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Beschluss

OVG 12 L 28/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0918.OVG12L28.25.00
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Leitsätze
Über die Streitwertbeschwerde gegen einen Beschluss des erstinstanzlichen Berichterstatters gemäß § 87a Abs 1 i. V. m. Abs 3 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht gemäß § 68 Abs 1 S 5 i. V. m. § 66 Abs 6 S 1 GKG (juris: GKG 2004) durch den Berichterstatter als Einzelrichter. (Rn.1)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. September 2025 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Über die Streitwertbeschwerde gegen einen Beschluss des erstinstanzlichen Berichterstatters gemäß § 87a Abs 1 i. V. m. Abs 3 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht gemäß § 68 Abs 1 S 5 i. V. m. § 66 Abs 6 S 1 GKG (juris: GKG 2004) durch den Berichterstatter als Einzelrichter. (Rn.1) Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. September 2025 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Über die zulässige, insbesondere gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG fristgerecht erhobene Beschwerde entscheidet der Senat nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Zwar wurde der angefochtene Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts nicht von einem Einzelrichter kraft vorherigen Übertragungsbeschlusses der Kammer nach § 6 Abs. 1 VwGO getroffen, sondern durch den Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO. Auch der in solchen Fällen kraft gesetzlicher Zuweisung allein entscheidende Berichterstatter ist jedoch „Einzelrichter” i.S.d. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Hierfür spricht insbesondere der Gesetzeszweck der Entlastung und Verfahrensbeschleunigung (vgl. BT-Drs. 15/1971 vom 11. November 2003, S. 157 f.). § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG ist dahingehend zu verstehen, dass über die Beschwerde der Einzelrichter entscheidet, sofern erstinstanzlich ein einzelnes Mitglied des Spruchkörpers zur alleinigen Entscheidung berufen war - gleichgültig, ob diese Zuständigkeit auf einer Übertragung durch die Kammer nach § 6 Abs. 1 VwGO oder (sogar) auf einer unmittelbar kraft Gesetzes bestehenden Zuweisung gemäß § 87a Abs. 1 VwGO beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 10 KSt 5.05 u.a. – juris Rn. 4 [zur Erinnerung]; OVG BE-BB, Beschluss vom 2. September 2025 - OVG 1 L 93/25 -, BA S. 2 f.; Beschluss vom 27. September 2022 - OVG 10 L 5/22 -, BA S. 2; Beschluss vom 17. Februar 2017 - 9 L 5/17 -, BA S. 2; Beschluss vom 18. Januar 2016 - OVG 7 L 26.15 -, BA S. 2; OVG NW, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 13 E 737/18 -, juris Rn. 1; VGH BW, Beschluss vom 11. April 2014 - 1 S 400/14 -, juris Rn. 2 ff.; BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 4 C 13.2196 -, juris Rn. 1; OVG HH, Beschluss vom 9. November 2010 - 3 So 157/10 -, juris Rn. 2; OVG HB, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 1 S 318/09 -, juris Rn. 2; HessVGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 8 E 284/08 -, juris Rn. 2; Volpert, in: Schneider/Volpert/Föltsch, KostenR, 3. Aufl. 2021, § 66 GKG Rn. 99 m.w.N.; a.A. OVG BE-BB, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 11 L 11/22 -, BA S. 2 m.w.N.; Beschluss vom 14. September 2004 - 4 L 22.04 -, juris Rn. 1). Es ist nicht erkennbar, dass § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Interessenlage in diesen beiden Konstellationen unterschiedlich bewertet, da die Übertragung der Entscheidung von einem Spruchkörper auf eines seiner Mitglieder kraft Gesetzes in den in § 87a Abs. 1 VwGO aufgeführten Fällen oder bei Übereinstimmung der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 VwGO keine geringeren Rechtswirkungen entfaltet als die Übertragung durch den Spruchkörper im Einzelfall (vgl. VGH BW, Beschluss vom 2. Juni 2006 - 9 S 1148/06 -, juris Rn. 10 ff.). Der nach § 87a Abs. 1 oder Abs. 2 VwGO entscheidende Berichterstatter wird daher verschiedentlich im Hinblick auf seine Funktion ausdrücklich mit dem Einzelrichter i.S.d. § 6 VwGO gleichgestellt (vgl. Begründung des Bundesratsentwurfs zum Rechtspflegeentlastungsgesetz, mit dem § 6 VwGO eingefügt wurde BT-Drs. 12/1217 vom 27. September 1991, S. 54; s. auch OVG HB, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 1 S 318/09 -, juris Rn. 2; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 87a Rn. 1 zu § 87a Abs. 2: „konsentierter Einzelrichter“). Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 5.000 Euro festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat geht auch in Verfahren, in denen Informationszugang nach dem IFG Bln. begehrt wird, pauschal und typisierend von dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro aus. Dies ist gerechtfertigt, weil das Recht auf Informationszugang weder ein rechtliches noch ein berechtigtes Interesse voraussetzt und das Motiv für die Antragstellung grundsätzlich unbeachtlich ist (vgl. OVG BE-BB, Beschluss vom 16. Mai 2025 - OVG 12 L 1/25 -, BA S. 2; Beschluss vom 17. Juli 2017 - OVG 12 L 50.17 -, BA S. 2; Urteil vom 10. Juli 2015 - OVG 12 B 3.13 -, juris Rn. 225). Der - sich inhaltlich nicht erschließende - Verweis der Klägerin auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (sowohl in der von ihr zitierten als auch der aktuellen Fassung vom 21. Februar 2025) vermag hieran nichts zu ändern. Auch die Bezugnahme der Klägerin auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 10. Juli 2014 - VG 2 K 232.13) verfängt nicht, da diese sich mit der Angemessenheit der für Auskunftsersuchen veranschlagten Verwaltungsgebühren auseinandersetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).