehmigung angreifen können, sondern bei Untätigkeit des Denkmalschutzamtes dieses jedenfalls zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung über ein Einschreiten gegen illegale Vorhaben in der Umgebung des Denkmals verpflichten können. Dies gilt umso mehr, als der Denkmaleigentümer beim hier vorliegenden vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 61 HBauO die denkmalrechtliche Unzulässigkeit nicht im baurechtlichen Nachbarrechtsstreit gegen die Baugenehmigung geltend machen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2013, 2 Bs 265/13, NordÖR 2014, 218, juris 2. Ls und Rn. 18). Allerdings ermächtigt § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG die zuständige Behörde lediglich dazu, die „vorläufige“ Einstellung anzuordnen, wenn genehmigungspflichtige Maßnahmen ohne Genehmigung begonnen werden, während der Kläger hier geltend macht, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht nur formell illegal, sondern auch materiell nicht genehmigungsfähig sei und er somit die endgültige Einstellung der Bauarbeiten erstrebt. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm erscheint es nicht möglich, auf diese nicht nur die vorläufige, sondern auch endgültige Einstellung eines illegalen Vorhabens zu stützen. Auch die Gesetzesbegründung liefert keine Anhaltspunkte für eine andere Auslegung (vgl. Bü-Drs. 20/5703 S. 17). Hätte es damit sein Bewenden, müsste der Eigentümer eines Denkmals in Fällen der vorliegenden Art ggf. zwei Prozesse führen. Er könnte zunächst im Falle einer von der Beklagten verkannten Genehmigungsbedürftigkeit nur die vorläufige Untersagung der Maßnahme bis zur Nachholung der Entscheidung über die Genehmigung erreichen und müsste diese – sofern sie erteilt wird – dann wiederum mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifen. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber ein solches, effektivem Rechtsschutz widerstreitendes Verfahren bewusst hat in Kauf nehmen wollen. Die somit vorhandene Regelungslücke kann aber durch den Rückgriff auf die gefahrenabwehrrechtliche Generalklausel gemäß § 3 Abs. 1 SOG geschlossen werden, wobei eine endgültige Einstellung allerdings nur nach einer Interessenabwägung zwischen den Interessen des Bauherrn und den Interessen des Eigentümers des Baudenkmals am Umgebungsschutz in Betracht kommen dürfte. Der Kläger hat somit gemäß § 3 Abs. 1 SOG möglicherweise einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über ein Einschreiten gegen das Vorhaben der Beigeladenen in der Umgebung des Denkmals. c) Die Durchführung eines Vorverfahrens war vorliegend gemäß § 75 VwGO entbehrlich. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers vom 8. Juli 2013 in dem Bescheid vom 30. Dezember 2013 nicht beschieden. Dort wird an keiner Stelle dieser Antrag erwähnt, so dass auch eine konkludente Ablehnung des klägerischen Antrags nicht ersichtlich ist. Gleiches gilt auch für den Widerspruchsbescheid vom 30. April 2014. 2. Die Klage hat mit ihrem Klagantrag zu 2) aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den Erlass der begehrten Untersagungs- bzw. Einstellungsverfügung, da entsprechend den obigen Ausführungen die Schwelle einer wesentlichen Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbildes seines Denkmals als Voraussetzung einer Verletzung seiner subjektiven Rechte nicht erreicht wird. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren waren aus Billigkeit dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladenen sich durch die Stellung eines Antrags im Berufungsverfahren gemäß § 154 Abs. 3 VwGO selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere kommt keiner der sich in diesem Fall stellenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die sich hier stellende Frage, ob der in § 8 DSchG geregelte Maßstab einer wesentlichen Beeinträchtigung einen weitergehenden Drittschutz als den von Verfassungs wegen erforderlichen Drittschutz bei einer erheblichen Beeinträchtigung gewährt, ist allein nach dem nicht revisiblen Landesrecht zu beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 4 C 3/08, BVerwGE 133, 347, juris Rn. 15 und BVerwG, Beschl. v. 10.6.2013, 4 B 6/13, BauR 2013, 1671, juris Rn. 11). Die Frage ist damit im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Gleiches gilt auch für die Beantwortung der weiteren Frage, ob hinsichtlich der Beeinträchtigungen eines Denkmals durch ein Bauvorhaben in der Umgebung auf einen fachkundigen Betrachter oder einen aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.11.2008, 7 B 28/08, BauR 2009, 1014 (Ls.), juris Rn. 11 f.). Der Kläger begehrt als Eigentümer eines in die Denkmalliste eingetragenen Baudenkmals denkmalschutzrechtliches Einschreiten der Beklagten gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem Nachbargrundstück. Der Kläger ist Eigentümer des ca. 2.500 m2 großen Grundstücks B.