Urteil
OVG 2 B 13.11
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2012:1101.OVG2B13.11.0A
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Leitsätze
1. Zwar bietet § 49 Abs. 7 AufenthG grundsätzlich eine Rechtsgrundlage dafür, von dem Ausländer zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion die Mitwirkung an einer Sprachaufzeichnung zu verlangen. Derartige Maßnahmen müssen indes wegen des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips genügen, d.h. geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Dazu gehört, dass die Aufzeichnung und deren Auswertung wahrscheinlich Aussicht auf Erfolg hat. Dazu muss u.a. prognostiziert werden können, dass die Auswertung der Aufzeichnungen mit einiger Wahrscheinlichkeit die Zuordnung zu einem Staat oder einer Region ermöglichen wird.(Rn.29)
2. Dass die Republik Armenien armenische Volkszugehörige, bei denen urkundlich bestätigte Anhaltspunkte für eine Herkunft aus Aserbaidschan vorliegen, aufgrund eines Sprachgutachtens ohne weitere Belege zur Herkunft aus Armenien in dem vereinfachten Glaubhaftmachungsverfahren nach dem Rückübernahmeabkommen als eigene Staatsangehörige anerkennen würde, ist im Hinblick darauf, dass eine Einbürgerung armenischer Volkszugehöriger aus der früheren Sozialistischen Sowjetischen Republik Aserbaidschan nur in einem langwierigen Verfahren unter Einschluss einer Identitätsüberprüfung möglich und die Praxis der Aufnahme armenischer Flüchtlinge aus Aserbaidschan zurückhaltend beschrieben wird, unwahrscheinlich.(Rn.43)
3. Nach Einschätzung des UNHCR handele es sich bei der Einbürgerung gemäß Art. 13 AStG um ein langwieriges Verfahren, in dessen Verlauf die Identität und das Vorhandensein von Vorstrafen überprüft würden. Ein vereinfachtes und schnelleres Verfahren existiere für Flüchtlinge aus Aserbaidschan, die bereits zu Beginn des Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan auf prima-facie-Basis anerkannt worden seien. Flüchtlinge, die nicht bereits bei einem früheren Aufenthalt in Armenien registriert worden seien, würden nunmehr als neu ankommende Asylbewerber behandelt und müssten im regulären individuellen Asylverfahren um Schutz nachsuchen. Es finde keine Anerkennung mehr auf prima-facie-Basis statt. Mittlerweile seien die armenischen Behörden bei Asylsuchenden aus Aserbaidschan eher zurückhaltend mit der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Es gebe auch kein spezielles Verfahren zur Flüchtlingsanerkennung für Personen aus Aserbaidschan mit armenischer Volkszugehörigkeit.(Rn.44)
4. Die tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise infolge unverschuldeter Passlosigkeit stellt einen typischen Anwendungsfall des § 25 Abs. 5 AufenthG dar. Es widerspräche der Intention dieser Regelung, sie in diesen Fällen wegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht nicht zur Anwendung kommen zu lassen. Das durch § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG darauf reduziert, dass vom Regelerfordernis der Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) abgesehen werden muss.(Rn.51)
5. Das aus § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG folgende Erfordernis der Klärung der Staatsangehörigkeit dient grundsätzlich der Feststellung eines Staates, in den der Ausländer rückkehrberechtigt ist und steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen.(Rn.54)
6. Auf Staatenlose findet § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG hinsichtlich der Staatsangehörigkeit keine Anwendung, wenn die Staatenlosigkeit geklärt ist.(Rn.55)
7. Regelmäßig genügt die Vorlage von Pässen zur Klärung der Staatsangehörigkeit. Ist im Einzelfall nicht erkennbar, dass weitergehende erfolgversprechende und zumutbare Mitwirkungspflichten bestehen, denen die Ausländer vorwerfbar nicht nachgekommen sind, spricht die mit der Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG verfolgte Intention des Gesetzgebers, bei unverschuldeten Ausreisehindernissen anstelle von Kettenduldungen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, dafür, dass das Ermessen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, von der Klärung der Staatsangehörigkeit abzusehen, ebenso wie hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzung der Passpflicht, zugunsten der Kläger auf Null reduziert ist.(Rn.56)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar bietet § 49 Abs. 7 AufenthG grundsätzlich eine Rechtsgrundlage dafür, von dem Ausländer zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion die Mitwirkung an einer Sprachaufzeichnung zu verlangen. Derartige Maßnahmen müssen indes wegen des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips genügen, d.h. geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Dazu gehört, dass die Aufzeichnung und deren Auswertung wahrscheinlich Aussicht auf Erfolg hat. Dazu muss u.a. prognostiziert werden können, dass die Auswertung der Aufzeichnungen mit einiger Wahrscheinlichkeit die Zuordnung zu einem Staat oder einer Region ermöglichen wird.(Rn.29) 2. Dass die Republik Armenien armenische Volkszugehörige, bei denen urkundlich bestätigte Anhaltspunkte für eine Herkunft aus Aserbaidschan vorliegen, aufgrund eines Sprachgutachtens ohne weitere Belege zur Herkunft aus Armenien in dem vereinfachten Glaubhaftmachungsverfahren nach dem Rückübernahmeabkommen als eigene Staatsangehörige anerkennen würde, ist im Hinblick darauf, dass eine Einbürgerung armenischer Volkszugehöriger aus der früheren Sozialistischen Sowjetischen Republik Aserbaidschan nur in einem langwierigen Verfahren unter Einschluss einer Identitätsüberprüfung möglich und die Praxis der Aufnahme armenischer Flüchtlinge aus Aserbaidschan zurückhaltend beschrieben wird, unwahrscheinlich.(Rn.43) 3. Nach Einschätzung des UNHCR handele es sich bei der Einbürgerung gemäß Art. 13 AStG um ein langwieriges Verfahren, in dessen Verlauf die Identität und das Vorhandensein von Vorstrafen überprüft würden. Ein vereinfachtes und schnelleres Verfahren existiere für Flüchtlinge aus Aserbaidschan, die bereits zu Beginn des Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan auf prima-facie-Basis anerkannt worden seien. Flüchtlinge, die nicht bereits bei einem früheren Aufenthalt in Armenien registriert worden seien, würden nunmehr als neu ankommende Asylbewerber behandelt und müssten im regulären individuellen Asylverfahren um Schutz nachsuchen. Es finde keine Anerkennung mehr auf prima-facie-Basis statt. Mittlerweile seien die armenischen Behörden bei Asylsuchenden aus Aserbaidschan eher zurückhaltend mit der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Es gebe auch kein spezielles Verfahren zur Flüchtlingsanerkennung für Personen aus Aserbaidschan mit armenischer Volkszugehörigkeit.(Rn.44) 4. Die tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise infolge unverschuldeter Passlosigkeit stellt einen typischen Anwendungsfall des § 25 Abs. 5 AufenthG dar. Es widerspräche der Intention dieser Regelung, sie in diesen Fällen wegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht nicht zur Anwendung kommen zu lassen. Das durch § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG darauf reduziert, dass vom Regelerfordernis der Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) abgesehen werden muss.