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Beschluss

OVG 2 A 3.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0319.OVG2A3.15.0A
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Leitsätze
1. Ein Normenkontrollantrag ist offensichtlich unzulässig, wenn die Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderung die Rechtsfähigkeit und damit die Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, in deren Namen sie sich als Beirat berühmen tätig zu werden, nicht belegen.(Rn.14) 2. Wohnungseigentümergemeinschaften werden nach außen regelmäßig durch ihren Verwalter vertreten und nicht durch den Verwaltungsbeirat, der den Verwalter lediglich bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützt.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Normenkontrollantrag ist offensichtlich unzulässig, wenn die Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderung die Rechtsfähigkeit und damit die Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, in deren Namen sie sich als Beirat berühmen tätig zu werden, nicht belegen.(Rn.14) 2. Wohnungseigentümergemeinschaften werden nach außen regelmäßig durch ihren Verwalter vertreten und nicht durch den Verwaltungsbeirat, der den Verwalter lediglich bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützt.(Rn.16) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000 Euro festgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss, da es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise angehört worden. Die Entscheidungsform des Beschlusses soll es dem Normenkontrollgericht ermöglichen, in dafür geeigneten Fällen in vereinfachter und beschleunigter Weise über die Gültigkeit der Rechtsvorschrift zu befinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 - 7 NB 3.88 -, BVerwGE 81, 139, 142 f.). Darüber, ob eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, entscheidet das Oberverwaltungsgericht, wenn – wie hier – zwingende rechtliche Vorschriften, insbesondere Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, nicht entgegen stehen, nach richterlichem Ermessen, das im Grundsatz an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2011 - 4 BN 18.10 -, juris Rn. 29). Das vereinfachte Verfahren kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn ein Normenkontrollantrag offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 -, BVerwGE 110, 203, 205 ff.). So liegen die Dinge hier. Der Normenkontrollantrag ist offensichtlich unzulässig, denn die Antragsteller haben trotz gerichtlicher Aufforderung die Rechtsfähigkeit und damit die Prozessführungsbefugnis der W... in deren Namen sie sich als Beirat berühmen tätig zu werden, nicht belegt. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 12. Mai 2009 (OVG 10 A 4.08 –, UA S. 5) und den eigenen Angaben der Antragsteller stand das Flurstück 2... im Miteigentum von achtzehn Eigentümern, die sich mit schuldrechtlicher Wirkung bezüglich der Gemeinschaftsfläche eine Gemeinschaftsordnung gegeben haben (vgl. Vertrag des Notars P... vom 6. Oktober 1992 – UR-Nr. 7...–, IV). Nach deren § 1 Ziff. 1 bestimmt sich das Verhältnis der Eigentümer untereinander nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dass die in der mündlichen Verhandlung im Verfahren OVG 10 A 4.08 am 12. Mai 2009 geäußerte Absicht der damaligen Antragsteller, sich um eine Umwandlung in eine Wohnungseigentümergemeinschaft bemühen zu wollen, seither rechtlich in Vollzug gesetzt worden ist, ist nicht substantiiert dargetan. Aussagekräftige Unterlagen, wonach wenigstens ein Antrag auf Eintragung in das Wohnungsgrundbuch beim Grundbuchamt gestellt worden ist und somit zumindest von einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft ausgegangen werden könnte (vgl. dazu Klein in: Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 12. Aufl. 2013, § 10 Rn. 17), hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller auch nach dem entsprechenden gerichtlichen Hinweis vom 6. Februar 2015 ebenso wenig innerhalb der ihr gesetzten Frist (25. Februar 2015) eingereicht wie sonstige Belege, die auf die Bildung einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes schließen lassen könnten. Auf die zwischenzeitlich gewährte Fristverlängerung kann sie sich nicht mit Erfolg berufen, denn diese ist – wie ihr unter dem 9. März 2015 (Empfangsbekenntnis vom 11. März 2015) mitgeteilt wurde – hinfällig, nachdem