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Beschluss

OVG 11 N 112.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0507.11N112.17.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich ist nach § 3 Abs. 2 AufenthG 2004 erforderlich, dass für die Nachzugsvoraussetzungen eines Familieangehörigen der Reisepass oder die Kopie eines gültigen Reisepasses vorgelegt wird. Eine Ausnahme von dieser Passvorlagepflicht bedarf jedenfalls der Darlegung, dass entsprechende Bemühungen zur Erlangung des Reisepasses im Herkunftsland erfolglos geblieben sind. (Rn.10) (Rn.13) 2. Die Befreiung von der Passpflicht gemäß § 3 Abs. 2 AufenthG 2004 kommt nur „in begründeten Einzelfällen vor der Einreise“ in Betracht, was zwangsläufig einen Vortrag entsprechender Tatsachen und einen daraus mindestens ergebenden entsprechenden Antrag voraussetzt. Im Rahmen des behördlichen Ermessens kann für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Passpflicht nichts anderes gelten als für die Erfüllung der Passpflicht selbst, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG 2004 zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels zählt, die in Fällen des an eine Höchstaltersgrenze anknüpfenden Aufenthaltserlaubnisanspruchs - wie hier im Falle des § 32 Abs. 1 und 3 AufenthG 2004 - auch für diesen Zeitpunkt vorliegen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 1 B 21.14 -, juris Rz. 6 m.w.N.).(Rn.15)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. September 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist nach § 3 Abs. 2 AufenthG 2004 erforderlich, dass für die Nachzugsvoraussetzungen eines Familieangehörigen der Reisepass oder die Kopie eines gültigen Reisepasses vorgelegt wird. Eine Ausnahme von dieser Passvorlagepflicht bedarf jedenfalls der Darlegung, dass entsprechende Bemühungen zur Erlangung des Reisepasses im Herkunftsland erfolglos geblieben sind. (Rn.10) (Rn.13) 2. Die Befreiung von der Passpflicht gemäß § 3 Abs. 2 AufenthG 2004 kommt nur „in begründeten Einzelfällen vor der Einreise“ in Betracht, was zwangsläufig einen Vortrag entsprechender Tatsachen und einen daraus mindestens ergebenden entsprechenden Antrag voraussetzt. Im Rahmen des behördlichen Ermessens kann für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Passpflicht nichts anderes gelten als für die Erfüllung der Passpflicht selbst, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG 2004 zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels zählt, die in Fällen des an eine Höchstaltersgrenze anknüpfenden Aufenthaltserlaubnisanspruchs - wie hier im Falle des § 32 Abs. 1 und 3 AufenthG 2004 - auch für diesen Zeitpunkt vorliegen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 1 B 21.14 -, juris Rz. 6 m.w.N.).(Rn.15) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. September 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die am 13. Januar 2000 geborene vietnamesische Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Kindesnachzug zu ihrem hier mit einer Aufenthaltserlaubnis lebenden vietnamesischen Vater. Den durch ihren Verfahrensbevollmächtigten unter Beifügung von Prozessvollmachten ihrer Eltern per e-mail vom 6. Januar 2016 gestellten Visumantrag lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Hanoi durch Bescheid vom 31. Oktober 2016 wegen fehlender Mitwirkung nach § 82 AufenthG ab, da die Klägerin trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Notwendigkeit persönlicher Vorsprache bis zu diesem Tage weder vorgesprochen noch einen Termin hierfür beantragt und Gründe für dieses Verhalten nicht mitgeteilt habe, so dass eine Bearbeitung des unvollständigen Antrags nicht möglich sei. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin durch Urteil vom 27. September 2017 mit der Begründung abgewiesen, bei der gebotenen Doppelprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für die Visumerteilung zum Kindesnachzug gemäß § 32 Abs. 1 und 3 AufenthG habe im Zeitpunkt der Vollendung ihres 16. Lebensjahres nicht das erforderliche Einverständnis der gemeinsam mit dem Vater sorgeberechtigten Mutter oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorgelegen. Dass bei Visumantragstellung eine Prozessvollmacht auch der Mutter vorgelegen habe, genüge angesichts der Tragweite der erforderlichen Einverständniserklärung entgegen klägerischer Annahme nicht. Darüber hinaus habe die Klägerin aber auch nicht, wie dies § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG verlange, ihrer Passpflicht gemäß § 3 AufenthG genügt. Denn sie habe bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor Gericht trotz Aufforderung keine Kopie ihres Reisepasses vorgelegt und damit den Besitz eines gültigen Reisepasses nachgewiesen. Soweit ein solcher ihren Angaben im Klageverfahren zufolge bis zum 6. Juni 2017 habe erteilt werden sollen, sei darüber hinaus nicht belegt, dass sie bei Vollendung des 16. Lebensjahres im Besitz eines gültigen Reisepasses gewesen sei. Eine