(Rn.51) 5. Das aus § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG folgende Erfordernis der Klärung der Staatsangehörigkeit dient grundsätzlich der Feststellung eines Staates, in den der Ausländer rückkehrberechtigt ist und steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen.(Rn.54) 6. Auf Staatenlose findet § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG hinsichtlich der Staatsangehörigkeit keine Anwendung, wenn die Staatenlosigkeit geklärt ist.(Rn.55) 7. Regelmäßig genügt die Vorlage von Pässen zur Klärung der Staatsangehörigkeit. Ist im Einzelfall nicht erkennbar, dass weitergehende erfolgversprechende und zumutbare Mitwirkungspflichten bestehen, denen die Ausländer vorwerfbar nicht nachgekommen sind, spricht die mit der Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG verfolgte Intention des Gesetzgebers, bei unverschuldeten Ausreisehindernissen anstelle von Kettenduldungen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, dafür, dass das Ermessen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, von der Klärung der Staatsangehörigkeit abzusehen, ebenso wie hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzung der Passpflicht, zugunsten der Kläger auf Null reduziert ist.(Rn.56) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihn zu Recht zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen verpflichtet. Die Kläger können gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 3 AufenthG die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen beanspruchen. 1. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Kläger erfüllen diese Voraussetzungen. Sie sind seit dem bestands- bzw. rechtskräftigen Abschluss ihrer Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG). Sie können weder freiwillig ausreisen, noch ist eine Abschiebung in einen anderen Staat möglich, da sie keine Reisepässe oder andere Reisedokumente eines anderen Staates besitzen. Dies gilt insbesondere für die hier in Betracht kommenden Staaten Aserbaidschan, Armenien und Russland (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Aserbaidschan vom 13. Oktober 2011, S. 21; Lagebericht Armenien vom 18. Januar 2012, S. 16; zu den Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Russland Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 8. Februar 2008 an das VG Bayreuth und vom 15. September 2008 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge). Mit einem Wegfall dieses Ausreisehindernisses ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich an der fehlenden Bereitschaft Aserbaidschans, die Kläger als Staatsangehörige anzuerkennen, etwas ändern könnte. Ebenso wenig ist in absehbarer Zeit die Ausstellung von Pässen oder anderer Einreisedokumente durch die Russische Föderation oder durch Armenien zu erwarten. 2. Die Kläger zu 1. bis 3. und zu 5. erfüllen zudem die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG. Danach „soll“ die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. In diesen Fällen verdichtet sich das durch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen im Regelfall darauf, dass eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist (vgl. Burr, GK-AufenthG, Stand September 2012, § 25 Rn. 190). Die dafür erforderlichen zeitlichen Voraussetzungen liegen bei den Klägern zu 1. bis 3. und zu 5. vor, da ihre Asylverfahren bereits 2005 rechts- oder bestandskräftig abgeschlossen wurden und sie seitdem geduldet werden. Ein atypischer Sachverhalt, der es erlauben würde, von der zwingenden Rechtsfolge abzusehen und nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ist nicht erkennbar. Bei dem Kläger zu 4. ist zwar die Voraussetzung einer 18monatigen Aussetzung der Abschiebung noch nicht erfüllt, da sein Asylverfahren erst 2012 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Hinsichtlich seiner Person ist das Ermessen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG jedoch wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles darauf reduziert, dass er ebenfalls die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beanspruchen kann. So geht die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420, S. 80) davon aus, dass ein positiver Ermessensgebrauch jedenfalls für Minderjährige und seit längerem in Deutschland sich aufhaltende Ausländer geboten sein dürfte. Beide Gesichtspunkte treffen auf den im Mai 2001 geborenen Kläger zu 4., der seit seiner Geburt in Deutschland lebt, zu. Hinzu kommt, dass alle anderen Familienangehörigen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erfüllen. 3. Der Versagungsgrund des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse nicht entgegen. Danach darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG nennt Beispiele für ein Verschulden des Ausländers. Ein solches liegt insbesondere vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist danach ausgeschlossen, wenn die Unmöglichkeit der Ausreise ursächlich auf einem pflichtwidrigen und schuldhaften Verhalten des Ausländers beruht. Bereits aus § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ergibt sich insoweit, dass es dem Ausländer obliegt, alles in seiner Kraft stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, dass etwaige Ausreisehindernisse überwunden werden, wobei unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden ist, welche Bemühungen ihm hierbei zumutbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2009 – 1 B 4.09 –, juris Rn. 6). Weitere Mitwirkungspflichten sind in §§ 3, 48, 49 und 82 AufenthG geregelt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen auch Hinweis- oder Anstoßpflichten der Ausländerbehörde bestehen können, deren Erfüllung für die Annahme eines Verschuldens des Ausländers nachgewiesen sein muss (vgl. BayVGH, Urteile vom 23. März 2006 – 24 B 05.2889 –, juris Rn. 46 ff., und vom 11. Dezember 2006 – 24 B 06.2158 –, juris Rn. 48 ff., sowie zusammenfassend Urteil vom 14. März 2012 – 10 B 10.109 –, juris Rn. 34; ebenso Urteil des Senats vom 24. November 2011 – OVG 2 B 9.11 –, juris Rn. 37; Beschlüsse vom 10. Oktober 2011 – OVG 2 M 62.10 – und vom 30. Juli 2012 – OVG 2 M 16.12 –). Weiter ist geklärt, dass von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen dem Ausländer nicht abverlangt werden dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2009, a.a.O.). a) Ein für die Unmöglichkeit der Ausreise ursächliches Verschulden trifft die Kläger nicht wegen der Weigerung des Klägers zu 1., an der von dem Beklagten angeordneten Sprachaufzeichnung zur Erstellung eines Sprachgutachtens mitzuwirken. Zwar bietet § 49 Abs. 7 AufenthG grundsätzlich eine Rechtsgrundlage dafür, von dem Ausländer zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion die Mitwirkung an einer Sprachaufzeichnung zu verlangen. Derartige Maßnahmen müssen indes wegen des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips genügen, d.h. geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Dazu gehört, dass die Aufzeichnung und deren Auswertung wahrscheinlich Aussicht auf Erfolg hat. Dazu muss u.a. prognostiziert werden können, dass die Auswertung der Aufzeichnungen mit einiger Wahrscheinlichkeit die Zuordnung zu einem Staat oder einer Region ermöglichen wird (vgl. Dienelt in: Renner, AuslR, Komm., 9. Aufl. 2011, § 49 AufenthG Rn. 15). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. aa) Die an den Kläger zu 1. gerichtete Forderung, an einer Sprachaufzeichnung mitzuwirken, ist mangels Geeignetheit und Zumutbarkeit der Maßnahme unverhältnismäßig. