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Urteil

4 LB 10/10

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ausreisehindernis wegen fehlender Einreisedokumente rechtfertigt nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn mit seinem Wegfall in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. • Die Frage, ob ein Ausreisehindernis dauerhaft ist, ist gerichtlich überprüfbare Prognoseentscheidung; andauernde Verzögerung oder Verschleppung durch die Herkunftsbehörden kann eine Erteilung rechtfertigen. • Fehlende Mitwirkung des Ausländers steht einer Aufenthaltserlaubnis nur dann entgegen, wenn die Unterlassung kausal für das weiterhin bestehende Ausreisehindernis ist; eine seit längerem gezeigte Mitwirkung spricht gegen ein Verschulden. • Ist der Lebensunterhalt noch nicht vollständig gesichert, trifft die Ausländerbehörde eine Ermessenentscheidung, ob nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG davon abgesehen wird; unterlassenes Ermessen ist gerichtlich durch Verpflichtung zur ermessensfehlerfreien Entscheidung behebbar.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehlerfreie Entscheidung über Aufenthaltserlaubnis bei unverschuldeter Passlosigkeit • Ein Ausreisehindernis wegen fehlender Einreisedokumente rechtfertigt nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn mit seinem Wegfall in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. • Die Frage, ob ein Ausreisehindernis dauerhaft ist, ist gerichtlich überprüfbare Prognoseentscheidung; andauernde Verzögerung oder Verschleppung durch die Herkunftsbehörden kann eine Erteilung rechtfertigen. • Fehlende Mitwirkung des Ausländers steht einer Aufenthaltserlaubnis nur dann entgegen, wenn die Unterlassung kausal für das weiterhin bestehende Ausreisehindernis ist; eine seit längerem gezeigte Mitwirkung spricht gegen ein Verschulden. • Ist der Lebensunterhalt noch nicht vollständig gesichert, trifft die Ausländerbehörde eine Ermessenentscheidung, ob nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG davon abgesehen wird; unterlassenes Ermessen ist gerichtlich durch Verpflichtung zur ermessensfehlerfreien Entscheidung behebbar. Drei aserbaidschanische Angehörige (Ehepaar und Sohn) sowie später eine Tochter reisten 2004 nach Deutschland; Asylanträge wurden abgelehnt und Ausreisefristen gesetzt. Seit Abschluss der Asylverfahren erhalten die Kläger Duldungen; zwei erwachsene Kläger dürfen seit 2008 arbeiten. Die Ausländerbehörde verfügte Mitwirkungspflichten zur Beschaffung von Pass- oder Passersatzpapieren; die Kläger leisteten seit 2008 weitgehend Mitwirkung, die Herkunftsbehörden bearbeiteten die Anfragen jedoch langwierig. Die aserbaidschanische Botschaft teilte 2011 mit, für drei Kläger keine Registrierung als Staatsangehörige feststellen zu können. Die Kläger klagten auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG; das Verwaltungsgericht wies ab, das OVG änderte teilweise und verpflichtete die Behörde zur ermessensfehlerfreien Entscheidung. Streitfragen betrafen Dauer des Ausreisehindernisses, Verschulden der Kläger und Sicherung des Lebensunterhalts. • Anspruchsgrundlage ist § 25 Abs. 5 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AufenthG; Tatbestand setzt voraus, dass Ausreise unmöglich ist und ihr Wegfall in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. • Die Kläger sind vollziehbar ausreisepflichtig; für drei Familienmitglieder fehlen Einreisedokumente, für eine Klägerin kommt das Recht auf Wahrung der Familie (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) hinzu, so dass eine Trennung unzumutbar wäre. • Ob das Ausreisehindernis dauerhaft ist, ist eine Prognoseentscheidung; regelmäßig spricht andauernde Prüfung durch den Herkunftsstaat gegen Dauer des Hindernisses, Ausnahmen gelten bei erkennbarer Verschleppung oder endgültiger negativer Bescheinigung. • Im vorliegenden Fall spricht die langjährige, nun negative Auskunft der aserbaidschanischen Behörden sowie die seit langem andauernde Bearbeitung gegen ein baldiges Ende des Ausreisehindernisses; Vorführungen bei anderen Botschaften stehen dem nicht entgegen. • Eine frühere mangelnde Mitwirkung der Kläger kann nur dann gegen sie wirken, wenn sie kausal das weiterhin bestehende Hindernis verursacht; hier haben die Kläger seit März 2008 mitgewirkt, sodass Verschulden nicht festgestellt werden kann. • Nach § 25 Abs. 5 Satz 2 liegen die Voraussetzungen für eine Umwandlung in einen Regelanspruch wegen über vierjähriger Aussetzung der Abschiebung vor, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. • Die Kläger können den Lebensunterhalt noch nicht vollständig eigenständig sichern; § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist Regelvoraussetzung, aber nach § 5 Abs. 3 Satz 2 kann die Behörde im Ermessen davon absehen; die Behörde hat dieses Ermessen bislang nicht ausgeübt. • Folge: Die Kläger haben Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über ein Absehen von der Lebensunterhaltssicherungspflicht und damit auf Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis; die Behörde muss bei der Ermessensausübung humanitäre Aspekte und das Mitverantwortungsmaß der Kläger berücksichtigen. Die Berufung ist teilweise begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird insoweit geändert, dass der Beklagte verpflichtet wird, über die Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 i.V.m. § 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ermessensfehlerfrei zu entscheiden. Insbesondere ist zu prüfen, ob im Wege des Ermessens von der sonst geltenden Lebensunterhaltssicherungsvoraussetzung abzusehen ist, da die Kläger unverschuldet an der Ausreise gehindert sind und die Herkunftsbehörden die Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit verzögert oder negativ abgeschlossen haben. Die Berufung ist insoweit erfolgreich; im Übrigen wird sie zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden geteilt; die Revision wird nicht zugelassen.