Beschluss
OVG 12 N 77.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1017.OVG12N77.16.00
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Leitsätze
1. ArchBKG BE 2006 § 4 Abs 1 verstößt weder gegen europäisches noch nationales Recht.(Rn.9)
(Rn.14)
2. Der in ArchBKG BE 2006 § 1 Abs 1 geforderten besonderen Beachtung der Sicherheitsaspekte kann nach Auffassung des Gesetzgebers nicht allein durch die Hochschulausbildung genügt werden, sondern erst durch ausreichende praktische Erfahrung auch und gerade in den Leistungsphasen, die die Zulassung und Realisierung des Bauvorhabens betreffen.(Rn.16)
3. Die Regelung des ArchBKG BE 2006 § 4 Abs 1 ist nicht zu unbestimmt.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. September 2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15 000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. ArchBKG BE 2006 § 4 Abs 1 verstößt weder gegen europäisches noch nationales Recht.(Rn.9) (Rn.14) 2. Der in ArchBKG BE 2006 § 1 Abs 1 geforderten besonderen Beachtung der Sicherheitsaspekte kann nach Auffassung des Gesetzgebers nicht allein durch die Hochschulausbildung genügt werden, sondern erst durch ausreichende praktische Erfahrung auch und gerade in den Leistungsphasen, die die Zulassung und Realisierung des Bauvorhabens betreffen.(Rn.16) 3. Die Regelung des ArchBKG BE 2006 § 4 Abs 1 ist nicht zu unbestimmt.(Rn.17) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. September 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15 000 EUR festgesetzt. I. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Eintragung in die Architektenliste der Architektenkammer Berlin als freischaffender Architekt nicht für gegeben erachtet. Die Voraussetzungen für eine Eintragung nach § 4 Abs. 2 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 425), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Architekten- und Baukammergesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 425) – ABKG n. F. – lägen nicht vor. Es fehle an dem nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 der Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG i. V. m. deren Anhang V Nr. 5.7.1 erforderlichen Architects Registration Board Part 3 Certificate of Architectural Education. Die Eintragung habe auch nicht nach § 4 Abs. 1 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes in der Fassung vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 40, 55) – ABKG a.F. – zu erfolgen. Die Regelung sei gemäß § 65 Abs. 5 ABKG n.F. anzuwenden. Ihre Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Denn der Kläger habe eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur nicht nachgewiesen. Diese Tätigkeit müsse sich bei Architekten jedenfalls zu einem wesentlichen Teil auf die Planung von Bauwerken beziehen, insbesondere auf Tätigkeiten in den Leistungsphasen 1 bis 5 der Anlage zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI. Hinreichende Tätigkeiten in den Leistungsphasen 4 und 5 habe der Kläger nicht belegen können. Eine Eintragung nach § 4 Abs. 3 ABKG a.F. bzw. § 4 Abs. 7 ABKG n.F. aufgrund besonderer Auszeichnung habe der Kläger nicht beantragt; insoweit fehle es auch an substantiiertem Vortrag. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger angeführten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Unter Zugrundelegung des nach § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat mit seinem Vorbringen einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. a) Gegen die Versagung eines Anspruchs aus § 4 Abs. 2 und Abs. 7 ABKG n.F. wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht. b) Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zeigt er auch hinsichtlich der Ablehnung des Anspruchs aus § 4 Abs. 1 ABKG a.F. i. V. m. § 65 Abs. 5 ABKG n.F. nicht auf. aa) Das Zulassungsvorbringen führt nicht auf eine Verletzung von Unionsrecht: Mit seinem pauschalen Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe übersehen, „dass die Ausbildung zum Architekten durch EU-Richtlinie 2005/36/EG geprägt“ sei (S. 2 der Zulassungsschrift), zeigt der Kläger schon nicht auf, welche konkreten Konsequenzen für den Ausgang des Rechtsstreits daraus zu ziehen sein sollten. Eines Anspruchs aus § 4 Abs. 2 ABKG n.F. i. V. m. Art. 21 und 46 RL 