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Beschluss

OVG 12 S 84.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1129.OVG12S84.16.0A
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Leitsätze
Die rechtmäßige Durchführung einer Abschiebung setzt nach summarischer Prüfung jedenfalls in Fällen eines längeren Aufenthalts im Bundesgebiet voraus, dass die Festsetzung der Frist für das mit der Abschiebung ausgelöste Einreise- und Aufenthaltsverbot so rechtzeitig erfolgt, dass die durch Art. 13 der Rückführungsrichtlinie (RL 115/2008/EG (juris: EGRL 115/2008)) vorgegebenen Verfahrensgarantien gewährleistet sind. Diese Verfahrensgarantien werden vom nationalen Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) umfasst.(Rn.3)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 29. November 2016 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Abschiebung der Antragsteller einstweilen auszusetzen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die rechtmäßige Durchführung einer Abschiebung setzt nach summarischer Prüfung jedenfalls in Fällen eines längeren Aufenthalts im Bundesgebiet voraus, dass die Festsetzung der Frist für das mit der Abschiebung ausgelöste Einreise- und Aufenthaltsverbot so rechtzeitig erfolgt, dass die durch Art. 13 der Rückführungsrichtlinie (RL 115/2008/EG (juris: EGRL 115/2008)) vorgegebenen Verfahrensgarantien gewährleistet sind. Diese Verfahrensgarantien werden vom nationalen Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) umfasst.(Rn.3) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 29. November 2016 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Abschiebung der Antragsteller einstweilen auszusetzen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist nach dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller begründet. Der Abschiebung der Antragsteller steht bei summarischer Prüfung ein Vollzugshindernis entgegen, weil es an einer rechtzeitigen Befristung der Wirkungen der Abschiebung fehlt. Nach § 11 Abs. 2 AufenthG in der seit dem 1. August 2015 geltenden Fassung ist das mit einer Abschiebung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen; die Frist soll nach § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung, spätestens aber bei der Abschiebung festgesetzt werden. Zwar ist den Antragstellern ein Befristungsbescheid des Antragsgegners im Zuge der Abschiebungsmaßnahmen am heutigen Tage persönlich ausgehändigt worden; eine Bekanntgabe gegenüber ihrem Bevollmächtigten ist jedoch – soweit ersichtlich – noch nicht erfolgt, so dass eine Prüfung der Befristungsentscheidung und die Erlangung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht gewährleistet sind. Im Übrigen entspricht es der zur Vorgängerfassung des § 11 AufenthG vorliegenden Rechtsprechung, dass eine rechtzeitige Festsetzung der Frist die Bekanntgabe eines entsprechenden Befristungsbescheides – wenigstens einen Tag – vor Durchführung der Abschiebung erfordert (vgl. Beschluss des Senats vom 21. März 2014 – OVG 12 S 113.13 – juris Rn. 20, noch weitergehend VGH Kassel, Beschluss vom 13. Oktober 2014 – 7 B 1413/14 – AuAS 2015, 4, juris Rn. 13). Mit diesem Erfordernis wird den Vorgaben der Art. 3 Nr. 6 und 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98, sog. Rückführungsrichtlinie) sowie den Verfahrensgarantien in Art. 12 und 13 dieser Richtlinie genügt. Die Befristungsentscheidung ist dem betroffenen Drittstaatsangehörigen danach so rechtzeitig bekannt zu geben, dass er noch im Bundesgebiet von den ihm durch Art. 13 der Rückführungsrichtlinie eingeräumten Rechtsbehelfen effektiv Gebrauch machen kann. Einen vorläufigen Verbleib des illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen in Deutschland für die Dauer eines von ihm gegen die Befristungsentscheidung angestrengten Rechtsbehelfsverfahrens verlangt Art. 13 der Rückführungsrichtlinie dagegen nicht. Diesen unionsrechtlichen Anforderungen genügt die Neuregelung des § 11 AufenthG ohne weiteres nur, soweit sie die Verbindung der Befristungsentscheidung mit der Abschiebungsandrohung als Regel („soll“) vorsieht. Es bestehen jedoch erhebliche Bedenken, dass die Vornahme der Befristung „bei“ der Abschiebung eine richtlinienkonforme Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben darstellt. Bei dieser Verfahrensweise laufen die durch die Rückführungsrichtlinie eingeräumten Verfahrensgarantien leer; dies gilt in besonderer Weise, wenn die Bekanntgabe der Befristungsentscheidung – wie im vorliegenden Fall – unter Umgehung des Bevollmächtigten der Antragsteller zu einem derart späten Zeitpunkt direkt gegenüber dem betroffenen Ausländer erfolgt, dass eine Inanspruchnahme von Rechtsschutz oder auch nur eine Verhaltensweise, die ein Einreiseverbot vermeidet, ausgeschlossen sind. Die Verfahrensweise des Antragsgegners ist bei der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung mit Unionsrecht unvereinbar und verletzt die Antragsteller in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Vorgehensweise des Antragsgegners ist umso unverständlicher, als die Ausländerbehörde während der mehrmonatigen Aufenthaltsdauer der Antragsteller nach Ablauf der ihnen zuletzt bis zum 9. Februar 2016 erteilten Duldungen mehr als ausreichend Gelegenheit hatte, ihrer bereits seit Inkrafttreten der Neufassung des § 11 AufenthG am 1. August 2015 bestehenden rechtlichen Verpflichtung in Bezug auf die Befristung des mit einer Abschiebung entstehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtzeitig nachzukommen. Der Senat hat den zur Gewährung des Eilrechtsschutzes vorab übermittelten Tenor für die mit Gründen versehene Fassung des Beschlusses hinsichtlich der Nebenentscheidungen den Gegebenheiten des Beschwerdeverfahrens angepasst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).