Beschluss
OVG 2 N 5.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0307.OVG2N5.18.00
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Leitsätze
Erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung sind nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. November 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung sind nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern.(Rn.4) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. November 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensfehlers, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), zuzulassen. Es stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dar, dass das Verwaltungsgericht dem per Fax am 7. November 2017 eingegangenen und mit einer stationären Behandlung des Klägers wegen akuter Herzprobleme sowie dessen Wunsch, sich persönlich zu dem Stand der Veräußerungsbemühungen äußern zu wollen, begründeten Vertagungsantrag des Klägers nicht entsprochen und die mündliche Verhandlung am 9. November 2017 in Abwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten durchgeführt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann zwar vorliegen, wenn das Gericht dem Antrag eines Beteiligten auf Terminsverlegung nicht entspricht, obwohl ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 ZPO i.V.m. § 173 VwGO hierfür vorlag und dem Gericht unterbreitet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2004 - 1 B 203/03 –, juris Rn. 4). Erhebliche Gründe sind nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern. Dabei kann ein ausreichender Grund u.a. in einer hinreichend schweren Erkrankung eines Beteiligten oder seines Prozessbevollmächtigten liegen (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 5. November 2012 – 2 LA 177/12 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Vorliegend bedarf allerdings keiner Entscheidung, ob die mit Fax vom 7. November 2017 eingereichte Aufenthaltsbescheinigung vom 6. November 2017 über eine stationäre Behandlung des Klägers in den O...Kliniken seit diesem Tag zur Glaubhaftmachung einer Erkrankung, die die Wahrnehmung eines Termins nicht erwarten lässt, ausreicht. Denn sein persönliches Erscheinen war weder gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnet noch vom Verwaltungsgericht als „ratsam“ angesehen worden und er hatte einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, der seine Interessen in der mündlichen Verhandlung wahrnehmen konnte und für den ein erheblicher Grund i.S.d. § 227 ZPO nicht geltend gemacht worden war. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht den Terminsverlegungsantrag vom 7. November 2017 per Fax vom 8. November 2017 unter Hinweis auf die anwaltliche Vertretung des Klägers und mit der weiteren Begründung abgelehnt, auf den Stand der Veräußerungsbemühungen komme es für die Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht an, weil ausweislich des Protokolls über den Ortstermin am 15. Juni 2017 durch das Gericht angeregt worden war, die Zeit bis zu einer mündlichen Verhandlung im Herbst 2017 für eine Veräußerung zu nutzen. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage musste das Verwaltungsgericht auf die am Morgen des Verhandlungstages (9. November 2017) von der Kanzlei des klägerischen Prozessbevollmächtigten fernmündlich erfolgte schlichte Mitteilung, das von der Klägerseite niemand zum Termin erscheinen werde, ebenfalls nicht mit einer Terminsverlegung reagieren. In der Ladungsverfügung war der anwaltlich vertretene Kläger ordnungsgemäß darauf hingewiesen worden, dass das Gericht in seiner Abwesenheit verhandeln und entscheiden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). 2. Die Zulassung der Berufung kommt ferner nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Betracht. Der Kläger zeigt mit seinem Vorbringen, das hier allein zu prüfen ist, keine gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg einer Berufung sprechen. Die von ihm genannten Gründe rechtfertigen nicht den Schluss, die Anordnung vom 23. April 2014, mit der der Beklagte dem Kläger aufgegeben hat, das auf dem Grundstück R... Weg 1... in O... errichtete Wohnhaus binnen einer Frist von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides vollständig zu beseitigen, sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Sie sind insbesondere nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellung in Zweifel zu ziehen, der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB berufen. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, er und seine Ehefrau hätten die nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) BauGB notwendige längere Zeit einer Nutzung belegt. Insoweit genügt das Zulassungsvorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger könne, da er das Wohnhaus erst im Dezember 2010 bezogen und Anfang 2011 zusammen mit seiner Ehefrau das Grundstück erworben habe, nicht die nach der genannten gesetzlichen Regelung notwendige längere Zeit einer Nutzung durch ihn oder einen Erblasser belegen (UA S. 7). Entgegen der Ansicht des Klägers fußt diese Feststellung nicht auf bloßen Vermutungen und Unterstellungen, sondern ersichtlich auf einem im Verwaltungsvorgang des Beklagten vorhandenen Grundbuchauszug und einer erweiterten Melderegisterauskunft vom 10. März 2014. Darüber hinausgehende Nutzungszeiträume werden in der Zulassungsbegründung weder konkret genannt noch entsprechend belegt. Ebenso wenig legt der Kläger näher dar, aus welchen Gründen der Begriff des Eigentümers in der Regelung des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB missverständlich verwendet werde und warum offen bleibe, wer der Eigentümer und der bisherige Eigentümer sei und welche Folgen sich hieraus in seinem Fall ergeben sollen. Auf die weiteren Ausführungen der Zulassungsbegründung zu dem Vergleich des Altbestandes und des neu errichteten Wohnhauses kommt es nicht an, da die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts für dessen ablehnende Entscheidung nicht tragend sind (UA S. 7). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).