2005/36/EG rühmt sich der Kläger nicht. Ebenso wenig zeigt er auf, welche Konsequenzen für ihn daraus folgen sollen, dass der Berliner Landesgesetzgeber des § 4 Abs. 1 ABKG alter wie neuer Fassung – abweichend von Art. 46 Abs. 1 Buchst. a) RL 2005/36/EG – ein Architekturstudium von mindestens fünf Jahren unter Verzicht auf ein Berufspraktikum für die Eintragung in die Architektenliste nicht genügen lässt (S. 3 f. der Zulassungsschrift). Er legt bereits nicht substantiiert dar, ein fünfjähriges Studium absolviert zu haben, welches neben den Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 1 Buchst. a) RL 2005/36/EG den Anforderungen des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 (hier: ARB Part 3 Certificate) und im Übrigen auch des Abs. 5 RL 2005/36/EG entspricht, denn der Kläger hat seine Ausbildung entgegen Anhang V Nr. 5.7.1 nicht erst im Akademischen Bezugsjahr 2011/2012 aufgenommen. Soweit er schlussfolgert, „weitergehende Anforderungen an die praktische Tätigkeit dürf(t)en europarechtlich nicht zur Voraussetzung einer im Ausland erworbenen Berufsbezeichnung des Architekten gemacht werden“ und sich insoweit auch auf Art. 16 RL 2005/36/EG bezieht (S. 4 der Zulassungsschrift), verkennt er zum einen, dass er diese Berufsbezeichnung auch in Großbritannien noch nicht führen durfte, und zum anderen, dass sich Art. 16 RL 2005/36/EG auf in Anhang IV der Richtlinie genannte Tätigkeiten bezieht, nicht auf solche des Anhangs V, wozu der Beruf des Architekten gehört. Seine Behauptung, „eine der EU-Richtlinie entsprechende praktische Tätigkeit (könne) der Kläger jedenfalls ohne weiteres nachweisen“ (S. 4 der Zulassungsschrift), ist unsubstantiiert und durch nichts belegt. Dessen ungeachtet ist Regelungsgegenstand der RL 2005/36/EG nach ihrem Art. 1 Abs. 1 (allein) die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen (ggf. zusätzlichen) Berufsqualifikationen durch die Mitgliedstaaten; die Richtlinie zielt hingegen nicht darauf ab, eine Umgehung der nationalen Berufszugangsvoraussetzungen zu ermöglichen (vgl. Erwägungsgrund 12 der Richtlinie). bb) Entgegen dem Zulassungsvorbringen genügt die Regelung des § 4 Abs. 1 ABKG a.F. in der – zutreffenden – Auslegung des Verwaltungsgerichts auch den Vorgaben des nationalen Rechts. (1) Voraussetzung für die Eintragung in die Architektenliste als freischaffender Architekt ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ABKG a.F. u. a., dass der Eintragungsbewerber eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass mit dem Erfordernis einer praktischen Tätigkeit „in der betreffenden Fachrichtung“ nicht nur quantitative, sondern auch qualitative Anforderungen einhergehen. Es hat zutreffend unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 ABKG n.F. angenommen, dass sich die Tätigkeit bei einem Architekten jedenfalls zu einem wesentlichen Teil auf die Planung von Bauwerken beziehen muss. Danach ist Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten die gestaltende, baukünstlerische, technische, ökologische, soziale und wirtschaftliche Planung von Bauwerken, Siedlungen und Städten unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte. Die in § 1 Abs. 5 ABKG n.F. genannten weiteren Berufsaufgaben obliegen demgegenüber sämtlichen der in § 1 Abs. 1 bis 4 ABKG n.F. genannten Berufsgruppen, stellen für sich genommen also noch keine Tätigkeit „in der betreffenden Fachrichtung“ dar (vgl. zum entsprechenden Recht in Bremen OVG Bremen, Urteil vom 17. November 2015 – OVG 2 A 320.13 – juris Rn. 27; vgl. zum früheren Recht im Saarland bereits OVG Saarlouis, Urteil vom 30. November 1989 – OVG 1 R 152.87 – juris Rn. 34). Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Schutzzweck der Reglementierung der Berufsbezeichnung „Architekt“ und den systematischen Bezug zur Bauvorlageberechtigung nach der Bauordnung für Berlin (vgl. nunmehr § 65 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 BauO Bln in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung vom 17. Juni 2016, GVBl. S. 361) zur näheren Spezifizierung der erforderlichen planenden Tätigkeit die Leistungsphasen 1 bis 5 der zum Zeitpunkt der Vornahme der praktischen Tätigkeit jeweils geltenden einschlägigen Anlage zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure herangezogen, für Tätigkeiten nach dem 16. Juli 2013 also die Anlage 10.1 zu § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 7 HOAI 2013. Zu Recht hat es hierbei auch der praktischen Erfahrung mit planenden Tätigkeiten in den Leistungsphasen 4 (Genehmigungsplanung) und 5 (Ausführungsplanung) besonderes Gewicht beigemessen. Der Gesetzgeber des Ersten Gesetzes zur Änderung des ABKG vom 3. Juli 2009 (GVBl. S. 301) hat zur Begründung der seinerzeitigen Erhöhung der Anforderungen an die notwendige praktische Tätigkeit auf die „in der Berufsausübung gestiegenen und zunehmend fortschreitenden Anforderungen (z. B. als Folge der Reduktion bauordnungsrechtlicher Genehmigungen)“ sowie den Umstand hingewiesen, dass diesen nicht allein durch die Ausbildung an den Hochschulen in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden kann (Drs. 16/2359 S. 16 f.; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 15. April 2014 – VG 22 K 39.14 – juris Rn. 22). Der in § 1 Abs. 1 ABKG geforderten besonderen Beachtung der Sicherheitsaspekte kann nach Auffassung des Gesetzgebers nicht allein durch die Hochschulausbildung genügt werden, sondern erst durch ausreichende praktische Erfahrung auch und gerade in den Leistungsphasen, die die Zulassung und Realisierung des Bauvorhabens betreffen. (2) Entgegen dem Zulassungsantrag ist die Regelung des § 4 Abs. 1 ABKG a.F. nicht zu unbestimmt. Das Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Notwendigkeit der Auslegung eines Tatbestandsmerkmals nimmt der Norm noch nicht die ausreichende Bestimmtheit. Ausreichend ist, wenn die Normadressaten die Rechtslage anhand objektiver Kriterien erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 – BVerwG 8 C 50.12 – BVerwGE 149, 265, juris Rn. 35 m.w.N. zur Rspr. auch des BVerfG). Wie bereits das Verwaltungsgericht aufgezeigt hat, ist es möglich, in Anlehnung an die Leistungsphasen 1 bis 5 der Anlage 10.1 zu § 34 Abs. 4 HOAI 2013 Anforderungen an die erforderliche praktische Tätigkeit aufzustellen, die geeignet sind, den gesetzlich normierten Aufgaben des Architekten und dem damit einhergehenden Schutzzweck des § 4 Abs. 1 ABKG a.F. hinreichend Rechnung zu tragen. Einer darüber hinausgehenden Normierung der einzelnen Anforderungen an das Berufspraktikum bedarf es nicht zwingend. Insbesondere ist es entgegen dem Zulassungsantrag nicht erforderlich und würde auch dem Interesse des auszubildenden Architekten nicht entsprechen, strikte Vorgaben für die Dauer der Tätigkeit in einzelnen Leistungsphasen aufzustellen. So kann etwa eine einzelne Leistung der Leistungsphase 4 oder 5 bei einem anspruchsvollen Bauvorhaben eine größere Aussagekraft über den Kenntnisstand des Architekten besitzen als sich stets wiederholende einfache Leistungen über einen bestimmten Zeitraum. Zu Recht verlangen daher sowohl Art. 46 Abs. 4 Satz 5 RL 2005/36/EG als auch § 4 Abs. 1 Satz 4 ABKG n.F. von der zuständigen Behörde, in Berlin also vom Eintragungsausschuss, das Praktikum – nach seinem Abschluss – zu bewerten. Ob ihm hierbei ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Dem Zulassungsantrag ist auch nicht darin zu folgen, dass der Gesetzgeber erst mit der Änderung des § 4 Abs. 1 Satz 1 ABKG n.F. durch das Dritte Gesetz zur Änderung des ABKG eine hinreichend bestimmte Regelung geschaffen hätte. Danach muss der Antragsteller „unter Berücksichtigung“ der Fortbildungs- und Praktikumsordnung nach § 12 Abs. 1 Nummer 8 ABKG n.F. eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt haben. Nähere Vorgaben an den Inhalt der praktischen Tätigkeit und des Berufspraktikums enthält die Verordnungsermächtigung nicht; auch insoweit ist mithin maßgeblich auf das Berufsbild des Architekten und den Schutzzweck des § 4 ABKG n.F. abzustellen. Ein Gewinn an Bestimmtheit wäre damit erst gegeben, wenn es dem Verordnungsgeber gelänge, die Anforderungen an das Praktikum in der Praktikumsordnung in sinnvoller Weise zu konkretisieren, ohne den erforderlichen Handlungsspielraum bei der Bewertung der einzelnen Leistungen zu verlieren. Die Vertreterversammlung der Architektenkammer Berlin hat bis heute eine Fortbildungs- und Praktikumsordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 ABKG nicht erlassen. Die Fortbildungs- und