Beschluss
2 LA 177/12
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei kurzfristigen Anträgen auf Terminsverlegung reicht eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus; das Attest muss Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung erkennen lassen.
• Im Zulassungsverfahren sind auch erstmals vorgetragene, in der Sache entscheidungserhebliche Tatsachen zu berücksichtigen, wenn sie vom Verwaltungsgericht zuvor nur deshalb nicht gewürdigt worden sind, weil sie nicht vorgetragen wurden und nicht von Amts wegen ermittelbar waren.
• Die fachspezifische Bewertung von Prüfungsleistungen unterliegt grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung; prüfungsspezifische Wertungen genießen dagegen einen Beurteilungsspielraum, sodass sich eine erfolgversprechende Berufung ergibt, wenn fachwissenschaftliche Beurteilungen als fehlerhaft erscheinen.
• Eine förmliche Textformvorschrift (z. B. Vollunterschrift des Richters) ist für die Wirksamkeit einer materiellen Rechtsbelehrung über § 87b VwGO erforderlich; Paraphe genügt nicht zur Preklusion von Vorbringen.
Entscheidungsgründe
Berufungszulassung wegen erheblicher Zweifel an der Bewertung einer Prüfungs-Hausarbeit • Bei kurzfristigen Anträgen auf Terminsverlegung reicht eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus; das Attest muss Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung erkennen lassen. • Im Zulassungsverfahren sind auch erstmals vorgetragene, in der Sache entscheidungserhebliche Tatsachen zu berücksichtigen, wenn sie vom Verwaltungsgericht zuvor nur deshalb nicht gewürdigt worden sind, weil sie nicht vorgetragen wurden und nicht von Amts wegen ermittelbar waren. • Die fachspezifische Bewertung von Prüfungsleistungen unterliegt grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung; prüfungsspezifische Wertungen genießen dagegen einen Beurteilungsspielraum, sodass sich eine erfolgversprechende Berufung ergibt, wenn fachwissenschaftliche Beurteilungen als fehlerhaft erscheinen. • Eine förmliche Textformvorschrift (z. B. Vollunterschrift des Richters) ist für die Wirksamkeit einer materiellen Rechtsbelehrung über § 87b VwGO erforderlich; Paraphe genügt nicht zur Preklusion von Vorbringen. Die Klägerin scheiterte in der ersten Staatsprüfung für das Lehramt, nachdem sie für ihre Hausarbeit und als Ausbildungsnote jeweils "mangelhaft" erhielt. Das beklagte Amt stellte das Nichtbestehen mit Bescheid fest; auch im Wiederholungsversuch blieben die Noten "mangelhaft". Die Klägerin klagte und begehrte Prozesskostenhilfe sowie die Zulassung der Berufung. Im Zulassungsverfahren trat erstmals substantiiertes Vorbringen der Klägerin zur Bewertung der Hausarbeit zutage; zuvor hatte sie Widerspruch und Klage nicht hinreichend begründet. Eine kurzfristig gestellte Bitte um Vertagung wegen Krankheit samt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde nicht berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage als unbegründet angesehen; das OVG prüfte, ob die Zulassungsgründe vorliegen. • Prozesskostenhilfe wurde bewilligt, da hinreichende Erfolgsaussicht der Berufung gegeben ist (§§166 VwGO, 114 ff. ZPO). • Verfahrensfehler nach §124 Abs.2 Nr.5 VwGO liegen nicht vor; ein kurzfristiger Vertagungsantrag mit bloßer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügte nicht, weil Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung nicht aus den Unterlagen ersichtlich waren (§173 VwGO i.V.m. §227 ZPO). • Ein angekündigter Anwaltwechsel begründet keine Vertagung, wenn er durch die Partei selbst herbeigeführt wurde; fehlende Anwesenheit der Beteiligten rechtfertigt ebenfalls nicht zwingend eine Vertagung, wenn in der Ladung auf eine Entscheidung bei Ausbleiben hingewiesen wurde. • Der Zulassungsgrund des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit) ist zu prüfen; das Gericht berücksichtigt im Zulassungsverfahren auch erstmals vorgetragenes, materiell-rechtlich erhebliches Vorbringen, das im erstinstanzlichen Verfahren mangels Vortrag außer Betracht blieb. • Materielle Präklusionsvorschriften (§§87b, 128a VwGO) kommen hier nicht zur Anwendung, weil die formelle Verfügung zur Fristsetzung nicht mit vollem Namen des Richters unterzeichnet war und damit nicht wirksam auf §87b VwGO verwiesen wurde. • Die fachlichen Einwendungen der Klägerin gegen die Gutachten zur Hausarbeit sind substantiiert dargelegt: Die Erstgutachterin hatte u. a. widersprüchliche oder unzureichend begründete fachliche Bewertungen (z. B. zur Zeitplanung, Quellenwahl, Materialeinsatz, Eignung des Jutestoffs, Vorkenntnissen der Schüler, Zitierbarkeit von Quellen). • Nach Rechtsprechung ist die fachwissenschaftliche Wertung voll überprüfbar; dort, wo fachwissenschaftliche Fehler vorliegen, kann dies die zugrundeliegende prüfungsspezifische Bewertung entkräften. Vorliegend sind gewichtige, gegen die Richtigkeit sprechende Gründe dargetan, die ernstliche Zweifel an der Bewertung begründen. • Auch die Zweitgutachterin überschreitet teilweise den vom Prüfling zu gewährenden Antwortspielraum, indem sie alternative Lösungen ohne ausreichende Begründung als angemessener darstellt. • In der Gesamtschau der vorgebrachten Einwendungen ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Berufung zumindest ebenso erfolgreich sein könnte wie erfolglos, gegeben; daher war die Berufung zuzulassen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren wurde bestätigt und die Berufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung der Hausarbeit bestehen (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). Verfahrensbedingte Gründe für eine Vertagung lagen nicht vor; die kurzfristig eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und der unmittelbar vorher erfolgte Mandatsentzug rechtfertigten keine Zurückstellung des Termins. Materielle Preklusion nach §87b VwGO konnte nicht eintreten, weil die formelle Verfahrensverfügung nicht mit vollem Namen des Richters unterzeichnet war. Substantiiert vorgebrachte fachliche Einwendungen zeigen mehrere Fehler oder nicht ausreichend begründete Annahmen in den Gutachten, sodass eine vollumfängliche fachliche Überprüfung und damit die Berufungsinstanz erforderlich ist. Die Klägerin hat damit in der Zulassungsinstanz Erfolg; die Sache bedarf zur abschließenden Klärung einer gerichtlichen Prüfung der fachlichen Bewertungen im Berufungsverfahren.