Urteil
OVG 11 A 7.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0312.11A7.18.00
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Leitsätze
Der Planfeststellungsbeschluss betreffend Erdgas-Pipeline EUGAL ist nicht zu beanstanden.(Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladenen zu 2 bis 4 tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Planfeststellungsbeschluss betreffend Erdgas-Pipeline EUGAL ist nicht zu beanstanden.(Rn.43) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladenen zu 2 bis 4 tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Gegenstand der Klage ist der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17. August 2018 unter Einbeziehung der Planergänzung durch Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2020 (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2/15 –, BVerwGE 158, 1-142, Rn. 19 – im Folgenden: Planfeststellungsbeschluss). Bei dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a) UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 UVPG, für die eine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 6 UVPG in der Fassung vom 20. Juli 2017 i.V.m. der Anlage 1 Nr. 19.2.1. in der Fassung vom 20. Juli 2017, gültig bis 30. Dezember 2018 (Errichtung und Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des EnWG mit einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm). Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 45 Abs. 2 S. 1 EnWG) hinsichtlich seines unmittelbar von der EUGAL beanspruchten Grundstückes klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann geltend machen, durch den Planfeststellungsbeschluss unmittelbar in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG verletzt zu sein. Die Klage ist damit insgesamt zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2019 – 4 A 5/18 –, juris Rn. 10). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Fehlern, die für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers erheblich sind. Der Kläger hat deshalb weder einen Anspruch auf Aufhebung noch – als rechtliches Minus – auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 43 S. 9 EnWG a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1, § 10 VwVfGBbg, § 75 Abs. 1a VwVfG). Wegen seiner Eigentumsbetroffenheit hat der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Dieser sog. Vollüberprüfungsanspruch unterliegt allerdings Einschränkungen. Danach kann eine Anfechtungsklage keinen Erfolg haben, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2019 – 4 A 5/18 –, Rn. 12, juris).m.w.N.). Den maßgeblichen Prozessstoff hat der Kläger mit seiner Klagebegründung vom 8. Februar 2019 innerhalb der hier geltenden und mit der Klageerhebung am 30. November 2018 angelaufenen 10-wöchigen Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG festgelegt. Diese Norm ist vorrangig gegenüber früheren fachgesetzlichen Klagebegründungsfristen anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8/17 – BVerwGE 163, 380-410, juris Rn. 14; unmittelbar zu § 43e Abs. 3 EnWG jetzt auch OVG Sachsen, Urteil vom 26. November 2019 – 4 C 23/18 –, juris Rn. 22). Der Zweck des § 6 UmwRG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, in- dem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8/17 – BVerwGE 163, 380-410, juris, Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 11 B 13/20 -, juris, Rn. 23). Selbst wenn im vorliegenden Fall die Tatsache, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses auf die kürzere Frist des § 43e Abs. 3 S. 1 EnWG verweist, dazu führte, dass es gem. § 58 Abs. 2 VwGO auf die Jahresfrist ankommen sollte, wären die nach deren Ablauf eingegangenen Schriftsätze des Klägers aus dem 2020 nur als vertiefende Klagebegründung zu berücksichtigen. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses ist die Rechtslage bei dessen Erlass am 17. August 2018, soweit nicht spätere Rechtsänderungen einen vormaligen Rechtsverstoß entfallen lassen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2019 – 4 A 5/18 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Soweit der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung um eine Bestimmung zu planmäßigen Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen ergänzt hat, handelt es sich um eine punktuelle Ergänzung, die an der Maßgeblichkeit des Erlasszeitpunkts des Planfeststellungsbeschlusses nichts ändert (vgl. zu einem hier ohnehin nicht durchgeführten ergänzenden Verfahren BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2/15 -, BVerwGE 158, 1-142, juris Rn. 21). Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 17. Oktober 2018 ist § 43 S. 1 Nr. 2 EnWG in der Fassung vom 13. Oktober 2016 (nunmehr § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EnWG der aktuellen, ab 17. Mai 2019 gültigen Fassung) i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg, § 74 VwVfG. I. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem durchgreifenden und vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler. Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist nicht aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen zu beanstanden. § 16 Abs. 1 Satz 1 UVPG zählt die Gesichtspunkte auf, zu denen der UVP-Bericht stets Angaben enthalten muss (sog. Mindestanforderungen). Dazu zählen die zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UVPG). Zudem muss der UVP-Bericht gemäß § 16 Abs. 3 UVPG auch die in Anl. 4 genannten weiteren Angaben enthalten, zu denen nach Nr. 4 b), c) gg) der Anl.4 auch Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima, zum Beispiel durch Art und Ausmaß der mit dem Vorhaben verbundenen Treibhausgasemissionen gehören, dies aber nur, soweit diese Angaben für das Vorhaben von Bedeutung sind. Entsprechend heißt es auch im Einleitungssatz zu Anlage 4 zum UVPG, dass die nachfolgend dort genannten Aspekte, soweit sie über die in § 16 Abs. 1 S. 1 UVPG genannten Mindestanforderungen hinausgehen und für das Vorhaben von Bedeutung sind, im UVP-Bericht gem. § 16 Abs. 3 UVPG behandelt werden müssen. Mit dieser Unterscheidung zwischen obligatorischen Angaben und solchen, die nur in besonderen Fällen unter strengeren Voraussetzungen vorzuweisen sind, ist der Gesetzgeber dem Vorbild der UVP-Änderungsrichtlinie gefolgt, die in Art. 5 Abs. 1 ebenfalls zwischen stets erforderlichen und fakultativen Angaben unterscheidet (Beschluss des Senats vom 23. Juli 2019 – OVG 11 S 80.18 -, juris Rn. 11 unter Hinweis auf Reid/Augustin, in Schink u.a., UVPG, 2018, § 16 Rn. 41). Ob und gegebenenfalls inwiefern die Angaben nach Anlage 4 zum UVPG für das Vorhaben relevant sind und mit welchem Umfang und Detaillierungsgrad hierzu Angaben zu machen sind, richtet sich nach der Art, dem Zuschnitt und der technischen Ausgestaltung des Vorhabens, den örtlichen Gegebenheiten und sonstigen Umständen des Einzelfalles sowie nach den in § 16 Abs. 4 und 5 UVPG genannten Maßstäben. Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 UVPG bestimmen sich Inhalt und Umfang des UVP-Berichts nach den Rechtsvorschriften, die für die Zulassungsentscheidung maßgebend sind. Nach § 16 Abs. 5 UVPG, der weitere Maßstäbe für den Untersuchungs- und Darstellungsaufwand bei der Erarbeitung des UVP-Berichts bestimmt, sind zentrale Orientierungspunkte der gegenwärtige Wissenstand und aktuelle Prüfmethoden sowie Aspekte der Zumutbarkeit, zum anderen das Ziel, der zuständigen Behörde eine begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und der Öffentlichkeit eine zutreffende Einschätzung ihrer Betroffenheit zu ermöglichen (Beschluss des Senats vom 23. Juli 2019 – OVG 11 S 80.18 –, juris Rn. 11 unter Hinweis auf BT-Drs. 18/11499, S. 89 f.). Der UVP-Bericht enthält hinsichtlich des vom Kläger angesprochenen Schutzgutes Klima (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UVPG) die erforderlichen Mindestangaben gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 UVPG, hier insbesondere hinsichtlich dessen Nr. 5. So heißt es zum Schutzgut Klima im UVP-Bericht (S. 547, 12.1), dass Bau, Anlage und Betrieb einer unterirdischen Rohrleitung nicht geeignet seien, Auswirkungen auf das Makro- und Mesoklima hervorzurufen. Aufgrund der fehlenden Relevanz werde somit im UVP-Bericht auf eine Beschreibung des Regionalklimas und der Luftverhältnisse im Untersuchungsraum zur EUGAL verzichtet. Zwar äußert sich der UVP-Bericht nicht ausdrücklich zu den Auswirkungen von mit dem Vorhaben verbundenen Treibhausgasemissionen auf das Klima. Dies liegt jedoch darin begründet, dass der UVP-Bericht eine Beeinträchtigung des Makroklimas durch das in Rede stehende Vorhaben einer unterirdischen Gasleitung als von vornherein nicht gegeben ansieht. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn die vom Kläger angesprochenen Treibhausgasemissionen, deren Berücksichtigung er in der UVP für rechtlich geboten hält, sind entweder keine des Vorhabens – hier der Errichtung und des Betriebs der EUGAL – oder sind nicht erheblich im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UVPG und waren deshalb nicht darzustellen. 1. Die vom Kläger angesprochenen Treibhausgasemissionen, die bei der Produktion der für die EUGAL verwendeten Stahlrohre entstehen, sind keine des Vorhabens selbst und deshalb nicht bei der UVP für dieses Vorhaben zu berücksichtigen (so bereits Beschluss des Senats vom 23. Juli 2019 - 11 S 80.18 – juris Rn. 14 ff.). Bei der UVP sind die Umweltauswirkungen des konkreten Vorhabens in den Blick zu nehmen. Vorhaben i.S.d. UVPG sind gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1a) UVPG bei Neuvorhaben u.a. die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage. Diese Vorhabenbestimmungen werden konkretisiert durch die Anlage 1 zum UVPG, die auf die Umweltfachgesetze Bezug nimmt, womit letztlich auch das jeweilige den Vorhabentyp erfassende Leitgesetz bedeutsam ist (vgl. Peters u.a., UVPG, 4. Aufl. 2019, § 2 Rn. 24). Die Errichtung und der Betrieb der Gasversorgungsleitung EUGAL beurteilen sich nach dem EnWG. Zwar definiert dieses Gesetz die Begriffe Errichtung und Betrieb nicht. Jedoch lässt sich der Systematik des EnWG und des UVPG entnehmen, dass die Herstellung von Baumaterialien für die Erdgasleitung nicht zu deren Errichtung gehört und damit auch nicht dem Vorhabenbegriff unterfällt. So enthalten §§ 43, 44 EnWG Regelungen zu dem Umfang der Maßnahmen, die vom Planfeststellungsverfahren umfasst sind. Danach sind von der Errichtungsphase abzugrenzen die in § 44 EnWG geregelten Vorarbeiten. Vermessungen, Boden und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen bedürfen nicht der Zulassung durch die Planfeststellung, sondern sind unter den Voraussetzungen des § 44 EnWG zulässig (Steinbach, Kommentar zum Netzausbau, 2017, § 43 Rn. 61). Zudem regelt § 43 Abs. 2 Nr. 1 EnWG (§ 43 S. 3 a.F., gültig bis 16. Mai 2019), dass bestimmte für den Betrieb von Energieleitungen notwendige Anlagen in das Planfeststellungsverfahren integriert werden können. Angesichts dieser detaillierten Systematik spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber es positiv geregelt hätte, wenn das EnWG von einem für das Planfeststellungsverfahren relevanten Vorhabenbegriff ausginge, der bereits die Herstellung von Baumaterialien umfasste. Eine solche Regelung lässt sich dem Gesetz aber gerade nicht entnehmen. Im Ergebnis führte die Auffassung des Klägers zu einer Weitung des Errichtungs-Begriffs, der der Gesetzessystematik des EnWG widerspräche. Nichts anderes folgt aus der Systematik des UVPG. Das Vorhaben im Sinne des UVPG ist standortbezogen, folglich auch dessen Errichtung. So bestimmen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UVPG, dass die Beschreibung des Vorhabens Angaben zum Standort enthalten muss sowie eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens. Entsprechendes ergibt sich aus der Anlage 4 Nr. 3 UVPG, wonach ebenfalls eine Beschreibung des aktuellen Zustands der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens gefordert wird. Mithin geht es um die Auswirkungen auf die den Standort umgebende Umwelt, wobei der Einwirkungsbereich der Anlage das räumliche Ausmaß der Betrachtung bestimmt. Hinsichtlich der Herstellung von Materialien, seien es solche, die für die Errichtung der Anlage erforderlich sind, oder seien es solche, die für den Betrieb der Anlage erforderlich sind, müssen die Umweltauswirkungen am Produktionsstandort dieser Materialien in dem dort maßgebenden Verfahren betrachtet werden. Die gegenteilige Betrachtung würde zu einer unüberschaubaren Ausweitung der Prüfungspflicht führen, insbesondere in Fällen, in denen sehr viele unterschiedliche Materialien unterschiedlicher Herkunft zur Verwendung gelangten. So müssten auch deren jeweilige Fertigungsstätten näher beschrieben werden. Eine derartige Ausweitung widerspräche zudem der Systematik des UVPG, da z.B. Produktionsstätten von Stahlteilen ihrerseits dem UVPG unterfallen können, vgl. dessen Anlage 1, dort Nr. 3. Dementsprechend wird auch in der Literatur zum Errichtungsbegriff nach UVPG vertreten, dass die die Herstellung vorgefertigter Anlagenteile (etwa Baumaterialien), die – wie hier – an einem anderen Ort als dem geplanten Standort erfolgt, nicht unter den Begriff der „Errichtung“ fallen (Bunge, in: Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, Stand: Lfg. 1/15 - IV/15, § 2 Rn. 179). Aus der vom Kläger genannten Ziffer 4 Buchst. c Doppelbuchstabe bb) der Anlage 4 zum UVPG ergibt sich nichts anderes. So sind zwar bei der Beschreibung der Umstände, die zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens führen können, auch „eingesetzte Stoffe“ zu berücksichtigen, und damit auch Baustoffe für die Errichtung einer Anlage (vgl. Peters u.a., UVPG, 4. Aufl., § 16 Rn. 35). Durch die Bezugnahme auf „Umweltauswirkungen des Vorhabens“ wird jedoch verdeutlicht, dass es sich um Auswirkungen im Rahmen des nach § 2 Abs. 4 UVPG definierten Vorhabens handeln muss. Eine Ausweitung des Vorhabenbegriffs erfolgt durch die Anlage 4, Nr. 4 c) bb) zum UVPG nicht. Auch das Europarecht regelt nichts anderes. Der Projektbegriff der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 S. 1 - UVP-RL; zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014) entspricht dem Vorhabenbegriff des UVPG (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 – 7 C 25/15 – juris, Rn. 27). Nach Art. 1 Abs. 2 UVP-RL ist unter „Projekt“ die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen sowie sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen zu verstehen. Auch der Projektbegriff ist standortbezogen, wie sich aus der Nennung des Standortes z.B. in Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Nr. a) UVP-RL ergibt. Daraus folgt, dass unter dem Projektbegriff der UVP-RL nicht solche Tätigkeiten fallen, die dem eigentlichen Projekt zeitlich und räumlich vorgelagert sind, wie dies bei der Produktion der Baustoffe sowie vorgefertigter Anlagenteile der Fall ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Anhang IV Nr. 5 Satz 1 Buchst. g UVP-RL. Zwar wird insoweit ebenfalls die Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter anderem infolge der eingesetzten Techniken und Stoffe verlangt. Dies bezieht sich jedoch auf das in Nr. 1 genannte Projekt; eine Ausdehnung des Projektbegriffs erfolgt durch die genannte Bestimmung nicht. Unabhängig davon wird dieses Verständnis der Begriffe Errichtung und Betrieb im Sinne des EnWG auch durch das Verständnis der entsprechenden Termini nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) bestätigt. Der Regelungsgehalt dieser Begriffe lässt sich auf § 43 EnWG übertragen (so bereits Beschluss des Senats vom 23. Juli 2019 - OVG 11 S 80.18 -, juris Rn. 16; vgl. Missling in: Danner/Theobald, Energierecht, Stand: Sept. 2016, § 43 Rn. 18; Steinbach, Kommentar zum Netzausbau, 2017, § 43 EnWG Rn. 60). So hat auch das BImschG für die Zulassung von Energieanlagen besondere Bedeutung (Fehling in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl. 2013, § 8 Rn. 5). Dem widerspräche es, wollte man für die Energieleitungsanlagen einen anderen Errichtungsbegriff verwenden. Damit beginnt die Errichtung eines Energieleitungsvorhabens