Befreiung von der Passpflicht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) oder eine Ausnahme (§ 3 Abs. 2 AufenthG) sei nicht ersichtlich. Es bestehe auch kein Anlass, wegen Vorliegens eines atypischen Falles oder wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht (Art. 6 Abs. GG, Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder Art. 7 der Grundrechte-Charta) von dieser Regelerteilungsvoraussetzung abzuweichen. Gründe, warum die Vorlage eines gültigen Passes nicht möglich gewesen sei, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere habe offenbar auch die zeitweise Erkrankung der Klägerin der erfolgten Passbeantragung nicht entgegengestanden. Da bereits die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten, komme es nicht darauf an, ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 AufenthG erfülle, wonach Kinder auch nach Vollendung des 16. Lebensjahres unter bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen ein Visum erhalten könnten. II. Der fristgemäß gestellte und begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO bis zum Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist erfolgten Darlegungen in der Antragsbegründung vom 16. Dezember 2017, mit denen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (1.), das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.) und das Vorliegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (3.) geltend gemacht werden, keinen Erfolg. 1. Das rechtzeitige Zulassungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt nicht die Annahme grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Eine solche Frage zeigt die Klägerin nicht auf. Sie hält - so die wörtliche Formulierung - „für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob in Visumsachen bei Nichterfüllung der Passpflicht der klagenden Partei das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu beteiligen ist“. Der grundsätzliche Klärungsbedarf insoweit ergebe sich daraus, dass das Verwaltungsgericht das Fehlen der Nachzugsvoraussetzungen u.a. damit begründet habe, die Klägerin habe ihre Passpflicht gemäß § 3 AufenthG nicht, wie § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG das in der Regel verlange, erfüllt. Bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe sie nämlich trotz Aufforderung keine Kopie eines gültigen Reisepasses vorgelegt und damit dessen Besitz dargelegt. Ihre Erklärung, ein Reisepass habe ihr bis zum 6. Juni 2017 erteilt werden sollen, zeige darüber hinaus, dass sie bei Vollendung des 16. Lebensjahres keinen solchen gehabt habe. Da sich das Gericht veranlasst gesehen habe, sodann zum (Nicht-)Vorliegen einer Ausnahme gemäß § 3 Abs. 2 AufenthG Stellung zu nehmen und die Entscheidung hierüber verfahrensrechtlich allein dem Bundesministerium des Innern, d.h. dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als von diesem bestimmte Stelle, obliege, hätte dieses beigeladen werden müssen. Nach der Formulierung des § 3 Abs. 2 AufenthG sei ein Antragserfordernis insoweit nicht zwingend und die Zulassung von Ausnahmen im öffentlichen Interesse möglich. Hierfür komme es auch nicht notwendig auf die Situation im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres an, denn im Falle einer Befreiung von der Passpflicht für den Grenzübertritt und für den anschließenden Aufenthalt sei auch die Frage eines früheren Passbesitzes obsolet. § 3 Abs. 2 AufenthG stelle ausdrücklich auf den Zeitpunkt „vor der Einreise“ ab. Nach der Auffassung des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 5. Juli 2012 - 3 B 40.11 -) bedürfe es der Vorschaltung eines besonderen Verfahrens nach § 3 Abs. 2 AufenthG zu einer Visumsache nicht. Ein solches sei entbehrlich und wegen des Zeitverlustes sowie ggf. divergierender Entscheidungen auch bedenklich. Denn das Bundesamt bescheide solche Ausnahmeanträge nur bei vorangehender Bescheinigung des Vorliegens der (sonstigen) Visumvoraussetzungen durch das Auswärtige Amt. Dann stelle sich grundsätzlich die Frage, welche Bedeutung § 3 Abs. 2 neben § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG habe bzw. in welchem Verhältnis die Beurteilungsermächtigung der Visumsbehörde zu derjenigen des Bundesamtes stehe. Die aufgeworfene Frage sei auch entscheidungserheblich, da die weitere - entscheidungstragende - Annahme des Gerichts, es fehle außerdem das gemäß § 32 Abs. 3 AufenthG vor Vollendung des 16. Lebensjahres erforderliche Einverständnis ihrer Mutter mit der Übersiedlung der Klägerin ins Bundesgebiet, angesichts der mit der Visumantragstellung vorgelegten Prozessvollmacht der Mutter, die ihr Einverständnis hiermit hinreichend belege, unzutreffend sei. Ob Letzteres mit Blick darauf zutrifft, dass die von der Mutter unterzeichnete anwaltliche (Vertretungs-)Vollmacht vom 19. Oktober 2015 in Sachen der Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, gegen die Beklagte „wegen Visumsangelegenheit“ u.a. zwecks außergerichtlichen Vertretung aller Art