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Beschluss

12 S 14/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0507.12S14.25.00
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Leitsätze
Die Befolgung der einstweiligen Anordnung durch eine öffentlich-rechtliche Stelle binnen der Monatsfrist ist der nach § 123 Abs. 3 VwGO "entsprechend" zu verlangenden Vollziehung i.S.d. § 929 Abs. 2 ZPO gleichzustellen.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Februar 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Februar 2025 für beide Rechtsstufen auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Befolgung der einstweiligen Anordnung durch eine öffentlich-rechtliche Stelle binnen der Monatsfrist ist der nach § 123 Abs. 3 VwGO "entsprechend" zu verlangenden Vollziehung i.S.d. § 929 Abs. 2 ZPO gleichzustellen.(Rn.3) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Februar 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Februar 2025 für beide Rechtsstufen auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO), rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. I. Gegenständlich im hiesigen Beschwerdeverfahren ist - allein - der Fraktionsausschluss des Antragstellers vom 20. Januar 2025. Jedenfalls bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachte Veränderungen der Sach- und Rechtslage sind zwar grundsätzlich im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, jedoch nur sofern der Gegenstand des Antrags, über den das Verwaltungsgericht entschieden hat, identisch bleibt. Änderungen des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren analog § 91 VwGO sind grundsätzlich nicht möglich. Dieses ist aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung vielmehr auf die Überprüfung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Januar 2017 - OVG 12 S 2.17 -, BA S. 2; s. auch OVG BE-BB, Beschluss vom 14. September 2007 - OVG 9 S 29.07 -, juris Rn. 6). Die Berücksichtigung des erneuten Fraktionsausschlusses vom 17. März 2025 im hier anhängigen Beschwerdeverfahren würde aber zu einer solchen Antragsänderung führen und ist daher abzulehnen. Dies gilt auch, sofern man das Begehren des Antragstellers entsprechend dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts dahingehend versteht, dass es - allgemein - „darauf gerichtet ist, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit allen Rechten und Pflichten an der Fraktionsarbeit der Y...-Fraktion der Stadtverordnetenversammlung X... weiter teilnehmen zu können“ (vgl. BA S. 3 f.). Denn der Streitgegenstand wird auch durch den Lebenssachverhalt bestimmt. Gegenstand der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, mit der allein sich die Beschwerdebegründung auseinanderzusetzen hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), sind die Auswirkungen des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2025. Der Vortrag im Hinblick auf den Beschluss der Antragsgegnerin vom 17. März 2025 stellt damit nicht nur eine unwesentliche Veränderung des für die Entscheidung des Erstgerichts maßgeblichen Streitstoffs, sondern einen hiervon zu trennenden weiteren Sachverhalt dar. Über diesen hat zunächst das Verwaltungsgericht Potsdam in dem dort anhängigen Eilverfahren (VG 1 L 361/25) zu entscheiden. Zweckmäßigkeitserwägungen allein rechtfertigen nicht die teleologische Reduktion der Maßgaben des § 146 Abs. 4 VwGO (vgl. OVG BE-BB, Beschluss vom 14. September 2017 - OVG 4 S 22.17 -, juris Rn. 8). II. Die Antragsgegnerin beruft sich ohne Erfolg auf eine fehlende Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts durch den Antragsteller binnen eines Monats ab dessen Zustellung an diesen am 3. März 2025. Gemäß § 929 Abs 2 ZPO, der nach § 123 Abs. 3 VwGO für den Erlass einstweiliger Anordnungen entsprechend gilt, ist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung verkündet