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Beschluss

4 BN 18/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO bleibt ohne Erfolg, wenn die geforderten Zulassungsgründe (Rechtsgrundsätze von grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensmängel) nicht substantiiert dargelegt sind. • Die Festlegung von Vorranggebieten gemäß § 7 Abs. 4 ROG a.F. sichert bestimmte raumbedeutsame Funktionen und schließt konkurrierende Nutzungen verbindlich aus, begründet aber nicht zwingend eine abschließende, für die Fachplanung bindende landesplanerische Standortentscheidung. • Bei der Auslegung nicht revisibler Landesrechtsnormen ist das Revisionsgericht grundsätzlich an die Auslegung der Vorinstanz gebunden; eine Revision ist nur zuzulassen, wenn die Auslegung gegen Bundesrecht verstößt oder wesentlich auf einem falschen Verständnis bundesrechtlicher Vorschriften beruht.
Entscheidungsgründe
Vorranggebiete sichern Nutzung, begründen aber nicht zwingend abschließende Standortentscheidungen • Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO bleibt ohne Erfolg, wenn die geforderten Zulassungsgründe (Rechtsgrundsätze von grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensmängel) nicht substantiiert dargelegt sind. • Die Festlegung von Vorranggebieten gemäß § 7 Abs. 4 ROG a.F. sichert bestimmte raumbedeutsame Funktionen und schließt konkurrierende Nutzungen verbindlich aus, begründet aber nicht zwingend eine abschließende, für die Fachplanung bindende landesplanerische Standortentscheidung. • Bei der Auslegung nicht revisibler Landesrechtsnormen ist das Revisionsgericht grundsätzlich an die Auslegung der Vorinstanz gebunden; eine Revision ist nur zuzulassen, wenn die Auslegung gegen Bundesrecht verstößt oder wesentlich auf einem falschen Verständnis bundesrechtlicher Vorschriften beruht. Streitgegenstand ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs zur Landesentwicklungsplan-Änderung (LEP-Änderung 2007) betreffend Vorranggebiete und die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main. Die Beschwerde rügt u. a. fehlende Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz höchstrichterlicher Rechtsprechung und Verfahrensmängeln. Kernfragen sind, ob die Festlegung von Vorranggebieten als bindende landesplanerische Standortentscheidung zu verstehen ist, ob Gemeinden beim Scoping zu beteiligen sind, welche Bedeutung der Leitgedanke der nachhaltigen Raumentwicklung hat und inwieweit neue Regelungen zum Fluglärm die Zulässigkeit zielförmiger Siedlungsbeschränkungsgebiete beeinflussen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die LEP-Änderung so ausgelegt, dass Vorranggebiete die Erweiterungsflächen sichern, aber keine abschließende Standortentscheidung treffen; er sah kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften. Der Senat prüft, ob hierdurch Revisionszulassungsgründe vorliegen. • Keine Darlegung einer bestimmten, höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; pauschale Hinweise genügen nicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Die Frage, ob Vorranggebiete zwingend eine abschließende landesplanerische Standortentscheidung bedeuten, ist nach Wortlaut und Systematik des § 7 Abs. 4 ROG a.F. nicht gegeben: Vorranggebiete sichern bestimmte Nutzungen und schließen konkurrierende Nutzungen aus, erheben die Vorrangnutzung aber nicht notwendigerweise in den Rang eines Ziels der Raumordnung. • Die Auslegung nicht revisiblen Landesrechts durch den Verwaltungsgerichtshof bindet das Revisionsgericht; eine Revision kommt nur in Betracht, wenn die Auslegung gegen Bundesrecht verstößt oder auf einem unzutreffenden Verständnis bundesrechtlicher Vorschriften beruht (§ 137 Abs. 1 VwGO, § 560 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). • Die behauptete Divergenz zu Entscheidungen des Senats und anderer Gerichte ist nicht substantiiert dargelegt: Es werden Ergebnisse der Anwendung gegenübergestellt statt klar gegensätzlicher höchstrichterlicher Rechtssätze (§ 133 Abs. 3 VwGO). • Verfahrensrügen (Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, unzureichende Begründung, Gehörsverletzung) sind unbegründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entscheidung durch Beschluss vorlagen, die gebotene Begründung nicht fehlt und Gehörsverletzungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt wurden (§ 47 Abs. 5 VwGO; Art. 103 Abs. 1 GG). • Mehrgliedrige, selbstständig tragende Begründungen der Vorinstanz können nicht dadurch ausgehebelt werden, dass nur eine dieser Begründungen in der Beschwerde angegriffen wird; die Nichtzulassungsbeschwerde scheitert, wenn für mindestens eine tragende Begründung kein Zulassungsgrund dargelegt ist. • Fragestellungen zur Anwendung des Leitbilds der nachhaltigen Raumentwicklung sind fallbezogen und nicht geeignet für eine abstrakte, fallübergreifende Klärung; deshalb rechtfertigen sie keine Revisionszulassung. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Es besteht kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO: Die Beschwerde hat keine konkrete, höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, eine Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht substantiiert dargetan und die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht hinreichend bewiesen. Die Auslegung der LEP-Änderung 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof, nach der Vorranggebiete die Erweiterungsflächen sichern, ohne zwingend eine abschließende, für die Fachplanung bindende Standortentscheidung zu treffen, ist nicht erkennbar bundesrechtswidrig. Die Verfahrensrügen – insbesondere zur Form des Beschlusses und zum rechtlichen Gehör – sind nicht substantiiert und treffen nicht zu. Damit bleibt es dabei, dass die Revision nicht zuzulassen ist und die Entscheidungen der Vorinstanz Bestand haben.