erteilt worden ist und die e-mail-Korrespondenz in der Visumsache bereits mit dem 11. Oktober 2015 beginnt (Visumsvorgang Bl. 11, 14), kann vorliegend dahinstehen. Denn mit dem genannten - teilweise nur schwer nachvollziehbaren - Begründungsvorbringen wird das Vorliegen entscheidungserheblichen grundsätzlichen Klärungsbedarfs hinsichtlich der aufgeworfenen Frage einer notwendigen Beteiligung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge an Visumverfahren bei Nichterfüllung der Passpflicht nicht begründet dargelegt. Das ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin mit dem genannten Vorbringen nicht einmal im Ansatz aufzeigt, dass und ggf. warum für das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - anders als im benannten Fall, der dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2012 - 3 B 40.11 - zugrunde lag, wo Reisepässe eines Heimatstaates vom Beklagten nicht anerkannt werden und wo eine Ausnahme von der Passpflicht auch ausdrücklich beantragt worden war - Veranlassung bestanden haben sollte, eine Ausnahme von der Passpflicht in ihrem Fall überhaupt nur zu prüfen, geschweige denn - wie erforderlich - sogar zuzulassen, was gemäß § 3 Abs. 2 AufenthG nur „in begründeten Einzelfällen vor der Einreise“ in Betracht kommt und zudem in dessen Ermessen gestellt ist. Eine diesbezügliche Ausnahme würde nämlich jedenfalls voraussetzen, dass die Klägerin einen gültigen Pass oder Passersatz nicht in zumutbarer Weise hätte erlangen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2013 - 3 B 9.10 -, juris Rz. 36 m.w.N.; vgl. auch §§ 5 und 7 AufenthV). Insofern hätte es klägerischer Darlegung bedurft, dass entsprechende Bemühungen ihrerseits oder ihrer Eltern zur Erlangung eines Reisepasses ihres vietnamesischen Heimatlandes für sie zuvor erfolglos geblieben waren. Dass die Klägerin im Verlaufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom 26. Mai 2017 vorgetragen hatte, es sei „nun gelungen, einen Pass zu beantragen und dieser solle auch bis 06.06.2017 erteilt werden“, ist zumindest nicht geeignet zu belegen, dass die Klägerin bereits vor Vollendung des 16. Lebensjahres entsprechende Bemühungen unternommen hatte und diese zudem erfolglos geblieben waren. Die Annahme der Klägerin, es komme nicht notwendig auf diesen Zeitpunkt an, denn im Falle einer Befreiung von der Passpflicht für den Grenzübertritt und für den anschließenden Aufenthalt sei auch die Frage eines früheren Passbesitzes obsolet, ist unzutreffend. Denn die Befreiung von der Passpflicht gemäß § 3 Abs. 2 AufenthG kommt nur „in begründeten Einzelfällen vor der Einreise“ in Betracht, was zwangsläufig einen Vortrag entsprechender Tatsachen und sich einen daraus mindestens ergebenden entsprechenden Antrag voraussetzt, und steht zudem im behördlichen Ermessen. Dann jedoch kann für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Passpflicht nichts anderes gelten als für die Erfüllung der Passpflicht selbst, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels zählt, die in Fällen des an eine Höchstaltersgrenze anknüpfenden Aufenthaltserlaubnisanspruchs - wie hier im Falle des § 32 Abs. 1 und 3 AufenthG - auch für diesen Zeitpunkt vorliegen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 1 B 21.14 -, juris Rz. 6 m.w.N.). Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. August 2018 auf ein - in Kopie beigefügtes - Schreiben an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2018 verweist, wonach nunmehr beantragt werde, eine Ausnahme von der Passpflicht zuzulassen, da die vietnamesische Passbehörde ihr keinen Reisepass erteile, handelt es sich um vorliegend unbeachtliches Vorbringen - und auch um Ereignisse - nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist. Im Übrigen ist der Vortrag zur (angeblichen) Nichterteilung eines vietnamesischen Reisepasses hierbei aber auch weder substantiiert noch belegt worden. 2. Nach alledem werden mit dem genannten Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt. 3. Ohne Erfolg bleibt auch das abschließende Zulassungsvorbringen, „die notwendige, aber unterlassene Beiladung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (sei) ein Verfahrensfehler, der für die Entscheidung erheblich sein könne“, da das Bundesamt im Falle seiner Beteiligung möglicherweise eine Ausnahme von der Passpflicht gestattet hätte. Das ergibt sich schon daraus, dass das Unterlassen der Beiladung eines Dritten für die Rechtsstellung desjenigen, der - wie hier die Klägerin - als Beteiligter zur Wahrung der eigenen Interessen auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, ohne Bedeutung ist. Zweck der Beiladung ist es nicht, die Verfahrensposition anderer Beteiligter zu stärken. Daher ist die Klägerin durch die unterbliebene Beiladung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht in ihren Rechten berührt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 8 B 2.17 -, juris Rz. 21 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).