Beschluss
8 B 2/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist begründet, weil das Verwaltungsgericht aktenwidrige tatsächliche Feststellungen zum vom Ausgleichsamt ermittelten Ersatzeinheitswert getroffen hat.
• Ein Ersatzeinheitswert, der nur das bebaute Grundstück erfasst, kann nicht ohne Weiteres als Wert des gesamten Grundstücks herangezogen werden; getrennt bewertete Ergänzungsflächen sind zu berücksichtigen.
• Langfristige Verbindlichkeiten im Sinne von § 3 Abs. 4 EntschG bleiben auch bei einem bloßen Gläubigerwechsel grundsätzlich abzugsfähig, wenn der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Grundstück fortbesteht.
Entscheidungsgründe
Aktenwidrige Darstellung des Ersatzeinheitswerts führt zur Rückverweisung • Die Beschwerde ist begründet, weil das Verwaltungsgericht aktenwidrige tatsächliche Feststellungen zum vom Ausgleichsamt ermittelten Ersatzeinheitswert getroffen hat. • Ein Ersatzeinheitswert, der nur das bebaute Grundstück erfasst, kann nicht ohne Weiteres als Wert des gesamten Grundstücks herangezogen werden; getrennt bewertete Ergänzungsflächen sind zu berücksichtigen. • Langfristige Verbindlichkeiten im Sinne von § 3 Abs. 4 EntschG bleiben auch bei einem bloßen Gläubigerwechsel grundsätzlich abzugsfähig, wenn der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Grundstück fortbesteht. Die Klägerin begehrt eine höhere Entschädigung wegen Verlusts eines mit Bungalow und Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Das Grundstück war 1989 verkauft worden; ein Antrag auf Rückübertragung wurde 1997 abgelehnt, jedoch ein Entschädigungsanspruch festgestellt. Der Beklagte setzte 2012 die gekürzte Bemessungsgrundlage unter Heranziehung eines vom Ausgleichsamt ermittelten Ersatzeinheitswerts von 25 950 Mark der DDR für das "Grundvermögen" fest und zog eine restliche Darlehensschuld ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Klägerin auf Neufestsetzung ab. Die Klägerin rügte Verfahrens- und Feststellungsfehler und erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. • Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nicht gerechtfertigt; die von der Klägerin als allgemeingültig dargestellten Rechtsfragen betreffen überwiegend den Einzelfall und sind durch vorhandene Rechtsprechung beantwortet. • Verfahrensmangel: Das Verwaltungsgericht hat aktenwidrig festgestellt, der Ausgleichsbehörde sei ein Ersatzeinheitswert von 25 950 Mark für das gesamte Grundstück zugeordnet worden, obwohl die Unterlagen zeigen, dass dieser Wert ausschließlich die bebaute Grundstücksfläche (Gebäude) erfasste und die übrigen Ergänzungsflächen gesondert mit 50 Mark bewertet wurden. • Rechtliche Wertung zu Verbindlichkeiten: § 3 Abs. 4 EntschG erlaubt den Abzug langfristiger Verbindlichkeiten in voller Höhe nach Nennwert; ein Gläubigerwechsel ändert die Langfristigkeit ebenso wenig wie die Frage, ob die Schuld bei Begründung auf lange Laufzeit zielte. • Keine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO): Die Beschwerde legt nicht dar, welche weiteren Ermittlungen nötig gewesen wären und welche Feststellungen sie hätten ändern können; viele Einwände betreffen die materielle Rechtswürdigung. • Kein Gehörsanspruchsverstoß: Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag der Klägerin wiedergegeben und begründet abgelehnt; daraus folgt kein Verfahrensfehler. • Beiladung: Das Unterlassen der Beiladung des Ehemanns berührt die Klägerin nicht in ihren Rechten und begründet keinen auf das Urteil wirkenden Verfahrensmangel. Die Beschwerde der Klägerin ist insgesamt begründet. Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und verweist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, weil das Vorgericht aktenwidrige tatsächliche Feststellungen zum vom Ausgleichsamt ermittelten Ersatzeinheitswert getroffen hat. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der vom Ausgleichsamt errechnete Ersatzeinheitswert von 25 950 Mark die bebaute Grundstücksfläche betraf, während die übrigen Ergänzungsflächen gesondert bewertet wurden; dies war bei der Bemessungsgrundlage nach § 3 EntschG zu berücksichtigen. Soweit Verbindlichkeiten abgezogen wurden, bleibt die grundsätzliche Rechtsprechung bestehen, dass ein Gläubigerwechsel die Abzugsfähigkeit langfristiger Verbindlichkeiten nicht ausschließt, sofern der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Grundstück fortbesteht. Die Entscheidung über die Kosten wird der Schlussentscheidung vorbehalten.