oder dem Beteiligten, auf dessen Gesuch sie erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist (vgl. zur Anknüpfung des Fristbeginns an den Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses und nicht an die Erkennbarkeit der Nichtbefolgung durch den Vollstreckungsschuldner OVG BE-BB, Beschluss vom 11. Mai 2021 - OVG 10 I 3/20 -, BA S. 3 m.w.N.). Unabhängig davon, dass dieser Einwand der Beschwerde allenfalls insofern zum Erfolg verhelfen könnte, als die ergangene einstweilige Anordnung aufzuheben wäre - denn für das darüber hinaus gehende Begehren der Antragsgegnerin, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen (vgl. Schriftsatz vom 3. April 2025, S. 2), bestünde im Fall der Anwendbarkeit von § 929 Abs. 2 ZPO kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. OVG NW, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 5 B 1391/19 -, juris Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 4 CE 06.637 -, juris Rn. 11) -, liegen dessen Voraussetzungen für den Ausschluss der Vollziehung nicht vor. 1. Das Vollstreckungserfordernis des § 929 Abs. 2 ZPO entfällt, wenn der Schuldner die einstweilige Anordnung bereits innerhalb der Monatsfrist erfüllt und es der Einleitung der Vollstreckung nicht bedarf (vgl. OVG NI, Beschluss vom 19. November 2002 - 12 OB 676/02 -, juris Rn. 4; HessVGH, Beschluss vom 4. August 1989 - 4 S 175/89 -, juris Rn. 25 ff. [mit entgegen der Beschwerdebegründung auch außerhalb von Drittbetroffenheitskonstellationen gültigen Erwägungen]; Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR [August 2024], § 123 VwGO Rn. 172; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 123 Rn. 82 m.w.N.; vgl. allgemein dazu, dass sich die entsprechende Anwendung des § 929 Abs. 2 ZPO auf einstweilige Anordnungen im Einzelfall als unangemessen erweisen kann OVG SN, Beschluss vom 21. August 2007 - 1 B 331/07 -, juris Rn. 18 f.; BayVGH, Beschluss vom 24. April 2001 - 12 CE 00.1337 -, juris Rn. 25). Sofern auch in diesen Fällen weiterhin die Einleitung förmlicher Vollstreckungsmaßnahmen zur Abwendung der Rechtsfolgen des § 929 Abs. 2 ZPO verlangt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, NJW 1993, 1076 [1078]; wohl auch Redeker/van Oertzen, VwGO, 17. Aufl. 2022, § 123 Rn. 42; zu solchen unter 2.), wird nicht ausreichend gewürdigt, dass § 929 Abs. 2 ZPO im Rahmen einstweiliger Anordnungen nur „entsprechend“ angewandt wird: Unabhängig davon, dass ein Arrestbefehl anders als eine einstweilige Anordnung gar nicht erfüllt werden kann (vgl. HessVGH, Beschluss vom 4. August 1989 - 4 S 175/89 -, juris Rn. 27), unterscheidet die Bindung der öffentlich-rechtlichen Stellen nach Art. 20 Abs. 3 GG diese maßgeblich von dem typischen Vollstreckungsschuldner im Zivilprozess. Infolge ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Beachtung von Recht und Gesetz ist die öffentlich-rechtliche Stelle nicht im Ungewissen darüber, ob sie der einstweiligen Anordnung nachzukommen hat (vgl. die Erwägungen zur Ausnahme von § 929 Abs. 2 ZPO bei einstweiligen Anordnungen im Rahmen von beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren OVG BE-BB, Beschluss vom 6. April 2021 - OVG 10 S 3/21 -, juris Rn. 21). Die Befolgung der einstweiligen Anordnung binnen der Monatsfrist ist daher der Vollziehung i.S.d. § 929 Abs. 2 ZPO gleichzustellen. Denn es besteht für den Vollstreckungsgläubiger keine Veranlassung, gleichermaßen „prophylaktisch“ die Vollstreckung der seitens des Verwaltungsgerichts erlassenen einstweiligen Anordnung einzuleiten, sofern eine an Recht und Gesetz gebundene Stelle diese bereits befolgt. Vielmehr würde sich hinsichtlich der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen durch den Antragsteller die Frage nach dem diesbezüglichen Rechtsschutzbedürfnis stellen (vgl. OVG SN, Beschluss vom 21. August 2007 - 1 B 331/07 -, juris Rn. 19; vgl. auch Stürner, in: BeckOK/ZPO [1.3.2025], § 888 Rn. 22 zur fehlenden Erforderlichkeit einer Zwangsgeldfestsetzung „auf Vorrat“ bei der Vollziehung einer Anordnung, die auf die Erfüllung einer Dauerverpflichtung gerichtet ist, sofern der Schuldner seiner Verpflichtung nachkommt). Auf Basis dieser Maßstäbe ist § 929 Abs. 2 ZPO vorliegend nicht einschlägig. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Schreiben vom 7. März 2025 zur Fraktionssitzung am 17. März 2025 eingeladen und war - trotz vorheriger Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts am 13. März 2025 - bereit, ihm zu dieser Zutritt zu gewähren. Damit erfüllte die Antragsgegnerin - entsprechend den vorherigen Angaben ihres Vorsitzenden gegenüber der Stadtverwaltung (vgl. Anlagen Bg 1 und Bg 2) und in der Presse (Anlage Bg 3) - die Anordnung des Verwaltungsgerichts, den Antragsteller weiterhin an der Fraktionsarbeit mit allen Rechten und Pflichten teilnehmen zu lassen. 2. Dessen ungeachtet ist auch von einer „Vollziehung“ der einstweiligen Anordnung durch den Antragsteller auszugehen. Die von Amts wegen erfolgte Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts an die Antragsgegnerin genügt für die Vollziehung insoweit nicht, da sie ein Wirksamkeitserfordernis der nicht verkündeten einstweiligen Anordnung darstellt und deshalb nicht zugleich ihrer Vollziehung dienen kann (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. April 2014 - 9 S 358/14 -, juris Rn. 11). Für eine Vollziehung bedarf es allerdings auch nicht zwingend einer Zustellung im Parteibetrieb. Verbreitet wird für ausreichend, aber auch erforderlich erachtet, dass der Gläubiger innerhalb der Frist beim zuständigen Vollstreckungsorgan eine bestimmte Vollziehungsmaßnahme beantragt, etwa den Erlass einer Vollstreckungsanordnung (§ 170 Abs. 1 Satz 1, § 172 Satz 1 VwGO), eine Zwangsgeldfestsetzung (§ 167 Abs. 1 VwGO, § 888 ZPO) oder die Festsetzung von Ordnungsmitteln (§ 167 Abs. 1 VwGO, § 890 ZPO; vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. April 2014 - 9 S 358/14 -, juris Rn. 12; Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR [August 2024], § 123 VwGO Rn. 172d; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 136 jeweils m.w.N.). Zwar hat der Antragsteller hier keine solchermaßen formalisierten Vollstreckungsschritte eingeleitet, jedoch lassen es die besonderen Umstände des hiesigen Einzelfalls unangemessen erscheinen, mangels Parteizustellung oder förmlicher Vollstreckungsmaßnahmen die Rechtsfolge des - nur entsprechend anwendbaren - § 929 Abs. 2 ZPO dennoch eintreten zu lassen: Zweck der Regelung zur Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO ist es, dass der Vollstreckungsgläubiger dem Vollstreckungsschuldner umgehend Klarheit darüber verschafft, ob er von der einstweiligen Anordnung Gebrauch machen will; außerdem soll eine Vollziehung verhindert werden, die zu einem späteren Zeitpunkt unter veränderten Umständen erfolgen könnte (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR [August 2024], § 123 VwGO Rn. 172c). Diesem Ziel kann aber im Einzelfall auch durch andere Maßnahmen des Gläubigers Genüge getan werden, mit denen dieser für den Vollstreckungsschuldner erkennbar seinen Willen zum Ausdruck bringt, von der einstweiligen Anordnung Gebrauch zu machen (vgl. in diese Richtung OVG SN, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 1 M 204/15, juris Rn. 4: „Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb möglich ist, muss es sich dann jedenfalls um eine ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahme handeln.