mit ihrem Aufstellen an dem vorgesehenen Betriebsort; vorbereitende Maßnahmen gehören nicht zum Errichten (vgl. BeckOK UmweltR/Schmidt-Kötters, BImSchG, § 4 Rn. 102). Nicht mit der Errichtung verwechselt werden darf die Herstellung von Anlagen bzw. Anlagenteilen, die im dritten Teil des BImSchG geregelt ist und regelmäßig an einem anderen Ort als dem Betriebsort stattfindet (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 4 Rn. 55). Da die vom Kläger geltend gemachten Treibhausgasemissionen bereits bei der Herstellung der Rohre anfallen und damit nicht bei Errichtung und Betrieb der Gas-Anbindungsleitung und folglich nicht bei dem hier in Rede stehenden Vorhaben, waren sie bei der UVP-Prüfung nicht zu berücksichtigen. Bei diesem rechtlichen Verständnis war daher dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisantrag Nr. 1.1 des Schriftsatzes vom 12. März 2020 nicht nachzugehen. Mit diesem begehrte der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass der Bau und Betrieb der planfestgestellten Erdgasleitung EUGAL dadurch zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt bzw. schon geführt hat, dass durch die Herstellung des für den Bau benötigten Stahls und anderer Bauteile Treibhausgasemissionen von mehr als einer Million Tonnen CO2-Äquivalente entstehen bzw. entstanden sind, die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ein Beweismittel ist abzulehnen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung nicht relevant ist. Die mangelnde Entscheidungserheblichkeit kann sich dabei aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ergeben (Eyermann-Schübel-Pfister, VwGO, 15. Aufl., § 86 Rn. 70). Die vom Kläger begehrte Ermittlung von Treibhausgasemissionen, die durch die Herstellung des für den Bau benötigten Stahls und anderer Bauteile entstehen, ist für die Entscheidung nicht rechtlich relevant, da es sich dabei um Emissionen handelt, die nicht von dem hier in Rede stehenden UVP-pflichtigen Vorhaben EUGAL ausgehen. Wie oben dargelegt, gehört die Herstellung des für den Bau benötigten Stahls und anderer Bauteile nicht zu dem Vorhaben EUGAL, sondern ist diesem vorgelagert und unterfällt gegebenenfalls anderen Genehmigungs- und UVP-Prüfpflichten. Auf die Tatsache, wie viele Treibhausgasemissionen bei diesen Herstellungsprozessen anfallen, kommt es daher für die hier zu prüfende UVP nicht an. Auch für die vom Kläger beantragte Verfahrensaussetzung und Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend EuGH) zur Klärung der Frage, ob die Richtlinie 2011/92/EU in ihrer Fassung nach der Änderung durch die Richtlinie 2014/52/EU dahingehend auszulegen ist, dass eine Genehmigungsbehörde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung die bei der Produktion notwendiger Bauteile für ein Vorhaben entstehenden Treibhausgasemissionen ermitteln, beschreiben und bewerten muss, wenn diese die Grenze zu möglichen erheblichen Auswirkungen auf das Klima (Ziffer 5 Buchstabe f des Anhangs IV der genannten Richtlinie) überschreiten, besteht kein Anlass. Eine entsprechende Vorlage ist nicht erforderlich im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV. Dafür ist Voraussetzung, dass der Senat insoweit Auslegungs- oder Gültigkeitszweifel hegte (Eyermann-Rennert, VwGO, 15. Aufl. § 94 Rn. 18). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie bereits dargelegt umfasst der – standortbezogene – Projektbegriff nach UVP-RL nicht die Produktion notwendiger Bauteile, die selbst nicht zum Projekt gehört, sondern diesem vorgelagert ist. Die bei der Herstellung dieser notwendigen Bauteile entstehenden Treibhausgasemissionen sind daher im Rahmen der UVP für das die Bauteile verwendende Projekt – hier die EUGAL – auch nach der UVP-RL nicht zu berücksichtigen. Unabhängig davon ist der Senat auch nicht vorlagepflichtig, da er für das vorliegende Verfahren nicht das Gericht letzter Instanz ist (Eyermann-Rennert, VwGO, 15. Aufl., § 94 Rn. 21); es besteht die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einzulegen. 2. Der UVP-Bericht musste sich auch nicht mit den Treibhausgasemissionen befassen, die mit der Herstellung und dem Verbrauch des transportierten Gases einhergehen. Gleiches gilt, soweit es sonst zum Entweichen von Gas in die Atmosphäre vor Erreichen oder nach Verlassen des streitgegenständlichen Abschnitts der EUGAL kommen sollte. Auch insoweit handelt es sich, wie zur Herstellung der Baumaterialien, insbesondere Stahlrohre, dargelegt, nicht um Treibhausgasemissionen des hier zu betrachtenden – standortbezogenen – Vorhabens. UVP-pflichtig ist die Errichtung und der Betrieb einer Gasversorgungsleitung mit bestimmten Parametern (Nr. 19.2 Anl. 1 UVPG). Relevant können deshalb von vornherein nur solche Treibhausgasemissionen sein, die während des Durchleitens des Gases durch die EUGAL im Umfang des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses entstehen, nicht aber solche, die bei der Herstellung, dem sonstigen Transport oder dem Verbrauch des Gases anfallen. Im Übrigen dürfte die Klimaschädlichkeit sowohl der Gasgewinnung als auch seiner Nutzung von Umständen, insbesondere Technologien, abhängen, auf die bzw. deren Nutzung durch Errichtung und Betrieb der hier in Rede stehenden Gasversorgungsleitung kein Einfluss genommen werden kann. Der Umstand, dass Ziff. 4 Buchst. a der Anlage 4 zum UVPG auch von indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen Auswirkungen spricht, ändert nichts daran, dass es sich jeweils um die Auswirkungen des Vorhabens handeln muss. Es kommt daher von vornherein auch nicht darauf an, ob – wie der Kläger vorträgt – die EUGAL zu einem höheren Erdgasverbrauch führte, oder ob die EUGAL durch eine Preissenkung für Erdgas einen höheren Gasverbrauch und damit indirekt höhere CO2-Emissionen mit Blick darauf bewirken werde, dass ein niedriger Preis für fossile Brennstoffe wie Erdgas den notwendigen schnellen Umbau der Energieversorgung auf regenerative Energieträger bremsen werde. Die Treibhausgasemissionen bei Herstellung und Verbrauch des transportierten Erdgases sind bei der UVP auch nicht deshalb zu berücksichtigen, weil Herstellung, Transport und Verbrauch des Erdgases eine Kette bildeten. Herstellung und Verbrauch des transportierten Erdgases hängen von einer Vielzahl autonomer Entscheidungen anderer ab; eine „ganzheitliche“ Betrachtung im Sinne einer Ökobilanz verlangen weder das UVPG noch die UVP-Richtlinie. Eine solche Betrachtung liefe auch – ohne, dass hierfür ein Bedürfnis ersichtlich wäre – auf eine doppelte Berücksichtigung der Emissionen (zudem möglicherweise mit unterschiedlichem Ergebnis) hinaus, soweit die Herstellung und der Verbrauch des Gases an behördliche Zulassungsentscheidungen mit UVP geknüpft sind (vgl. insoweit bereits Beschluss des Senats, a.a.O., Rn. 29). Im Zuge der UVP waren auch die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nach dem Klimavorteil von Erdgas sowie der Sinnhaftigkeit von Gas-Infrastrukturprojekten mit Blick auf den Klimaschutz nicht zu prüfen. Denn die UVP erstreckt sich nicht auf die Erforderlichkeit oder Sinnhaftigkeit, d.h. die Rechtfertigung des Vorhabens (Beschluss des Senats, a.a.O., Rn. 30; Kment, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, 5. Aufl. 2018, § 16 Rn. 22). Dem vom Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisantrag Nr. 1.6 des Schriftsatzes vom 12. März 2020 war nicht nachzugehen. Der Kläger begehrt damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsachen, 1. dass der Betrieb der planfestgestellten Erdgasfernleitung EUGAL im Vergleich zu einem Szenario, in dem diese Erdgasfernleitung nicht betrieben werde, zu niedrigeren Erdgaspreisen in Deutschland und Europa führen werde, 2. dass solcherart niedrigere Erdgaspreise unmittelbar einen höheren Erdgasverbrauch gegenüber dem Vergleichsszenario verursachen würden, 3. dass solcherart niedrigere Erdgaspreise den Umbau der Energieversorgung hin zu erneuerbaren Energien und den Verzicht auf fossile Brennstoffe gegenüber dem Vergleichsszenario verlangsamen würden und 4. dass die mit dem Vorhaben verbundenen hohen Investitionskosten als „sunk costs“ dazu führen würden, dass die hohen Transportkapazitäten der Leitung auch dann ausgenutzt würden, wenn erneuerbare Energien als wirtschaftlich konkurrenzfähige Alternative zur Verfügung stünden und dadurch vermeidbare Treibhausgasemmissionen verursacht würden. Der Kläger rekurriert damit auf einen angeblich höheren Verbrauch von Erdgas, welcher durch das Vorhaben EUGAL möglich werde. Da es sich bei dem Erdgasverbrauch und den dadurch entstehenden Treibhausgasemissionen wie dargelegt nicht um Auswirkungen des standortbezogenen Vorhabens EUGAL handelt, sind die damit in Verbindung stehenden Tatsachen nicht rechtlich bedeutsam für das Vorhaben EUGAL und ist der Beweisantrag aus diesem Grunde abzulehnen. Ebenso wenig sieht der Senat Anlass für die vom Kläger angeregte Vorlage an den EuGH zur Klärung der Frage, ob die UVP-RL dahingehend auszulegen ist, dass eine Genehmigungsbehörde bei der Entscheidung über eine Erdgastransportleitung die bei der Verbrennung des transportierten Erdgases entstehenden Treibhausgasemissionen ermitteln, beschreiben und bewerten muss, wenn diese die Grenze zu möglichen erheblichen Auswirkungen auf das Klima (Ziffer 5 Buchstabe f des Anhangs IV der genannten Richtlinie) überschreiten und die Transportleitung unmittelbar kausal für den Transport des verbrannten Erdgases ist. Auch diese Frage ist nicht erforderlich im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV. Wie bereits dargelegt ist der Projektbegriff der UVP-RL wie auch der Vorhabenbegriff nach UVPG standortbezogen, so dass die Verbrennung des transportierten Gases nicht dem Projektbegriff der UVP-RL unterfällt und somit dabei entstehende Treibhausgasemissionen von vornherein nicht zu betrachten sind. Zudem entscheidet der Senat in dieser Sache nicht letztinstanzlich, sodass auch insoweit keine Vorlagepflicht besteht. 3. In der UVP waren auch keine Treibhausgasemissionen aufgrund von Störfällen beim Betrieb der EUGAL zu berücksichtigen (vgl. bereits Beschluss des Senats, a.a.O., Rn. 23 ff.). a) Für die Planungsbehörde ist die Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbstständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens ein verfahrensrechtlicher eingeschobener formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf die Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung aller Belange. Sie dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen. Dabei geht der Kreis der Umweltauswirkungen, auf die sich die Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstrecken hat, nicht über die Umweltbelange hinaus, denen im Rahmen des Abwägungsgebotes Rechnung zu tragen ist. Eine UVP erstreckt sich daher nicht auf sämtliche nur irgend erdenkliche Fragestellungen. Vielmehr ist die durch sie gebotene Sachverhaltsermittlung auf das vernünftigerweise Vorhersehbare zu begrenzen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. September 2017 – 11 D 14/14.AK –, juris, Rn. 91, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 – 4 C 5.95 –, juris, Rn. 26; Peters u.a., UVPG, 4. Aufl. 2019, § 16 Rn. 16). Es kann mithin im Rahmen der UVP nur um solche Auswirkungen gehen, die vernünftigerweise vorhersehbar sind, die also unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstands und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden zu erwarten sind (Peters, a.a.O., Rn. 16). Dazu gehört ein auch bei einem dem Stand der Technik entsprechenden Vorhaben nie gänzlich auszuschließender Störfall nicht, da ein entsprechender Geschehensablauf prognostisch wegen der Komplexität einzelner Wirkfaktoren nicht darzustellen ist (OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017 – 11 D 14/14.AK –, juris, Rn. 93 -; das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil zurückgewiesen, BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2020 – 4 B 74/17 –, juris). Gemäß § 2 Abs. 2 UVPG sind unter dem Begriff Umweltauswirkungen unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter zu verstehen. § 2 Abs. 2 Satz 2 UVPG schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Juli 2019, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.). Auch hieraus folgt nichts anderes, als solche Auswirkungen zu berücksichtigen, die vernünftigerweise vorhersehbar sind. Dies schließt bei einer in jeder Hinsicht sicher errichteten und betriebenen unterirdischen Erdgasleitung unfall- oder störfallbedingte Auswirkungen nicht mit ein (OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017 – 11 D 14/14.AK –, juris, Rn. 96). Anderes fordert auch die UVP-RL nicht: Auch diese erfasst die Auswirkungen von Unfällen und Katastrophen nur, soweit diese relevant, d.h. für das jeweilige Vorhaben zu betrachten sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Anhang IV Ziff. 5d) der Richtlinie). b) Hiervon unabhängig betrachtet der UVP-Bericht (dort Kapitel 3, S. 37) auch Risiken durch Unfälle und Katastrophen und attestiert, dass die Anfälligkeit des Vorhabens EUGAL hierfür sehr gering sei und Risiken durch Hochwasser und Erdbeben nicht zu erwarten seien. Die sicherheitstechnische Studie zu EUGAL zeige, dass ein sicherer Betrieb gewährleistet sei. Zudem lässt sich dem UVP-Bericht entnehmen, dass hinsichtlich der Betrachtung etwaiger Störfälle aufgrund des für die EUGAL verwendeten Stahls, der Rohrwanddicke, sowie der im Einzelnen beschriebenen Maßnahmen zur Bau- und Festigkeitsprüfung ein Leitungsbruch ausgeschlossen werden könne. Sollte trotz aller beschriebenen Maßnahmen zur Sicherung der Gashochdruckleitung eine unvorhergesehene Störung oder ein Schadensfall auftreten, seien für diesen Fall die einzuleitenden Maßnahmen in Alarm- und Einsatzplänen beschrieben. Im Falle einer – bei der EUGAL nicht zu erwartenden – Leckage würde Erdgas austreten und in die Atmosphäre entweichen. Die Absperrarmaturen, welche etwa alle 15 bis 18 km in der EUGAL eingebaut werden, würden in diesem Leitungsabschnitt durch die Zentrale in Kassel geschlossen. Diese Armaturen seien motorisiert und würden ferngesteuert überwacht und bedient. Erdgas sei nicht wassergefährdend und leichter als Luft. Demzufolge würde das Erdgas in die Atmosphäre aufsteigen. Eine Leckage sei jedoch nicht zu erwarten, da die Leitung kathodisch gegen Korrosion geschützt werde und Fehler an der PE-Isolierung oder im Rohmaterial sicher erkannt und behoben werden könnten (vgl. S. 37 UVP-Bericht in Verbindung mit Seiten 126 ff. des Erläuterungsberichts, Kap. 8). Diese Ausführungen werden durch die Erläuterungen des Projektleiters der Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung am 12. März 2020 bestätigt. So hat dieser zur Frage des Gerichts, ob es im verfahrensgegenständlichen Leitungsabschnitt der EUGAL zur Entweichung von Methangas in die Atmosphäre komme, dargelegt, dass die Leitung absolut dicht sei. Sie werde mit dem 1,8 -fachen des normalen Betriebsdrucks getestet. Es werde keine ungewollte Leckage gegeben. Zudem seien bei der parallel zur EUGAL verlaufenden Gaspipeline OPAL, die seit 2011 in Betrieb sei, noch keine Reparaturmaßnahmen erforderlich gewesen. c) Ausgehend davon, dass die EUGAL dem Stand der Technik entspricht und sicher ist – woran der Senat nach dem Vorstehenden keinen Zweifel hegt -, ist es in verfahrensrechtlicher Hinsicht gerechtfertigt, mögliche Treibhausgasemissionen aufgrund eines nicht gänzlich ausgeschlossenen Störfalls nicht in die UVP einzubeziehen. Unabhängig davon ist hier sogar ein Störfall und die dann entweichenden Methangase in der UVP berücksichtigt worden (S. 37 UVP-Bericht), wenn auch die dabei entweichenden Treibhausgasemissionen nicht explizit unter 12.1 Klima (erneut) angesprochen wurden. Dies ist unter der wie dargelegt nicht beanstandenden Annahme, dass ein solcher Störfall nicht eintreten wird, ebenfalls nicht zu beanstanden. Die vom Kläger angesprochenen Aspekte führen nicht dazu, dass gleichwohl noch weitergehende Informationen in die UVP hätten aufgenommen werden müssen. Der Kläger meint, es komme entlang der gesamten Kette „in der Gasindustrie“ zu Methan-Lecks, bei Förderung, Verarbeitung, Transport und Verteilung, beispielsweise durch Störungen an Ventilen und Klappen. Die vom Kläger hierzu benannten Leckraten bzw. Quellen beziehen sich auf die „Gasindustrie“ als solche bzw. auf „Gaslecks entlang der gesamten Produktionskette“ insgesamt bzw. in den USA sowie auf „Verluste im Upstream-Sektor (Exploration, Förderung, Produktion)“. Diese Einwände sind nicht auf EUGAL bezogen und können daher schon im Ansatz nicht die Ausführungen im UVP-Bericht in Zweifel zu ziehen (Beschluss des Senats, a.a.O. Rn. 26). Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers, dass in den USA erst Überwachungsflüge unabhängiger Wissenschaftler gezeigt hätten, dass es zu deutlich mehr Gasaustritten käme, als die Umweltbehörde geschätzt hätte. Auch dies ist nicht auf die EUGAL bezogen und führt daher nicht weiter. Der Kläger beruft sich zudem auf den „Forschungsbericht 285“ der Bundesanstalt für Materialforschung und einen dort genannten Störfall im Jahr 2007 in der Ukraine, wobei ein 30 m langes Stück einer Pipeline herausgeschleudert worden sei. Dieser Vortrag bezieht sich mithin auf ein älteres und nicht den europäischen Sicherheitsvorschriften unterstehendes Vorhaben. Er ist daher nicht geeignet, entgegen der ausführlichen Darlegungen im UVP-Bericht, dass EUGAL dem Stand der Technik entspreche und sicher sei, davon auszugehen, dass ein Störfall bei dieser Gasleitung vernünftigerweise zu erwarten sei. Nichts anderes folgt aus dem Einwand des Klägers, dass es auch zu Unfällen und Bedienungsfehlern bei einer zugehörigen Anlage kommen könne, z.B. bei Verdichterstationen oder Sende- und Empfangsstationen für sogenannte „Molche“. Soweit der Kläger sich auf Verdichterstationen bezieht, sind diese hier nicht von dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss für die EUGAL umfasst, so dass schon aus diesem Grunde die UVP Störfälle und daraus resultierende Treibhausgasemissionen durch diese Einrichtungen nicht berücksichtigen musste und durfte. Störfälle an Sende- und Empfangsstationen für Molche sind unter der Prämisse, dass die EUGAL dem Stand der Technik entsprechend errichtet und sicher ist, ebenfalls nicht als Vorgang zu berücksichtigen, der vernünftigerweise zu erwarten ist. Auch der Vortrag des Klägers zu der von ihm angenommenen statistischen Wahrscheinlichkeit eines Störfalls an der EUGAL führt nicht dazu, dass solche als vernünftigerweise vorhersehbar in der UVP über den erfolgten Umfang hinaus zu betrachten gewesen wären. Der Einwand des Klägers, dass bezüglich der betroffenen Leitung noch keine aussagekräftige Statistik vorläge, führt bereits deshalb nicht weiter, da die hier entscheidende Frage nach dem vernünftigerweise Vorhersehbaren nicht primär von statistischen Erhebungen abhängt. Deshalb ist es auch unerheblich, von wem die bezeichnete Statistik erstellt und gegebenenfalls überprüft wurde. Entscheidend ist, dass sich kein anderer Geschehensablauf als überwiegend wahrscheinlich darstellt, wofür der Senat keine Anhaltspunkte sieht. In diesem Zusammenhang meint der Kläger, die Annahme, dass Pipelines von 56 Zoll / 1400 mm „null Leckagen“ hätten, lasse sich auch nicht dem eigenen Report der Betreiber entnehmen. Er bezieht sich dabei auf den sogenannten EGIG-Report zu „Gas Pipeline Incidents“ aus dem Jahr 2018, der für die Sicherheitsstudie des TÜV Nord vom 19. September 2017 herangezogen wurde, die ebenfalls zum Planfeststellungsbeschluss gehört. Auch hieraus kann der Kläger nichts herleiten. Denn dieser Sachverhalt führt nicht dazu, dass Störfälle an der EUGAL vernünftigerweise zu erwarten wären. So belegt die Statistik gerade, dass Störfälle äußerst selten sind. Damit unterfallen die statistisch nicht völlig ausgeschlossenen Methan-Lecks nicht dem vernünftigerweise Vorhersehbaren. Unabhängig davon enthält der UVP-Bericht bereits als „worst-case-szenario“ die Berücksichtigung eines Störfalls. Weitere Auswirkungen oder Störfälle waren nicht zu betrachten. Dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisantrag 1.5. zu Störfällen musste der Senat danach nicht nachgehen. Der Kläger begehrt die gerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsachen, dass 1. während des geplanten 50-jährigen Betriebs der EUGAL statistisch mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass es nicht zu bloß unerheblichen störungsbedingten Methangas-Austritten kommen werde und 2. dass die Qualität der verbauten Rohre und die Bauart der genannten Gasfernleitung die Gefahr einer Beschädigung durch äußere Einflüsse wie beispielsweise durch Baumaschinen, Erdbewegungen wie Bodenabsenkungen, Materialermüdung oder Bedienungsfehler nicht ausschließen können, sondern dass solche Beschädigungen während der Betriebsdauer statistisch auch sicher zu erwarten seien. Diese Tatsachen sind für die hier in Rede stehende UVP-Prüfung nicht maßgeblich und daher nicht entscheidungserheblich. Denn die bloße Tatsache, dass statistisch mit einem Schadensfall gerechnet werden kann, bedeutet wie dargelegt nicht, dass auch bezogen auf das Vorhaben EUGAL vernünftigerweise mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Zudem hat der UVP-Bericht bereits auch das unterstellte Störfallszenario mit einem Austritt von Treibhausgas in die Atmosphäre berücksichtigt. Darüber hinaus gehende Betrachtungen waren in die UVP nicht einzustellen. 4. Der UVP-Bericht musste auch keine weitergehenden Angaben zu Treibhausgasemissionen enthalten, die beim Betrieb der EUGAL auftreten. Selbst wenn man jedoch unterstellte, dass gleichwohl solche Treibhausgasemissionen im UVP-Bericht zu berücksichtigen gewesen wären, so handelte es sich dabei um einen relativen Verfahrensfehler gem. § 4 Abs. 1a UmwRG. Ein solcher führte hier weder zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch zu dessen Erklärung als rechtswidrig und nicht vollziehbar. Der Kläger meint, dass entgegen der Auffassung des Senats in seinem Eilbeschluss auch die mit einer Gasübertragungsleitung im regulären Betrieb stets verbundenen Methan-Entweichungen zu berücksichtigen seien. Dass es keine Höchstgrenzen für Treibhausgasemissionen von Gasleitungen gäbe, führe nicht dazu, dass die Treibhausgasemissionen nicht in die Abwägung einzustellen wären. Nach Anl. 4 Ziffer 4 c) gg) UVPG seien die Treibhausgasemissionen zu berücksichtigen, ohne dass dies auf Bereiche beschränkt wäre, in denen Höchstgrenzen bestehen. Zwar treffe es zu, dass Anl. 4 Ziffer 4 c) UVPG sich nur auf erhebliche Umweltauswirkungen beschränke und Treibhausgasemissionen von geringem Umfang unberücksichtigt bleiben könnten. Dies könne aber nur gelten, wenn die Emissionen absolut gesehen geringfügig seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Denn die Emissionen entsprächen den jährlichen Treibhausgasemissionen von 8221 EU Bürgerinnen und Bürgern. Diese Argumentation greift nicht durch. a) Denn Treibhausemissionen, die bei Instandhaltungsmaßnahmen an der EUGAL auftreten, waren deshalb nicht im UVP-Bericht zu berücksichtigen, da sie nicht erheblich sind. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UVPG gehört zu den Mindestangaben im UVP-Bericht nur eine Beschreibung der zu erwartenden „erheblichen“ Umweltauswirkungen des Vorhabens. Erheblich in diesem Sinne sollen nur solche Angaben sein, die nach Maßgabe des jeweiligen Fachrechts für die Zulassungsentscheidung bedeutsam sind (Beschluss des Senats vom 23. Juli 2019, a.a.O., Rn. 19 mit weiteren Ausführungen). Der materielle Maßstab der Beschreibung der Umweltauswirkungen des Vorhabens i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UVPG richtet sich, soweit vorhanden, nach gesetzlichen oder untergesetzlichen Grenz- bzw. Richtwerten oder, vor allem bei Abwägungsentscheidungen, nach der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle und den dazu anerkannten Kriterien der Rechtsprechung, aus DIN-Vorschriften u.ä. (vgl. Reidt/Augustin, in: Schink u.a., UVPG/UmwRG, 2018, § 16 Rn. 30 m.w.N.). Dies gilt auch europarechtlich, denn auch in der UVP-RL ist nur von „erheblichen Auswirkungen“ die Rede (vgl. nur Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 b)). Vor diesem Hintergrund sind die Gasverluste bei planmäßigen Instandhaltungsmaßnahmen keine erhebliche Umweltauswirkung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UVPG, auf die im UVP-Bericht hätte eingegangen werden müssen. Ausgangspunkt hierfür ist zunächst, dass es insoweit keine vorhabenbezogenen Höchstwerte gibt. In diesem Fall muss es im UVP-Bericht darum gehen, für die Entscheidung darzustellen, ob ein Vorhaben in mehr als geringfügiger Weise Treibhausgasemissionen verursacht oder einspart und durch welche Maßnahmen eine bessere Treibhausgasbilanz möglich ist (vgl. Peters, a.a.O., § 16 Rn. 43). Es kann nur allgemein wertend unter Berücksichtigung des Schutzgutes Klima ermittelt werden, ob die bezeichneten Treibhausgasemissionen eine echte Relevanz für die Abwägungsentscheidung der Behörde aufweisen. Dabei ist einzustellen, dass die Berechnung der Auswirkungen eines einzelnen Projekts bzw. Vorhabens auf das globale Klima weder möglich noch europarechtlich erforderlich ist, denn einem einzelnen Projekt, Vorhaben bzw. Treibhausgasemittenten können spezifische Auswirkungen beim Klimawandel auch nach Auffassung des Gesetzgebers nicht zugerechnet werden (BT-Drs. 18/12994, S. 19 f.). Hier fallen nach den Erläuterungen des Projektleiters der Beigeladenen zu 1. Gasverluste nicht im „Regelbetrieb“ unmittelbar mit Betriebsaufnahme an, sondern erst im Zuge von Instandhaltungsmaßnahmen, die ihrerseits erst nach vielen Jahren des Betriebs notwendig werden. In der Vergangenheit habe man in dem Fall, dass ein Rohrteil ausgewechselt werden müsse, den entsprechenden Rohrabschnitt abgesperrt und aus diesem Gas kontrolliert abgelassen. Dabei sei es bezogen auf das gesamte Leitungsnetz der Beigeladenen 1 zu der schriftsätzlich erörterten Zahl von 0,007 % des durchgeleiteten Gases gekommen. Dieses Verfahren werde jedoch nicht mehr praktiziert. Mittlerweile setze die Beigeladene zu 1. sogenannte Umpumpverdichter ein. Dabei werde zunächst der Gasdruck in der Leitung, der normalerweise bis zu 100 bar betrage, durch die Leitzentrale in Kassel auf ca. 50 bar heruntergefahren. Danach werde an einem Ende des Abschnitts, in welchem der Rohraustausch vorzunehmen sei, ein Umpumpverdichter angeschlossen, der das Gas aus dem dazwischenliegenden Rohrabschnitt absauge. In diesem Abschnitt betrage der Druck dann etwa 3 bis 4 bar; das verbleibende Gas werde sodann abgelassen und entweiche in die Atmosphäre. Insgesamt sei heute von einer Rate des entweichenden Gases, wiederum bezogen auf das gesamte Leitungsnetz der Beigeladenen zu 1 von 0,001 % auszugehen, dies bezogen auf 54.000.000.000 m3 pro Jahr. Dabei gehe es um den Austausch älterer Leitungsabschnitte. Bei der parallel zur EUGAL verlaufenden Gaspipeline OPAL, die seit 2011 in Betrieb ist, seien noch keine Reparaturmaßnahmen erforderlich gewesen. Weiter hat der Projektleiter erläutert, dass Leitungsinspektionen durch sogenannte intelligente Molche erfolgten. Dies seien Geräte, die bei laufendem Betrieb in die Leitung verbracht werden, um deren Zustand von innen zu inspizieren. Dabei gelangen die Molche über Schleusen in die Gasleitung hinein und auch wieder heraus, ohne dass die Leitung dabei entleert werde. Diese Schleusen hätten eine Länge von etwa 10 m. Wann und in welcher Menge es in Zukunft zu Treibhausgasemissionen durch Instandhaltungsmaßnahmen an der EUGAL kommen wird, steht daher nicht fest, sodass solche Emissionen schon aufgrund dieser Unwägbarkeit nicht als für die Abwägungsentscheidung relevant angesehen werden können. Selbst wenn man den schriftsätzlich in den Raum gestellten Wert von 0,007 % zugrunde legte, ist dieser im Rahmen einer relativen Betrachtung im Verhältnis zum Umwelteinfluss beim Verbrauch der transportierten Gasmenge eingeräumte Gasverlust in Höhe von 0,007 % mengenmäßig nicht erheblich. Das gilt auch, wenn man unterstellte, die Menge der eingestandenen, für das hiesige Vorhaben relevanten Emissionen entspräche den jährlichen Treibhausgas-Emissionen von 8.221 EU-Bürgerinnen und Bürgern (Beschluss des Senats, a.a.O., Rn. 22). Erst recht muss eine Gasverlustmenge von 0,001 % als unerheblich angesehen werden, die auf dem gegenwärtig praktizierten und durch die gegenüber den Beigeladenen durch deren Rechtsmittelverzicht bestandskräftige Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses nunmehr auch rechtlich gesichert ist. Treibhausgasemissionen aufgrund von Molchungen sind auf der Grundlage der Erläuterungen des Projektleiters der Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung ebenfalls als unerheblich anzusehen. Auch sie finden erst nach vielen Jahren der Inbetriebnahme der Leitung statt. Die insoweit entweichenden Gasmengen bei Ein- und Ausbringen des Molches wertet der Senat als minimal, da die Schleusen, aus denen das Erdgas allenfalls entweichen kann, nur 10 m lang sind und die betreffende Gasmenge daher verschwindend gering. b) Selbst wenn man meinte, dass gleichwohl Treibhausgasemissionen bei zukünftigen Instandhaltungsmaßnahmen im UVP-Bericht hätten betrachtet werden müssen, so begründete ein Unterbleiben dieser Betrachtung keinen absoluten Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG, sondern – allenfalls - einen relativen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG, der jedoch nicht zum Erfolg der Klage führt. aa) Der unterstellte Mangel hätte jedenfalls nicht zu einem Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 UmwRG geführt. Danach kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn eine erforderliche UVP beziehungsweise eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) oder eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Ein solcher Fehler ist offenkundig nicht gegeben und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Ferner besteht ein Aufhebungsanspruch, wenn ein den vorgenannten Fehlern nach seiner Art und Schwere vergleichbarer Verfahrensfehler vorliegt, der nicht geheilt worden ist und der dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 UmwRG). Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG liegen ebenfalls nicht vor. Unter einem Verfahrensfehler werden nach herkömmlichem Rechtsverständnis nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, die die äußere Ordnung des Verfahrens, das heißt den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung. Die UVP umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie strukturiert das Verfahren im Vorfeld der Sachentscheidung durch die Phasen der Informationsgewinnung und der Informationsverarbeitung und vollzieht sich in verschiedenen Verfahrensschritten (z.B. Unterrichtung, Beteiligung, zusammenfassende Darstellung, begründete Bewertung, Bekanntmachung), die ordnungsgemäß durchgeführt werden müssen. Von den einzelnen Verfahrensschritten und ihrer Durchführung zu unterscheiden sind die Anforderungen an ihre inhaltliche Ausgestaltung, die von den materiell-rechtlichen Maßstäben der im jeweiligen Einzelfall einschlägigen Fachgesetze geprägt werden, für deren Prüfung die UVP durch Zusammenstellung und Aufbereitung des umweltbezogenen Tatsachenmaterials den Rahmen und die Grundlage bildet (BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2020 – 4 B 74/17 -, juris Rn. 8 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 29 ff. m.w.N.). Danach würde eine fehlende Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Treibhausgasemissionen bei Instandhaltungsmaßnahmen keinen Verfahrensfehler, sondern allenfalls einen inhaltlichen Fehler der UVP begründen. Der UVP-Bericht befasst sich unter 12.1 mit dem Thema Klima (S. 547). Es wird auch explizit sowohl das mit Blick auf Treibhausgasemissionen besonders relevante Makro- als auch das Mesoklima genannt. Allerdings seien Bau, Anlage und Betrieb einer unterirdischen Rohrleitung nicht geeignet, insoweit Auswirkungen hervorzurufen. Hinsichtlich des Mikroklimas seien geringfügige Änderungen z.B. durch Gehölzentnahmen möglich. Die Frage, inwieweit im Rahmen der UVP dennoch Auswirkungen auf das Makroklima zu berücksichtigen sind, betrifft nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern beurteilt sich nach fachlichen Gesichtspunkten unter maßgeblicher Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften des Fachrechts, hier insbesondere des Energiewirtschaftsrechts. Dies führt zu der Annahme, dass die – unterstellte – fehlerhafte Außerachtlassung von Treibhausgasemissionen bei Instandhaltungsmaßnahmen einen inhaltlichen Mangel der UVP darstellen würde. Zwar könnte ein Verfahrensfehler gleichwohl Betracht kommen, wenn der Mangel so schwer wiegen würde, dass das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich infrage gestellt wäre (BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2020 – 4 B 74/17 –, juris Rn. 9). Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die ausgelegten Unterlagen die nach § 16 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 UVPG erforderliche Anstoßwirkung nicht entfalten könnten. Auch diese Voraussetzungen liegen entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor. Dieser macht insoweit geltend, dass die Behörde wesentliche Umwelteinwirkungen überhaupt nicht ermittelt habe und die Öffentlichkeit deshalb keinen Zugang zu diesen Informationen und damit auch keinen entsprechenden Anstoß erhalten habe. So komme das Wort „Treibhausgas“ in dem UVP-Bericht nicht ein einziges Mal vor. Zwar trifft letzteres zu. Jedoch ist einzustellen, dass die vom Kläger vermissten Ausführungen zu Treibhausgasemissionen in großem Umfang wie dargelegt nicht das Vorhaben EUGAL betreffen, und es hier allenfalls um Treibhausgasemissionen durch die planfestgestellte Rohrleitung selbst gehen kann. Zudem enthalten der UVP-Bericht und auch die zusammenfassende Darstellung und Bewertung im Planfeststellungsbeschluss Ausführungen zum Thema Klima mit dem oben beschriebenen Inhalt (vgl. demgegenüber die abweichende Sachverhaltskonstellation in einem Vorlageverfahren zum EuGH, abgedruckt bei Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 12. November 2019, C 535/18, Celex-Nr. 62018CC0535, juris Rn. 15). Von einem „Teilausfall“ der UVP in verfahrensrechtlicher Hinsicht kann daher keine Rede sein. Zudem erfüllte die UVP die von § 16 Abs. 5 UVPG vorgesehene Anstoßwirkung auch hinsichtlich Klimabelange. So lässt sich dem Planfeststellungsbeschluss die Rüge entnehmen, dass die der Republik Polen übermittelte Übersetzung des UVP-Berichts nicht die in Anhang 4 des UVPG und der UVP-Richtlinie 2014/52/EU festgelegten Anforderungen erfülle. Diesbezüglich wurde bemängelt, dass entgegen der Angabe im UVP-Bericht, wonach eine detaillierte Analyse der geschützten Ressourcen Klima und Luft nicht notwendig sei, eine Analyse auf Grundlage des Punktes 5f des Anhangs IV zur Richtlinie 2014/52/EU erforderlich gewesen wäre (PFB S. 531f.). Dieser Einwand wurde von der Planfeststellungsbehörde behandelt und im Planfeststellungsbeschluss zurückgewiesen (PFB S. 532). Bereits dies belegt, dass die Ausführungen zum Thema Klima im UVP-Bericht genügten, um deren Vollständigkeit zu hinterfragen. Nach alledem liegen die Voraussetzungen eines absoluten Verfahrensfehlers nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG hier nicht vor. Eine UVP wurde durchgeführt. Diese befasste sich auch mit den Auswirkungen auf das Klima, betrachtete allerdings keine Treibhausgasemissionen bei zukünftigen Instandhaltungsmaßnahmen an der Gasleitung. Gleichwohl erfüllte sie die von § 16 Abs. 5 UVPG vorgesehene Anstoßwirkung auch hinsichtlich Klimabelangen. Selbst wenn daher ein Verfahrensfehler vorläge, wäre dieser ersichtlich nach seiner Art und Schwere nicht mit den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG vergleichbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2020 – 4 B 74/17 -, juris Rn. 10 zum Fehlen von Folgen möglicher Unfälle und Störfälle in der UVP). Zudem wurde der betroffenen Öffentlichkeit nicht die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen. bb) Gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG gilt für Verfahrensfehler, die nicht unter Abs. 1 fallen, - relative Verfahrensfehler - § 46 VwVfG. Danach ist zu prüfen, inwiefern ein Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst haben könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2020 – 4 B 74/17 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Nach § 86 VwGO besteht eine Pflicht des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen, die es im vorliegenden Zusammenhang gebietet, zu untersuchen, ob es offensichtlich ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Erkenntnisziel ist, ob nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der in Betracht kommenden Erkenntnismittel die Möglichkeit abzeichnet, dass der Verfahrensmangel von Einfluss auf das Ergebnis gewesen sein kann. Diesem konkreten Kausalitätsbegriff hat weder der EuGH eine Absage erteilt, noch hat sich der Bundesgesetzgeber mit der Regelung des § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG hiervon distanziert. Dabei ist es Sache des Gerichts, unter anderem auch die Schwere des geltend gemachten Verfahrensfehlers zu gewichten und insbesondere zu prüfen, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-RL Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen. Gelingt es dem Gericht, sich auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel davon zu überzeugen, dass die Entscheidung auch ohne den festgestellten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre, führt der Fehler gemäß § 46 VwVfG weder zur Aufhebung noch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Verwaltungsakts (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 – 4 A 5/14 – BVerwGE 154, 73-137, juris Rn. 43f.). Unterstellt man hier einen solchen - relativen - Verfahrensfehler, so steht in Anwendung von § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen und der Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nach Überzeugung des Senats fest, dass eine Berücksichtigung von Treibhausgasemissionen bei Instandhaltungsmaßnahmen im UVP-Bericht sich allenfalls dahingehend ausgewirkt hätte, dass der Beklagte entsprechende Treibhausgas-Minimierungsmaßnahmen im Planfeststellungsbeschluss angeordnet hätte, und zwar in der Weise, wie er dies durch nachträgliche Planergänzung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12. März 2020 getan hat. So lässt sich dem UVP-Bericht wie bereits dargelegt entnehmen, dass die EUGAL sicher sei und Auswirkungen auf das Makroklima aufgrund einer unterirdischen Rohrleitung nicht bestünden. Diese Einschätzung hat der Projektleiter der Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung erneut bekräftigt. Bei den Treibhausgasemissionen bei Instandhaltungsmaßnahmen handelt es sich wie dargelegt um völlig untergeordnete Emissionen, die auch erst nach Jahren der Inbetriebnahme zu erwarten sind. Zwar lässt sich nicht ausschließen, dass der Beklagte bei Betrachtung dieser Emissionen im UVP-Bericht Minimierungsmaßnahmen bei den notwendigen Inspektionen angeordnet hätte, sodass insoweit der – unterstellte – Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst haben könnte. Es steht jedoch auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Unterlagen unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung fest, dass der Beklagte genau diese Minimierungsmaßnahme angeordnet hätte, wie er es nachträglich in der mündlichen Verhandlung getan hat. Damit ist dem Vorbringen des Klägers insoweit ausreichend Rechnung getragen worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2/15 –, BVerwGE 158, 1-142, juris Rn. 281). Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass für die vom Kläger beantragte Vorlage an den EuGH zur Klärung der Frage, ob Art. 5 und 6 der UVP-RL dahingehend auszulegen sind, dass die völlige Außerachtlassung der mit einem Projekt verbundenen erheblichen Treibhausgasemissionen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung dazu führen muss, dass die darauf beruhende Genehmigung aufgehoben bzw. jedenfalls für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt werden muss (absoluter Verfahrensfehler). Diese Frage ist bereits nicht entscheidungserheblich, da wie dargelegt mit dem Projekt EUGAL keine erheblichen Treibhausgasemissionen verbunden sind. Solche gehen entweder nicht von dem Projekt aus oder aber sind keine erheblichen Auswirkungen und waren daher nach Art. 5 Abs. 1 b) UVP-RL nicht in der UVP zu betrachten. Jedenfalls läge kein absoluter Verfahrensfehler vor, so dass sich auch deshalb die Frage nicht stellte. Unabhängig davon ist das Gericht auch nicht vorlagepflichtig, da seine Entscheidung nicht letztinstanzlich ergeht. 5. Dem in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisantrag zu 1.4 aus dem Schriftsatz vom 12. März 2020 war nicht nachzugehen. Der Kläger hat damit die gerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass zwischen Förderung und Verbrauch des durch die planfestgestellte Erdgasfernleitung EUGAL transportierten Erdgases mindestens 2,3 % des geförderten Methangases unverbrannt in die Luft entweichen. Dieser Antrag ist bereits rechtlich unerheblich, soweit er Treibhausgasemissionen umfasst, die nicht das oben beschriebene, standortbezogene Vorhaben EUGAL betreffen. Zudem ist er zu unbestimmt, da er nicht konkret benennt, wodurch es an welchen Teilen und aus welchen Gründen des konkreten Vorhabens EUGAL zu welchen Treibhausgasemissionen kommen sollte. II. Die Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben EUGAL liegt vor. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (stRspr. des BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 4. September 2018 – 9 B 24/17 –, juris, Rn. 3 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 23. Juli 2019, a.a.O., Rn. 32). Die prognostische Bestimmung des erforderlichen Bedarfs ist Aufgabe der Planfeststellungsbehörde. Da diese Entscheidung wertende Einschätzungen, Prognosen und Abwägungen voraussetzt, steht der Planfeststellungsbehörde hierbei ein energiewirtschaftlicher Prognose-, Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht hat daher nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände methodisch fachgerecht erarbeitet, der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen, wobei der Planfeststellungsbehörde eine optimistische Einschätzungsprärogative zuzubilligen ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C 13.85 –, juris Rn. 95; OVG Münster, Urteil vom 21. Dezember 2007 – 11 A 1194/02 –, juris Rn. 95 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 31. Mai 2018 – 5 KM 213/18 OVG –, juris Rn. 27 m.w.N.; Beschluss des Senats, a.a.O. Rn. 33). Bei Zugrundelegung dieses gerichtlichen Prüfungsmaßstabs für Prognose-, Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume ist die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Annahme eines energiewirtschaftlichen Bedarfs für EUGAL rechtlich nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde hat die Notwendigkeit des Vorhabens fachlich umfassend begründet. Der Beklagte stellt dabei zutreffend auf § 1 Abs. 1 EnWG ab. Danach ist Zweck des Gesetzes insbesondere eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht (PFB S. 97). Dass der Beklagte diese Norm (zunächst) nicht hinsichtlich des zunehmenden Beruhens auf erneuerbare Energien zitiert hat, ist für die Planrechtfertigung entgegen der Ansicht des Klägers unerheblich. Der Beklagte geht auf den Einsatz von regenerativen Energieträgern und die Bedeutung von Erdgas als „Brückenenergie“ im Rahmen der Planrechtfertigung ein (PFB S. 105). Der Begründung des Vorhabenbedarfs für EUGAL im Planfeststellungsbeschluss liegt zugrunde, dass in Europa auch zukünftig ein weiterer Erdgasbedarf und zudem ein zusätzlicher Bedarf an Transportkapazitäten für H-Gas besteht. Hierbei handelt es sich ebenfalls um prognostische Einschätzungen. So ist die Feststellung des Gasbedarfs eine technisch-wirtschaftlich komplexe Prognoseentscheidung, die eine Vielzahl von untereinander abhängigen Parametern berücksichtigen muss (Beschluss des Senats, a.a.O., Rn. 42). Gleiches gilt für die Ermittlung des Bedarfs an weiteren Transportkapazitäten. Auch insoweit ist die gerichtliche Prüfung daher darauf beschränkt, ob der Beklagte von falschen Tatsachen ausgegangen ist oder fehlerhafte Methoden herangezogen hat. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Beklagte durfte für die Begründung des Bedarfs für EUGAL auf den Szenariorahmen zurückgreifen; dass dieser von der Bundesnetzagentur nicht ordnungsgemäß geprüft worden wäre, ist nicht ersichtlich (1.). Ferner sind dem Beklagten bei der Bedarfsfeststellung keine Fehler unterlaufen, die unter Zugrundelegung des dargelegten Prüfungsmaßstabs zu bemängeln wären (2.). 1. Der Beklagte durfte bei seiner Bedarfsprognose im Planfeststellungsbeschluss auf die Angaben im Szenariorahmen zurückgreifen. Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. a) Hierbei ist zuvörderst die gesetzliche Ausgestaltung der Bedarfsplanung an Netzentwicklungsmaßnahmen im Energiewirtschaftsgesetz zu berücksichtigen. Dieses sieht in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben für den Strom- und den Gassektor eine Indienstnahme der Netzbetreiber für die Netzentwicklungsplanung vor (Posser in: Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 2. Aufl. 2019, § 15a Rn. 3, 5). So haben gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 EnWG die Betreiber von Fernleitungsnetzen in jedem geraden Kalenderjahr einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan zu erstellen und der Regulierungsbehörde – Bundesnetzagentur, § 54 EnWG – unverzüglich vorzulegen. Dabei ist die europaweite Bedarfsplanung in Form der Ergebnisse des Ten-Year-Network-Development-Plan (TYNDP) des European Network of Transmission System Operators for Gas (ENTSO-G) zu berücksichtigen (§ 15a Abs. 1 Satz 5 EnWG). Es handelt sich dabei um ein zweistufiges Verfahren: Zunächst ist der sogenannte Szenariorahmen zu erarbeiten. Dieser ist die Grundlage für den sodann zu erstellenden eigentlichen Netzentwicklungsplan. Zum Szenariorahmen regelt § 15a Abs. 1 Satz 4 EnWG, dass die Betreiber von Fernleitungsnetzen angemessene Annahmen über die Entwicklung der Gewinnung, der Versorgung, des Verbrauchs von Gas und seinem Austausch mit anderen Ländern zugrunde legen und geplante Investitionsvorhaben in die regionale und gemeinschaftsweite Netzinfrastruktur sowie in Bezug auf Speicheranlagen und LNG-Wiederverdampfungsanlagen sowie die Auswirkungen denkbarer Störungen der Versorgung berücksichtigen. Die Annahmen sind dabei tatsächlicher Art (Posser in: Kment, a.a.O. § 15a Rn. 13). Der Szenariorahmen ist von den Betreibern von Fernleitungsnetzen zu veröffentlichen. Sie geben der Öffentlichkeit und den nachgelagerten Netzbetreibern Gelegenheit zur Äußerung und legen den Entwurf des Szenariorahmens der Regulierungsbehörde vor, § 15a Abs. 1 Satz 6 EnWG. Diese bestätigt den Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 15a Abs. 1 Satz 7 EnWG). Dabei überprüft die Bundesnetzagentur die Annahmen im Szenariorahmen auf ihre gesetzlich gem. § 15a Abs. 1 Satz 4 EnWG geforderte Angemessenheit hin. Diese ist dann anzunehmen, wenn die tatsächliche Datengrundlage zutreffend, die Wahl der Entscheidungsprämissen nachvollziehbar ist und die Prognosemethode dem Stand der Wissenschaft entsprechen (Däuper in: Danner/Theobald, Energierecht, EnWG, § 15a, Rn. 12. m.w.N.; ähnlich auch Posser in: Kment, a.a.O. § 15a, Rn. 14, wonach Angemessenheit verlangt, dass inhaltlich zutreffende Annahmen zugrunde gelegt wurden, Entscheidungsprämissen sachlich begründbar sind und die getroffenen Vorhersagen als realistisch bewertet werden können. – Beide Quellen beziehen sich auf die Bundesnetzagentur; vgl. auch Bourwieg in: Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 3. Aufl. 2015, § 15a, Rn. 26). Insoweit wird den Fernleitungsnetzbetreibern ein Prognosespielraum eingeräumt, der einer Plausibilitätsprüfung durch die Bundesnetzagentur unterliegt (Beschluss des Senats, a.a.O. Rn. 39). b) Die vom Kläger angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen nicht. Der Gesetzgeber hat im Energiewirtschaftsgesetz