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Beschluss

3 So 157/10

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2010:1109.3SO157.10.0A
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Leitsätze
Das Beschwerdegericht entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) über die Beschwerde auch dann durch den Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 87 a Abs. 1, Abs. 3 VwGO durch den Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter erlassen wurde. (Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Oktober 2010 erfolgte Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Beschwerdegericht entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) über die Beschwerde auch dann durch den Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 87 a Abs. 1, Abs. 3 VwGO durch den Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter erlassen wurde. (Rn.2) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Oktober 2010 erfolgte Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. 1. Über die vorliegende Beschwerde entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zuständige Berichterstatter als Einzelrichter, weil der angefochtene Streitwertbeschluss von einem „Einzelrichter“ im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG erlassen worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass der am Verwaltungsgericht zur Entscheidung berufene Richter seine Entscheidung nicht als Einzelrichter kraft eines zuvor erfolgten Übertragungsbeschlusses der Kammer (§ 6 VwGO) getroffen hat, sondern als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO. Auch der in solchen Fällen kraft gesetzlicher Zuweisung allein entscheidende Berichterstatter ist ein „Einzelrichter“ im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG (zur gleichlautenden Bestimmung im RVG vgl. dort § 33 Abs. 8 Satz 1, Halbsatz 2). Das Beschwerdegericht folgt insoweit der ganz herrschenden, durch Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte gefestigten Rechtsauffassung. Dem Wortlaut des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG ist nicht zu entnehmen, dass unter dem „Einzelrichter“ im Sinne dieser Vorschrift nur ein Richter zu verstehen sein soll, dem die Kammer gemäß § 6 VwGO den (gesamten) Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. Eine solche Auslegung würde dem Gesetzeszweck, zur Entlastung der Rechtspflege und zur Verfahrensbeschleunigung beizutragen, nicht gerecht. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG in seiner jetzt geltenden Fassung beruht auf dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718 ff.); die Vorschrift soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Vereinfachung und der Straffung des kostenrechtlichen Verfahrens dienen (BT-Drs. 15/1971 S. 157 f.). Einzelrichter im Sinne dieser Vorschrift ist somit jedes einzelne Mitglied des Spruchkörpers, das dazu berufen ist, die betreffende Entscheidung allein zu fällen, gleichgültig, ob diese Zuständigkeit auf einer Übertragung durch die Kammer nach § 6 VwGO oder (sogar) auf einer unmittelbar kraft Gesetzes bestehenden Zuweisung gemäß § 87 a VwGO beruht hat (so auch: OVG Münster, Beschl. v. 27.8.2008, 16 E 1126/08, juris,; VGH Kassel, Beschl. v. 12.2.2008, 8 E 284/08, juris; OVG Bautzen, Beschl. v. 2.2.2007, DÖV 2007, 562; VGH Mannheim, Beschl. v. 2.6.2006, a. a. O.; zur entsprechenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei Erinnerungen gegen Kostenansätze vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.1.2006, NVwZ 2006, 479). 2. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Streitwert nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 3.750,-- Euro festgesetzt. Mit dem Wert von 3.750,-- Euro ist der Streitwert in Verfahren nach § 123 VwGO betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nach der Bedeutung der Sache für den Studienbewerber angemessen bestimmt (ständige Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, Beschl. v. 11.8.2005, NVwZ-RR 2006, 655). Zwar wird in solchen Eilverfahren (sofern der Antragsteller obsiegt) die Hauptsache bereits weitgehend vorweg genommen. Aber es verbleibt eine Unsicherheit, die sachgerecht mit einem Abschlag in Höhe eines Viertels des für das Klageverfahren anzusetzenden Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,-- Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) zu berücksichtigen ist. 3. Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst.