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Beschluss

OVG 11 S 137/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0319.OVG11S137.20.00
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Leitsätze
1. Die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit einer im Rahmen des wasserrechtlichen Anlagengenehmigungsverfahrens gem. § 87 BbgWG (juris: WasG BB 2012) zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschrift begründet eine der Genehmigungserteilung entgegenstehende Beeinträchtigung des Allgemeinwohls.(Rn.7) 2. Entfaltet eine solche öffentlich-rechtliche Norm Drittschutz, begründet ihre Beachtlichkeit als Belang des Allgemeinwohls auch eine Antragsbefugnis der in den Schutzbereich der drittschützenden Norm Einbezogenen.(Rn.7) 3. Zu den im Rahmen des wasserrechtlichen Anlagengenehmigungsverfahrens gem. § 87 BbgWG (juris: WasG BB 2012) zu prüfenden öffentlich-rechlichen Vorschriften gehört auch das Bauplanungsrecht.(Rn.9) 4. Eine Steganlage kann auch dann eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB sein, wenn sie in einer Bundeswasserstraße errichtet werden soll.(Rn.17) 5. Mangels Entscheidungserheblichkeit bleibt offen, ob allein das fehlende Einvernehmen bzw. dessen fehlende Ersetzung der Klage einer Gemeinde gegen eine wasserrechtliche Genehmigung zum Erfolg verhelfen könnte oder ob es jedenfalls dann an einem entgegenstehenden Belang des Allgemeinwohls fehlen würde, wenn die genehmigte Anlage materiell mit dem Bauplanungsrecht vereinbar wäre.(Rn.24)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Dezember 2020 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juni 2020 wird wiederhergestellt. Die Kosten der Beschwerde tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 13.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit einer im Rahmen des wasserrechtlichen Anlagengenehmigungsverfahrens gem. § 87 BbgWG (juris: WasG BB 2012) zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschrift begründet eine der Genehmigungserteilung entgegenstehende Beeinträchtigung des Allgemeinwohls.(Rn.7) 2. Entfaltet eine solche öffentlich-rechtliche Norm Drittschutz, begründet ihre Beachtlichkeit als Belang des Allgemeinwohls auch eine Antragsbefugnis der in den Schutzbereich der drittschützenden Norm Einbezogenen.(Rn.7) 3. Zu den im Rahmen des wasserrechtlichen Anlagengenehmigungsverfahrens gem. § 87 BbgWG (juris: WasG BB 2012) zu prüfenden öffentlich-rechlichen Vorschriften gehört auch das Bauplanungsrecht.(Rn.9) 4. Eine Steganlage kann auch dann eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB sein, wenn sie in einer Bundeswasserstraße errichtet werden soll.(Rn.17) 5. Mangels Entscheidungserheblichkeit bleibt offen, ob allein das fehlende Einvernehmen bzw. dessen fehlende Ersetzung der Klage einer Gemeinde gegen eine wasserrechtliche Genehmigung zum Erfolg verhelfen könnte oder ob es jedenfalls dann an einem entgegenstehenden Belang des Allgemeinwohls fehlen würde, wenn die genehmigte Anlage materiell mit dem Bauplanungsrecht vereinbar wäre.(Rn.24) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Dezember 2020 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juni 2020 wird wiederhergestellt. Die Kosten der Beschwerde tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 13.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt unter Berufung auf eine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen unter dem 30.Juni 2020 erteilte und unter dem 13. Oktober 2020 für sofort vollziehbar erklärte wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Schwimmsteganlage, die als Charterbasis für Hausboote genutzt werden soll. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 als unzulässig abgelehnt, da es der Antragstellerin bereits an der Antragsbefugnis fehle. Eine solche ergebe sich nicht aus § 87 Abs. 3 BbgWG, da dem dortigen Merkmal der „Beeinträchtigung des Allgemeininteresses“ keine drittschützende Wirkung zukomme. Die Berücksichtigung der Planungshoheit der Gemeinde sei im Rahmen dieses Tatbestandsmerkmals weder einfachgesetzlich noch von Verfassungs wegen geboten. Eine Verletzung der Planungshoheit der Kommune scheide schließlich auch deshalb von vornherein aus, weil sich die Steganlage innerhalb einer Bundeswasserstraße befinde und damit in einem Bereich, der durch die Bestimmungen des Bundeswasserstraßenrechts abschließend geregelt und der gemeindlichen Planung grundsätzlich entzogen sei. Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht überholt. Der von der Antragstellerin angeführten, auf das Fehlen einer nach der Landesbauordnung erforderlichen Baugenehmigung abstellenden Entscheidung des VG Schleswig-Holstein liege zudem ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, da die hier in Streit stehende Schwimmsteganlage gem. § 61 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe h BbgBauO baugenehmigungsfrei sei. Auch aus § 36 WHG oder einem möglichen Verstoß gegen das wasserwirtschaftliche Verschlechterungsverbot/Verbesserungsgebot könne die Antragstellerin keine Antragsbefugnis herleiten. Dagegen richtet sich die fristgemäß erhobene und begründete Beschwerde der Antragstellerin. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. 1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 7. Oktober 2020 gegen die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Genehmigung vom 30. Juni 2020 nicht mangels Antragsbefugnis unzulässig, denn die Antragstellerin kann eine Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit als einen der erteilen Genehmigung entgegenstehenden Belang des Allgemeinwohls i.S.d. § 87 Abs. 3 BbgWG geltend machen. a. Der Senat hat in der vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidung (vgl. Beschluss v. 8. Juli 2014 – 11 – S 17.14 -, juris Rn 10) zur vorangegangenen, bis zum 4. Dezember 2017 geltenden Fassung des § 87 Abs. 3 BbgWG und mit Blick auf Rechte privater Dritter zwar angenommen, dass das damals noch neben dem Entgegenstehen öffentlich-rechtlicher Vorschriften als Versagungsgrund angeführte Tatbestandsmerkmal der „Beeinträchtigung des Allgemeinwohls“ als solches nicht drittschützend sei. Die Frage, ob die Verletzung einer anderen öffentlich-rechtlichen Vorschrift zugleich eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit begründen könnte, stellte sich nach der damaligen Fassung nicht, weil eine solche Verletzung für sich genommen bereits einen Grund für die Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung darstellte, der – sofern die verletzte öffentlich-rechtliche Norm drittschützend war – auch von Dritten geltend gemacht werden konnte. Die aktuelle Fassung des § 87 Abs. 3 BbgWG sieht die Versagung einer wasserrechtlichen Anlagengenehmigung demgegenüber vor, „wenn die Anlage nicht den Anforderungen des § 36 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird“ (§ 87 Abs. 3 Satz 1 BbgWG). In der diesbezüglichen Begründung des Entwurfs des Dritten Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften (LT-Drucks. 6/4520, S. 16 der Allg. Begründung) wird zur Begründung der Änderung angeführt, damit solle verdeutlicht werden, „dass der Schwerpunkt der Prüfung auf den wasserwirtschaftlichen Auswirkungen“ liege. Da die Anforderungen des § 36 Satz 1 WHG damit als eigenständiger Prüfungspunkt neben die Belange des Allgemeinwohls gestellt werden (anders als etwa in Art. 20 BayWG, vgl. dazu BayVGH, Urt. v. 23. April 2013 – 8 B 13.386 -, juris Rn 19, 25; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17. März 1989 – 4 C 30.88 -, juris Rn 10, 13), ist davon auszugehen, dass damit vorrangig andere – nicht wasserwirtschaftliche – öffentliche Belange erfasst werden sollen. Dafür spricht auch, dass die der wasserrechtlichen Genehmigung gem. § 87 Abs. 3 BbgWG vom Landesgesetzgeber zugewiesene Konzentrationswirkung (vgl. dazu Begründung des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften, LT-Drucks. 4/5052, zu Nr. 94 (§ 87), sowie des Zweiten Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften, LT-Drucks. 5/3021, S. 4, 8, ebd. Begründung S. 11) auch nach der aktuellen Gesetzesfassung fortbesteht. Auch danach schließt die wasserrechtliche Genehmigung „alle weiteren für das Vorhaben nach Landesrecht und nach dem Bundesnaturschutzgesetz erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen“ ein; die gem. § 87 Abs. 2 Satz 2 zu beteiligenden Behörden „bereiten die konzentrierte Entscheidung vor“ (§ 87 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 BbgWG). Mangels eines anderen, konkret hierauf abstellenden Versagungsgrundes ist deshalb davon auszugehen, dass jedenfalls das Entgegenstehen einer auch aktuell noch im Rahmen des wasserrechtlichen Anlagengenehmigungsverfahrens zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschrift eine der Genehmigungserteilung entgegenstehende Beeinträchtigung des Allgemeinwohls begründet. Es widerspräche der Einheit der Rechtsordnung, wenn die für das Genehmigungsverfahren zuständige Behörde verpflichtet wäre, die Genehmigung zu erteilen, obwohl eine andere Behörde wegen einer durch die Errichtung verletzten öffentlich-rechtlichen Norm gehalten wäre, gegen diese vorzugehen (i.d.S. BVerwG, Urteil v. 17. März 1989 – 4 C 30.88 -, juris Rn 16; überzeugend auch VG Karlsruhe Urteil v. 19. Januar 2012 – 6 K 2687/10 -, juris Rn 29 ff.). Entfaltet eine derart zu berücksichtigende, der Genehmigungserteilung entgegenstehende öffentlich-rechtliche Norm Drittschutz, begründet dies auch eine Antragsbefugnis der in den Schutzbereich der drittschützenden Norm Einbezogenen, die sich auf die Verletzung dieser Tatbestandsvoraussetzung im konkreten Fall berufen (können). Die vom Verwaltungsgericht für seine abweichende Auffassung angeführte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil v. 23. April 2013 – 8 B 13.386 – juris Rn 19 f.) steht einer solchen Auslegung des § 87 Abs. 3 BbgWG nicht entgegen, weil der dieser Entscheidung zugrunde liegende Art. 20 BayWG der hiesigen Regelung insofern nicht vergleichbar ist. b. Zu den im Rahmen eines wasserrechtlichen Anlagengenehmigungsverfahrens gem. § 87 Abs. 2 und 3 BbgWG zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehört auch das Bauplanungsrecht. (1) Dem steht entgegen der von der Antragstellerin zu Recht beanstandeten Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, dass es im konkreten Fall keiner Durchführung eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens bedurfte. Zwar spricht nach der im hiesigen Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass es sich bei dem in Rede stehenden Steg nicht um eine Anlage handelt, die einer Zulassung nach der Bauordnung bedarf. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Steganlage gem. § 61 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. h BbgBauO baugenehmigungsfrei errichtet werden darf, entspricht der Rechtsprechung des zuständigen Oberverwaltungsgerichts (vgl. den zur – nahezu wortgleichen – Vorgängervorschrift § 55 Abs. 7 Nr. 8 BbgBO ergangenen Beschluss des 2. Senats v. 15. März 2013 – OVG 2 S 69.12 -, juris Rn 2 ff.). Dass die dortige Auslegung den diesbezüglichen Willen des Gesetzgebers nicht verkannt hat, zeigt schon der Umstand, dass die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zu § 55 Abs. 7 Nr. 8 BbgBO den Brandenburgischen Gesetzgeber auch anlässlich der nachfolgenden Neufassung der Brandenburgischen Bauordnung nicht zu einer Änderung oder zumindest Klarstellung der die Freistellung von Bootsstegen „zur Freizeitgestaltung“ begründenden Regelung der Landesbauordnung veranlasst hat. Diese wurde praktisch unverändert in § 61 Abs. 1 Nr. 10 BbgBauO übernommen. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin gibt auch keinen hinreichenden Anlass zu der Annahme, dass jedenfalls der von der Beigeladenen hier konkret geplante Steg dennoch baugenehmigungspflichtig sein könnte. Der Verweis auf die – mit dem Beschwerdevorbringen nur auszugsweise zitierte - Gesetzesbegründung überzeugt schon deshalb nicht, weil der zitierten Passage bei Berücksichtigung des ausgelassenen Teils nichts für eine daraus abzuleitende Genehmigungsbedürftigkeit des hier in Rede stehenden Steges zu entnehmen ist. Der von der Beigeladenen geplante Schwimmsteg soll zwar an im Gewässergrund verankerten Stahldalben befestigt werden. Dies begründet indes noch keine Vergleichbarkeit mit den in der Gesetzesbegründung als Gegenbeispiel zu den genehmigungsfreien Bootsstegen angeführten „Schiffsanlegern“, die dort als „massive Konstruktionen mit Pollern zum Festmachen von Fahrgast- oder Frachtschiffen und mit Dalben zum Schutz vor kräftigen Bewegungen der Schiffe bei Wellengang“ bezeichnet werden. (2) Letztlich kann dies hier aber auch dahinstehen, denn die Einhaltung der Voraussetzungen der §§ 29 ff. BauGB ist im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung auch dann zu prüfen, wenn es keiner Baugenehmigung und keines auf deren Erteilung gerichteten Verfahrens nach der Brandenburgischen Bauordnung bedarf. Dies folgt bereits aus § 29 Abs. 1 BauGB, wonach die §§ 30 bis 37 BauGB u.a. für Vorhaben gelten, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben. Ob ein bauliches Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB vorliegt, hängt – anders als nach der bis zum 1. Januar 1998 geltenden Fassung dieser Norm - nicht mehr davon ab, ob das Vorhaben einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedarf, der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden muss oder ob in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit zu entscheiden ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 7. Mai 2001 – 6 C 18/00 -, juris Rn 17 f.). Die §§ 30 ff. BauGB sind vielmehr unabhängig von einem landesrechtlichen Verfahren für alle Vorhaben zu beachten, welche die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Gegenstand haben (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn 16). Da die Prüfung der §§ 30 ff. BauGB im Fall eines Steges, der – wie hier – weder baugenehmigungspflichtig ist noch einer anderen Zulassung bedarf (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 4 BbgWG), keinem anderen, gesonderten Verwaltungsverfahren vorbehalten ist, ist sie danach im Verfahren über die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gem. § 87 BbgWG durchzuführen. Dem steht nicht entgegen, dass § 87 Abs. 3 Satz 2 BbgWG ausdrücklich nur eine Einbeziehung aller „weiteren für das Vorhaben nach Landesrecht und nach dem Bundesnaturschutzgesetz erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen“ vorsieht. Denn eine besondere bauplanungsrechtliche „Zulassung“ ist gem. §§ 29 ff. BauGB nicht erforderlich. Auch die mit der letzten Änderung des § 87 Abs. 3 BbgWG beabsichtigte Veränderung des „Schwerpunktes des Prüfung“ zwingt nicht zu der Annahme, dass der Gesetzgeber das ausweislich der Begründung des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften ( LT-Drucks. 4/5052, zu Nr. 94 (§ 87)) mit der damaligen Neufassung des § 87 Abs. 3 WHG angestrebte, dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung Rechnung tragende Ziel der Sicherung der Vereinbarkeit der Genehmigung mit allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufgeben wollte. Unter diesen Umständen gebietet die schon aus dem Bundesrecht folgende materielle Beachtlichkeit der bauplanungsrechtlichen Vorschriften für jedes bauliche Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, auch eine Verletzung dieser Vorschriften als einen der Erteilung der Genehmigung entgegenstehenden Belang des Allgemeinwohls zu berücksichtigen (im Ergebnis ähnlich BayVGH, Beschluss v. 11. Juni 2013 – 8 ZB 12.784 -, juris Rn 26, wonach es sich bei § 35 BauGB um eine „unabhängig vom Begriffs des Wohls der Allgemeinheit im Rahmen des Art. 20 BayWG 2010“ zu prüfende Rechtsvorschrift handelt, die „unmittelbare Anwendung“ finde). c. Bei der in Rede stehenden, im Außenbereich geplanten Steganlage handelt es sich auch um eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. Denn sie ist in einer auf Dauer angelegten Weise mit dem Erdboden verbunden (vgl. i.d.S. zu einem Wohnboot BVerwG, Urt. v. 31. August 1973 - IV C 33.71 -, juris Rn 22; zur Frage der Dauer vgl. BVerwG, Urt. v.17. Dezember 1976 – IV C 6.75 -, juris Rn 23). Zwar verfügt die in Rede stehende Steganlage nicht über eine eigene Landanbindung. Diese wird jedoch (über den Verbindungssteg) durch die bereits bestehende, zum Ufer führenden Steganlage vermittelt. Auch ist die Schwimmsteganlage aufgrund ihres Standorts im Außenbereich, ihres Umfangs und der geplanten Nutzung als Basis für eine erhebliche Anzahl touristisch genutzter Hausboote grundsätzlich auch von bodenrechtlicher Relevanz. Letzteres ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteile v. 31. August 1973 - IV C 33.71 -, juris Rn 20, und v. 7. Mai 2001 – 6 C 18/00 -, NVwZ 2001, 1046, 1047) gegeben, wenn das Vorhaben die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt oder berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. Die Antragstellerin macht insoweit zu Recht geltend, dem stehe, anders als dies das Verwaltungsgericht angenommen hat, nicht entgegen, dass die von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Steganlage in einer Bundeswasserstraße errichtet werden soll. In der vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1974 (– IV C 76.71 –, juris Rn 28) hat dieses zwar angenommen, dass das dort in Rede stehende, am Ufer einer Bundeswasserstraße vertäute Schiff bauplanungsrechtlich keine bauliche Anlage sein könne, weil die Nutzung und Benutzung von Bundeswasserstraßen im Bundeswasserstraßengesetz und in den dieses Gesetz ergänzenden Vorschriften abschließend geregelt und deshalb für eine gemeindliche Bauleitplanung insoweit kein Raum sei. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht Schleswig (Urteil v. 30. April 2012 – 8 A 45/11 -, juris Rn 57 ff., insbes. 59 ff.) aber überzeugend ausgeführt, dass eine Interpretation dieser Entscheidung, wonach auch bauliche Anlagen, die auf Bundeswasserstraßen errichtet werden, nicht dem Bauplanungsrecht, sondern lediglich den Regelungen des Bundeswasserstraßengesetzes unterfallen, im Widerspruch zu den Regelungen in § 13 und § 31 WaStrG sowie § 38 BauGB stehe. So ergebe sich aus § 13 Abs. 3 WaStrG, dass Bundeswasserstraßen keineswegs von vornherein der gemeindlichen Bauleitplanung entzogen seien, sondern dass sich die gemeindliche Planung lediglich nicht im Widerspruch zu der Bundesplanung setzen dürfe. Dies bestätige auch § 38 BauGB, wonach die §§ 29-37 BauGB für die dortigen Verfahren – insbes. Planfeststellungsverfahren für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung - zwar nicht anzuwenden seien, wenn die Gemeinde beteiligt werde, eine gemeindliche Planung aber nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Dem korrespondiere auch § 31 Abs. 6 WaStrG, wonach eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nicht die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte ersetze. Auch der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 20. September 2006 - OVG 2 A 10.05 -, juris Rn 40, und v. 28. Mai 2009 – OVG 2 A 13.08 -, juris Rn 41 f.) davon aus, dass auch zu Bundeswasserstraßen gehörende Wasserflächen grundsätzlich der gemeindlichen Planungshoheit unterlägen, soweit sie sich im Gebiet der Gemeinde befänden. Diese sei zwar gem. § 38 Satz 1 BauGB durch die (hier: wasserstraßenrechtliche) Fachplanung beschränkt, nicht jedoch von vornherein ausgeschlossen. Für den vergleichbaren Fall des Verhältnisses der gemeindlichen Bauleitplanung zur eisenbahnrechtlichen Fachplanung habe das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die betroffenen Flächen der – prinzipiell das gesamte Gemeindegebiet umfassenden – gemeindlichen Bauplanungshoheit nicht – nach Art eines exterritorialen Gebietes – völlig entzogen seien. Sie seien den planerischen Aussagen der Gemeinde allerdings nur insoweit zugänglich, als diese der besonderen Zweckbestimmung nicht widersprächen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988, BVerwGE 81, 111, 115). Dieses Verhältnis komme auch in § 13 Abs. 3 Satz 1 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) zum Ausdruck, wonach die Bundesplanung (Planung und Linienführung der Bundeswasserstraßen) Vorrang vor der Ortsplanung habe. Maßgeblich sei danach, dass durch die Planung der Gemeinde keine Widersprüche zu der besonderen Zweckbestimmung der dem Wasserstraßenrecht unterliegenden Flächen entstehen dürfe. Zulässig seien aber jedenfalls solche planerischen Aussagen, die der bestehenden Zweckbestimmung der für Wasserstraßenzwecke dienenden Land- und Wasserflächen nicht zuwiderliefen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 1. 