-Straße ... in Hamburg-Nienstedten (Flurstück X der Gemarkung K.-F.). Das Grundstück grenzt mit seiner Ostseite an die B.-Straße, mit seiner Südseite an die A.-Straße und mit seiner Nordseite an den heutigen W.-Park. Westlich des Grundstücks des Klägers befindet sich das ca. 1.000 m2 große Grundstück der Beigeladenen A.-Straße ... (Flurstück Y der Gemarkung K.-F.). Auf dem Grundstück des Klägers wurde 1828 ein zweigeschossiges Wohnhaus mit einer Traufhöhe von ca. 12,5 m errichtet, welches unter dem 19. Dezember 1952 wegen seiner bau- und kunstgeschichtlichen sowie historischen Bedeutung unter Denkmalschutz gestellt und in die Denkmalliste eingetragen wurde (Amtl. Anz. Nr. ...). Mit Bescheid vom 11. März 1953 wurde dies den damaligen Eigentümern mitgeteilt. Zwischen 2004 und 2006 wurde das Ensemble ,,Kanzleigut F., Westteil des ehem. Gutsgeländes entlang B.-Straße und J.-Allee mit dem Landhaus B.-Straße ..., den drei Arbeiterwohnhäusern B.-Straße ..., J.-Allee ..., J.-Allee .../B.-Straße ... (,,Instenhäuser’’), den Gebäuden B.-Straße ..., die Ausflugsgaststätte Q. mit Garten, das westl. davon gelegene Schalthäuschen sowie die Flächen des früheren Gutsgeländes mit Resten der Parkanlage und das darin gelegene Denkmal (Gebäude B.-Straße ..., J.-Allee ... nicht konstituierend)’’ (im Folgenden: Ensemble Kanzleigut F.) in das Verzeichnis erkannter Denkmäler eingetragen. In der aktuellen Denkmalliste ist das klägerische Gebäude mit der Zugehörigkeit zum Ensemble Kanzleigut F. unter der ID ... eingetragen. Ausweislich einer Stellungnahme der Mitarbeiterin des Denkmalschutzamtes Dr. O. zum Denkmalwert des Ensembles Kanzleigut F. vom 20. Juni 2014 geht die Anlage auf das ehemalige Kanzleigut des Barons Caspar Voght zurück, der in Hamburg ab dem letzten Viertel des 18. Jahrhunderts als Reformer auf verschiedenen Gebieten tätig war. Die sich ursprünglich von der E.-Chaussee bis zum Botanischen Garten erstreckenden Voght'schen Ländereien wurden ab 1785 bis in die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts hinein nach englischem Vorbild zu einer ,,ornamented farm’’ umgestaltet. Deren Rahmen bildete eine Parklandschaft im Sinne eines englischen Landschaftsgartens, in die Wohn- und Nutzgebäude sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen unter Einbeziehung älterer, bereits bestehender Gebäude locker eingebettet wurden. Zu dem Gebäude des Klägers heißt es in dem Gutachten: „schlichtes klassizistisches zweigeschossiges Landhaus von 5x4 Achsen. Alle Fronten mit waagerechter Verbretterung. Schiefergedecktes Walmdach. Dachgauben mit Rundbogengiebeln. Erbaut ca. 1827/28. Das (...) Gebäude (...) gehört nicht unmittelbar zu den Voght'schen Ländereien, sondern liegt auf einem von jeher privaten Grundstück, das ursprünglich den gesamten Bereich an der Nordseite der A.-Straße umfasste, der heute kleinteilig parzelliert ist. (...) Allerdings gehört es zu den Charakteristika solcher Parkanlagen (...), dass diese durch angrenzende Privatgärten ergänzt bzw. ummantelt werden und auf diese Weise beide Teile durch Sichtbeziehungen sowie die Fortsetzung des Grüns voneinander profitieren (...). Das Gebäude B.-Straße ... mit seiner Umgebung hat aber zugleich auch einen eigenständigen Denkmalwert als gut erhaltenes und baugeschichtlich bedeutendes Zeugnis der Hamburger Landhauskultur im 19. Jahrhundert.“ Das klägerische Grundstück umfasste ursprünglich den Bereich an der Nordseite der A.