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass ein Sprachgutachten Feststellungen zu einem anderen Herkunftsstaat als dem von den Klägern bisher angegebenen ergeben könnte. Nach den Angaben des Beklagten soll die Sprachaufzeichnung der Erstellung eines Sprachgutachtens dienen, um eine mögliche Herkunft der Kläger aus Armenien abzuklären. Der Beklagte bezieht sich dazu auf das zwischen den Regierungen Deutschlands und Armeniens am 19. Dezember 2006 (BGBl. II S. 1404) geschlossene Rückübernahmeabkommen. Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, soll die Republik Armenien auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 2 dieses Abkommens um Rückübernahme der Kläger als eigene Staatsangehörige ersucht werden, falls das Sprachgutachten als Herkunftsgebiet des Klägers zu 1. die Republik Armenien ergibt und eine Herkunft aus Aserbaidschan ausgeschlossen werden kann. In diesem Fall solle Armenien zum Zwecke der Glaubhaftmachung der armenischen Staatsangehörigkeit ersucht werden, die Kläger durch die bei der Zentralen Ausländerbehörde in Bielefeld tagende Kommission armenischer Behördenvertreter (sog. armenische Expertenkommission) anzuhören (vgl. Anhang 2, 9. Spiegelstrich des Rückübernahmeabkommens). Bei der zu diesem Zweck verlangten Sprachaufzeichnung handelt es sich indes um eine gleichsam „ins Blaue hinein“ angeordnete Untersuchungsmaßnahme, denn es besteht kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die Kläger entgegen ihren Angaben aus Armenien stammen. Sie können vielmehr die Herkunft aus Aserbaidschan durch Personaldokumente, den auf den Namen des Klägers zu 1. ausgestellten Militärausweis sowie die auf den Namen der Klägerin zu 2. ausgestellte Geburtsurkunde, belegen. Diese Urkunden haben sich bei der durch den Beklagten über die deutsche Botschaft in Baku veranlassten Überprüfung als echt erwiesen. Daneben hat die aserbaidschanische Botschaft bestätigt, dass die in den Urkunden genannten Personen aus Aserbaidschan stammen und dort wohnhaft waren. Dass die Kläger zu 1. und 2. tatsächlich die in den Dokumenten ausgewiesenen Personen sind, wird hinsichtlich des Klägers zu 1. durch die Übereinstimmung mit den in dem Militärausweis festgehaltenen körperlichen Merkmalen bestätigt. Auch der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass dessen Aussehen, wie ein Vergleich mit den bei Stellung des Asylantrags in Deutschland aufgenommenen Lichtbildern deutlich zeigt, dem Lichtbild in dem Militärausweis entspricht. Nach der von den Klägern vorgelegten ärztlichen Bescheinigung über eine im Juli 2008 vorgenommene Messung treffen auch der im Militärausweis vermerkte Kopfumfang und die dort angegebenen Schuhgröße auf den Kläger zu 1. zu. Dass er nach der ärztlichen Messung inzwischen zwei Zentimeter größer ist, als in dem Militärausweis angegeben, spricht ebenfalls nicht gegen seine Identität mit der dort bezeichneten Person. So ist davon auszugehen, dass die Angaben zu den körperlichen Merkmalen auf Seite 22 des Militärausweises im zeitlichen Zusammenhang mit der Musterung und Einberufung im Mai 1986 aufgenommen wurden, als der Kläger etwa 17 ½ Jahre alt war. Dass er seitdem um zwei Zentimeter gewachsen ist, erscheint möglich. Keine Bedeutung hat demgegenüber die bei der Asylantragstellung im Jahre 2000 aufgenommene Körpergröße von 174 cm, da diese Angabe angesichts der im Juli 2008 gemessenen Größe von 170 cm offenbar nicht zutrifft. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin zu 2. die in der vorgelegten Geburtsurkunde bezeichnete Person ist. Keine durchgreifenden Zweifel ergeben sich insoweit aus dem auf dieser Urkunde angebrachten Vermerk über die Ausstellung eines sowjetischen Inlandspasses im Jahre 1991. Träfe dieser Vermerk zu, so spräche dies nicht notwendig gegen die angegebene Herkunft der Klägerin zu 2. aus Aserbaidschan und ihre spätere Flucht nach Moskau, zumal die deutsche Botschaft in Baku als Ergebnis der Überprüfung der Geburtsurkunde mit Schreiben vom 23. Juli 2007 mitgeteilt hat, der Inlandspass sei 1991 jedenfalls nicht in Aserbaidschan ausgestellt worden. Darüber hinaus lassen sich aus der Angabe der Kläger, ein solcher Pass sei niemals ausgestellt worden, keine Zweifel ableiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 2. bei der möglichen Ausstellung des Inlandspasses erst 16 Jahre alt war. Es kann daher, auch im Hinblick auf den illegalen Aufenthalt der Familie in Moskau, nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich an die Ausstellung des Passes nicht mehr erinnert. Daneben spricht für die Herkunft der Kläger zu 1. und 2. aus Aserbaidschan, dass ihre diesbezüglichen Angaben im Asylverfahren in sich schlüssig und frei von erkennbaren Widersprüchen sind. Sie sind außerdem so detailliert und nachvollziehbar, dass sie insgesamt glaubhaft sind. Eine weitere Bestätigung der Herkunft der Kläger zu 1. und 2. aus Aserbaidschan ist schließlich in der Bekundung des im erstinstanzlichen Verfahren hinzugezogenen Dolmetschers zu sehen, der Kläger zu 1. spreche Russisch mit einem zweifelsfrei aserbaidschanischen Akzent, und auch bei der Klägerin zu 2. sei ein aserbaidschanischer Akzent in der russischen Sprache zu erkennen. Die Angaben der Kläger werden durch die Ermittlungen der von dem Beklagten eingeschalteten deutschen Botschaften in Baku und Eriwan zu dem an ihrer früheren Wohnanschrift angetroffenen Wohnungsbesitzer nicht in Zweifel gezogen. Dessen Angabe, er habe die Wohnung von der Familie S... im Tausch gegen eine Wohnung in Eriwan erworben, erscheint nicht glaubhaft. Die Angaben des Wohnungsbesitzers sind unstimmig, soweit er einerseits angegeben hat, sich an Vornamen wie R... nicht erinnern zu können, nach späteren Bekundungen die Wohnung aber von einem R... erworben haben will. Der angegebene Name des Veräußerers passt zudem nicht zu den Klägern, da der von dem Wohnungsbesitzer bezeichnete R... im Zeitpunkt des Wohnungstauschs im Jahre 1989 60 Jahre alt gewesen sei soll. Das trifft weder auf den Kläger zu 1. zu, noch passt diese Angabe zu dessen Vater, weder nach dessen Vornamen noch nach dessen Geburtsjahr, die von dem Kläger zu 1. im Asylverfahren angegeben wurden. Gegen den behaupteten Wohnungstausch spricht schließlich, dass der Wohnungsbesitzer dafür keine Unterlagen vorgelegt hat und die Adresse der Tauschwohnung in Eriwan nicht überprüfbar benennen konnte. Selbst wenn man seinen Angaben glauben wollte, ergäbe sich daraus im Übrigen nicht, dass die Kläger aus Armenien stammen. Die Angaben tragen nicht einmal die von der deutschen Botschaft in Baku geäußerte Vermutung, es sei davon auszugehen, dass die Familie S... nach dem Wohnungstausch nach Armenien gegangen sei und sich dort habe registrieren lassen. Dem wiederspricht vielmehr die Angabe, der Veräußerer der Wohnung sei nach Russland gegangen und dort inzwischen verstorben. Dass die von den Klägern besuchte 203. Russische Schule nach Auskunft der deutschen Botschaft in Baku von der angegebenen Wohnanschrift der Kläger verhältnismäßig weit entfernt ist, begründet ebenfalls keine Zweifel an ihren Angaben. Die Kläger haben den Besuch dieser Schule in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar damit erklärt, dass sich ihre Eltern dafür entschieden hätten, dass sie eine russische Schule