ein besonderes Planungsverfahren geregelt, das ein gesetzlich determiniertes Zusammenwirken der Netzbetreiber, der Regulierungsbehörde und der Öffentlichkeit vorsieht. In dieser Ausgestaltung durch den Bundesgesetzgeber selbst liegt auch die Legitimation der Regulierungsbehörde für die ihr zukommenden Aufgaben, auch soweit diese umwelt- und energiepolitische Konzeptentscheidungen berühren sollten. Dass die Bundesnetzagentur nicht für ihre gesetzlich vorgesehenen Aufgaben befähigt wäre, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon geht es im vorliegenden Verfahren um die eigenständige Planungsentscheidung des Beklagten in Form des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses, wobei die gesetzliche Legitimation des Beklagten hierfür nicht in Frage steht. Auch Rechtsschutzdefizite sind nicht erkennbar. Denn der Kläger kann die Bedarfsprognose, auf die der Beklagte unter Rückgriff auf den Szenariorahmen abgestellt hat, mit seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss darauf überprüfen lassen, ob sie von falschen Tatsachen ausgegangen ist oder auf fehlerhaften Methoden beruht. Der Umstand, dass die gerichtliche Prüfung – wie dargelegt – hierauf beschränkt ist, verletzt Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes schließt nicht aus, dass durch den Gesetzgeber eröffnete Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie die Tatbestandswirkung von Exekutivakten die Durchführung der Rechtskontrolle durch die Gerichte einschränken. Gerichtliche Kontrolle endet dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert und der Verwaltung einen Einschätzungs- und Auswahlspielraum belässt (Beschluss des Senats, a.a.O., Rn. 40 unter Hinweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. Dezember 2011 – 1 BvR 1932/08 –, juris, Rn. 23 m.w.N.). c) Der hier relevante Szenariorahmen für den NEP 2018-2028 (Stand 11. August 2017) wurde in dem für die nationale Bedarfs- und Ausbauplanung vorgesehenen gesetzlichen Verfahren erstellt und von der Bundesnetzagentur am 12. Dezember 2017 bestätigt. Aufgrund seiner Erstellung in einem gesetzlich vorgegebenen Verfahren – das seinerseits keinen rechtlichen Bedenken unterliegt – und der ebenfalls gesetzlich vorgesehenen Bestätigung durch die fachlich unabhängige Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde ist er eine besonders geeignete Quelle für die in ihm getroffenen Annahmen. Ein – wie der Kläger sinngemäß meint – parteiliches Gutachten liegt darin nicht. Diese Annahmen kann die Planungsbehörde heranziehen und im Rahmen ihrer eigenen Planungsentscheidung verwerten. Die Bundesnetzagentur ist auch ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen, den Szenariorahmen zu prüfen. Wie dargelegt überprüft sie die Annahmen im Szenario-rahmen auf ihre gem. § 15a Abs. 1 Satz 4 EnWG geforderte Angemessenheit. Eine solche Plausibilitätsprüfung ist erfolgt. Dies zeigt die Bestätigung des Szenariorahmens durch die Bundesnetzagentur (Bescheid vom 12. Dezember 2017). Darin setzt sich die Bundesnetzagentur mit den verschiedenen Annahmen im Szenariorahmen auseinander (vgl. nur z.B. Seite 31: „Wenngleich die Quellenverteilung ein Instrument ist, das die Fernleitungsnetzbetreiber seit …. verwenden, bedarf es weiterhin der kritischen Auseinandersetzung mit ihr.“). Die vom Kläger erhobenen Rügen greifen nicht durch. aa) Der Kläger bemängelt in diesem Zusammenhang, dass die Bundesnetzagentur an die Leitungsbetreiber „appelliert“, vorgebrachte Bedenken „stets zu prüfen“ (Bestätigung des Szenariorahmens S. 27), eine Aufgabe, die eigentlich der neutralen Stelle der Bundesnetzagentur habe zukommen sollen. Hieraus kann der Kläger nichts herleiten. Die Bundesnetzagentur äußert sich in diesem Zusammenhang nur zu Einschränkungen hinsichtlich der Überprüfbarkeit, nicht zur Prüfung als solche. So heißt es in der zitierten Passage, dass aufgrund der notwendigen Zukunftsannahmen und der damit verbundenen Unsicherheiten es nicht möglich sei, die Richtigkeit der ermittelten Prognoseergebnisse zu überprüfen. Ob eine andere Prognose die tatsächliche Gasbedarfsentwicklung besser widerspiegeln würde, lasse sich nicht verlässlich beurteilen. Wenngleich die Bundesnetzagentur die gewählte Prognosegrundlage und die Prognosemethode für sachgerecht halte, appelliere sie an die Fernleitungsnetzbetreiber, die in den Konsultationen vorgebrachten Bedenken in den zukünftigen Szenariorahmen stets zu prüfen (S. 27 der Bestätigung). Damit bezieht sich die Bundesnetzagentur zudem auf die zukünftigen Szenariorahmen und auf das in § 15a Abs. 1 Satz 6 EnWG vorgesehene Verfahren der Beteiligung der Öffentlichkeit und der nachgelagerten Netzbetreiber. Dass die Bundesnetzagentur ihrerseits auf eine (zukünftige) Prüfung verzichten wolle, folgt daraus nicht und ist im Übrigen mit Blick auf ihre gesetzliche Verpflichtung fernliegend. bb) Der Kläger wendet sich insbesondere gegen den im Szenariorahmen angesetzten zusätzlichen Gasimportbedarf in Höhe von 76 Mrd. m3/a, auf den der Beklagte sich im Planfeststellungsbeschluss bezieht (PFB S. 99). Der Kläger hält den Wert deshalb für zweifelhaft, da der Szenariorahmen nach eigenen Angaben auf den Szenarien „EUCO 30“ und „EUCOplus40“ beruhe, beide Szenarien aber für Europa und Deutschland einen stark sinkenden Gasverbrauch prognostizierten. Diese Euro-Szenarien prognostizierten daher folgerichtig auch einen Rückgang der Gasimporte nach Europa. Hierauf gehe der Szenariorahmen nicht ein, stattdessen würde nur eine Prognose des Verbands der europäischen Pipelinebetreiber (ENTSOG) genannt, wonach von einem zusätzlichen Importbedarf von 76 Mrd. m3/a auszugehen sei. Dies sei widersprüchlich. Der vom Kläger angenommene Widerspruch liegt jedoch nicht vor. Der bezeichnete Wert findet sich im Szenariorahmen auf Seite 59 und geht zurück auf Daten des TYNDP 2017, aus denen die Fernleitungsnetzbetreiber diesen Wert ermittelt haben. In dem entsprechenden Kapitel befasst sich der Szenariorahmen mit der sogenannten H-Gas-Quellenverteilung. Das Infrastrukturprojekt Nord Stream 2 und infolgedessen auch EUGAL betreffen H-Gas (PFB S. 101). Auf Seite 5 und 6 des Szenariorahmens wird die Auswahl der verschiedenen Gasbedarfsszenarien für die Betrachtung näher erläutert. Dort wird auch dargelegt, warum im Rahmen der H-Gas-Quellenverteilung das TYNDP „Green Evolution“- Szenario herangezogen wurde. Es heißt dort: „Im Zuge der H-Gas-Quellenverteilung wird untersucht, wie sich die europäische Gasinfrastruktur entwickeln wird, welche Pipelines und LNG-Anlagen in Zukunft für die europäische Gasversorgung infrage kommen. Vor diesem Hintergrund wurde ein konsistentes Szenario verwendet, welches einerseits die Gasbedarfsentwicklung und andererseits dazu passende Infrastrukturmaßnahmen abbildet. Das verwendete TYNDP-Szenario wird diesen Anforderungen gerecht, in den EUCO-Szenarien erfolgt hingegen keine Betrachtung von Infrastrukturprojekten.“ Diese Erläuterung ist entgegen der Auffassung des Klägers nachvollziehbar. Im Szenariorahmen, der im Hinblick auf die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans erfolgt, müssen selbstverständlich auch Infrastrukturmaßnahmen – hier folglich u.a. Gastransportsysteme – berücksichtigt werden. Damit liegt es nahe, Bedarfsszenarien einzustellen, die dies berücksichtigen. Dies gilt hier insbesondere mit Blick auf die H-Gas-Quellenverteilung, da mit der EUGAL H-Gas transportiert werden soll. cc) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang meint, es sei nicht erkennbar, dass die Bundesnetzagentur die Prognosen zum Gasverbrauch und Gasimport in Europa gründlich überprüft habe, trifft dies nicht zu. Die Bestätigung des Szenariorahmens durch die Bundesnetzagentur vom 12. Dezember 2017 befasst sich mit der bezeichneten Ermittlung des Importbedarfs für Europa (S. 31). Aus der Begründung der Bundesnetzagentur ergibt sich, dass diese die zugrunde gelegten Annahmen in der Tabelle 16, und damit auch den Wert von 76 Mrd. m3/a, (Seite 59 Szenariorahmen) überprüft und hierzu auch um Klarstellung gebeten hat (Seite 32 Bestätigung des Szenariorahmens). Dieser Bestätigung sind die Fernnetzbetreiber in ihrem Entwurf zum Netzentwicklungsplan 2018-2028 auch nachgekommen (siehe Seite 123 des Entwurfs NEP vom 29. März 2018). dd) Weiter bemängelt der Kläger, dass die Bundesnetzagentur in ihrer Bestätigung des Szenariorahmens keine grundlegende wissenschaftliche Diskussion der Annahmen und Methoden vornehme; auch erfolge kein kritisch-wissenschaftlicher Abgleich mit den Annahmen und Methoden anderer Prognosen. Vertiefend beruft sich der Kläger darauf, dass sich die Bundesnetzagentur keinen Überblick über den Forschungsstand verschafft habe. So werde nicht diskutiert, dass es wissenschaftlich umstritten sei, ob Erdgas überhaupt klimaschonender sei als Kohle oder Öl. Zudem würden die Methanlecks entlang der Produktions- und Transportkette, die die Klimabilanz von Gas dramatisch verschlechterten, an keiner Stelle auch nur angesprochen. Die vom Kläger geforderte vertiefte Prüfung ist nach der Gesetzessystematik des § 15a EnWG nicht der Prüfungsmaßstab der Bundesnetzagentur. Diese hat „nur“ eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Dabei hat sich die Bundesnetzagentur im Szenariorahmen auf das Green Evolution-Szenario bezogen und ausgeführt, dass dieses sich an den europäischen Klimazielen orientiere (S. 28). Eine weitere inhaltliche Überprüfung durch die Bundesnetzagentur, die sie im Szenariorahmen auch hätte dokumentieren müssen, war nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das bezeichnete Green Evolution Szenario dem Ten-Year-Network-Development-Plan 2017 entspringt. Dieser Plan wird wie bereits erwähnt von dem europäischen Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas (ENTSO Gas) erstellt, wie es durch die europäische Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen vorgegeben ist. Aufgrund dieser Einbettung in die europäische Bedarfsplanung kommt dem bezeichneten Szenario eine besondere Bedeutung zu. Unabhängig davon handelt es sich bei den vom Kläger genannten Aspekt (möglicher Klimavorteil von Erdgas) um eine auch gegenwärtig noch wissenschaftlich höchst umstrittene Frage, deren Klärung nicht der Bundesnetzagentur im Rahmen der Überprüfung des Szenariorahmens obliegen kann. Dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 12. März 2020 bedingt gestellten Beweisantrag Nr. 2.5 musste der Senat nicht nachgehen. Mit diesem Antrag hat der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass die Bundesnetzagentur die den Bedarfsprognosen zugrunde liegenden Annahmen und Methoden der Gasleitungsbetreiber weder geprüft noch diskutiert noch diese mit den Annahmen und Methoden konkurrierender Studien verglichen habe, die Beiziehung und gerichtliche Inaugenscheinnahme der betreffenden Verwaltungsvorgänge der Bundesnetzagentur, die Vernehmung der mit der Genehmigung des vom Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen Szenariorahmens und der Bestätigung des vom Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen Netzentwicklungsplans befassten Mitarbeiter der Bundesnetzagentur als Zeugen und die gerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens begehrt. Dieser Beweisantrag ist bereits deshalb mangelhaft, da er nicht hinreichend substantiiert eine bestimmte – konkrete und individualisierte – Tatsache bezeichnet (vgl. Eyermann-Schübel-Pfister, VwGO 15. Aufl., § 86 Rn. 55; hier z.B. eine bestimmte Annahme oder Methode der Gasleitungsbetreiber), die die Bundesnetzagentur weder geprüft noch diskutiert noch mit anderen Studien verglichen haben soll. Darüber hinaus handelt es sich bei dem bezeichneten Beweisantrag um einen sogenannten Ausforschungsbeweisantrag in dem Sinne, dass für die unter Beweis gestellte Behauptung nicht eine gewisse Mindestwahrscheinlichkeit spricht. Vielmehr bedarf es der Darlegung greifbarer Anhaltspunkte (sogenannte Anknüpfungstatsachen), die dem Gericht Anlass für die begehrte Beweiserhebung geben können. Hieran kann es unter anderem dann fehlen, wenn sich die aufgestellten Beweisbehauptungen als deutlich gesteigertes Vorbringen erweisen (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 – 2 B 34/14 –, juris Rn. 39). Hier lässt sich wie oben dargelegt der Bestätigung des Szenariorahmens durch die Bundesnetzagentur vom 12. Dezember 2017 entnehmen, dass diese die von § 15a Abs. 1 S. 7 EnWG geforderte Überprüfung vorgenommen hat. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass diese nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre, sind nicht ersichtlich, sodass keinerlei Anlass für eine Beweiserhebung bestand. 2. Der Planfeststellungsbehörde sind auch im Übrigen bei der prognostischen Ermittlung des Bedarfs für EUGAL unter Zugrundelegung des maßgeblichen gerichtlichen Prüfungsmaßstabs keine rechtserheblichen Fehler unterlaufen. a) Wie bereits dargelegt, war der Szenariorahmen hinsichtlich der genannten Studien EUCO30 und EUCO+40 nicht widersprüchlich. Deshalb musste sich der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss mit diesen Szenarien entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht auseinandersetzen. b) Der Beklagte musste auch nicht die vom Kläger mehrfach angebrachte Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) vom 4. Juli 2018 und die dortige Annahme eines stark sinkenden Gasverbrauchs mit der Folge eines anderen Gasbedarfs berücksichtigen. Ebenso wenig musste der Beklagte berücksichtigen, dass nach dieser Studie die Ostsee-Pipeline Nord Stream 2 zur Sicherung der Erdgasversorgung in Deutschland nicht notwendig sei und die Europäische Union vielmehr sogar eine vollständige Unterbrechung der Gasliefermengen aus Russland ausgleichen könne. Denn es handelt sich dabei schon nicht um ein Gutachten, das in seiner Komplexität dem Szenariorahmen auch nur ansatzweise vergleichbar wäre. So enthält dieser siebenseitige DIW-Wochenbericht kein Literaturverzeichnis und weist bei weitem nicht die Beurteilungstiefe des 112–seitigen Szenariorahmens auf (Stand: 11. August 2017). Der DIW-Wochenbericht stellt eine energiewirtschaftsfachliche Meinung dar, die der Prognose des Beklagten gegenübergestellt wird, ohne dass ersichtlich wäre, dass sie den Annahmen im Szenariorahmen überlegen oder diesem gegenüber vorzugswürdig wäre. Mit seinem Einwand setzt der Kläger somit lediglich seine Einschätzung an die Stelle derjenigen der Verwaltung, was nicht dazu führt, dass die Planrechtfertigung nicht gegeben sei (Beschluss des Senats, a.a.O., Rn. 41). Im Übrigen kommt es für die Planrechtfertigung auch nicht darauf an, dass ein Vorhaben alternativlos ist. Der Kläger kann auch nicht damit durchdringen, dass die Studien, die dem bezeichneten DIW-Bericht zugrunde lägen, bereits seit Jahren veröffentlicht seien. Wie dargelegt kommt den Angaben im Szenariorahmen und dem Netzentwicklungsplan aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Aufstellungsverfahrens und der Prüfung durch die Bundesnetzagentur eine besondere Bedeutung zu, die nicht durch einfache wissenschaftliche Studien entkräftet werden kann. Der Hinweis des Klägers, dass es nicht allein auf den tatsächlichen üblichen Umfang von Gegengutachten im Vergleich zum Szenariorahmen der Netzbetreiber ankommen könne, führt daher nicht weiter. Vor diesem Hintergrund musste der Senat dem in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisantrag Nr. 2.1 aus dem Schriftsatz vom 12. März 2020 nicht nachgehen. Mit diesem Antrag begehrt der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass sowohl Deutschland als auch Europa selbst eine vollständige Lieferunterbrechung von Erdgas aus Russland durch alternative Bezugsquellen und mehr Effizienz ausgleichen könnten, die gerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf diese Tatsache kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an. Die Planrechtfertigung folgt vorliegend daraus, dass das Vorhaben EUGAL gemessen an der gesetzlichen Zweckbestimmung des § 1 Abs. 1 EnWG vernünftigerweise geboten ist. Dies ist wie dargelegt rechtsfehlerfrei angenommen worden. Darauf, dass das Vorhaben alternativlos ist, die Sicherung der Gasversorgung also nicht möglicherweise auch anderweitig gewährleistet wäre, kommt es dagegen nicht an. c) Weiter verweist der Kläger darauf, dass es Anlass gegeben habe, die eingereichten Prognosen kritisch zu überprüfen, denn wie der Planfeststellungsbeschluss selbst ausführe, basiere bereits das Genehmigungsverfahren zur OPAL-Pipeline auf Prognosen, die sich wenige Jahre später als deutlich überhöht herausgestellt hätten. Gleiches gelte mit Blick auf andere Fehlprognosen in der Vergangenheit. Der Kläger lässt indes unberücksichtigt, dass es für die Frage der Planrechtfertigung des hiesigen Vorhabens allein auf die hier getroffene, nicht jedoch auf frühere Prognosen ankommt. Dass der hier getroffenen Prognose veraltete Zahlen zugrunde lägen, ist nicht ersichtlich. Zudem hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss selbst auf frühere Fehlprognosen verwiesen (PFB S. 101) und sich mit einer entsprechenden Einwendung in nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt (PFB S. 518 f.). Auch der Vortrag, der Europäische Rechnungshof habe in Bezug auf das Referenzszenario der EU 2016, das für Nord Stream 2 verwendet worden sei, die fehlerhafte Zuverlässigkeit der Nachfrageschätzungen bemängelt und konstatiert, „dass die Kommission die Erdgasnachfrage (…) beständig überschätzt hat und die Glaubwürdigkeit der Prognosen, die sie verwendet, wiederherstellen muss“, führt aus den vorgenannten Gründen nicht weiter (Beschluss des Senats, a.a.O., Rn. 42). Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Klägers, dass der europäische TYNDP den Gasverbrauch in der Vergangenheit beständig überschätzt habe. Dem in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 12. März 2020 bedingt gestellten Beweisantrag Nr. 2.2 war nicht nachzugehen. Der Kläger begehrt damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsachen, dass 1. sich die vom Beklagten im Zulassungsverfahren zur OPAL-Pipeline herangezogenen Prognosen bereits wenige Jahre später als überhöht herausgestellt hätten und 2. dass diese auf vergleichbaren Annahmen und Methoden beruhten wie die im streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Prognosen. Auch diese Tatsachen sind nicht entscheidungserheblich. Wie dargelegt kommt es darauf an, dass die im hiesigen Planfeststellungsverfahren verwendeten Prognosen auf einer zutreffenden Basis erstellt wurden. Auf Prognosen, die für ein anderes Verfahren herangezogen wurden, kann es daher von vornherein nicht ankommen. Auch können die Prognosen für das hiesige Planungsverfahren nicht dadurch entkräftet werden, dass sie auf vergleichbaren Annahmen und Methoden beruhten wie Prognosen in einem früheren Planungsverfahren, die sich später (möglicherweise) als überhöht erwiesen hätten. Denn aus der Tatsache, dass die Prognosen vergleichbare Annahmen und Methoden zugrunde legten, folgt nicht, dass die Prognosen im hiesigen Verfahren ebenfalls zwangsläufig zu erhöhten Ergebnissen kämen. Ein derartiger Automatismus besteht nicht. Dies zeigt sich schon daran, dass die Prognosen in diesem Bereich von einer Vielzahl von Zukunftsannahmen und der damit verbundenen Unsicherheiten abhängen (so die Bundesnetzagentur zur Gasbedarfsentwicklung in der Bestätigung des Szenariorahmens, S. 27, bezogen auf Deutschland). d) Der Kläger meint zudem, dass entgegen der Annahme des Beklagten im Planfeststellungsbeschluss mit einem stark sinkenden Gasbedarf sowohl in Deutschland als auch in Europa zu rechnen sei. Auch damit kann er nicht durchdringen. Der Planfeststellungsbeschluss dient dazu, die Netzentwicklungsplanung umzusetzen und die Transportkapazitäten für den Bedarf, dem die Bundesnetzagentur zugestimmt hat, zur Verfügung zu stellen. Schon aufgrund dieses systematischen Zusammenhangs kann der Beklagte keine Prognose aufstellen, die derjenigen der fachlich näheren Bundesnetzagentur insoweit widerspräche. Unabhängig davon ist wie bereits dargelegt die Feststellung des Beklagten, der Gasbedarf werde bis zum Jahr 2035 geringfügig sinken, keine Tatsache, sondern selbst eine Prognose, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Das Vorbringen, die Annahme des Beklagten, der Gasbedarf sinke (nur) geringfügig, lasse die deutschen Klimaziele der Bundesregierung nach Szenario KS 80 bzw. KS 95 außer Acht, wonach die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2050 um bis zu 95 % gegenüber 1990 reduziert werden sollen, zeigt keinen methodischen Fehler bei der Erstellung der Prognose auf. Dieser Einwand geht von der Prämisse aus, dass die Klimaziele nur durch einen geringeren Gasverbrauch eingehalten werden könnten. Die vom Kläger damit unterstellte eindeutige Beziehung zwischen Gasverbrauch und Erreichbarkeit der Klimaziele ist aber keineswegs zwingend. Das zeigt sich bereits darin, dass auch der gegenteilige Zusammenhang, d.h. die mögliche Reduzierung von Treibhausgasen durch Ersetzung von Kohle durch Erdgas, in der Wissenschaft vertreten wird (vgl. Studie des Wuppertal Institut für Klima, Umwelt und Energie GmbH, Erdgas: Die Brücke ins regenerative Zeitalter – Bewertung des Energieträgers Erdgas und seiner Importabhängigkeit, Stand: August 2010, S. 45 ff., veröffentlicht unter: https://epub.wupperinst.org/frontdoor/deliver/index/docId/3536/file/-3536_Erdgas.pdf sowie die im Auftrag des Umweltbundesamtes erstellte Kurzstudie „Bewertung der Vorkettenemissionen bei der Erdgasförderung in U. Deutschland“, Januar 2018, veröffentlicht unter: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/ 1410/publikationen/2018-01-30_climate-change_02-2018_roadmap-gas_0.pdf; bereits Beschluss des Senats, a.a.O., Rn. 43). Zudem verneint auch die Bundesnetzagentur einen direkten Zusammenhang zwischen Gasverbrauch und Erreichbarkeit der Klimaziele. So führt sie in der Bestätigung des Szenariorahmens aus, dass der Szenario-rahmen Gas eine Prognose für den Bedarf an Gas mache. Aus dieser reinen Betrachtung des Erdgasverbrauchs ließen sich jedoch keine direkten Aussagen herleiten, ob die deutschen Ziele zur Reduktion der Treibhausgasemissionen für das Jahr 2030 erfüllt würden oder nicht (Bestätigung des Szenariorahmens S. 28). Dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 12. März 2020 bedingt gestellten Beweisantrag 2.3 war nicht zu entsprechen. Der Kläger hat damit zum Beweis der Tatsache, dass bei Berücksichtigung der von der Bundesrepublik Deutschland und den übrigen Mitgliedstaaten der EU zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses völker- und unionsrechtlich verbindlich übernommenen Verpflichtungen zur Reduktion von Treibhausgasen in Deutschland wie auch in der übrigen EU bis zum Jahr 2035 mit einem stark sinkenden Bedarf an Erdgas zu rechnen sei, die gerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Bei dieser Tatsache handelt es sich jedoch schon nicht um eine solche, die einem Wahrheitsbeweis zugänglich wäre. Zum einen ist bereits die Bezeichnung „stark sinkender Bedarf“ zu unspezifisch. Zum anderen besteht die vom Kläger angenommene direkte Beziehung zwischen Gasverbrauch und Erreichung der Klimaziele wie dargelegt so nicht, sodass der Beweisantrag auf einer unzutreffenden Prämisse beruht und nicht geeignet wäre, die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses aufzuzeigen. Auch dem weiteren bedingt gestellten Beweisantrag Nr. 2.6 war nicht nachzugehen. Damit hat der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass auch bei sinkender Erdgaseigenproduktion in der EU kein zusätzlicher Importbedarf entstehe, der nur durch das planfestgestellte Vorhaben sichergestellt werden könnte, sondern dass die bestehende Infrastruktur zur Versorgung ausreiche, die gerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Auch hierbei handelt es sich nicht um eine konkrete Tatsache, die dem Wahrheitsbeweis zugänglich wäre, sondern es geht vielmehr um die Ausfüllung des dem Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums bei der Planrechtfertigung. Gleiches gilt für den bedingt gestellten Beweisantrag zu 2.8, mit dem der Kläger die gerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache begehrt, dass der zum Ausgleich der Schwankungen im Angebot erneuerbarer Energien wie Wind- und Sonnenstrom gegebenenfalls erforderliche Einsatz von Gaskraftwerken nicht zu einer Erhöhung des Erdgasbedarfs führe, weil die hierfür erforderliche Spitzenlast- und flexibel einsetzbaren Kraftwerke nur einen Bruchteil der Gasmenge von Grundlastkraftwerken benötigten und gleichzeitig mit einer starken Reduktion des Erdgasverbrauchs im Übrigen zu rechnen sei. Zudem ist die rechtliche Relevanz dieser Frage nicht erkennbar. Ferner sind die Angaben „nur einen Bruchteil der Gasmenge“ und „mit einer starken Reduktion des Erdgasverbrauchs“ zu unspezifisch. e) Ferner hat der Beklagte sich mit weiteren Prognosen auseinandergesetzt und sich insbesondere mit dem Green Evolution Szenario befasst. Soweit der Kläger rügt, der Beklagte habe das zugrunde gelegte Green Evolution Szenario nicht auf Plausibilität geprüft, sondern begründungslos als moderat bezeichnet, trifft dies nicht zu. So hat der Beklagte die weiteren Szenerien („Slow Pogression“, „Blue Transition“, „EU Green Revolution“) und die damit jeweils ermittelten Bedarfe im Einzelnen erläutert und das Green Evolution Szenario im Verhältnis hierzu als moderat eingestuft (Beschluss des Senats, a.a.O., Rn. 44). Der Kläger trägt hierzu weiter vor, dass der Beklagte die Annahmen und Methoden des Green Evolution Szenarios weder diskutiert noch überprüft habe. Das Fazit, dass es sich dabei um ein moderates Szenario handele, überzeuge daher nicht. Zudem ergebe sich die Wertung als moderates Szenario allein daraus, dass dieses Szenario mit anderen Szenarien der Gasindustrie verglichen werde. Auch damit kann der Kläger nicht durchdringen. Wie bereits dargelegt hat die Bundesnetzagentur als neutrale fachkundige Behörde das Green Evolution Szenario in der Bestätigung des Szenariorahmens angesprochen und ausgeführt, dass die EUCO-Szenarien sowie das verwendete TYNDP Green Evolution-Szenario sich an den europäischen Klimazielen orientierten und diese erfüllten bzw. übererfüllten (Bestätigung Szenariorahmen S. 28). Zudem geht das Gutachten auf den europäischen Netzentwicklungsplan 2017 (TYNDP) zurück, der vom nationalen Entwicklungsplan zu berücksichtigen ist, § 15a Abs. 1 S. 5 EnWG. Einem in diesem Zusammenhang erstellten Gutachten kommt daher auch eine hervorgehobene Stellung zu. Die vom Kläger angesprochene weitergehende Überprüfung des Green Evolution Szenarios durch den Beklagten war daher vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. In seiner weiteren Klagebegründung führt der Kläger aus, dass das Green Evolution Szenario wissenschaftlich nicht haltbar sei. Denn die Prognose basierte in wesentlichen Teilen auf der falschen Annahme, dass Gas deutlich weniger klimaschädlich sei als Kohle oder Öl. Denn wenn man die Methan-Lecks berücksichtige, sei Erdgas allenfalls etwas weniger klimaschädlich. Das genannte Szenario werde die EU-Klimaziele in der Realität eben nicht erreichen können. Zudem werde in dem Szenario angenommen, der CO2-Ausstoß könne in den nächsten 20 Jahren durch die sogenannte CCS Technologie reduziert werden. Damit sei die Abscheidung von CO2 aus dem Abgasstrom von Kraftwerken und Industrieanlagen sowie dessen Transport zu unterirdischen Lagerstätten gemeint. Diese Technologie sei jedoch immer noch im Versuchsstadium und – sinngemäß – Alternativen, wie Energieeffizienz oder regenerative Energien, seien vorzugswürdig. Unabhängig davon, ob dieser Vortrag mit Blick auf die Klagebegründungsfrist noch zu berücksichtigen ist, verfangen diese Argumente bei dem hier anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht. Denn die vom Kläger genannten Aspekte (Klimabewertung von Erdgas und Realisierbarkeit der CCS Technologie) sind sowohl wissenschaftlich als auch politisch und wirtschaftlich zu diskutierende Aspekte, bei denen jedenfalls bisher keine anderweitige Einordnung möglich ist. Dass das bezeichnete Gutachten auf diese Aspekte abstellt, kann daher schon im Ansatz seine Geeignetheit nicht erschüttern. f) Die Planrechtfertigung des Beklagten ist auch nicht mit Blick auf den von ihm angenommenen Bedarf an Transportkapazitäten für H-Gas zu beanstanden. Der Kläger beruft sich darauf, dass sich eine belastbare Bedarfsermittlung weder auf die Auktionsergebnisse über die Plattform PRISMA noch auf die zuvor durchgeführte Marktabfrage „more capacity“ stützen lasse. Weder die Marktabfrage noch die Auktionen hätten eine dahingehende Beweiskraft, dass unabhängige Unternehmen eine verbindliche Nachfrage nach den EUGAL-Kapazitäten angemeldet hätten. Mutmaßlich habe Gazprom selbst oder ein Partnerunternehmen die Kapazitäten ersteigert, die von EUGAL bereitgestellt werden sollen. Hierdurch werden keinen Zweifel an der Planrechtfertigung des Vorhabens EUGAL begründet. Der Beklagte berücksichtigt im Planfeststellungsbeschluss sowohl die Marktabfrage more capacity als auch die Auktionsergebnisse vom 6. März 2017 der Kapazitätsplattform PRISMA und sieht dadurch den Gasbedarf bestätigt (PFB S. 101f.). Dies ist nicht zu beanstanden. So führen die Fernleitungsnetzbetreiber im Szenariorahmen aus, dass die europaweite unverbindliche Marktabfrage more capacity und in deren Folge die verbindliche Auktion über PRISMA dazu dienen, den Bedarf an Erdgastransportkapazitäten zu ermitteln bzw. zu bestätigen (Szenariorahmen S. 57). Auch die Bundesnetzagentur geht in ihrer Bestätigung des Szenariorahmens davon aus, dass verbindliche Kapazitätsbuchungen an Grenzübergangspunkten direkt in der H-Gas-Bilanz berücksichtigt werden können (Bestätigung des Szenariorahmens S. 32 f.). Diese Argumentationen sind schlüssig, in sich nachvollziehbar und werden vom Kläger im Übrigen auch nicht angegriffen. Warum der Bedarf entfallen sollte, wenn es für die vermarktete Kapazität nur einen Nachfrager – Gazprom – gegeben haben sollte, erschließt sich demgegenüber nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers geht es bei dem genannten Verfahren um die Ermittlung eines Transportbedarfs, und nicht um eine möglichst gewinnbringende Versteigerung von Kapazitäten. Auch der – im Übrigen außerhalb der Klagebegründungsfrist vorgetragene – Einwand des Klägers, dass es sich bei der „Marktabfrage nicht um einen Prozess handelte, der von neutraler Stelle wie einer Behörde durchgeführt“ worden sei, sondern um eine private Initiative, greift nicht durch. Wie sich der Bestätigung des Szenariorahmens durch die Bundesnetzagentur entnehmen lässt, geht auch diese von der Sinnhaftigkeit dieser Marktabfragen aus (S. 32/33). Zudem nimmt die Bundesnetzagentur Bezug auf das Incremental-Capacity-Verfahren (S. 33, dazu auch Szenariorahmen S. 58). Dieses Verfahren beruht auf der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen. Auch insoweit kommen marktseitige Kapazitätsnachfragen sowie Auktionsverfahren zur Anwendung (vgl. Erwägungsgrund 11 und 12 der Verordnung). Es handelt sich dabei mithin um europarechtlich determinierte Verfahren zur Ermittlung von Kapazitätsbedarfen. Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang weiter vor, dass die Auktionstätigkeit auf PRISMA zeige, dass es im Pipelinenetz keine Engpässe beim Gasimport gebe. Auch damit kann er nicht durchdringen. Die genannten Auktionen sind bedeutsam mit Blick auf die Ermittlung von bestimmten Transportkapazitäten. Wie sich der Bestätigung des Szenariorahmens durch die Bundesnetzagentur entnehmen lässt, führt die Kapazitätsbuchung dazu, dass die H-Gasbilanz hinsichtlich des Netzausbaus anders berechnet wird (Bestätigung Seite 33 oben). Im Übrigen soll es auch in Zukunft zu Abfragen bezüglich des Bedarfs an neuen Kapazitäten an Marktgebiets- und Grenzübergangspunkten kommen (Szenariorahmen S. 58). Auch soweit der Kläger meint, dass der Beklagte in dem Planfeststellungsbeschluss davon gegangen sei, es mit „echten“ Marktvorgängen zu tun zu haben, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Beklagte falsche Vorstellungen hinsichtlich der Marktabfrage bzw. der Auktionen auf der Plattform PRISMA hatte. Schließlich bemängelt der Kläger, dass es in Deutschland einen starken Anreiz für die Fernleitungsnetzbetreiber gebe, auch Leitungen zu errichten, die später nicht voll ausgelastet seien. Mit dieser Begründung legt der Kläger schon nicht dar, dass aufgrund der von ihm beschriebenen Anreize die Planrechtfertigung im vorliegenden Fall entfiele. Auch die politische Erwägung, dass Russland und damit Gazprom ein Interesse an der EUGAL haben, führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, dass deren Rechtfertigung entfiele. g) Der Einwand, der im Juli 2017 bestätigte NEP Gas 2016-2026 habe EUGAL trotz des damals deutlich höher geschätzten Importbedarfs nicht enthalten, obgleich das Raumordnungsverfahren für die EUGAL-Pipeline zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei, auch habe die Bundesnetzagentur Nord Stream 2 und damit EUGAL noch am 12. Dezember 2017 nicht als zwingend notwendig angesehen, stellt die behördliche Prognose ebenfalls nicht mit Erfolg in Frage. Der Beklagte hat sich im Planfeststellungsbeschluss darauf bezogen (PFB S. 106 f.), dass nach ausdrücklicher Feststellung der Bundesnetzagentur im Planfeststellungsverfahren aus dem Umstand, dass die EUGAL nicht im NEP Gas 2016-2026 enthalten sei, nicht der Rückschluss einer fehlenden energiewirtschaftlichen Notwendigkeit der Leitung gezogen werden könne. Bei Erstellung des NEP 2016-2026 sei der die EUGAL auslösende Transportkapazitätsbedarf noch nicht ausreichend verbindlich gewesen, vielmehr sei erst danach eine diesen erhärtende Marktabfrage durchgeführt worden. Weiter hat der Beklagte darauf verwiesen, dass nach den Ausführungen der Bundesnetzagentur am 21. Dezember 2017 mit der Aufnahme des durch die Buchungen ermittelten Transportkapazitätenbedarfs in den Szenariorahmen zum NEP Gas 2018-2028 davon auszugehen sei, dass die EUGAL Bestandteil des NEP Gas 2018-2028 werden würde. Das Vorhaben EUGAL sei schließlich auch in dem von den Fernleitungsnetzbetreibern mit Datum vom 29. März 2018 vorgelegten Entwurf des NEP Gas 2018-2028 als zur europäischen Bedarfsdeckung erforderliches Projekt enthalten (PFB S. 107, vgl. Beschluss des Senat, a.a.O., Rn. 45). Diese Erwägungen lassen keine Rechtsfehler erkennen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich ein energiewirtschaftlicher Bedarf später verfestigen und für eine Planrechtfertigung gegeben sein kann, auch wenn dieser zuvor noch nicht eindeutig gegeben war. Die laufende Erstellung von Netzentwicklungsplänen und Szenariorahmen dient gerade dazu, die sich verändernden energiewirtschaftlichen Bedingungen möglichst zeitnah zu erfassen und somit auch nachträglich hinzukommende Projekte abzubilden. Deshalb ist es kein Widerspruch, dass EUGAL im NEP Gas 2016-2026 noch nicht enthalten war und erst nachträglich im laufenden Aufstellungsverfahren des NEP Gas 2018-2028 hinzugekommen ist. Im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses sind die tatsächlichen Umstände einzustellen. Hinsichtlich des Projektes EUGAL durfte der Beklagte im August 2018 gerade auch mit Blick auf die Stellungnahme der Bundesnetzagentur vom 21. Dezember 2017 und der Aufnahme in den Entwurf des NEP Gas 2018-2018 vom 29. März 2018 davon ausgehen, dass insoweit ein energiewirtschaftlicher Bedarf besteht. Zudem setzt die Planrechtfertigung wie bereits mehrfach festgestellt nicht voraus, dass ein Vorhaben alternativlos ist. h) Die Planfeststellungsbehörde kann sich für die Bedarfsprognose auch auf gutachtliche Stellungnahmen stützen, die der Vorhabenträger beigebracht hat (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 31. Mai 2018 – 5 KM 213/18 OVG –, juris, Rn. 28 m.w.N. zur Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts). Das ist hier zumindest indirekt geschehen, denn die Beigeladenen weisen im Erläuterungsbericht (ab S. 17), auf den die behördliche Bedarfsprognose abstellt, zu Recht darauf hin, dass zwischen dem vorgelagerten Projekt Nord Stream 2 und der EUGAL eine funktionale Abhängigkeit besteht und stellen zusammenfassend die Planrechtfertigung der Nord Stream 2 auf Basis der dazu erstellten Vorhabenbeschreibung dar, der wiederum eine Studie der Prognos AG „Status und Perspektiven der europäischen Gasbilanz“ zugrunde lag (vgl. OVG Greifswald, a.a.O., Rn. 28; Beschluss des Senats, a.a.O., Rn. 37f.). III. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Mängeln der nach § 43 S. 4 EnWG a.F. (jetzt § 43 Abs. 3 EnWG) gebotenen Abwägung, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die die beantragte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zur Folge hätten (§ 43 S. 7 EnWG i.V.m. § 75 Abs. 1a VwVfG, § 1 BbgVwVfG). Gemäß § 43 S. 4 EnWG a.F. sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt dabei, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass – drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebotes daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 – 7 A 17/12 –, BVerwGE 161, 17-52, juris Rn. 63). Daran gemessen weist der Planfeststellungsbeschluss keine Abwägungsfehler zulasten des Klägers auf. Soweit dieser meint, dass die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde wegen einer unzureichenden, da Treibhausgasemissionen unzutreffend nicht berücksichtigenden UVP fehlerhaft sei, verfängt dies nicht. Wie dargelegt ist die für das Vorhaben EUGAL, Abschnitt Brandenburg, durchgeführte UVP fehlerfrei. Das für die Planungsbehörde relevante Abwägungsmaterial ist damit zutreffend bestimmt worden. Auch hinsichtlich des Abwägungsvorgangs sowie des Abwägungsergebnisses sind keine Fehler ersichtlich. Dem in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisantrag Nr. 1.6 aus dem Schriftsatz vom 12. März 2020 war auch hinsichtlich der Abwägungsentscheidung nicht nachzugehen, da es wie dargelegt rechtlich unerheblich ist, ob es durch die EUGAL zu einem höheren Erdgasverbrauch kommen wird, weil es sich insoweit nicht um Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des EnWG sowie auch des UVPG handelt. Ebenso war dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisantrag Nr. 1.2 nicht zu entsprechen. Damit hat der Kläger die gerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass eine Tonne unverbranntes, in die Luft entweichendes Methangas eine 25 bis 33 mal so hohe Treibhauswirksamkeit wie eine Tonne in die Luft entweichendes CO2 habe, den globalen Klimawandel also 25 bis 33 mal stärker beeinflusse. Diese Tatsache ist bereits nicht rechtlich erheblich. Sowohl CO2 als auch Methan gehören zu den Treibhausgasen. Hier waren wie dargelegt Treibhausgasemissionen nicht in einem anderen Umfang als geschehen in der UVP zu berücksichtigen. Auf die Bewertung von Auswirkungen verschiedener Treibhausgase kommt es daher vorliegend von vornherein nicht an. Dem weiteren in diesem Zusammenhang gestellten bedingten Beweisantrag Nr. 1.7 war ebenfalls nicht zu entsprechen. Damit hat der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsachen beantragt, 1. dass Deutschland und die Europäische Union zur Einhaltung ihrer zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses bestehenden völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen darauf angewiesen seien, bis zum Jahr 2040 auf die Nutzung fossiler Energieträger zu verzichten, und 2. dass der Betrieb von EUGAL bei Erfüllung der vom Beklagten zugrunde gelegten Bedarfsprognosen dazu führen werde, dass weder Deutschland nach Europa diese Verpflichtung werden einhalten können. Hierbei handelt es sich nicht um dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachen, sondern um fachwissenschaftliche Wertungen und Prognosen, die nicht Gegenstand eines Beweisantrags sein können. Unabhängig davon bezieht sich der Antrag zu 1. nicht auf das Vorhaben EUGAL und ist auch deshalb nicht entscheidungserheblich. Hinsichtlich des Antrags zu 2. wird im Übrigen darauf verwiesen, dass der vom Kläger angenommene rechtliche Zusammenhang zwischen Erfüllung der Klimaziele und dem Betrieb von EUGAL nicht besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt, sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und das Verfahren gefördert hat. Die Beigeladenen zu 2. bis 4. haben sich im Verfahren nicht geäußert; ihnen ggf. entstandene außergerichtliche Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da ein über den Einzelfall hinausgreifendes allgemeines rechtliches Interesse an der höchstrichterlichen Klärung einer Frage des revisiblen Rechts nicht ersichtlich ist. Entsprechende Rechtsfragen stellen sich weder hinsichtlich der Berücksichtigung von Treibhausgasemissionen in einer UVP gemäß UVPG oder der UVP-RL noch mit Blick auf die Grundsätze der Planrechtfertigung oder des sonstigen materiellen Rechts oder des Prozessrechts. Eine Abweichung dieses Urteils von einer Entscheidung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte liegt nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Errichtung und den Betrieb der Europäischen Gas-Anbindungsleitung (EUGAL) in Brandenburg. Mit der EUGAL soll das aus Russland stammende Erdgas der Gas-Pipeline Nord Stream 2 von der Ostsee kommend mittels einer erdverlegten Fernleitung durch die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen zur tschechischen Grenze transportiert und in die Europäischen Fernleitungsnetze eingespeist werden. Das Vorhaben umfasst in Brandenburg im Wesentlichen eine Fernleitung in zwei Strängen mit einem jeweiligen Durchmesser von DN 1400 und einem maximal zulässigen Betriebsdruck von 100 bar sowie 18 Absperrstationen und Verbindungsleitungen zur Netzverknüpfung. Im Bereich der Gemeinde O..., Gemarkung N..., soll die Plantrasse der EUGAL – parallel und unmittelbar östlich angrenzend an die bereits vor einigen Jahren verlegte Ostsee-Pipeline-Anbindungs-Leitung (OPAL) – in zwei Strängen verlaufend u.a. das im Eigentum des Klägers stehende landwirtschaftlich genutzte Flurstück 1...der Flur 1...queren. Von diesen sollen 910 m² dauerhaft in Anspruch genommen werden. Der Beklagte erließ am 17. August 2018 einen Planfeststellungsbeschluss über die Errichtung und den Betrieb der EUGAL, Abschnitt Brandenburg, seitens der Beigeladenen zu 1 bis 4 als gemeinsame Vorhabenträger. Der Planfeststellungsbeschluss führt zur Planrechtfertigung (Seite 97-107) aus, dass die mit dem Energiewirtschaftsgesetz verfolgte Sicherstellung der Energieversorgung durch geeignete Maßnahmen wie z.B. die Errichtung oder Erweiterung von Energieanlagen eine öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung sei. Energiewirtschaftliches Ziel der EUGAL sei der Weitertransport des aus der Pipeline Nord Stream 2 ankommenden Erdgases nach Süden durch Schaffung von Verbindungskapazitäten über eine Transitleitung nach Tschechien sowie über Abzweigungen nach Westen. Die EUGAL schließe die bisherige Verbindungslücke der östlichen Netze und trage zur Netzstabilität und Netzsicherheit bei. Das Vorhaben leiste damit einen wichtigen Beitrag zur Deckung des zukünftigen inländischen und europäischen Gasbedarfs. Ein zusätzlicher Erdgasbedarf bestehe in Deutschland und Europa. Dies folge sowohl aus dem Erläuterungsbericht der Vorhabenträger als auch aus dem von der Bundesnetzagentur bestätigten Szenariorahmen für den Netzentwicklungsplan (NEP) Gas 2018-2028 (im Folgenden: Szenariorahmen). Die Nord Stream 2 sei eines der zur Deckung des Bedarfs im Szenariorahmen 2018-2028 und im Entwurf des NEP Gas 2018-2028 angesetzten Projekte. Hinsichtlich der Transportkapazität sei im Rahmen einer Marktabfrage im Jahr 2015 ein zusätzlicher Bedarf für sogenanntes H-Gas (Erdgas mit hohem Brennwert, high calorific value) festgestellt, als dessen Folge die Nord Stream 2 mit einer jährlichen Lieferkapazität von 55 Mrd. m3 geplant worden sei. Im Zuge einer Auktion im Jahr 2017 auf der Kapazitätsplattform PRISMA seien diese ermittelten Angebotslevel vermarktet worden. Der geplante Bau der Nord Stream 2 werde eine zusätzliche Liefermöglichkeit für russisches Erdgas bieten, wodurch die Liefersicherheit für die Bundesrepublik Deutschland und Europa verbessert und ein Beitrag zur Absicherung des zu erwartenden Mehrbedarfs geleistet werden könne. Andere Leitungsnetze stellten keine Alternative dar. Der Planfeststellungsbeschluss enthält zudem Ausführungen zu einer preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Gasversorgung gem. § 1 Abs. 1 EnWG. Ferner befasst er sich mit der Realisierbarkeit der Nord Stream 2 und den Auswirkungen auf die EUGAL. Die erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit des Baus der Nord Stream 2 sei gegeben (S. 109). Der Bericht der für das Vorhaben durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Bericht), der Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses ist, enthält unter Abschnitt „12 Schutzgüter Klima und Luft“ (Seite 547) folgende Erläuterungen: „Die Schutzgüter Klima und Luft beschreiben die klimatische sowie lufthygienische Ausgleichsfunktion. Zu prüfen sind mögliche Auswirkungen auf das Klima, Beiträge des Vorhabens zum Klimawandel sowie Veränderungen der Luftqualität. 12.1. Klima Im Rahmen einer anlagenbezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung sind die regionalen oder örtlichen Ausprägungen des Klimas, bezogen auf die Verhältnisse der bodennahen Luftschichten zu betrachten. Dieses Klima wirkt als Umweltfaktor auf Menschen, Tiere und Pflanzen. Die Organismen unterliegen dem bioklimatischen Einfluss als luftchemischem und thermischem Wirkungskomplex. Innerhalb des Klimas stellt die Luft in ihrer spezifischen chemischen Zusammensetzung eine besondere Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen dar. Bau, Anlage und Betrieb einer unterirdischen Rohrleitung sind nicht geeignet, Auswirkungen auf das Makro- und Mesoklima hervorzurufen. Aufgrund der fehlenden Relevanz wird somit im UVP-Bericht auf eine Beschreibung des Regionalklimas und der Luftverhältnisse im Untersuchungsraum zur EUGAL verzichtet. In manchen Bereichen kann der Leitungsbau das Mikroklima geringfügig z.B. durch Gehölzentnahmen ändern. Da im Zuge der Rekultivierung Gehölzentnahmen i.d.R. durch Gehölzpflanzungen ausgeglichen werden, sind auch für das Mikroklima keine relevanten Auswirkungen zu erwarten 12.2 Luft In Anlehnung an eine Definition der VDI-Kommission Reinhaltung der Luft wird als Luft das Gasgemisch verstanden, dass die Erde umhüllt. Neben den natürlichen Substanzen (Stickstoff, Sauerstoff, Edelgase usw.) gibt es auch eine Vielzahl von Stoffen, die durch das Wirken des Menschen in die Atmosphäre eingebracht wurden und als potentielle Schadstoffe zu betrachten sind. Der Bau, die Anlage und der Betrieb der EUGAL sowie der dazu gehörigen Absperrungsstationen führen zu keinen relevanten Luftverunreinigungen. Die während des Baus entstehenden Belastungen durch den Baustellenverkehr sind aufgrund ihrer kurzen Zeitdauer und der geringen Intensität nicht geeignet, erhebliche Umweltauswirkungen auszulösen. Im Untersuchungsraum der EUGAL befinden sich Immissionsschutzwälder, die jedoch durch die geplante Trassenführung nicht geschnitten werden. Erhebliche Umweltauswirkungen durch den Bau, die Anlage und den Betrieb der Erdgasfernleitung auf die Funktion der Immissionsschutzwälder sind somit nicht zu erwarten. Insgesamt ist eine detaillierte Betrachtung der Schutzgüter Klima und Luft aus gutachterlicher Sicht nicht erforderlich.