-Straße, soweit diese in West-Ost-Richtung verläuft, wurde jedoch später parzelliert. Die letzte Teilungsgenehmigung erteilte das Bezirksamt der Beklagten am 7. April 1975 der damaligen Eigentümerin des damaligen Flurstücks ..., in deren Folge die heutigen Flurstücke Y (Grundstück der Beigeladenen) und X (Grundstück des Klägers) entstanden. Zu dem Teilungsvorhaben teilte die Denkmalschutzbehörde mit, der Denkmalschutz beziehe sich nur auf das Gebäude, nicht auf die Grundstücksfläche, so dass die Teilung des Grundstücks nicht genehmigungspflichtig sei. Dem damaligen Eigentümer des Flurstücks Y wurde unter dem 31. März 1976 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses in der nördlichen sowie einer Garage in der südlichen Grundstückshälfte erteilt. Das Gebäude hatte eine Grundfläche von ca. 245 m2 und war eingeschossig mit Keller und Flachdach. Das Gebäude war auf der Ostseite ca. 3 m und auf der vom klägerischen Grundstück abgewandten Seite aufgrund einer Absenkung des Geländeniveaus ca. 6 m hoch. Inzwischen ist dieses Gebäude abgerissen. Nachdem der Kläger das streitgegenständliche Landhaus Ende der 90er Jahre erworben hatte, sanierte er dies in Absprache mit der Beklagten für ca. 2.000.000,-- DM. In den Jahren 2008/2009 entstanden dem Kläger weitere Sanierungskosten in Höhe von ca. 300.000,-- Euro, wovon der Anstrich der Holzverkleidung auf allen Seiten des Gebäudes Kosten in Höhe von 100.000,-- Euro verursachte. Mit Bescheid vom 20. März 2013 erteilte das Bezirksamt Altona den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO eine Baugenehmigung für die Errichtung einer weiteren Garage im südwestlichen Grundstücksbereich sowie eines kubisch gestalteten, zweigeschossigen Neubaus in der nördlichen Grundstückshälfte (an Stelle des inzwischen abgerissenen Bestandsgebäudes) mit Staffelgeschoss, zwei Dachterrassen und Pultdach in einer Entfernung von ca. 17 m zum Gebäude des Klägers. Das Vorhaben ist 15 m lang und 12,5 m breit. Die genehmigte Höhe der Fußbodenoberkante der Dachterrassen beträgt ca. 6,45 m über Geländeniveau, die Höhe des ost-westlich verlaufenden Firsts ca. 10,40 m über Geländeniveau. Der Bescheid enthielt eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für das Abweichen von der Baulinie. Zur Begründung führte das Bezirksamt Altona aus, von der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 PBVO werde Gebrauch gemacht, da die Bebauung anstelle des Altbestands errichtet werde, der ebenfalls abweichend von der Baulinie errichtet worden sei. Durch die Sonderstellung des benachbarten Grundstücks B.-Straße ... mit der denkmalwürdigen Bausubstanz komme dem Flurstück Y eine besondere städtebauliche Rolle zu. Durch die hintere Bebauung auf dem Flurstück Y komme der Charakter des mittig auf dem Flurstück X platzierten Denkmalgebäudes besser zur Geltung als durch Einhalten der Baulinie. Bei Einhalten der Baulinie würde das benachbarte Eckgebäude lediglich als letztes Glied der Baureihe nördlich der A.-Straße erscheinen, was seiner gestalterischen und städtebaulichen Qualität nicht gerecht würde. Gegen die Baugenehmigung vom 20. März 2013 erhob der Kläger mit Schreiben vom 16. April 2013 Widerspruch. Diesen Widerspruch wies das Bezirksamt Altona mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2014 zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 22. April 2014 Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg (Az.: 7 K 2096/14), die inzwischen rechtskräftig abgewiesen wurde. Am 2. Juli 2013 fand bei der Beklagten eine Besprechung des Klägers mit Mitarbeitern des Denkmalschutzamtes statt, in deren Folge der Kläger unter dem 8. Juli 2013 der Beklagten ein Schreiben übersandte, in welchem er ausführte, wegen der drohenden wesentlichen Beeinträchtigungen seines Baudenkmals bedürfe das Bauvorhaben der Beigeladenen gem. § 8 DSchG einer denkmalrechtlichen Genehmigung, die bislang nicht vorliege. Daher werde beantragt, gegen einen etwaigen Baubeginn aufsichtsbehördlich einzuschreiten und einen etwaigen Genehmigungsantrag der Beigeladenen zurückzuweisen. Am 18. Oktober 2013 beantragten die Beigeladenen bei der Beklagten die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für das Vorhaben. Zur Reduzierung der Wirkung des Vorhabens nahmen die Beigeladenen auf Wunsch der Beklagten eine Umplanung vor, die die massive Umwehrung der nördlichen Terrasse durch ein Terrassengeländer in Stabkonstruktion ersetzte, was das Bezirksamt Altona mit Ergänzungsbescheid vom 13. Januar 2014 genehmigte. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 teilte die Beklagte den Beigeladenen mit, das Vorhaben bedürfe keiner denkmalrechtlichen Genehmigung. Zur Begründung führte sie aus, von dem Vorhaben in der aktuellen Planung vom 13. Dezember 2013 sei keine wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbildes des klägerischen Denkmals zu erwarten. Zwar werde der geplante Neubau die Wahrnehmbarkeit des klägerischen Gebäudes als freistehendes Landhaus von der B.