besuchen sollten, und dass keine näher gelegene russische Schule in Betracht gekommen sei. Ein Anhaltspunkt für die Annahme, die Kläger täuschten über ihre Identität und stammten in Wirklichkeit aus Armenien, ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Beklagten nach seinen Angaben mehrere Fälle bekannt sind, in denen sich Personen aus Aserbaidschan oder Armenien fremder Identitätspapiere bedient haben, um Aufenthaltstitel zu erlangen, was sich durch später, etwa im Rahmen der Bleiberechtsregelung, vorgelegte Nationalpässe herausgestellt habe. Derartige Vergleichsfälle können einen Verdacht zulasten anderer Ausländer nur dann begründen, wenn konkrete Verdachtsmomente feststellbar sind, die mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit für die Verwendung einer falschen Identität bzw. Angabe einer falschen Herkunft sprechen. Dass bereits die behauptete Herkunft als armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Verdacht falscher Angaben begründen könnte, hat der Beklagte jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt. Die erstinstanzlich benannten Fälle, in denen sich die Herkunftsangabe nachträglich als unzutreffend erwiesen habe, genügen nicht, um die Kläger unter einen solchen Verdacht zu stellen, zumal in ihrem Fall, wie dargelegt, Umstände vorliegen, die für die Richtigkeit der behaupteten Herkunft und gegen eine missbräuchliche Verwendung fremder Identitätspapiere sprechen. bb) Unabhängig davon ist ein die Herkunft der Kläger aus Armenien ergebendes Sprachgutachten auch deshalb kein geeignetes Mittel zur Überwindung des Ausreisehindernisses, weil es unwahrscheinlich ist, dass die Republik Armenien armenische Volkszugehörige, bei denen urkundlich bestätigte Anhaltspunkte für eine Herkunft aus Aserbaidschan vorliegen, allein auf Grundlage eines solchen Gutachtens in dem vereinfachten Glaubhaftmachungsverfahren nach dem Rückübernahmeabkommen als eigene Staatsangehörige anerkennen würde. Der Beklagte kann das Gegenteil nicht belegen, insbesondere keine Referenzfälle belegen. Wie er in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, hat er bisher keine nach eigenen Angaben aus Aserbaidschan stammenden armenischen Volkszugehörigen nach Erstellung eines Sprachgutachtens bei einer Anhörung der armenischen Expertenkommission in Bielefeld vorgestellt. Die in Frage kommenden Fälle hätten sich in der Vergangenheit stets auf andere Weise, etwa durch Untertauchen, durch Geburt deutscher Kinder oder durch Vorlage armenischer Pässe seitens der Betroffenen, erledigt. Auch sonst ist nicht belegt, dass – wie der Beklagte geltend macht – ein Sprachgutachten, das zu dem Ergebnis kommt, die Betroffenen stammten aus Armenien, in Fällen wie dem vorliegenden ausreichen könnte, um eine Aufnahme in Armenien aufgrund des Rückübernahmeabkommens zu erwirken. Zwar führt die Ausländerbehörde Bielefeld in der Auskunft an das Verwaltungsgericht Göttingen vom 17. Juni 2010 aus, dass dem Personenkreis, dem im Rahmen der Expertenanhörung von der armenischen Botschaft ein Passersatzpapier ausgestellt werde, dadurch die armenische Staatsangehörigkeit bescheinigt werde, wenngleich die tatsächliche Identität der Personen in vielen Fällen nicht abschließend habe geklärt werden können. Wenn zur Überzeugung der armenischen Botschaft feststehe, dass es sich bei den Betroffenen um armenische Staatsangehörige handele, die falsche (Personal-)Angaben machten, würden die Passersatzpapiere auf die behaupteten und nicht nachgewiesenen Personalien, zwecks Rückführung nach Armenien und Identifizierung vor Ort, ausgestellt. Die Auskunft verhält sich indes nicht dazu, ob in Fällen wie dem vorliegenden, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Betroffenen echte und inhaltlich passende Personaldokumente vorgelegt haben, nach denen sie in Aserbaidschan geboren sind und von dort stammen, damit gerechnet werden kann, dass ein anderslautendes Sprachgutachten die armenischen Stellen von der armenischen Staatsangehörigkeit der Betroffenen überzeugen und zur Ausstellung armenischer Passersatzpapiere führen könnte. Die weitere Angabe, wonach dem Verfasser der Auskunft erst ein Fall bekanntgeworden sei, bei dem sich nachträglich herausgestellt habe, dass ein Betroffener, dem Passersatzpapiere ausgestellt worden waren, die armenische Staatsangehörigkeit tatsächlich nicht (mehr) besaß, erlaubt keinen dahingehenden Rückschluss. Dass die Republik Armenien armenische Volkszugehörige, bei denen urkundlich bestätigte Anhaltspunkte für eine Herkunft aus Aserbaidschan vorliegen, aufgrund eines Sprachgutachtens ohne weitere Belege zur Herkunft aus Armenien in dem vereinfachten Glaubhaftmachungsverfahren nach dem Rückübernahmeabkommen als eigene Staatsangehörige anerkennen würde, ist im Hinblick darauf, dass eine Einbürgerung armenischer Volkszugehöriger aus der früheren Sozialistischen Sowjetischen Republik Aserbaidschan nur in einem langwierigen Verfahren unter Einschluss einer Identitätsüberprüfung möglich und die Praxis der Aufnahme armenischer Flüchtlinge aus Aserbaidschan zurückhaltend beschrieben wird, unwahrscheinlich. Nach der Auskunft des UNHCR vom 2. März 2010 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof kann der Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit durch Anerkennung oder Einbürgerung erfolgen. Eine Anerkennung sei bei Personen, die im Ausland lebten, nur für ehemalige Staatsangehörige der Armenischen Sozialistischen Sowjetrepublik vorgesehen, die keine andere Staatsangehörigkeit angenommen hätten (vgl. Art. 10 Abs. 3 AStG). Die Verleihung der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erfolge nach den Voraussetzungen des Art. 13 des armenischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (AStG) durch Dekret des Staatspräsidenten. Für armenische Volkszugehörige sehe Art. 13 AStG ein vereinfachtes Einbürgerungsverfahren vor. Diese seien von der sonst bestehenden dreijährigen Aufenthaltspflicht und den Sprachnachweisen ausgenommen. Nach Einschätzung des UNHCR handele es sich bei der Einbürgerung gemäß Art. 13 AStG um ein langwieriges Verfahren, in dessen Verlauf die Identität und das Vorhandensein von Vorstrafen überprüft würden. Ein vereinfachtes und schnelleres Verfahren existiere für Flüchtlinge aus Aserbaidschan, die bereits zu Beginn des Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan auf prima-facie-Basis anerkannt worden seien. Flüchtlinge, die nicht bereits bei einem früheren Aufenthalt in Armenien registriert worden seien, würden nunmehr als neu ankommende Asylbewerber behandelt und müssten im regulären individuellen Asylverfahren um Schutz nachsuchen. Es finde keine Anerkennung mehr auf prima-facie-Basis statt. Mittlerweile seien die armenischen Behörden bei Asylsuchenden aus Aserbaidschan eher zurückhaltend mit der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Es gebe auch kein spezielles Verfahren zur Flüchtlingsanerkennung für Personen aus Aserbaidschan mit armenischer Volkszugehörigkeit. Hiervon ausgehend kommt es für eine Anerkennung der Kläger als armenische Staatsangehörige nach dem armenischen Staatsangehörigkeitsrecht maßgeblich auf ihre frühere Zugehörigkeit zu der Armenischen Sowjetrepublik an, während sie bei Herkunft aus Aserbaidschan allenfalls eingebürgert oder als Flüchtlinge aufgenommen werden könnten. Dabei lassen es der in der Auskunft des UNHCR