4. 2004 - 1 KN 17/03 -, juris Rn 23 f.). Auch für Steganlagen gilt insoweit nichts anderes; dass sie – wie die Beigeladene meint – „dem Gemeingebrauch der Bundeswasserstraße“ dienen, lässt ihre bodenrechtliche Relevanz nicht entfallen. Ihre Einbeziehung in eine gemeindliche Planung scheidet nicht von vornherein wegen Widerspruchs zur Zweckbestimmung der Bundeswasserstraße aus (vgl. 2. Senat des OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28. Mai 2009 – OVG 2 A 13.08 -, juris Rn 41 f., wo konkret mit Blick auf Festsetzungen zur Errichtung von Bootshäusern, Bootsstegen und Sammelsteganlagen ausgeführt wurde, dass es sich dabei nicht von vornherein um Nutzungen handele, die der Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraße zuwiderliefen und deshalb dem Planfeststellungsvorbehalt des § 14 WaStG unterfielen). In Ansehung dessen gibt die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dem Senat keinen hinreichenden Anlass, von einem vollständigen Ausschluss der gemeindlichen Planungshoheit auf Bundeswasserstraßen auszugehen; an der den Beteiligten der Verfahren OVG 11 B 14.18 und OVG 11 B 15.18 mit Schriftsatz vom 14. August 2020 mitgeteilten, auf diese Entscheidung verweisenden vorläufigen Einschätzung der Berichterstatterin wird nicht festgehalten. Nach allem kann einer Anlage wie der hier von der Beigeladenen geplanten, im Außenbereich der Antragstellerin innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes gelegenen, 95 m langen und zur Nutzung für Chartertourismus mit Hausbooten sowie für Gastboote bestimmten Steganlage eine bodenrechtliche Relevanz für die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange, zu denen u.a. solche des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der umweltbezogenen Auswirkungen u.a. auf den Menschen - Nr. 7 -, aber auch Verkehrs- und Versorgungsbelange - Nr. 8b, 9 - gehören, nicht abgesprochen werden. Auf konkrete Bebauungsplanungen der Antragstellerin kommt es für die Frage, ob eine zur Genehmigung gestellte Anlage bodenrechtliche Relevanz hat und deshalb eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB darstellt, nicht an. Das bisherige Fehlen derartiger Planungen rechtfertigt auch nicht den – für die Einordnung einer Anlage als Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB ebenfalls irrelevanten - Verdacht der Beigeladenen, dass es der Antragstellerin lediglich um die Verhinderung der Anlage gehe. Die Antragstellerin kann eine mögliche und hier konkret geltend gemachte Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit durch die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Genehmigung mit einem gegen diese gerichteten Rechtsmittel geltend machen. 2. Der nach allem zulässige Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 30. Juni 2020 ist auch begründet. Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung in einem Eilverfahren gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung, deren Gegenstand das private Interesse des Antragstellers an der sofortigen Vollziehung des für ihn günstigen Verwaltungsaktes, das öffentliche Interesse sowie das Aufschubinteresse der Beigeladenen sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 8. Juli 2014 - OVG 11 S 17.14 -, zit. nach juris Rn 12). Davon ausgehend muss die Beschwerde der Antragstellerin Erfolg haben, denn die verfahrensgegenständliche wasserrechtlichen Genehmigung ist bei summarischer Prüfung voraussichtlich schon deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ohne das gem. § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen der Antragstellerin – oder dessen hier ebenfalls nicht erfolgte Ersetzung gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB – das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen dürfte. Das Einvernehmen der Antragstellerin war hier erforderlich, denn gem. § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist das Einvernehmen der Gemeinde auch dann erforderlich, wenn in einem anderen als dem bauordnungsrechtlichen Verfahren über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB entschieden wird. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn wie vorstehend unter II.1. ausgeführt, hat die für das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren zuständige Behörde – hier der Antragsgegner – auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der zur Genehmigung gestellten Steganlage zu prüfen. Dass er rechtsirrtümlich angenommen hat, hierzu nicht verpflichtet zu sein, vermag daran nichts zu ändern (vgl. BayVGH, Urteil v. 21. Januar 2004 – 26 B 02.873 -, Rn 27 f.). Hier hat die Antragstellerin ihr Einvernehmen mit dem Vorhaben der Beigeladenen, das ihr in der nunmehr genehmigten Form erstmals mit Schreiben des Antragsgegners vom 25. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht worden ist, mit Schreiben vom 16. Juni 2020 ausdrücklich und unter Verweis auf die ablehnende Stellungnahme vom 6. November 2014 zu dem davor beantragten, in Ausführung und Größe abweichenden Steg versagt. Der nachfolgende Bescheid vom 30. Juni 2020 enthält auch keine im Fall der Versagung erforderliche Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens noch lässt er sonst eine sachliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwänden der Antragstellerin erkennen. Es kann hier dahinstehen, ob dieser Umstand, der im Fall einer gegen eine Baugenehmigung gerichteten Klage allein bereits deren Erfolg begründen würde (vgl. BayVGH, a.a.O. Rn 27 m.w.N.), auch einer Klage gegen eine wasserrechtliche Genehmigung zum Erfolg verhelfen müsste, oder ob es in einem solchen Fall an einem entgegenstehenden Belang des Allgemeinwohls fehlen würde, wenn die genehmigte Anlage – wie die Beigeladene darzulegen versucht - jedenfalls materiell mit dem Bauplanungsrecht vereinbar wäre. Denn im konkreten Fall und auf Grundlage der hier nur vorliegenden, weder vollständige – ursprüngliche und geänderte - Antragsunterlagen noch etwa die von der Antragstellerin in Bezug genommene Stellungnahme vom 6. November 2014 enthaltenden Verwaltungsvorgänge ist im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht feststellbar, dass die von der Beigeladenen genehmigte Steganlage den materiellen Anforderungen des § 35 BauGB in jeder Hinsicht genügt. Soweit der Antragsgegner sich in seinem Bescheid vom 30. Juni 2020 zur Begründung des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen maßgeblich auf die in einem zwischen ihm und der Beigeladenen geführten Klageverfahren geäußerte Auffassung des Verwaltungsgerichts Potsdam stützt, wonach dem dort verfahrensgegenständlichen – mit dem hiesigen nicht vollständig identischen - Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegengestanden hätten, kann dies der Antragstellerin schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil diese an diesem Verfahren nicht beteiligt war. Darauf, ob die Antragstellerin sich auch auf eine etwaige Verletzung des wasserwirtschaftlichen Verschlechterungsverbotes bzw. Verbesserungsgebotes berufen könnte, kommt es nach allem nicht an. Da die Klage der Antragstellerin gegen den wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid danach voraussichtlich Erfolg haben wird, vermag das dargelegte, durchaus gewichtige wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der ihr erteilten Genehmigung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nicht zu überwiegen. Entsprechendes gilt für die von der Beigeladenen angeführten öffentlichen Interessen (verbesserter Biotopschutz, Förderung des Wassertourismus in der Region, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen), die der Antragsgegner bei der Anordnung des Sofortvollzugs nicht einmal als solche erwähnt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).