Praktikumsordnung etwa der Brandenburgischen Architektenkammer vom 23. April 2016 (abrufbar unter www.ak-brandenburg.de) weist mitnichten ein höheres Maß an Bestimmtheit auf als es sich durch Auslegung des § 4 Abs. 1 ABKG a.F. ergibt (vgl. deren §§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1). (3) Die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 ABKG a.F. i. V. m. § 1 Abs. 1 ABKG genügt, anders als der Kläger meint, auch den Anforderungen des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Dabei kann offen bleiben, ob § 4 Abs. 1 Satz 1 ABKG a.F. mit den persönlichen Eintragungsvoraussetzungen eine subjektive Berufswahlbeschränkung oder eine Berufsausübungsregelung trifft. Denn die Norm genügt jedenfalls auch den strengeren Anforderungen für eine subjektive Beschränkung der Berufswahl. Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl sind nach Art. 12 Abs. 1 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen des Grundgesetzes an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dies setzt eine kompetenzmäßig erlassene Norm voraus, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 – BVerwG 8 C 9.10 – BVerwGE 140, 276, juris Rn. 32 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). Das Land Berlin war gemäß Art. 70 Abs. 1 GG für den Erlass des § 4 Abs. 1 Satz 1 ABKG a.F. zuständig. Die Regelungstiefe dieser Norm genügt entgegen dem Zulassungsantrag auch den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie ist, wie ausgeführt wurde (oben zu (2)), hinreichend bestimmt und trifft bei sachgerechter Auslegung anhand des Wortlauts, der Systematik und des Schutzzwecks hinreichend genaue Vorgaben für die Eintragung in die Architektenliste. Das Erfordernis mindestens zweijähriger praktischer Tätigkeit stellt nach Auffassung des Gesetzgebers eine „wichtige Säule“ in der Berufsausbildung der Architekten dar und dient der Qualitätssicherung, dem Verbraucherschutz sowie der „dauerhaften Absicherung der hohen Kompetenz der Architektenschaft des Landes Berlin“ (Begründung des Gesetzentwurfs zum Dritten Änderungsgesetz vom 7. Juli 2016, Drs. 17/2914 S. 15). Bei diesen Belangen handelt es sich um Gemeinwohlbelange von hohem Gewicht. Soweit die Ziele der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes auf den Schutz der Bauherrn und Dritter vor Verletzungen von Eigentum und Gesundheit infolge fehlerhafter Planungen abzielen, liegt dies auf der Hand. Die Absicherung der Kompetenz der Architektenschaft dient dem Erhalt der Wertigkeit der Berufsbezeichnung „Architekt“ und somit letztlich auch den Eintragungsbewerbern. Auch sie stellt einen gewichtigen Belang dar. Das Erfordernis der praktischen Tätigkeit ist auch geeignet, diese Ziele zumindest zu fördern. Es ist hierzu auch erforderlich. Der Gesetzgeber überschreitet seinen verfassungsrechtlichen Einschätzungsspielraum (hierzu BVerwG, a.a.O. Rn. 36) nicht, wenn er im Rahmen der ihm unionsrechtlich verbliebenen Handlungskompetenz über die Mindestanforderungen des Art. 46 Abs. 1 Buchst. a) RL 2005/36/EG hinaus für die Eintragung in die Architektenliste nach Maßgabe nationalen Rechts den erfolgreichen Besuch einer Hochschule noch nicht für ausreichend erachtet. Das Erfordernis praktischer Tätigkeiten kann auch nicht als unverhältnismäßig im engeren Sinne angesehen werden. Wie bereits ausgeführt, geht mit der Eintragung in die Architektenliste ohne weiteres die Bauvorlageberechtigung einher. Verbraucher müssen daher davon ausgehen können, dass eingetragene Architekten hierzu neben den erforderlichen theoretischen auch die praktischen Fähigkeiten besitzen. Für Bauvorhaben, für die aufgrund der Reduktion bauordnungsrechtlicher Genehmigungen (hierzu nochmals: Drs. des Abgeordnetenhauses 16/2359 S. 17) eine Kontrolle durch die Baugenehmigungsbehörde entfallen ist, gilt in besonderem Maße, dass der Verbraucher sich auf die praktischen Kompetenzen des Architekten verlassen können muss. Auch hinsichtlich der Qualität der Ausführungsplanung (Leistungsphase 5 der Anlage 10.1 zu § 34 Abs. 3 HOAI 2013) ist es nicht unverhältnismäßig, dem Verbraucher ein Mindestmaß an praktischer Erfahrung des in die Architektenliste eingetragenen Architekten zu garantieren. Mit Blick auf den hohen Rang der geschützten Rechtgüter Leben, Gesundheit und Eigentum genügt ein Verweis des Verbrauchers auf etwaige Schadensersatzansprüche nicht. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die fehlende Eintragung in die Architektenliste bis zum Erwerb der erforderlichen Praxis den Kläger nicht daran hindert, den Beruf des Architekten auszuüben, auch wenn er, wie er geltend macht, von bestimmten Vergabeverfahren ohne die Eintragung von vornherein ausgeschlossen sein sollte. (4) Der Sache nach rügt der Kläger auch die Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Er macht geltend, der Beklagte sei verpflichtet, einen Architekten in die Architektenliste einzutragen, der im Ausland seine Ausbildung absolviert und dort auch ohne praktische Tätigkeit die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung erworben habe. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb an den „inländischen Erwerb einer entsprechenden Berufsbezeichnung“ höhere Anforderungen gestellt werden dürften (S. 4 seiner Zulassungsschrift). Die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 ABKG a.F. i. V. m. § 1 Abs. 1 ABKG genügt jedoch auch den Anforderungen dieses Grundrechts. Es besteht ein gewichtiger sachlicher Grund für eine – etwaige – Ungleichbehandlung, die auch nicht unverhältnismäßig ist (zur abgestuften Kontrolldichte im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 43): Die RL 2005/36/EG regelt weder in ihrem Art. 46 noch sonst die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Architekten (EuGH, Urteil vom 16. April 2015 – C-477.13 – juris Rn. 47 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 21. Februar 2013 – C-111.12 – juris Rn. 42). Sie stellt vielmehr in ihrem Art. 46 Mindestanforderungen an die Ausbildung zum Architekten auf, die für eine automatische Anerkennung erfüllt sein müssen (vgl. die Überschrift zu Titel III Kapitel III der Richtlinie). Zu der vom Kläger befürchteten Ungleichbehandlung kann es daher erst kommen, wenn ein Mitgliedstaat entsprechend Art. 46 Abs. 1 Buchst. a) RL 2005/36/EG die Eintragung in die Architektenliste bzw. eine damit gleichzusetzende Zulassung zur uneingeschränkten Berufsausübung ausschließlich vom erfolgreichen Besuch einer Hochschule für die Dauer von mindestens fünf Studienjahren abhängig macht und (auch in diesem Zusammenhang) keine mit § 4 Abs. 1 Satz 1 ABKG a.F. vergleichbare praktische Tätigkeit verlangt. Dass dies in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union derzeit praktiziert wird, zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf. Selbst wenn dem so wäre, müsste der nationale Gesetzgeber dem nicht durch einen Verzicht auf die Praxiserfahrung als Voraussetzung für die Eintragung in die Architektenliste Rechnung tragen. Mit der Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2014 (Abl. L 354 S. 132 ff.) hat der Richtliniengeber die Mindestanforderungen des Art. 46 RL 2005/36/EG dahin verschärft, dass nunmehr entweder ein fünfjähriges Studium erforderlich ist oder aber ein mindestens vierjähriges Studium mit einem mindestens zweijährigen Berufspraktikum, während die RL 2005/36/EG bis dahin ein vierjähriges Studium (ohne anschließendes Praktikum) genügen ließ. Mit dieser Änderung wollte der Richtliniengeber erreichen, „dass die Mindestanforderungen an die Architektenausbildung neue Entwicklungen in der Architektenausbildung widerspiegeln, insbesondere im Hinblick auf die anerkannte Notwendigkeit, die akademische Ausbildung durch Berufserfahrung zu ergänzen, die unter der Aufsicht qualifizierter Architekten erworben wird. Gleichzeitig sollten die Mindestanforderungen an die Ausbildung flexibel genug sein, damit die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, ihre Ausbildungssysteme zu organisieren, nicht über Gebühr beschränkt wird.