-Straße und vom W.-Park aus graduell weiter reduzieren. Dies sei jedoch unter Berücksichtigung der Abstände der Gebäude und der Umplanung der Terrassengeländer nicht als wesentliche Beeinträchtigung zu bewerten, da die Sichtbarkeit des geplanten Neubaus durch die vorhandene Vegetation nur eingeschränkt gegeben sei. Von der A.-Straße aus führe der geplante Neubau zu einer geringeren Beeinträchtigung der Wahrnehmbarkeit des klägerischen Gebäudes als ein Neubau in der Straßenflucht. Schließlich sei auch die Beeinträchtigung des W.-Parks als Teil des Ensembles Kanzleigut F. nicht als wesentlich zu bewerten. Dieses Schreiben vom 20. Dezember 2013 wurde dem Kläger am 30. Dezember mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Am 20. Januar 2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2014, den er u. a. unter Verweis auf die fachliche Stellungnahme des Denkmalpflegers Herrn F. vom 12. Februar 2014 im Wesentlichen damit begründete, dass das Vorhaben die Wirkung des klägerischen Denkmals als freistehendes Wohngebäude sowohl von der B.-Straße als auch vom W.-Park aus i. S. v. § 8 DSchG wesentlich beeinträchtige und deswegen genehmigungsbedürftig sei. Eine solche Genehmigung könne mangels überwiegender öffentlicher Interessen nicht erteilt werden. Auf die Genehmigungsbedürftigkeit und die fehlende Genehmigungsfähigkeit könne sich der Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch den nachbarschützenden Charakter des § 8 DSchG auch berufen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2014, dem Kläger zugestellt am 5. Mai 2014, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei gegen den feststellenden Verwaltungsakt vom 20. Dezember 2013 durch die drittschützende Wirkung des § 8 DSchG zwar zulässig, aber unbegründet. Es liege keine wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Baudenkmals vor. Die Wahrnehmbarkeit des klägerischen Gebäudes als freistehendes Landhaus werde bereits durch die in der Nachbarschaft vorhandene Bebauung beeinträchtigt. Gemessen an dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass durch die bestehende Vegetation sowohl die Sichtbarkeit des klägerischen Denkmals als auch des geplanten Neubaus nur eingeschränkt gegeben sei, führe der geplante Neubau nicht zu einer erdrückenden, verdrängenden, übertönenden Wirkung. Auch die Beeinträchtigung des Ensembles Kanzleigut F. sei nicht als wesentlich zu bewerten, da nur eine Situation am Rand des Ensembles beeinträchtigt werde. Bereits am 16. April 2014 stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht Hamburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens denkmalrechtlich gegen das Bauvorhaben einzuschreiten (Az.: 7 E 2051/14). Mit Beschluss vom 29. Juli 2014 lehnte das Verwaltungsgericht Hamburg diesen Eilantrag ab. Es führte im Wesentlichen aus, es bestünden durchgreifende Zweifel an der Zugehörigkeit des klägerischen Grundstücks zum Ensemble Kanzleigut F., während eine wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Einzeldenkmals nicht festzustellen sei. Hiergegen legte der Kläger am 14. August 2014 Beschwerde ein, die das erkennende Gericht mit Beschluss vom 25. September 2014 zurückwies (Az.: 2 Bs 164/14). Der Kläger wende sich ohne Erfolg gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene fehlende wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Einzeldenkmals. Ob das klägerische Denkmal Teil des Ensembles Kanzleigut F. sei, könne dahingestellt bleiben, denn es fehle an einer wesentlichen Beeinträchtigung des Ensembles. Am 5. Juni 2014 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 30. April 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, der geplante Neubau der Beigeladenen stelle eine wesentliche Beeinträchtigung des Ensembles Kanzleigut F. dar, als dessen Teil das klägerische Grundstück mit seiner Gartenanlage einzuordnen sei. Charakteristisch für das Ensemble sei die Freistellung der einzelnen Landhäuser. Dies beeinträchtige der geplante Neubau der Beigeladenen wesentlich, der schon in seinem bisherigen eingeschossigen Bestand einen Fremdkörper darstelle und mit seiner geplanten, zweigeschossigen Höhe die Höhe der