“ [Anm.: Hervorhebung nur hier]). So liegt es hier: Der Antragsteller erschien - entsprechend seiner zuvor gegenüber der Presse am 3. März 2025 (vgl. Anlage Bg 3) und per E-Mail an den Vorsitzenden der Antragsgegnerin am 16. März 2025 ausdrücklich bekundeten Absicht (vgl. Anlage Bf 2) - zu der Fraktionssitzung am 17. März 2025, um an dieser teilzunehmen (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3. April 2025, S. 9). Mithin brachte er binnen der Monatsfrist ab Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts unmissverständlich und durch das Protokoll der Fraktionssitzung urkundlich belegt (vgl. Anlage Bf 3) zum Ausdruck, an der Fraktionsarbeit gemäß den Maßgaben des Beschlusses des Verwaltungsgerichts weiter teilnehmen zu wollen, was ihm die Antragsgegnerin auch ermöglichte. Damit ist dem Schutzzweck des § 929 Abs. 2 ZPO auch ohne formelle Vollstreckungsmaßnahmen ausreichend Genüge getan. Denn die Antragsgegnerin konnte bei diesem Sachstand nicht ernstlich im Zweifel darüber sein, dass der Antragsteller daran festhält, seine Rechte und Pflichten als Fraktionsmitglied weiterhin wahrnehmen zu wollen. III. Die Beschwerde vermag auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage zu stellen, dass der Fraktionsausschuss am 20. Januar 2025 bereits aus formellen Gründen fehlerhaft gewesen ist. Das Verwaltungsgericht legt dar, dass die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses aus einer Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung voraussetze, dass der Betroffene wie auch die zur Entscheidung berufenen Fraktionsmitglieder vor der Abstimmung in zeitlicher wie inhaltlicher Hinsicht ausreichend über die in Rede stehenden Ausschlussgründe schriftlich informiert werden und der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme und Verteidigung erhält. Nach der Abstimmung müsse dem Betroffenen die Entscheidung mit den letztlich maßgeblichen Gründen für den Ausschluss schriftlich mitgeteilt werden (BA S. 5 f.). Auf Basis der im Verfahren eingereichten Unterlagen sei diesen Anforderungen im Hinblick auf den Fraktionsausschluss am 20. Januar 2025 nicht Genüge getan worden. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Mitteilung der Gründe für den erfolgten Ausschluss durch das Schreiben vom 16. Februar 2025 (im Rahmen des zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens) nachgeholt werden konnte, da sich auch hieraus nicht ergebe, dass die dort nunmehr benannten Gründe dem Antragsteller vor dem Fraktionsausschluss rechtzeitig und hinreichend konkret dargelegt worden sind und diese Vorwürfe Gegenstand der Entscheidung der übrigen Fraktionsmitglieder waren (BA S. 7). Mit dem Hinweis, dass bereits in der Fraktionssitzung am 13. Januar 2025 die „Differenzen zwischen der Antragsgegnerin einerseits und dem Antragsteller andererseits diskutiert“ worden seien (Schriftsatz vom 3. April 2025, S. 5), legt die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise dar, dass eine vollständige und hinreichend konkrete schriftliche Mitteilung der in Rede stehenden Ausschlussgründe im Vorfeld des Beschlusses vom 20. Januar 2025 entsprechend den Maßgaben des Verwaltungsgerichts erfolgt wäre. Vielmehr ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden und wird auch von der Beschwerdebegründung nicht substantiiert in Zweifel gezogen, wonach die eingereichten Unterlagen und Erklärungen zu den (Teil-)Fraktionssitzungen am 6. Januar, 13. Januar und 20. Januar 2025 sowie zu der Sitzung des Y...-Stadtverbands X... am 8. Januar 2025 keine Feststellung erlaubten, dass der Antragsteller oder die einzelnen Fraktionsmitglieder rechtzeitig und hinreichend konkret vor der Beschlussfassung der Fraktion über sämtliche der im Schreiben vom 16. Februar 2025 - nunmehr - als maßgeblich mitgeteilten Ausschlussgründe informiert wurden und dass diese Gründe auch tatsächlich Gegenstand des Beschlusses vom 20. Januar 2025 waren. Dies gilt insbesondere angesichts der zahlreichen von der Antragsgegnerin beschriebenen und zwischen den Verfahrensbeteiligten auch im Tatsächlichen teils streitigen Konfliktfelder (vgl. z.B. Anlagen Ag 1 und Ag 16). Die Beschwerde trägt weiterhin vor, dass