“ (Erwägungsgrund 24 der RL 2013/55/EU). Durch einen Verzicht auf eine praktische Tätigkeit auch bei Absolvieren der Ausbildung in Deutschland würde der Gesetzgeber die vom Richtliniengeber nachgezeichnete Entwicklung konterkarieren, und zwar nicht nur für die Bundesrepublik Deutschland, sondern aufgrund der damit einhergehenden Anerkennungsobliegenheit der übrigen Mitgliedstaaten unionsweit. Dazu zwingt auch Art. 3 Abs. 1 GG den Gesetzgeber selbst dann nicht, wenn in Einzelfällen (noch) eine Ungleichbehandlung gegenüber Bewerbern aus anderen Mitgliedstaaten eintreten könnte. Eine solche wäre aus den genannten Gründen sachlich gerechtfertigt und – aus den zu (2) dargelegten Erwägungen – auch nicht unverhältnismäßig. (5) Der Kläger vermag mit seinem Zulassungsvorbringen auch die tatrichterliche Würdigung der vorgelegten Nachweise über seine praktischen Tätigkeiten nicht ernstlich in Frage zu stellen. Soweit die freie Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung gehört, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür dargetan sind, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder seine Würdigung etwa auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten beruht, die ernstliche Richtigkeitszweifel begründen (st. Rspr. des Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 10. April 2014 - OVG 12 N 1.12 - BA S. 3 m.w.N.). Derartige Anhaltspunkte zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. (i) Unzutreffend rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe bei der Bewertung seiner Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Realisierungswettbewerb C... auf die HOAI 2009 abgestellt, obwohl diese Tätigkeiten in den Jahren 2015 und 2016 vorgenommen worden seien. Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht in gleicher Weise auch die – im Wesentlichen inhaltsgleiche – Anlage 10.1 zu § 34 Abs. 3 HOAI 2013 herangezogen (UA S. 10). Dass es hierbei nicht auf den Buchstaben b) der Leistungsphase 4 abgestellt hat (Einreichen der Vorlagen), ist nicht zu beanstanden; dies würde voraussetzen, dass der Kläger vorlageberechtigt gewesen wäre, was er nicht darlegt. Ebenso wenig zeigt er auf, Tätigkeiten der Leistungsphase 4 Buchst. c) (Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen etc.) erbracht zu haben. Soweit er im Folgenden lediglich den Inhalt des in der mündlichen Verhandlung überreichten Aktenordners benennt, fehlt es an einer Zuordnung der vorgelegten Pläne zu einzelnen Leistungsphasen sowie an jeglicher Auseinandersetzung mit dem – vom Verwaltungsgericht für überzeugend erachteten – Einwand des Beklagten, ein Wettbewerb gelange nicht bis zu Leistungsphase 4, mit den vorgelegten Arbeiten seien allenfalls Tätigkeiten der Leistungsphasen 2 und (teilweise) 3 belegt. (ii) Der Kläger vermag auch hinsichtlich der Bewertung seiner Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Planung des Garten-Pavillons für die A... ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht hat nicht behauptet, das Büro B... habe wahrheitswidrige Angaben gemacht. Es hat vielmehr konstatiert, das Büro habe mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 „nur allgemein unter anderem die Leistungsphasen 4 und 5 bescheinigt“. Diese Aussage hat es im Rahmen der Erörterung der vom Kläger nachgewiesenen Planung der Teeküche getroffen, die es in Übereinstimmung mit dem Beklagten als innenarchitektonische Leistung bewertet hat. Welche konkrete hochbauliche Leistung der Leistungsphasen 4 und 5 der Kläger im Zusammenhang mit der Planung des Gartenpavillons erbracht hat, zeigt er auch mit dem Zulassungsantrag nicht konkret auf, geschweige denn legt er entsprechende Pläne hierfür vor. Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, warum dem Kläger in der Bescheinigung vom 9. Oktober 2014 hinsichtlich der T... ausschließlich Leistungen der Phase 3 bestätigt wurden, gibt er auch mit dem Zulassungsantrag nicht ab. Dieser vermag auch den – plausiblen – selbständig tragenden Einwand des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften, die Tätigkeit des Klägers bei der T... sei, weil das Erfordernis des Zusammenbringens verschiedener Funktionalitäten hier nicht bestanden habe, nicht ausreichend, um einen Nachweis für die planerische Tätigkeit im Bereich Hochbau zu erbringen, die auch den Eignungsnachweis für die Bauvorlageberechtigung liefere (UA S. 12). Soweit der Kläger darauf abstellt, Aspekte wie Emissionen, Gas und Wasser hätten bei diesem Projekt nicht im Vordergrund gestanden, bestätigt er das vom Verwaltungsgericht gerügte Defizit. Auch hinsichtlich des T... lässt der Zulassungsantrag eine nachvollziehbare Begründung dafür vermissen, weshalb ihm in der Bescheinigung vom 9. Oktober 2014 hierfür ausschließlich Leistungen