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Urteil

6 K 2687/10

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die wasserrechtliche Genehmigung einer Schwimmsteganlage ist aufzuheben, wenn sie bauplanungsrechtliche Belange berührt und ohne das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen der Gemeinde erteilt wurde. • Der Schutzbereich der wasserrechtlichen Gemeinwohlklausel (§ 76 WG) umfasst auch städtebauliche Belange, soweit keine gesonderten Fachverfahren bestehen, die diese Belange abschließend prüfen. • Eine Schwimmsteganlage kann eine bauliche Anlage i.S.v. § 29 BauGB sein, wenn sie dauerhaft mit dem Erdboden verbunden ist und planungsrechtlich relevant sein kann. • Ist ein Vorhaben im Außenbereich als bauliche Anlage i.S.v. § 29 BauGB zu qualifizieren, ist seine Zulässigkeit nach § 35 BauGB zu beurteilen; damit ist das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs.1 S.2 BauGB auch im wasserrechtlichen Verfahren erforderlich.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wasserrechtlicher Genehmigung wegen fehlenden Einvernehmens nach § 36 BauGB • Die wasserrechtliche Genehmigung einer Schwimmsteganlage ist aufzuheben, wenn sie bauplanungsrechtliche Belange berührt und ohne das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen der Gemeinde erteilt wurde. • Der Schutzbereich der wasserrechtlichen Gemeinwohlklausel (§ 76 WG) umfasst auch städtebauliche Belange, soweit keine gesonderten Fachverfahren bestehen, die diese Belange abschließend prüfen. • Eine Schwimmsteganlage kann eine bauliche Anlage i.S.v. § 29 BauGB sein, wenn sie dauerhaft mit dem Erdboden verbunden ist und planungsrechtlich relevant sein kann. • Ist ein Vorhaben im Außenbereich als bauliche Anlage i.S.v. § 29 BauGB zu qualifizieren, ist seine Zulässigkeit nach § 35 BauGB zu beurteilen; damit ist das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs.1 S.2 BauGB auch im wasserrechtlichen Verfahren erforderlich. Die Gemeinde klagt gegen die wasserrechtliche Genehmigung für eine Schwimmsteganlage am Ostufer eines Gewässers, die zwei bisherige Stege ersetzen und an vier Dalben verankert werden soll. Die Betreiber beantragten die Genehmigung nach § 78 WG; das Landratsamt Rastatt erteilte sie befristet bis 31.12.2012 mit Nebenbestimmungen. Die Gemeinde rügte Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit und verweist auf ein Bebauungsplankonzept zur Konzentration von Wassersportanlagen. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch zurück, hob aber eine Nebenbestimmung auf. Die Gemeinde erhob Anfechtungsklage; der Beklagte beantragt Abweisung. Streitpunkt ist insbesondere, ob die Steganlage als bauliche Anlage i.S.v. § 29 BauGB planungsrechtlich relevant ist und ob das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde vorlag. • Klagebefugnis und Prüfungsumfang: Das Gericht prüft, ob die wasserrechtliche Genehmigung Vorschriften verletzt, die die Gemeinde schützen; Rechtsschutz setzt drittschützende Wirkung der verletzten Norm voraus. • Wirkung des § 76 WG: Die Gemeinwohlklausel im Wassergesetz ist nicht auf rein wasserwirtschaftliche Belange zu beschränken; wo kein gesondertes Fachverfahren vorgesehen ist, darf die Wasserbehörde auch städtebauliche Auswirkungen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit berücksichtigen. • Anwendbarkeit bauplanungsrechtlicher Belange: Da die Landesbauordnung Steganlagen nicht erfasst, fehlt ein gesondertes bauaufsichtliches Verfahren; deshalb ist das Wasserrecht verpflichtet, bauplanungsrechtliche Belange des BauGB zu beachten, um Konflikte mit der Einheit der Rechtsordnung zu vermeiden. • Einvernehmen nach § 36 BauGB: § 36 Abs.1 S.2 BauGB verlangt Einvernehmen der Gemeinde auch wenn in einem anderen Verfahren über Zulässigkeit nach einschlägigen BauGB-Vorschriften entschieden wird; dies dient der Sicherung der formellen Planungshoheit der Gemeinde. • Begriff der baulichen Anlage (§ 29 BauGB): Eine bauliche Anlage liegt vor, wenn sie in auf Dauer gedachter Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden ist und planungsrechtlich relevant sein kann. Dauerhaftigkeit bemisst sich nach der beabsichtigten Lebensdauer der Anlage, nicht nach der beabsichtigten Nutzungsdauer. • Anwendung auf die Steganlage: Die Steganlage ist durch landseitige Anbindung und Dalben mit dem Erdboden verbunden und aus Stahl/Aluminium so beschaffen, dass sie eine dauerhafte Lebensdauer besitzt; die Befristung der Genehmigung auf drei Jahre reicht nicht aus, um Dauerhaftigkeit auszuschließen. • Bodenrechtliche Relevanz: Die Anlage kann Belange des Landschafts- und Ortsbildschutzes (§ 1 Abs.6 Nr.5 BauGB) sowie das städtebauliche Entwicklungskonzept der Gemeinde (§ 1 Abs.6 Nr.11, § 9 BauGB) berühren und damit ein Planungsbedürfnis hervorrufen. • Rechtsfolge: Weil über die Zulässigkeit im Außenbereich gegebenenfalls nach § 35 BauGB entschieden werden muss, war das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs.1 S.2 BauGB einzuholen; dies unterblieb, weshalb die wasserrechtliche Genehmigung gegen schutzwürdige Vorschriften der Gemeinde verstößt. Die Klage ist zulässig und begründet. Die wasserrechtliche Genehmigung des Landratsamtes Rastatt vom 29.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.09.2010 wird aufgehoben, weil die Genehmigung ohne das nach § 36 Abs.1 S.2 BauGB erforderliche Einvernehmen der Klägerin als Standortgemeinde erteilt wurde. Das Gericht stellt fest, dass die streitige Schwimmsteganlage als bauliche Anlage i.S.v. § 29 BauGB zu qualifizieren ist und bauplanungsrechtliche Belange berühren kann, wodurch im wasserrechtlichen Verfahren die städtebauliche Bewertung vorzunehmen war. Mangels Einvernehmen ist die Genehmigung zum Schutz der gemeindlichen Planungshoheit aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.