beschriebene umfangreiche Prüfungsumfang des Einbürgerungsverfahrens sowie der Hinweis auf die zurückhaltende Praxis Armeniens bei der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus an Asylsuchende aus Aserbaidschan unwahrscheinlich erscheinen, dass die Kläger angesichts der für ihre Herkunft aus Aserbaidschan sprechenden Personaldokumente allein aufgrund einer Glaubhaftmachung durch ein Sprachgutachten als armenische Staatsangehörige anerkannt werden könnten, denn damit würden praktisch die höheren Anforderungen eines Einbürgerungsverfahrens bzw. das sonst notwendige individuelle Asylverfahren umgangen. cc) Angesichts dieses Ergebnisses kommt es nicht mehr darauf an, ob die Teilnahme an der angeordneten Sprachaufzeichnung dem Kläger zu 1. auch im Hinblick darauf nicht zugemutet werden konnte, dass der Beklagte der Bitte der Kläger um vorherige Benennung der Person des Sprachgutachters und Darlegung seiner fachlichen Qualifikation nicht nachgekommen ist, sondern sich darauf beruft, dass die Sprachgutachten nach dem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geübten Verfahren anonym blieben (vgl. dazu etwa VG Regensburg, Beschluss vom 9. August 2006 – RO 9 S 06.30208 – juris; a.A. VG Potsdam, Beschluss vom 4. Mai 2000 – 4 L 249/00.A – bei juris; Jobs, ZAR 2001, 173 ff.). Offen bleiben kann ferner, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass der Beklagte nicht bereit war, die von den Klägern außergerichtlich erbetene Zusicherung zu erklären, dass das zu erstellende Sprachgutachten nur im innerdeutschen Behördengebrauch verwendet und ausländischen Vertretungen oder Behörden weder ganz noch teilweise eröffnet oder zugänglich gemacht würde. b) Dass die Kläger wegen unzureichender Bemühungen um die Ausstellung aserbaidschanischer, armenischer oder russischer Reisedokumente ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Ausreise träfe, macht der Beklagte nicht geltend. Dies ist auch nicht erkennbar. Die Erfolglosigkeit der Passanträge bei der aserbaidschanischen Botschaft sowie deren Antwortschreiben, in dem die Voraussetzungen des Erwerbs der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit durch die Kläger verneint werden, lassen weitere dorthin gerichtete Anträge als aussichtslos erscheinen. Das bestätigen die in den Asylverfahren der Kläger zu 1. und 2. ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Januar 2005 – VG 33 X 203.00 – und vom 23. Mai 2012 – VG 23 K 4.12 A –, in denen angenommen wird, die Kläger zu 1. und 2. erfüllten wegen ihrer vor dem 1. Januar 1991 erfolgten Ausreise aus Aserbaidschan nicht die Voraussetzungen nach Art. 4 des noch vor der Dismembration der UdSSR erlassenen Staatsangehörigkeitsgesetzes der Aserbaidschanischen SSR vom 26. Juni 1990 (a.A. sowie zu Art. 5 Ziff. 1 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30. September 1998 OVG Lüneburg, Teilurteil vom 20. Juni 2012 – 7 LB 140.06 –, juris Rn. 73 ff. und 94 ff.; Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Aserbaidschan vom 13. Oktober 2011, S. 22 f.). Dass eine Beantragung armenischer Pässe mehr Erfolg verspräche, kann im Hinblick auf die Ermittlungen des Beklagten, wonach die Kläger zu 1. und 2. unter den von ihnen angegebenen Personalien in Armenien nicht registriert sind, nicht angenommen werden. Gleiches gilt angesichts der von den Klägern dargelegten Vorsprachen bei der russischen Auslandsvertretung hinsichtlich russischer Reisedokumente. c) Ein ursächliches Verschulden an der Unmöglichkeit der Ausreise trifft die Kläger schließlich nicht im Hinblick auf die von dem Beklagten verlangte Beibringung weiterer Identitätsnachweise, etwa durch Bestätigungen der früheren Arbeitgeber bzw. von Verwandten oder durch Auskünfte der von den Klägern zu 1. und 2. besuchten Schule. Denn abgesehen davon, dass die Kläger geltend machen, es sei praktisch aussichtslos, von ihrer früheren Schule die geforderten Auskünfte zu erbitten bzw. ihre Eltern und die früheren Arbeitgeber seien für sie nicht mehr erreichbar, wären solche Bemühungen nicht geeignet, das Ausreisehindernis auszuräumen. Angenommen, sie führten zur Bestätigung der von den Klägern angegebenen Personalien, so änderte dies nichts an der Unmöglichkeit der Ausreise, denn diese ist nicht an fehlenden Belegen für die von den Klägern angegebenen Personalien, sondern daran gescheitert, dass ihnen unter diesen Personalien keine Personaldokumente ausgestellt werden. Auch sonst kann nicht damit gerechnet werden, dass das Ausreisehindernis aufgrund der vom Beklagten vermissten Bemühungen um weitere Identitätsnachweise ausgeräumt werden könnte. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn zu erwarten wäre, dass die von den Klägern verlangten Aufklärungsmaßnahmen andere Personalien oder andere Informationen über ihre Herkunft erbringen, aufgrund derer Reisedokumente ausgestellt werden könnten. Dafür besteht jedoch kein hinreichender Anhaltspunkt. 4. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG stehen dem Anspruch der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG nicht entgegen, denn soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist das nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen, hiervon abzusehen, im vorliegenden Fall dahingehend reduziert, dass die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen deshalb nicht versagt werden darf. a) Dies gilt für die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG. Die tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise infolge unverschuldeter Passlosigkeit stellt einen typischen Anwendungsfall des § 25 Abs. 5 AufenthG dar. Es widerspräche der Intention dieser Regelung, sie in diesen Fällen wegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht nicht zur Anwendung kommen zu lassen. Das durch § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG darauf reduziert, dass vom Regelerfordernis der Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) abgesehen werden muss (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 5. Oktober 2005 – 11 K 3065/04 –, juris Rn. 45; BayVGH, Urteil vom 14. März 2012 – 10 B 10.109, juris Rn. 41; im Ergebnis ebenso OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Juni 2011 – 4 LB 10/10 –, juris Rn. 33). b) Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels regelmäßig voraussetzt, dass die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, steht der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen hier ebenfalls nicht entgegen. Die Identität der Kläger ist hinreichend geklärt. Der Senat ist aufgrund der von ihnen vorgelegten Personaldokumente, der Angaben der Kläger zu 1. und 2. zu ihrer Herkunft und Flucht aus Aserbaidschan sowie aufgrund der Bekundungen des erstinstanzlich hinzugezogenen Dolmetschers davon überzeugt, dass die von den Klägern angegebenen Personalien zutreffen. Insoweit kann auf das oben (unter 3. a) aa) ) Dargelegte verwiesen werden. Erfolgversprechende Möglichkeiten, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären, sind nicht ersichtlich. Nach dem Ergebnis der Befragung der Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung sieht der Senat keinen Grund, deren Angabe, sie hätten den Kontakt zu ihren Eltern verloren und könnten deshalb von ihnen keine weitere Bestätigung ihrer Identität beibringen, in Zweifel zu ziehen. Glaubhaft erscheint ferner ihr