der Phase 2 bescheinigt wurden. Auf die Bewertung des vorgelegten Fassadenschnitts (der im Übrigen als Planungsstand „Entwurfsplanung“ ausweist) als nicht mit ausreichendem konstruktiven Anteil versehen (UA S. 12) geht der Zulassungsantrag nicht ein. (iii) Die Leistungsbestätigung des Architekten J... vom 1. Juni 2015 weist hinsichtlich der Sanierung des Gebäudes in M... Leistungen des Klägers in den Leistungsphasen 1 bis 4 aus. Auf den – selbständig tragenden – Einwand des Verwaltungsgerichts, es fehle weiterhin an dem Nachweis einer Tätigkeit der Leistungsphase 5, geht der Zulassungsantrag nicht ein, wie der Beklagte zutreffend feststellt. Ob in der Leistungsphase 4 eine Unterscheidung zwischen hochbaulichen und innenarchitektonischen Leistungen sinnvoll nicht zu treffen ist, wie der Zulassungsantrag meint, kann daher dahinstehen. 2. Nach allem hat der Kläger auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aufgezeigt. Die Rechtssache verursacht keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten, die einer Bewältigung im Berufungsverfahren bedürften. Insbesondere ist der Ausgang des Rechtsstreits nach dem Gesagten nicht offen. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist es erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 25. August 2016 - OVG 12 N 67.15 - BA S. 4). Dem wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Die vom Kläger als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfene Frage, „ist § 4 Abs. 1 ABKG in der Weise auszulegen, dass eine praktische Tätigkeit im Sinne von Art. 46 der Richtlinie 2005,36 EG ausreichend ist?“ rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der Zulassungsantrag zeigt schon nicht auf, welche Anforderungen an eine praktische Tätigkeit im Sinne von Art. 46 Abs. 1 RL 2005/36/EG zu stellen sind und inwieweit diese von denjenigen abweichen sollen, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ABKG a.F. zu verlangen sind. Davon abgesehen handelt es sich, wie bereits dargelegt wurde, bei den in Art. 46 Abs. 1 RL 2005/36/EG genannten Anforderungen um Mindestanforderungen. Dies lässt sich bereits der Überschrift des einschlägigen Kapitels III des Titels III der Richtlinie entnehmen. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es insoweit nicht. 4. Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen auch einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel nicht aufgezeigt, auf dem die Entscheidung beruhen kann, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Zwar beruft er sich nicht ausdrücklich auf diesen Zulassungsgrund; in der Sache rügt er jedoch sowohl eine Verletzung der Aufklärungspflicht als auch eine Versagung rechtlichen Gehörs (S. 8 f. der Zulassungsschrift). Derjenige Verfahrensbeteiligte, der einen Verstoß gegen die dem Gericht obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend macht, obwohl er – wie hier der Kläger durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person sachkundig vertreten – in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, weshalb sich dem Tatsachengericht aus seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen; denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um etwaige Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, auszugleichen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Beschluss vom 31. Juli 2014 - BVerwG 2 B 20.14 - juris Rn. 14 m.w.N.). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger legt nicht substantiiert dar, welche konkreten Nachweise das Verwaltungsgericht zum Beleg von praktischen Tätigkeiten insbesondere in den für erforderlich gehaltenen Leistungsphasen 4 und 5 hätte beiziehen können und müssen. Das schriftsätzliche Angebot vom 6. April 2016, den Architekten F... als Zeugen zu hören „für alle Arbeiten, die der Kläger bei den Architekten B... erbracht hat“, ersetzt einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung, der sich auf konkrete unter Beweis gestellte Tatsachen hätte beziehen müssen, nicht. Auch liegt insoweit ein Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichts nicht vor. Einen förmlichen Beweisantrag, den das Gericht prozessordnungswidrig übergangen hätte, wie der Kläger nun meint, hat er in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).