den formellen Anforderungen an einen Fraktionsausschluss entweder durch eine hinreichende Information vor der Fraktionsentscheidung oder ein nachträgliches Begründungsschreiben, hier in Gestalt des Schreibens vom 16. Februar 2025 (Anlage Ag 16), Genüge getan werden könne, jedoch - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - nicht beides kumulativ zu verlangen sei. Zur Begründung beruft sich die Antragsgegnerin allein auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 2018 (4 CE 17.2450). Dies verfängt nicht. Die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung lässt sich dieser Entscheidung bereits nicht entnehmen. In der von der Antragsgegnerin zitierten Passage des Beschlusses vom 10. April 2018 führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nur dazu aus, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise auf eine nachträgliche Begründung verzichtet werden könne, ohne dass er die Entbehrlichkeit der hinreichenden Information des Betroffenen vor dem Fraktionsausschluss bei ausreichender nachträglicher Begründung feststellen würde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. April 2018 - 4 CE 17.2450 -, juris Rn. 31). Vielmehr erkennt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Bedeutung der beiden zeitlichen Dimensionen des rechtlichen Gehörs - vor und nach dem Beschluss über den Fraktionsausschluss - selbst an (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. April 2018 - 4 CE 17.2450 -, juris Rn. 29: „Die Vorwürfe, die dem auszuschließenden Mitglied gemacht werden, müssen daher im Ausschließungsverfahren so konkret bezeichnet werden, dass die zur Entscheidung berufenen Mitglieder sich über den Inhalt der Vorwürfe im Klaren sind und dass nach der Abstimmung eindeutig feststeht, aufgrund welcher als erwiesen angesehener Tatsachen der Ausschluss erfolgt ist.“ [Anm.: Hervorhebung nur hier.]). In diesem Zusammenhang verweist er auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die ausdrücklich den Stellenwert der vor der Beschlussfindung zu erfolgenden Information des Betroffenen - neben und nicht anstelle der nachträglichen Begründung - hervorhebt (vgl. BGH, NJW 1990, 40 [41 f.]). Dieser auch vom Verwaltungsgericht vertretenen Position ist beizupflichten: Denn unabhängig von der Frage der hinreichenden nachträglichen Begründung des Fraktionsausschlusses - die ggf. durch Inbezugnahme vor dem Beschluss übermittelter Dokumente erfolgen kann (BayVGH, Beschluss vom 10. April 2018 - 4 CE 17.2450 -, juris Rn. 31) - ist die vorherige Gewähr von Informations- und Äußerungsmöglichkeiten für die effektive Verteidigung des Betroffenen zentral (vgl. z.B. OVG NW, Beschluss vom 15. März 2024 - 15 B 590/23 -, juris Rn. 16; OVG SN, Beschluss vom 20. April 2012 - 2 B 105/12 -, juris Rn. 12; VG Bayreuth, Beschluss vom 24. November 2017 - 5 E 17.872, BeckRS 2017, 142273 Rn. 28; VG Potsdam, Beschluss vom 22. Januar 2004 - 2 L 1238/03, BeckRS 2004, 22650). Die Beschwerdebegründung zeigt abseits der Berufung auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. oben) in keiner Weise auf, inwiefern diese Perspektive des rechtlichen Gehörs durch eine - unterstellt - ausreichende nachträgliche Information des Betroffenen ihre Relevanz verlöre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5, 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der durch den Antragsteller begehrten Regelung erscheint es angemessen, den Streitwert zu halbieren, wobei dies - anders als vom Erstgericht festgesetzt - zu einer Streitwerthöhe von 5.000 Euro führt (so auch z.B. BayVGH, Beschluss vom 10. April 2018 - 4 CE 17.2450 -, juris Rn. 33). Hinsichtlich der Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung macht der Senat von seiner Befugnis aus § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG Gebrauch. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).