Vorbringen, an die bereits im Asylverfahren nur mit Vornamen benannten früheren Arbeitgeber des Klägers zu 1. könnten sie sich nicht mehr wenden, da sie sich an ihre Familiennamen nicht erinnern könnten. Hinsichtlich des Arbeitgebers in Baku ist dies im Hinblick darauf nachvollziehbar, dass die Beschäftigung schon lange Zeit zurückliegt. Ferner vermögen die geschilderten Umstände der Flucht aus Baku zu erklären, dass die Kläger nicht mehr im Besitz entsprechender schriftlicher Unterlagen sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Arbeitgeberin in Moskau. Sowohl der dortige, nicht offiziell legalisierte Flüchtlingsaufenthalt der Kläger als auch die Art der Beschäftigung des Klägers zu 1. als Verkäufer auf einem Basar lassen die Angaben der Kläger plausibel erscheinen. Nicht erfolgversprechend erscheint schließlich der Versuch, die von den Klägern zu 1. und 2. besuchte Schule um eine Bestätigung ihrer Angaben zu bitten. Zum einen liegt der Schulbesuch bereits mehr als 20 Jahre zurück. Zum anderen bestätigt der Umstand, dass auch die deutsche Botschaft von der Schule keine Auskunft erhalten hat, die Erfahrung des Prozessbevollmächtigten der Kläger, dass aserbaidschanische Schulbehörden und Schulen auf Bitten sich im Ausland aufhaltender armenischer Volkszugehöriger um Bestätigung des Schulbesuchs nicht reagieren. Das aus § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG weiter folgende Erfordernis der Klärung der Staatsangehörigkeit steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse ebenfalls nicht entgegen. Es dient grundsätzlich der Feststellung eines Staates, in den der Ausländer rückkehrberechtigt ist. Diese Regelung dürfte im Falle der Kläger bereits deshalb unbeachtlich sein, weil davon auszugehen ist, dass sie staatenlos sind. Auf Staatenlose findet § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG hinsichtlich der Staatsangehörigkeit keine Anwendung, wenn die Staatenlosigkeit geklärt ist (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, a.a.O., § 5 Rn. 44; Dienelt in Renner, a.a.O., § 5 Rn. 33). Für die Staatenlosigkeit der Kläger spricht, dass sie sich erfolglos um die Ausstellung aserbaidschanischer und russischer Reisedokumente bemüht haben, dass die Kläger zu 1. und 2. in Armenien nicht als Staatsangehörige registriert sind und dass für den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit – auch durch die Kläger zu 3. bis 5. – nichts ersichtlich ist (vgl. zu den Voraussetzungen für einen Erwerb der aserbaidschanischen, armenischen oder russischen Staatsangehörigkeit auch die oben unter 3. b) aufgeführten Nachweise). Jedenfalls ist im Hinblick auf die erfolglosen Bemühungen der Kläger um die Ausstellung armenischer und russischer Reisedokumente das Ermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darauf reduziert, dass ihnen eine ungeklärte Staatsangehörigkeit nicht entgegengehalten werden kann. Denn regelmäßig genügt die Vorlage von Pässen zur Klärung der Staatsangehörigkeit. Dass im vorliegenden Fall weitergehende erfolgversprechende und zumutbare Mitwirkungspflichten bestehen, denen die Kläger vorwerfbar nicht nachgekommen sind, ist nicht erkennbar. Unter diesen Umständen spricht die mit der Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG verfolgte Intention des Gesetzgebers, bei unverschuldeten Ausreisehindernissen anstelle von Kettenduldungen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, dafür, dass das Ermessen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, von der Klärung der Staatsangehörigkeit abzusehen, ebenso wie hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzung der Passpflicht, zugunsten der Kläger auf Null reduziert ist. c) Weiter ist der Lebensunterhalt der Kläger nicht entsprechend den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert, da sie Sozialleistungen beziehen, die nicht unter die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fallen. Sie können jedoch nach dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der Verwaltungspraxis des Beklagten beanspruchen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von diesem Erfordernis abgesehen wird. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, geht der Beklagte nach seinen behördeninternen Weisungen (Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin – VAB –) davon aus, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in den Fällen des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG grundsätzlich unbeachtet zu bleiben hat, d.h. das Ermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG insoweit als gebunden anzusehen ist (VAB, Stand 2. August 2012, A.25.5.2., S. 195, und A.5.3.2., S. 48). Gleiches soll im Fall des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gelten, sofern davon auszugehen ist, dass das Ausreisehindernis auf unabsehbare Zeit bestehen bleibt (VAB, a.a.O.). Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis bestehen nicht. d) Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wonach regelmäßig kein Ausweisungsgrund vorliegen darf, steht der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG ebenfalls nicht entgegen. Die aus den Strafregisterauszügen vom Juni 2007 ersichtlichen, fast zehn Jahre zurückliegenden Diebstahlsdelikte der Kläger zu 1. und 2. rechtfertigen keine Versagung mehr. Hinsichtlich der Klägerin zu 2. ergeben sie bereits keinen verwertbaren Ausweisungsgrund, da nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG Tilgungsreife eingetreten ist (vgl. § 51 Abs. 1 BZRG). Hinsichtlich des Klägers zu 1. gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar sind seine Verurteilungen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BZRG noch nicht tilgungsreif. Das durch § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen ist aber zu seinen Gunsten auf Null reduziert. Bei der danach zu treffenden Ermessenentscheidung ist der mit der Prüfung von Ausweisungsgründen im Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen verfolgte Zweck, aktuell zu befürchtende Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden, mit dem der Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Anliegen, Ausländern bei längerfristiger unverschuldeter Unmöglichkeit anstelle einer fortwährenden Duldung ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, abzuwägen. Diese Abwägung kann unter Berücksichtigung der vergleichsweise geringen Schwere der Straftaten des Klägers zu 1. und des seit ihrer Begehung vergangenen Zeitraums hier nur zu dem Ergebnis führen, dass das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes ihm nicht entgegengehalten werden kann. 5. Die vorangegangenen Asylverfahren der Kläger haben keine Erteilungssperre zur Folge. Die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG von vornherein nicht entgegen. Ebenso wenig greift die Erteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ein. Danach darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG abgelehnt wurde. Das ist hier nicht der Fall. Zwar wurde der Asylantrag der Klägerin zu 5. durch den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juni 2005 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG setzt jedoch voraus, dass sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für den Betroffenen eindeutig ergibt, dass der Offensichtlichkeitsausspruch gerade auf die Vorschrift des § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 – 1 C 30.08 –, juris Rn. 19 ff.). Dafür ist in der Regel erforderlich, dass die Vorschrift, wenn schon nicht im Tenor, so doch zumindest in der Begründung des Bescheides ausdrücklich genannt wird. Dies ist hier nicht der Fall, da der Offensichtlichkeitsausspruch nur auf § 30 Abs. 1 AsylVfG gestützt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Die Kläger zu 1. und 2. reisten Ende 1999 nach Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Als Personaldokumente legten sie für den Kläger zu 1. einen 1986 ausgestellten, mit einem Lichtbild versehenen Wehrpass der Aserbaidschanischen Sozialistischen Sowjetrepublik und für die Klägerin zu 2. eine dort im Jahre 1975 ausgestellte Geburtsurkunde vor. Sie gaben an, sie seien armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan. Ihre Familien hätten in Baku benachbarte Wohnungen am L... bewohnt. Sie hätten beide die 203. Russische Schule in Baku besucht. Im Januar 1990 seien sie wegen der Auseinandersetzungen zwischen Aserbaidschanern und Armeniern mit Hilfe der russischen Armee nach Moskau geflohen. Der Kläger zu 1. habe seine Eltern in Baku zurückgelassen und seitdem keinen Kontakt mehr zu ihnen. Er habe in Moskau bei der Familie der Klägerin zu 2. gewohnt. Sie hätten sich dort illegal aufgehalten. 1997 hätten sie im privaten Rahmen ohne standesamtliche Trauung geheiratet. Für ihre Kinder, die nach Angaben der Kläger in Moskau geborene, 2003 nach Deutschland eingereiste Klägerin zu 3. sowie den Kläger zu 4. und die Klägerin zu 5., die beide in Berlin geboren sind, wurden gleichfalls Asylverfahren durchgeführt. Sämtliche Asylanträge blieben ohne Erfolg. Seit dem bestands- bzw. rechtskräftigen Abschluss der Asylverfahren (vgl. zu den Klägern zu 1. bis 4. Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Januar 2005 – VG 33 X 203.00 – und vom 23. Mai 2012 – VG 23 K 4.12 A –) werden die Kläger in Deutschland geduldet. Entsprechende Bescheinigungen wurden den Klägern zu 1. bis 3. erstmals am 19. April 2005, der Klägerin zu 5. seit dem 22. August 2005 und dem Kläger zu 4. erstmals am 6. September 2012 ausgestellt. Mehrere Passanträge, die die Kläger über den Beklagten bei der aserbaidschanischen Botschaft stellten, blieben ohne Erfolg. Die aserbaidschanische Botschaft teilte mit Schreiben vom 13. September 2005 unter Bezugnahme auf die von den Klägern zu 1. und 2. angegebenen Personalien mit, sie stammten aus Aserbaidschan und seien dort wohnhaft gewesen. Sie seien ebenso wenig wie die von ihnen angegebenen Kinder in Aserbaidschan registriert. Die Botschaft könne deshalb die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit nicht bestätigen und weder einen Pass noch ein Passersatzpapier ausstellen. Eine von dem Beklagten eingeleitete Überprüfung durch die deutsche Botschaft in Baku ergab, dass die Kläger zu 1. und 2. mit den von ihnen angegebenen Personalien in Aserbaidschan nicht registriert seien. Ferner wurde die Echtheit des Militärausweises und der Geburtsurkunde bestätigt. Auf der Geburtsurkunde befinde sich ein Stempel, wonach 1991 ein sowjetischer Inlandspass ausgestellt worden sei. Wo dies erfolgt sei, sei nach der insoweit unleserlichen Kopie nicht zu verifizieren. Außerdem ermittelte die deutsche Botschaft unter der von den Klägern genannten letzten Wohnanschrift in Baku einen Wohnungsbesitzer, der angab, er habe die Wohnung im Jahre 1989 von einer Familie S... im Tausch gegen eine Wohnung in Eriwan erworben, wobei er sich an die ihm vorgehaltenen Namen R... und M... nicht erinnern könne. Er hat die Kläger zu 1. und 2. auf den ihm gezeigten Lichtbildern nicht erkannt. Bei einer späteren Nachfrage gab er nach Mitteilung der Botschaft an, er habe die Wohnung mit R... getauscht, und nannte eine Adresse der Tauschwohnung in Eriwan, die sich jedoch bei einer Überprüfung als unvollständig erwiesen habe. Bei einer weiteren Befragung gab er an, der benannte R... sei damals bereits 60 Jahre alt gewesen und habe zwei Töchter gehabt. Er sei nach M... in Russland gegangen und dort verstorben. Schließlich teilte die Botschaft mit, die Schule Nr. 203 habe keine Auskünfte erteilt. Es sei allerdings nicht nachvollziehbar, dass die Kläger zu 1. und 2. angesichts der angegebenen Wohnung im nördlich gelegenen Narimanow-Bezirk, diese davon weit entfernt im südwestlichen Bezirk Sabail liegende Schule besucht hätten. Eine Überprüfung durch die deutsche Botschaft in Eriwan ergab, dass die Kläger zu 1. und 2. mit den von ihnen angegebenen Personalien in Armenien ebenfalls nicht registriert seien. Die Botschaft erklärte, sie sehe derzeit keine Ansätze für weitere Nachforschungen in Armenien. Ferner hatte der Beklagte die Kläger aufgefordert, Bestätigungen über ihren illegalen Aufenthalt in Moskau zu erbringen. Im Zusammenhang mit der Streichung einer die Erwerbstätigkeit untersagenden Auflage im Juni 2006 vermerkte er indes, die Familie habe sich bemüht, alle Dokumente einzureichen, die sie beibringen könne, die Forderung von Nachweisen über einen illegalen Aufenthalt in Moskau sei absurd. Die Kläger trugen vor, sie hätten dreimal bei der russischen Botschaft in Berlin vorgesprochen, die weder einen Pass noch ein Passersatzpapier ausgestellt, sondern für eine weitere Bearbeitung die Vorlage von Geburtsurkunden der Kinder, bzw. einer Heiratsurkunde der Kläger zu 1. und 2. sowie von Reisepässen verlangt habe. Die Kläger beantragten unter dem 12. Oktober 2006 die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG und unter dem 2. April 2007 von Aufenthaltserlaubnissen „nach der Bleiberechtsregelung“. Die Anträge vom 2. April 2007 lehnte der Beklagte durch Bescheide vom 20. November 2007 ab, da die Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung nach §§ 104a und 104b AufenthG wegen strafrechtlicher Verurteilungen der Kläger zu 1. und zu 2. nicht vorlägen. Auf die am 5. Dezember 2007 erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten mit Urteil vom 24. Februar 2009, gestützt auf § 25 Abs. 5 AufenthG, zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die Kläger. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Identität der Kläger geklärt sei. Diese hätten als Identitätsnachweise nur den Wehrpass und eine Geburtsurkunde beigebracht. Zweifel an ihrer Identität ergäben sich aus dem Umstand, dass der Ausländerbehörde mehrere Fälle bekannt seien, in denen sich Personen aus Aserbaidschan und Armenien fremder Identitätspapiere bedient hätten, um Aufenthaltstitel zu erlangen. Es habe auch Fälle gegeben, in denen ein Militärausweis als Identitätsnachweis vorgelegt worden sei, sich dann aber die Verwendung einer falschen Identität herausgestellt habe. Die Zweifel würden durch das erhebliche Abweichen der Körpergröße des Klägers zu 1. gegenüber der Angabe in dem Wehrpass verstärkt. Ferner bestünden Unstimmigkeiten bei den Angaben zu der ehemaligen Wohnung in Baku, im Hinblick auf den Stempel auf der Geburtsurkunde, der die Ausstellung eines russischen Passes bestätige, sowie aufgrund des Hinweises der deutschen Botschaft in Baku, dass ein Besuch der Schule Nr. 203 von den angegebenen elterlichen Wohnungen aus nicht nachvollziehbar sei. Die Kläger hätten außerdem die ihnen zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt. Die dargelegten Unstimmigkeiten drängten weitere Initiativbemühungen auf. Es hätte den Klägern oblegen, nachweisbar zu versuchen, zeugenschaftliche Aussagen oder Unterlagen über ihren Wohnsitz nach Aufgabe der Wohnungen in Baku beizubringen bzw. die im Asylverfahren benannten ehemaligen Arbeitgeber des Klägers zu 1., einen Herrn A... in Aserbaidschan und eine I... in Moskau, oder die Verwaltung der angegebenen Schule in Baku zu ersuchen, ihre Identität unter Vorlage aktueller Lichtbilder in geeigneter Form zu bestätigen. Nicht als von vornherein aussichtslos erscheine ferner die Kontaktaufnahme zu nahen Verwandten der Kläger wie etwa den Eltern der Klägerin zu 2., die sich offensichtlich bis 2003 noch um die Klägerin zu 3. gekümmert hätten. Der Vortrag, zu keinem der Elternpaare bestehe mehr Kontakt, erscheine verfahrensangepasst. Vorzuwerfen sei den Klägern auch, dass der Kläger zu 1. nicht an der von dem Beklagten angeordneten Sprachaufzeichnung mitgewirkt habe. Er sei den Ladungen durch das im Amtshilfeverfahren um Erstellung eines Sprachgutachtens ersuchte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nicht nachgekommen. Ein solches Gutachten sei im Hinblick auf das deutsch-armenische Rückübernahmeabkommen vom 16. November 2006 von Bedeutung. Danach übernehme die ersuchte Vertragspartei Personen ohne Aufenthaltsrecht im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei, bei denen auf der Grundlage von Glaubhaftmachungsmitteln berechtigterweise angenommen werden könne, dass es sich um Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei handle. Anlage 2 des Abkommens nenne unter Spiegelstrich 7 die Sprache der betroffenen Person und unter Spiegelstrich 9 das Ergebnis der Anhörung der betroffenen Person durch die zuständigen Stellen der ersuchten Vertragspartei als Mittel der Glaubhaftmachung. In der Praxis erfolge die Glaubhaftmachung der armenischen Staatsangehörigkeit in einem zweistufigen Verfahren: Zunächst werde eine Sprach- und Textanalyse des Bundesamtes erstellt. Wenn diese zu dem Ergebnis gelange, dass die betroffene Person aus sprachlich identifizierbaren Regionen oder Städten Armeniens stammen dürfte, finde eine Anhörung der betroffenen Person in einem Sammeltermin durch eine armenische Expertenkommission bei der Ausländerbehörde Bielefeld statt. Da es dabei nicht auf eine „namensgenaue“ Feststellung der Identität ankomme, könne das Ausreisehindernis fehlender Heimreisedokumente ohne eine ins Einzelne gehende Identitätsklärung ausgeräumt werden. Vorliegend könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Klägern um armenische Staatsangehörige handle. Sollte dies der Fall sein, so sei Armenien zur Ausstellung von Reisedokumenten verpflichtet. Ohne Erfolg beanstandeten die Kläger, dass nach dem vom Bundesamt festgelegten Verfahren die Gutachter anonym blieben. Dies erleichtere, ebenso wie der Umstand, dass den Gutachtern die zu begutachtende Person unbekannt sei, die Sicherung der Qualität und die unparteiische Abfassung der Gutachten und garantiere den Gutachtern zumutbare und sichere Arbeitsbedingungen. Das Risiko von Bestechungen sei geringer. Im Übrigen würden die Gutachten den Gutachtern über Kürzel eindeutig zugeordnet und deren Herkunft sowie fachliche Qualifikation würden niedergelegt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Februar 2009 aufzuheben und die Klagen abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, ihre Identität und Herkunft aus der aserbaidschanischen Sowjetrepublik sowie ihre armenische Volkszugehörigkeit seien hinreichend belegt. Dies ergebe sich insbesondere aus dem vorgelegten Militärpass des Klägers zu 1. sowie der Geburtsurkunde der Klägerin zu 2., die beide echt seien. Das Aussehen des Klägers zu 1. stimme mit dem Ausweis überein. Dasselbe gelte für sein Geschlecht, sein Alter und die weiteren in dem Ausweis genannten körperlichen Merkmale (Kopfumfang, Schuhgröße und Körpergröße). Hinsichtlich der Größe sei zu berücksichtigen, dass sich die Angabe im Militärausweis (168 cm) auf den Zeitpunkt der Musterung beziehe, an dem der Kläger zu 1. 17 ½ Jahre alt gewesen sei. Dass er inzwischen 170 cm groß sei, sei damit vereinbar. Die abweichende Schätzung im Asylverfahren (174 cm), die sich auf die Größe mit Schuhen beziehe, sei dagegen unrichtig gewesen. Dafür, dass die Kläger armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan seien, sprächen auch die Angaben des vom Verwaltungsgericht hinzugezogenen Dolmetschers, wonach sie Russisch mit aserbaidschanischem Akzent und daneben armenisch sprächen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass Personen mit armenischer und halbarmenischer ethnischer Abstammung sich hinsichtlich der Erlangung von Identitätsurkunden und Personalpapieren aus Aserbaidschan in einem Beweisnotstand befänden. Die von dem Beklagten geforderten weiteren Mitwirkungsbemühungen seien weder notwendig noch erheblich. Sie versprächen außerdem keinen Erfolg. An die Familiennamen des früheren Arbeitgebers in Aserbaidschan, der Armenier gewesen sei, sowie der Arbeitgeberin in Moskau könnten sich die Kläger nicht erinnern. Im Übrigen lebten aufgrund gegenseitiger Vertreibungs- und Verdrängungsmaßnahmen inzwischen keine armenischen Volkszugehörigen mehr in Aserbaidschan. Es entspreche den Erfahrungen des Bevollmächtigten der Kläger, dass aserbaidschanische Schulbehörden und Schulen auf Bitten armenischer Volkszugehöriger aus Aserbaidschan um Überprüfung und Bestätigung von Angaben eines Schulbesuchs nicht reagierten. Dass die Kläger die von ihren Wohnungen weiter entfernte 203. Russische Schule besucht hätten, beruhe darauf, dass ihre Eltern sich für den Besuch einer russischen Schule entschieden hätten und keine näher gelegene russische Schule in Betracht gekommen sei. Es sei ferner nicht dargelegt, dass die angeordnete Sprachbegutachtung zu einem anderen Ergebnis führen könne oder werde. Derartige Gutachten seien weder geeignet, einen Staatsangehörigkeits- noch einen Herkunftsnachweis zu führen. Sie ergäben allenfalls ein Indiz für eine sprachliche Sozialisation im Hinblick auf ein bestimmtes sprachliches Herkunftsgebiet. Sprachgutachten seien oft inhaltlich mangelhaft und in ihren Schlussfolgerungen unzuverlässig. Außerdem habe der Dolmetscher im erstinstanzlichen Verfahren die Herkunft der Kläger aus Aserbaidschan als wahrscheinlich bezeichnet. Es sei daher nicht ersichtlich, dass eine Sprachaufzeichnung und anschließende Begutachtung die Angaben des Klägers zu 1. zur Identität und Herkunft widerlegen könnten. Ungeachtet dessen sei der Beklagte verpflichtet, Namen, Qualifikation und ladungsfähige Anschrift des Gutachters zu benennen. Dies ergebe sich aus dem Informationsfreiheitsgesetz und dem Rechtsgrundsatz, dass Gutachten grundsätzlich persönlich unterzeichnet sein müssten. Die Kenntnis der Gutachtenperson und deren Qualifikation sei außerdem für die Prüfung von Ablehnungsgründen von Bedeutung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten sowie auf die beigezogenen Ausländerakten nebst der vom Beklagten gesondert geführten Korrespondenz mit den deutschen Botschaften in Baku und Eriwan verwiesen. Der Senat hat daneben die den Beteiligten mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 mitgeteilten Erkenntnismittel zur Lage armenischer Volkszugehöriger in Aserbaidschan bzw. aus Aserbaidschan sowie zu Fragen ihrer Staatsangehörigkeit zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.