historischen Gebäude des Ensembles erreiche und damit im erheblichen Umfang die wahrnehmbare Zugehörigkeit des Denkmals zum Kanzleigut schmälere. Insbesondere sei das Gebäude der Beigeladenen zu nah an dem nächsten Gebäude des Ensembles gebaut. Zudem verletze der geplante Neubau der Beigeladenen den Umgebungsschutz des klägerischen Einzeldenkmals. Für dieses spiele die zugehörige Gartenanlage eine wesentliche Rolle. Das Denkmal werde bislang von den dahinter liegenden Gärten eingerahmt. Der geplante Neubau der Beigeladenen werde mit dem klägerischen Denkmal jedoch als Baublock wahrgenommen, weswegen das Einzeldenkmal seinen einrahmenden Grüngürtel als entscheidendes Charakteristikum verliere. Die Behinderung der Sicht auf den Garten durch die bisherige Vegetation sei hingegen irrelevant und führe nicht zu einem geringeren Schutz. So bestehe diese Sichtbehinderung nur in der belaubten Jahreszeit und könne zudem jederzeit entfernt werden. Für die Begründung der Klage hat der Kläger u. a. auf die fachlichen Stellungnahmen des Denkmalpflegers Herrn F. vom 3. Juli 2013 (Anlage K13, Bl. 145 ff. der Gerichtsakte), vom 20. Juli 2014 (Anlage K18, Bl. 164 ff. der Gerichtsakte), vom 25. August 2014 (Anlage K14, Bl. 148 ff. der Gerichtsakte) und vom 18. Januar 2015 (Anlage K15, Bl. 156 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Der Kläger hat beantragt, 1. den Bescheid vom 20. Dezember 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 30. April 2014 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, den Beigeladenen Bauarbeiten zur Errichtung des mit Baugenehmigung vom 20. März 2013 und Ergänzungsbescheid vom 30. Januar 2014 (richtig: 13. Januar 2014) baurechtlich genehmigten Vorhabens auf dem Grundstück A.-Straße 3 zu untersagen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der geplante Neubau der Beigeladenen stelle keine wesentliche Beeinträchtigung des Ensembles Kanzleigut F. dar. Das klägerische Gebäude sei zwar Teil dieses Ensembles. Der Beitrag des Gebäudes B.-Straße ... zum Ensemble bestehe darin, den klassizistischen Landhausbau, d. h. das architektonische Hauptmerkmal der Villenkultur der Zeit um 1800, zu veranschaulichen. Ein Ensemblezusammenhang lasse sich hingegen nicht aus der Gestaltung der früheren Gartenanlage herleiten, da diese durch die vorhandene Bebauung umfassend verändert sei. Dementsprechend komme den klägerseitig als wesentlich angesehenen Sichtbeziehungen nicht die von ihm angenommene Bedeutung zu. Das Ensemble bleibe auch mit der Baumaßnahme in seinen wesentlichen Eigenschaften und Bestandteilen erhalten. Das Landhaus werde weder durch das Neubauvorhaben verdeckt noch führe es zu einer Unterbrechung der Sichtbeziehungen zwischen den Gebäuden und Freiflächen des weitläufigen Ensembles. Auch bezüglich des klägerischen Einzeldenkmals liege keine wesentliche Beeinträchtigung vor, da sich der geplante Neubau erkennbar unterordne. Bei der Beurteilung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmbarkeit des klägerischen Gebäudes durch die bestehende Vegetation beeinträchtigt werde. Die Beigeladenen haben beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, das Denkmalschutzamt sei bei den Planungen beteiligt gewesen, womit schon verfahrensrechtlich denkmalrechtlichen Belangen hinreichend Rechnung getragen worden sei. Der Kläger setze sich zudem in seiner Klage in keiner Weise mit den ablehnenden, gerichtlichen Entscheidungen im vorläufigen Rechtschutzverfahren auseinander. Der geplante Neubau führe zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung. Der denkmalrechtliche Umgebungsschutz führe als Mindestschutz nicht zur Untersagung jeglicher Veränderungen in der Umgebung. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Gebäude durch eine hohe Grüneinzäunung selbst abschotte. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung könne auch schon aufgrund des Abstands zwischen dem klägerischen Gebäude und dem geplanten Neubau nicht gesprochen werden. Durch die umliegende Bebauung sei der seitens des Klägers angeführte Eindruck eines freistehenden Landhauses längst überkommen. Insbesondere liege keine Störung der bisher bestehenden Sichtbeziehungen zwischen einzelnen Bestandteilen des Ensembles vor. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2015 Beweis über die Sichtbeziehungen zwischen dem unter Denkmalschutz stehenden Wohnhaus des Klägers, dem zu dem Ensemble Kanzleigut gehörenden Umfeld dieses Gebäudes und dem Baugrundstück der Beigeladenen durch die Einnahme des Augenscheins erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 273 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2015 ergangenem Urteil, dem Kläger am 29. Mai 2015 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Anfechtungsklage sei statthaft, da das Schreiben der Beklagten vom 20. Dezember 2013 als feststellender Verwaltungsakt einzuordnen sei. Auch bestehe für den Kläger eine Klagebefugnis, da sich der Eigentümer eines Denkmals unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen erhebliche Beeinträchtigungen der Denkmalwürdigkeit seines Eigentums wehren könne und „erheblich“ und „wesentlich“ i. S. d. § 8 DSchG deckungsgleich seien. Schließlich liege auch ein Rechtsschutzbedürfnis vor. Der Kläger müsse verhindern können, dass die Vorfrage der Genehmigungsbedürftigkeit in Bestandskraft erwachse. Die Anfechtungsklage sei jedoch unbegründet. Rechtsgrundlage für den feststellenden Verwaltungsakt sei § 8 DSchG, der so auszulegen sei, dass er auch zur Feststellung der Genehmigungsfreiheit ermächtige. Hier lägen die materiellen Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit des geplanten Neubaus vor. Es liege weder bzgl. des Einzeldenkmals noch des Ensembles noch der Gartenfläche eine wesentliche Beeinträchtigung vor. Eine solche wesentliche Beeinträchtigung liege vor, wenn der geplante Neubau das Denkmal gleichsam erdrücke, verdränge oder übertöne. Dies sei in Bezug auf das Einzeldenkmal nicht gegeben. Das Vorhaben verstelle den Blick auf das Denkmal lediglich aus einem Ausschnitt der nordwestlichen Blickachse. Allerdings sei aufgrund der starken, teilweise immergrünen Vegetation bereits jetzt die Sichtbarkeit des Denkmals aus dieser Blickrichtung deutlich reduziert. Im Übrigen würden Sichtachsen fortbestehen, aus denen das Vorhaben neben dem Denkmal überhaupt nicht wahrnehmbar sei. Schließlich bestehe ein Eindruck des klägerischen Gebäudes als freistehendes Landhaus jedenfalls derzeit nicht mehr, so dass das Vorhaben insofern zu keiner wesentlichen Verschlechterung führen könne. Auch hinsichtlich des Ensembles Kanzleigut F. liege keine wesentliche Beeinträchtigung vor. Das klägerische Gebäude dürfte zwar Bestandteil des Ensembles sein. Die Wahrnehmbarkeit des Beitrags des klägerischen Gebäudes zu dem Ensemble werde jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt. Das Vorhaben führe nicht zu einer wesentlichen Einschränkung der Sichtbeziehungen zwischen dem klägerischen Gebäude und dem übrigen Kanzleigut F.. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass sich der geplante Neubau lediglich am Randbereich des Ensembles befinde. Schließlich führe der geplante Neubau auch nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der klägerischen Gartenfläche. Diese sei 1953 schon nicht durch Bescheid unter Schutz gestellt worden. Auch eine wesentliche Beeinträchtigung des Gartens als ipso iure zu berücksichtigendes Denkmal – als Bestandteil des Einzeldenkmals Landhaus K., als Gartendenkmal oder als Teil des Ensembles – werde durch das Vorhaben nicht erreicht. Es sei nicht ersichtlich, warum die Bebauung auf dem Nachbargrundstück, die optisch nur unwesentlich in das Grundstück hineinwirke, zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des möglicherweise historischen Gartens führen sollte. Eine Zugehörigkeit des klägerischen Grundstücks insgesamt zum Ensemble sei nicht anzunehmen, da die Fläche des klägerischen Grundstücks aufgrund der erfolgten, deutlich sichtbaren Parzellierung keinen hinreichenden Beitrag mehr zum Ensemble leiste. Die mit dem zweiten Klageantrag verfolgte Verpflichtungsklage sei ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Im Rahmen der Zulässigkeit bestehe für den Kläger eine Klagebefugnis, da sich ein Anspruch auf Einschreiten aus § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG, ggf. mit oder allein aus § 3 Abs. 1 SOG ergeben könne. Aufgrund der dargelegten Genehmigungsfreiheit des geplanten Neubaus sei die Verpflichtungsklage aber unbegründet. Am 29. Juni 2015 hat der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung führt er im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe bei der Bewertung des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung einen falschen tatsächlichen Maßstab zugrunde gelegt. Grundlage der Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung müsse der Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise sein. Dieses Erfordernis einer fachlichen Begutachtung komme auch in den §§ 2 und 3 DSchG zum Ausdruck. Eine Ausnahme sei lediglich dann anzunehmen, wenn eine Beeinträchtigung aufgrund besonderer Umstände ohne weiteres zu bejahen oder zu verneinen sei. Dies liege hier erkennbar nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe seiner Bewertung hingegen zu Unrecht die eigene Wahrnehmung durch eine Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt. Im Berufungsverfahren müsse deshalb ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden, was er, der Kläger, beantrage. Zudem habe das Verwaltungsgericht seiner Bewertung auch falsche rechtliche Anforderungen an das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung zugrunde gelegt. Fälschlicherweise führe das Verwaltungsgericht die Frage, in welchem Verhältnis der seitens des Bundesverwaltungsgerichts angelegte Maßstab einer erheblichen Beeinträchtigung zu dem landesrechtlichen Maßstab einer wesentlichen Beeinträchtigung in § 8 DSchG stehe, bereits im Rahmen der Klagebefugnis aus. An dieser Stelle hätte jedoch bereits der Verweis auf Art. 14 GG genügt, da er, der Kläger, in der Sache Adressat des feststellenden Ausgangsbescheids sei. Durch die Gleichsetzung der wesentlichen und erheblichen Beeinträchtigung werde der Bewertungsmaßstab unzulässiger Weise verengt. Die zugrunde liegende Auslegung des Verwaltungsgerichts von § 8 DSchG lasse die erforderliche autonome Auslegung des Landesrechts vermissen. Bei dieser Auslegung des Landesrechts könne die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum denkmalrechtlichen Drittschutz aufgrund dessen revisionsprozessualen Hintergrundes nicht herangezogen werden. Insbesondere verkenne das Verwaltungsgericht die zwei Stufen der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit im Rahmen des Umgebungsschutzes. Eine Auslegung von § 8 DSchG unter Berücksichtigung von Art. 14 GG ergebe hingegen, dass bereits eine Wertminderung des Denkmals durch ein Vorhaben eines Dritten zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führe. Auch habe es das Verwaltungsgericht versäumt, sich mit der Frage auseinander zu setzen, welche Fassung des Denkmalschutzgesetzes auf das 1828 errichtete und 1953 in die Denkmalliste eingetragene klägerische Gebäude anzuwenden sei. Insbesondere hätte geprüft werden müssen, ob aufgrund einer 1953 vorherrschenden Verwaltungspraxis auch die Umgebung des klägerischen Gebäudes trotz fehlender Nennung in der Denkmalliste bestandskräftig unter Schutz gestellt worden sei. Weiterhin habe sich das Verwaltungsgericht in keiner Weise mit den zunächst gegenteiligen Äußerungen einzelner Mitarbeiter des Denkmalschutzamtes zum Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung auseinandergesetzt. Hinsichtlich des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung in Bezug auf das Ensemble Kanzleigut F. reduziere das Verwaltungsgericht seine Bewertung allein auf die Wahrnehmbarkeit aus bestimmten Sichtbeziehungen. Fälschlicherweise werde die wesentliche Beeinträchtigung des Ensembles wie die des Einzeldenkmals geprüft. Entscheidend sei jedoch vielmehr, ob die charakteristische Eigenheit des Stadtbildes beeinträchtigt werde. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2015 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg (Az.: 7 K 2845/14) 1. den Bescheid vom 20. Dezember 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 30. April 2014 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, den Beigeladenen Bauarbeiten zur Errichtung des mit Baugenehmigung vom 20. März 2013 und Ergänzungsbescheid vom 13. Januar 2014 baurechtlich genehmigten Vorhabens auf dem Grundstück A.-Straße 3 zu untersagen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung den richtigen Maßstab angelegt. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung bestehe kein Beurteilungsspielraum. Auch bei der Frage der wesentlichen Beeinträchtigung handele es sich um ein wertungsbedürftiges Tatbestandsmerkmal, dessen Auslegung gerade den Gerichten zukomme. Diesen Akt rechtlicher Bewertung könne das Gericht nicht an einen Sachverständigen delegieren. Die seitens des Klägers angeführte Rechtsprechung betreffe nicht die Frage der Beurteilung einer wesentlichen Beeinträchtigung, sondern nur die Beurteilung des Denkmalwerts an sich. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht der Bewertung nicht nur seine eigene Wahrnehmung, sondern auch fachliche Stellungnahmen der Behörde und vom Kläger beauftragter Privatgutachter zugrunde gelegt. Ob auf den aufgeschlossenen Durchschnittsbeobachter oder den sachverständigen Betrachter abzustellen sei, könne offen bleiben, da in beiden Fällen hier keine wesentliche Beeinträchtigung vorliege. Zutreffend sei zudem die Gleichsetzung einer wesentlichen und erheblichen Beeinträchtigung, unabhängig davon, ob dies bereits im Rahmen der Klagebefugnis oder der Begründetheit angesprochen werde. Ausgehend vom Wortlaut würden beide Begriffe Beeinträchtigungen von einigem Gewicht erfordern. Auch systematisch zeige ein Vergleich mit § 9 DSchG, dass eine wesentliche Beeinträchtigung i. S. v. § 8 DSchG einen Eingriff von einigem Gewicht voraussetze. Das Verwaltungsgericht unterscheide auch zwischen der Stufe der Genehmigungsfreiheit und der Stufe der Genehmigungsfähigkeit und setze ein unterschiedliches Prüfungsprogramm an. Die seitens des Klägers angeführte Wertminderung des Baudenkmals könne für das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung nicht relevant sein, da eine solche auch ohne Beeinträchtigung des Denkmalwerts möglich sei. Eine Wertminderung sei keine spezifische Belastung des Denkmaleigentümers, sondern treffe jeden Eigentümer. Anzuwendendes Recht sei das Denkmalschutzgesetz 2013. Soweit der Kläger für die Beurteilung einer wesentlichen Beeinträchtigung des Ensembles das Abstellen auf die Sichtbeziehungen kritisiere, sei nicht ersichtlich, welches Kriterium statt der Sichtbarkeit verwendet werden sollte. Die Beigeladenen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führen sie aus, es stehe im Ermessen des Gerichts, ein Sachverständigengutachten einzuholen oder seine eigene Sachkunde zugrunde zu legen. Ein Verfahrensfehler folge hieraus nur, wenn sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. Dies sei hier nicht der Fall, da es für die Beurteilung einer wesentlichen Beeinträchtigung, die ohne weiteres erkennbar sei, keines Sachverständigengutachtens bedürfe. Die seitens des Klägers angeführte Rechtsprechung belege nicht das generelle Erfordernis eines Sachverständigengutachtens, sondern stelle auf den Einzelfall ab. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht im Rahmen der Klagebefugnis die wesentliche Beeinträchtigung i. S. v. § 8 DSchG mit der erheblichen Beeinträchtigung gleichgesetzt. Der Verweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in anderen Ländern sei üblich und auch zulässig, da es um die verfassungskonforme Auslegung der landesrechtlichen Regelungen gehe. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht eine wesentliche Beeinträchtigung durch das geplante Vorhaben abgelehnt. Es liege allenfalls eine marginale, unerhebliche Beeinträchtigung vor, weswegen ihrem Bauvorhaben der Vorrang vor einem vermeintlichen Umgebungsschutz einzuräumen sei. Insbesondere sei zu berücksichtigten, dass sie durch die erfolgten Umplanungen in besonderer Weise auf das Denkmal Rücksicht genommen hätten. Anders als durch den Kläger vorgeschlagen, könne für die Beurteilung einer wesentlichen Beeinträchtigung nicht an eine Wertminderung des Denkmals angeknüpft werden. Einerseits knüpfe die Denkmalunterstellung an das öffentliche Interesse und nicht an ein Vermarktungsinteresse an. Andererseits sei der Verkehrswert erheblichen Schwankungen unterworfen. Insbesondere sei der klägerische Garten nicht geschützt. Anzuwendendes Recht könne allein das Denkmalschutzgesetz 2013 sein. Auch aus Vertrauensgesichtspunkten sei kein älteres Recht anzuwenden. Unschädlich sei zudem, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit den Äußerungen einzelner Mitarbeiter des Denkmalschutzamtes auseinander gesetzt habe, da allein die Auffassung der Behörde entscheidend sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Gebäudes B.-Straße ... und seiner Umgebung. Im Übrigen wird für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie die in der Sitzungsniederschrift vom 12. Februar 2019 genannten Gerichtsakten und Sachakten der Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.