die von ihr mit Schriftsatz vom 24. Februar 2015 behaupteten Vergleichsverhandlungen in Bezug auf den Gegenstand des Verfahrens ausweislich des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 5. März 2015 nicht geführt werden und damit die Voraussetzungen für die Fristverlängerung entfallen sind. Eine erneute Fristverlängerung für die Nachreichung der unter dem 6. Februar 2015 erbetenen Unterlagen hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller nach Erhalt des gerichtlichen Schreibens vom 9. März 2015 nicht begehrt. Dem nur auszugsweise übersandten „Protokoll der Eigentümerversammlung B... vom 14.10.2011“ lassen sich zur Prozessführungsbefugnis ebenfalls keine verwertbaren Anhaltspunkte entnehmen. Es ist nicht erkennbar, ob es sich bei der Sitzung am 14. Oktober 2011 überhaupt um eine Wohnungseigentümerversammlung gemäß §§ 23 ff. WEG handelte. Insoweit wird auf das gerichtliche Schreiben vom 6. Februar 2015 Bezug genommen. Unabhängig davon kann – die Prozessfähigkeit der W... unterstellt – ihre ordnungsgemäße Vertretung nicht festgestellt werden. Zutreffend hat die Antragsgegnerin bereits mit Schriftsatz vom 24. Januar 2012 darauf hingewiesen, dass Wohnungseigentümergemeinschaften nach außen regelmäßig durch ihren Verwalter vertreten werden (§ 27 WEG) und nicht durch den Verwaltungsbeirat, der den Verwalter lediglich bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützt (§ 29 Abs. 2 WEG). Fehlt ein Verwalter, so vertreten alle Wohnungseigentümer die Gemeinschaft (§ 27 Abs. 3 Satz 2 WEG). Die Wohnungseigentümer können zwar durch Beschluss mit Stimmenmehrheit einen oder mehrere Wohnungseigentümer zur Vertretung ermächtigen (§ 27 Abs. 3 Satz 3 WEG). Daran fehlt es hier jedoch. Offen ist bereits, welche Tagesordnung dem Protokoll vom 14. Oktober 2011 zu Grunde liegt, insbesondere, ob den Wohnungseigentümern mit der – unterstellt fristgerechten – Einberufung der Eigentümerversammlung der Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassung über ein erneutes gerichtliches Vorgehen gegen den im Amtsblatt für die Gemeinde W... vom 5. Februar 2011 bekannt gemachten Bebauungsplan übermittelt worden ist. Die Bezeichnung des Gegenstandes ist Voraussetzung für die Gültigkeit des Beschlusses (vgl. § 23 Abs. 2 WEG) und hier schon deshalb fraglich, weil unter TOP 3 des Protokolls von einem „im März 2011“ veröffentlichten Bebauungsplan die Rede ist. Davon abgesehen enthält die unter TOP 3 protokollierte Vorgehensweise lediglich eine mit 14 Ja-Stimmen angenommene Absichtserklärung („…werden wir noch einmal, ca. Jahresanfang 2012, mit einem Normenkontrollverfahren dagegen vorgehen müssen.“), die – und das ist entscheidend – noch vor der Entlastung des alten und der Wahl des neuen Beirats erfolgte. Eine hinreichend klare Bevollmächtigung zur Außenvertretung der Eigentümergemeinschaft durch die zu diesem Zeitpunkt namentlich noch nicht bekannten Wohnungseigentümer, die den künftigen neuen Beirat bilden, liegt darin nicht. Im Interesse der Rechtssicherheit genügt es nicht, einen noch nicht gewählten Beirat im Namen aller Wohnungseigentümer zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen zu ermächtigen, wenn – wie hier – die allein vorgelegte Gemeinschaftsordnung 1992 offenkundig keine allgemeine Außenvertretungsbefugnis durch den Beirat vorsieht (vgl. zu den Aufgaben insbesondere § 7 Nr. 3 und 4 sowie § 5 Nr. 4 der Gemeinschaftsordnung). Dem können die Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die „Aktivlegitimation“ der W... im Verfahren OVG 10 A 16.10 mit keinem Wort von der Antragsgegnerin gerügt worden sei. Die Ausführungen sind unzutreffend. Zum einen hat die Antragsgegnerin auch in dem damaligen Verfahren sowohl die Rechtsfähigkeit der W... als auch die Außenvertretungsbefugnis des Beirats gerügt (vgl. Antragserwiderungsschriftsatz vom 11. Januar 2011, GA OVG 10 A 16.10 Bl. 18 ff.). Zum anderen kommt es darauf ebenso wenig entscheidungserheblich an wie auf den Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht auf diese Frage in seinem Einstellungsbeschluss vom 15. November 2011 (OVG 10 A 16.10) nicht eingegangen ist, nachdem sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hatte. Denn allein der Umstand, dass die damalige Berichterstatterin im Rahmen ihrer Kostenentscheidung keinen Zulässigkeitsrügen mehr nachgegangen ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen im vorliegenden Verfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei die Pflicht zur Kostentragung die vollmachtlosen Vertreter der W... trifft, ... denn sie haben weder deren Rechtsfähigkeit und Prozessführungsbefugnis noch ihre eigene ordnungsgemäße Vertretung belegt. Insoweit gilt daher das Veranlassungsprinzip. Danach hat der Verursacher die Kostenlast zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 7 GKG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag als Beirat der W... in deren Namen gegen den Bebauungsplan „Am Dorfgraben“ der Gemeinde W..., Ortsteil B..., vom 27. Oktober 2005. Dessen Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde ist im Amtsblatt für die Gemeinde W... vom 5. Februar 2011 vorsorglich erneut bekannt gemacht worden, nachdem der erstmals im Juni 2006 bekannt gemachte Bebauungsplan wegen eines formellen Fehlers durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2009 – OVG 10 A 4.08 – für unwirksam erklärt worden war und hinsichtlich der folgenden (zweiten) Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde W... vom 21. November 2009 Bedenken in Bezug auf die Bestimmtheit der ihr zu Grunde liegenden Bekanntmachungsanordnung vom 2. November 2009 bestanden hatten. Die aktuelle Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung durch die Antragsgegnerin erfolgte unter dem 21. Januar 2011. Danach tritt der Bebauungsplan rückwirkend zum Datum der vorangegangenen Bekanntmachung, dem 21. November 2009, in Kraft. Die Neubekanntmachung wurde nach den Angaben der Antragsgegnerin „am 7. Februar 2011 auf der Satzung vermerkt“. Gegenstand des Bebauungsplans ist die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets am nördlichen Ortsrand. Südwestlich des Plangebiets liegt bereits ein aus neunzehn Wohngrundstücken bestehendes Wohngebiet (ehemals Flurstück 2...). Zu den Wohngrundstücken gehört nach dem notariell beurkundeten Vertrag des Notars P... vom 6. Oktober 1992 (U...) als weiteres Trennstück das Flurstück 2.... Hierbei handelt es sich um eine 1.850 qm große Gemeinschaftsfläche, die im Grundbuch von B..., als „Verkehrsfläche“ eingetragen worden ist. Dieses Straßenstück trägt die Bezeichnung „P...“ und ist im Jahre 1992 zur Erschließung von achtzehn Grundstücken des Flurstücks ehemaligen 2... angelegt worden. An der Verkehrsfläche ist daher grundstücksbezogen je 1/18 Bruchteilseigentum begründet worden. Zudem sind wechselseitige Grunddienstbarkeiten zugunsten der jeweils anderen Grundstückseigentümer für ein Wege- und Versorgungsleitungsrecht bewilligt worden. Das Straßenstück Prenzlauer Str. 10 (Flurstück 2...) verläuft zwischen dem Wohngebiet und dem Neubaugebiet. Es wurde durch den angegriffenen Bebauungsplan überplant und in das Plangebiet einbezogen. Mit ihrer am 24. November 2011 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift machen die Antragsteller namens der W... sinngemäß geltend, das Flurstück 2... stehe in ihrem Gemeinschaftseigentum als Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Überplanung des Flurstücks zur Erschließung des Baugebietes „A...“ verletze sie daher in ihren Rechten. Der Bebauungsplan sei im Übrigen schon deshalb unwirksam, weil er erst am 7. Februar 2011 und somit zwei Tage nach Auslieferung des Amtsblattes für die Gemeinde W... am 5. Februar von der Antragsgegnerin gezeichnet worden sei. Im Zeitpunkt der Einreichung des ersten Normenkontrollantrags am 18. Januar 2008 im Verfahren OVG 10 A 4.08 habe das Flurstück noch im Miteigentum der damaligen Antragsteller gestanden. Die Antragsteller beantragen namens der W... festzustellen, dass 1. der Bebauungsplan/die Satzung der Gemeinde W..., Ortsteil B..., zum Bebauungsplan „A...“ vom 7. Februar 2011 für das sogenannte Gebiet „A...“ in der Gemarkung B... in Gestalt der Bekanntmachungsanordnung vom 21. Januar 2011 (bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde W...vom 5. Februar 2011) nichtig ist, 2. die Bekanntmachungsanordnung der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2011 nichtig ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hält den Normenkontrollantrag aus mehreren Gründen für unzulässig, in jedem Fall für unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Verfahrenstandes wird auf die hiesigen Verfahrensakten sowie die Verfahrensakten OVG 10 A 4.08 und 16.10 verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.