“ Dementsprechend führt der Planfeststellungsbeschluss unter 2.6. „Schutzgüter Klima und Luft“ (Seite 167) aus, dass die Schutzgüter Klima und Luft durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt würden. Errichtung und Betrieb unterirdischer Leitungen hätten keine Relevanz für das Makro- und Mesoklima. Soweit die im Bereich des Arbeitsstreifens erforderlichen Gehölzentnahmen sich geringfügig auf das Mikroklima auswirken könnten, würden diese Auswirkungen durch die Rekultivierung ausgeglichen, sodass auch für das Mikroklima keine relevanten Auswirkungen zu erwarten seien. Luftverunreinigungen würden durch den Betrieb der Leitung mangels Emissionen nicht verursacht. Emissionen verursacht durch den Baustellenverkehr seien nur temporärer Natur und ebenfalls nicht geeignet, erhebliche Umweltauswirkungen auszulösen. Immissionsschutzwälder, die im Untersuchungsraum verzeichnet seien, würden durch die Trassenführung nicht geschnitten, sodass auch insoweit keine relevanten Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Luft zu erwarten seien. Der Kläger hat gegen den bis zum 30. Oktober 2018 ausgelegten Planfeststellungsbeschluss am 30. November 2018 Klage erhoben. Einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung hat der Senat mit Beschluss vom 23. Juli 2019 - OVG 11 S 80.18 - abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtige nicht die Auswirkungen des Vorhabens auf den globalen Klimawandel, insbesondere keine Treibhausgasemissionen. Bereits die Produktion der für die EUGAL verwendeten Stahlrohre sei mit der Erzeugung von Treibhausgasen verbunden. Weise ein Vorhaben einen großen Stahlbedarf auf, stellte dies mit Blick auf das Schutzgut Klima eine erhebliche Umweltauswirkung des Vorhabens im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 5 UVPG dar und müsse bei der UVP betrachtet werden. Dies folge auch aus Ziffer 4, Buchstabe c, Doppelbuchstabe bb) der Anlage 4 zum UVPG. Nur so könne die Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage ihrer Abwägung z.B. zu einer Auflage gelangen, die den Einsatz besonders klimaschonend hergestellter Baustoffe vorsehe. Weiter habe sich der UVP-Bericht mit den Treibhausgasemissionen befassen müssen, die bei Herstellung und Verbrauch des transportierten Gases anfielen. Zudem habe der UVP-Bericht fehlerhaft keine Störfälle und die damit in Verbindung stehenden Treibhausgasemissionen berücksichtigt. Schließlich habe der UVP-Bericht auch Angaben zu sogenannten Methan-Lecks enthalten müssen, die bei Normalbetrieb der EUGAL infolge von planmäßigen Instandhaltungsmaßnahmen entstünden. Dass es keine Höchstgrenzen für Treibhausgasemissionen von Gasleitungen gebe, führe nicht dazu, dass jene nicht in die Abwägung einzustellen wären. Zwar beschränke sich die Anlage 4 Ziffer 4 c) UVPG nur auf erhebliche Umweltauswirkungen, sodass Treibhausgasemissionen von geringem Umfang unberücksichtigt bleiben könnten. Dies gelte aber nur, wenn die Emissionen absolut gesehen geringfügig seien. Das sei vorliegend nicht der Fall, denn diese entsprächen etwa 69.000 CO2 pro Jahr und damit den jährlichen Treibhausgasemissionen von 8.221 EU Bürgerinnen und Bürgern. Die fehlerhafte UVP stelle auch einen Verfahrensfehler dar, der mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Verfahrensfehlern vergleichbar sei. Der betroffenen Öffentlichkeit sei durch diesen Verfahrensfehler die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden. Die Behörde habe im Rahmen der UVP wesentliche Umwelteinwirkungen trotz dahingehender Verpflichtung schon im Ansatz nicht ermittelt. Die Öffentlichkeit habe daher keinen Zugang zu diesen Informationen erhalten, so dass eine „Anstoßwirkung“ zur Auseinandersetzung mit diesem Thema verfehlt worden sei. Im Hinblick auf Treibhausgasemissionen fehle eine UVP vollständig. Zudem meint der Kläger, dass für das Vorhaben EUGAL keine Planrechtfertigung bestehe. Das Vorhaben erscheine zur Verwirklichung der Ziele des § 1 EnWG nicht vernünftigerweise geboten. Die Prognosen, die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde lägen, seien von der Gasindustrie und nicht von unabhängigen Stellen ausgearbeitet worden. Die Entscheidung, mit welchem Bedarf an Gas geplant werde und wie hoch dessen Anteil an der Energieversorgung sein solle, müsse von hinreichend demokratisch legitimierten staatlichen Stellen getroffen werden. Die Feststellung des Bedarfs für Gasleitungen im Szenariorahmen für den Netzentwicklungsplan sei keine staatliche Planung auf höherer Ebene. Zwar müsse der Szenariorahmen von der Bundesnetzagentur bestätigt werden, diese verfüge jedoch nicht über die Legitimation für umwelt- und energiepolitische Konzeptentscheidungen. Die Bundesnetzagentur habe sich auf die Angaben der Betreiber verlassen und keine selbstständige gründliche unabhängige Prüfung der Bedarfsschätzungen vorgenommen. Der im Szenariorahmen angesetzte und vom Beklagten im Planfeststellungsbeschluss ausgeführte zusätzliche Gasimportbedarf in Höhe von 76 Mrd. m3/a gehe auf eine Prognose des Verbands der europäischen Pipelinebetreiber (ENTSOG) zurück („Green Evolution Szenario“). Demgegenüber würden die im Szenariorahmen ebenfalls genannten Szenarien „EUCO 30“ und „EUCOplus40“ für Deutschland und Europa einen stark sinkenden Gasverbrauch und damit auch einen Rückgang der Gasimporte nach Europa prognostizieren. Auf diesen Widerspruch gehe die Bundesnetzagentur nicht ein. Auch habe die Bundesnetzagentur in der Bestätigung des Szenariorahmens keine grundlegende wissenschaftliche Diskussion der Annahmen und Methoden vorgenommen, insbesondere sei kein Abgleich mit den Annahmen und Methoden anderer Prognosen erfolgt. So werde nicht diskutiert, dass es wissenschaftlich umstritten sei, ob Erdgas überhaupt klimaschonender sei als Kohle oder Öl. Der Planfeststellungsbehörde seien bei der prognostischen Ermittlung des Bedarfs für das Vorhaben EUGAL Fehler unterlaufen. So hätten sich der Beklagte wie auch die Bundesnetzagentur mit anderen Prognosen und Studien auseinandersetzen müssen. Der Kläger bezieht sich dazu insbesondere auf eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung vom 4. Juli 2018. Ferner hätte der Beklagte in seine Überlegung einstellen müssen, dass es in der Vergangenheit zu Fehl-Prognosen insbesondere mit Blick auf die OPAL-Pipeline gekommen sei. Entgegen der Annahme des Beklagten sei gerade mit Blick auf die Verwirklichung der Klimaziele mit einem stark sinkenden Gasbedarf sowohl in Deutschland als auch in Europa zu rechnen. Der Beklagte habe sich mit dem „Green-Evolution-Szenario“ nicht hinreichend auseinandergesetzt. Im Übrigen lasse sich eine belastbare Bedarfsermittlung für das Vorhaben weder auf die Auktionsergebnisse über die Plattform PRISMA noch auf die zuvor durchgeführte Marktabfrage „more capacity“ stützen. Beide wiesen keine dahingehende Beweiskraft auf, dass unabhängige Unternehmen eine verbindliche Nachfrage nach den EUGAL-Kapazitäten angemeldet hätten. Schließlich sei die EUGAL im Netzentwicklungsplan Gas 2016-2026 noch nicht enthalten gewesen, also offenbar nicht als notwendig angesehen worden. Schließlich folge aus der fehlerhaften Ermittlung des abwägungsrelevanten Materials und der betroffenen Belange im Hinblick auf das Schutzgut Klima ein Abwägungsfehler; hier läge ein Abwägungsausfall vor. Wegen der Erheblichkeit der Treibhausgasemissionen des Vorhabens und der Bedeutung des Belangs auch vor dem Hintergrund völker- und unionsrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung genauso gefallen wäre, wenn der Belang ordnungsgemäß ermittelt und abgewogen worden wäre. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2018 unter A V 1.13 unter der neuen Nr. 6 wie folgt ergänzt: „Bei planmäßigen Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen an der Leitung, die eine vorherige Entleerung der Leitung erfordern, ist die Leitung bzw. das jeweilige Leitungssegment zuvor von Erdgas frei zu pumpen; ein kontrolliertes Ablassen von Erdgas ist nur in Ausnahmefällen zulässig.“ Der Kläger hat im Rahmen seiner Klagebegründung im Schriftsatz vom 8. Februar 2019 Beweisanträge angekündigt und in der mündlichen Verhandlung darauf aufbauend Beweisanträge bedingt gestellt; insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll und den klägerischen Schriftsatz vom 12. März 2020 Bezug genommen. Zudem hat der Kläger beantragt, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen; hinsichtlich der einzelnen Vorlagefragen wird ebenfalls auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17. August 2018 für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung EUGAL – Europäische Gas-Anbindungsleitung – der Vorhabenträger GASCADE Gastransport GmbH, Fluxys Deutschland GmbH, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH und ONTRAS Gastransport GmbH, Abschnitt Brandenburg, Az.: 27.1-1-32, in der Fassung der heutigen Planergänzung aufzuheben, hilfsweise den im Hauptantrag bezeichneten Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Rüge des Klägers, die Treibhausgasemissionen hätten ermittelt und im Planfeststellungsverfahren geprüft werden müssen, betreffe keinen formellen Fehler des Verfahrensablaufs, und damit auch keinen Verfahrensfehler, sondern einen – vermeintlichen – materiellen Fehler. Die vom Kläger geltend gemachte fehlerhafte Nichtberücksichtigung von Treibhausgasemissionen im Rahmen der UVP bzw. bei der Abwägung liege nicht vor. Die UVP sei projekt- bzw. vorhabenbezogen. Nur die von Errichtung und Betrieb dieses Vorhabens ausgehenden Umweltauswirkungen seien zu ermitteln und zu bewerten. Der Betrieb einer erdverlegten Gasversorgungsleitung finde geräusch- und emissionsfrei statt. Es komme zu keinen Emissionen und insbesondere auch zu keinen Methanfreisetzungen aus der Leitung, die so zu errichten und zu betreiben sei, dass die technische Sicherheit gewährleistet sei. Es seien auch keine Methan-Lecks als Störfall zu berücksichtigen. Die vom Kläger angesprochene Produktion der Rohre sei nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses, der die vorhergehenden Produktionsschritte der einzelnen Anlagenteile gesetzeskonform nicht einbeziehe. Soweit der Kläger ausführe, dass es in der Gasindustrie zu Methan-Lecks komme, beziehe er sich auf Veröffentlichungen, die keinen Bezug zum Vorhaben hätten. Derartige Lecks im Gesamtprozess der Gasversorgung seien keine Auswirkungen des konkreten Vorhabens. Die vom Kläger angezweifelte Planrechtfertigung sei gegeben. Eine solche sei nicht nur dann zu bejahen, wenn ein Vorhaben zwingend erforderlich, sondern auch dann, wenn es zur Verwirklichung des gesetzlichen Zweckes vernünftigerweise geboten sei. Dies habe der Beklagte geprüft und bejaht. Die europäischen Klimaziele seien richtigerweise Grundlage der Bedarfsprognose des Planfeststellungsbeschlusses, die auf dem Green-Evolution-Szenario der EU beruhe. Dem zukünftig reduzierten Erdgasbedarf stünden sinkende europäische Eigenproduktionen entgegen, woraus sich im Saldo auf Grundlage des Ten Year Development Plans (TYNDP) und des Szenariorahmens für den Netzentwicklungsplan Gas 2018-2018 ein Defizit von 76 Mrd. m3/a und auf der Grundlage der Annahme der Vorhabenträger ein Defizit von 107 Mrd. m3/a ergebe. Auch der vom Kläger angeführte Bericht des DIW gehe von einem Bedarf an weiterer Infrastruktur aus. Die Bedarfsprognose könne auch nicht wegen früherer Überschätzung über die aktuellen Ermittlungen hinausgehend heruntergerechnet werden. Der Szenariorahmen beruhe auch auf den vom Kläger angesprochenen Szenarien EUCO30 und EUCOplus40. Die Kritik des Klägers an der Verwendung von Prognosen, die von den Gasleitungsbetreibern erstellt worden seien, verfange nicht. Auf europäischer Ebene seien diese Prognosen von dem European Network of Transmission System Operators for Gas (ENTSOG) in Abstimmung mit der Europäischen Kommission erstellt worden. Für die Rechtslage in Deutschland werde auf § 15a EnWG verwiesen. Der Szenariorahmen sei von der Bundesnetzagentur am 12. Dezember 2017 bestätigt worden. Die Bundesnetzagentur habe im Planfeststellungsverfahren für die EUGAL mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2017 ausgeführt, dass aus der fehlenden Aufnahme der EUGAL im NEP 2016-2026 nicht der Schluss einer fehlenden energiewirtschaftlichen Notwendigkeit der Leitung gezogen werden könne. Zudem sei der Bedarf der EUGAL auch in der späteren Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 20. Dezember 2018 bestätigt worden. Die Beigeladene zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass die vom Kläger geforderte Ermittlung, Darstellung und Bewertung der mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft im Rahmen der UVP ausreichend erfolgt sei. Der Kläger verkenne, dass Gegenstand der UVP ausschließlich die Errichtung und der Betrieb der jeweils zugelassenen technischen Anlage hier also der Erdgasleitung EUGAL sei. Die UVP habe danach gerade nicht die gesamte „Produktionskette“ für Gas einschließlich der Treibhausgasemissionen bei der Herstellung der verwendeten Rohre sowie bei der Förderung und dem Verbrauch des transportierten Gases betrachten müssen. Defizite der UVP ergäben sich auch nicht mit Blick auf sogenannte Methanlecks oder planmäßige Gasverluste. Entgegen der Darstellung des Klägers seien Gaslecks nicht als statistisch sichere Ereignisse für ein Vorhaben wie die EUGAL vorherzusagen. Dies liege zum einen darin begründet, dass Leitungen mit DN 1400 sehr hohe Wanddicken aufwiesen, die mit Baggern oder anderen Maschinen nicht versehentlich zerstört werden könnten. Zum anderen seien die bisher statistisch erfassten Leitungen nicht mit der EUGAL vergleichbar, da sich sowohl die Qualität des verarbeiteten Materials als auch die präventiv zur Verfügung stehenden Analysemethoden erheblich verbessert hätten. Die Beigeladene zu 1 betreibe ein Pipeline-Integritätsmanagement, bei dem die Leitungen unter anderem durch kathodischen Korrosionsschutz vor Korrosion geschützt würden. Bei Molchungen und Intensivmessungen könnten nach heutigem Standard die Wanddicke des Rohres und die Isolation zuverlässig überprüft werden. Schon im Vorfeld möglicher Beschädigungen der Leitungen könnten daher präventive Reparaturmaßnahmen durchgeführt werden. Fehlerhaft sei unter anderem die Annahme des Klägers, der planmäßige Gasverlust im Zuge von Instandhaltungsarbeiten belaufe sich auf etwa 0,007 % der Transportmenge und somit etwa 69.000 t CO2 pro Jahr. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladene bei künftigen Reparaturmaßnahmen von einem kontrollierten Ablassen von Erdgas absehen und dieses stattdessen umpumpen werde. Durch ein entsprechendes Vorgehen, das sich in jüngster Zeit in der Branche etabliert habe, könnten die Emissionen voraussichtlich nochmals erheblich um bis zu ca. 80 % verringert werden. Auch unabhängig hiervon liege indes auf der Hand, dass die angegebenen Mengen nicht geeignet seien, „erhebliche Umweltauswirkungen“ im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 5, Ziffer 4 lit. a) der Anlage 4 zum UVPG hervorzurufen. Selbst wenn – wovon jedoch nicht auszugehen sei – die UVP mangelhaft sei, läge hier kein Verfahrensfehler und erst recht kein absoluter Verfahrensfehler vor. Der Kläger mache in der Sache eine aus seiner Sicht unzutreffende Würdigung von Fragen des Klimaschutzes geltend. Auch die Planrechtfertigung für das Vorhaben sei gegeben. Der Kläger setze lediglich seine abweichenden energiepolitischen Zielsetzungen an die Stelle der Planung. Das Erfordernis der Planrechtfertigung verlange gerade nicht den Nachweis einer Alternativlosigkeit des Vorhabens. Der Planfeststellungsbeschluss gehe auf der Grundlage einer ausführlichen Prüfung zu Recht davon aus, dass das Vorhaben einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas und damit den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG unter Berücksichtigung des europäischen Binnenmarktes diene. Trotz des geringfügig reduzierten Erdgasbedarfs ergebe sich aufgrund der sinkenden europäischen Erdgasförderung und -versorgung eine Deckungslücke, für die zusätzliche Erdgaslieferungen verfügbar gemacht werden müssten. Diesen Bedarf decke die EUGAL. Der Beklagte stütze sich zurecht maßgeblich auf den von der Bundesnetzagentur als angemessen und nachvollziehbar bestätigten Szenariorahmen für den Netzentwicklungsplan Gas 2018-2028. So verkenne der Kläger die umfassende gesetzliche Normierung des Prozesses zur Erarbeitung des Szenariorahmens sowie des nachgelagerten Netzentwicklungsplan Gas in § 15a EnWG. Inhaltliche Mängel des Szenariorahmens, der auch die Szenarien EUCO 30 und EUCOplus4 berücksichtige, bestünden nicht, sodass es für den Beklagten auch keinen Anlass gegeben habe, von den durch die Bundesnetzagentur als angemessen und nachvollziehbar bestätigten Annahmen abzuweichen. Der zusätzliche Importbedarf von 76 Mrd. m3/a beruhe auf dem Green-Evolution-Szenario, das wiederum im gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zugrunde gelegt worden sei (TYNDP 2017). Dieser sei nach § 15 a Absatz 1 S. 5 EnWG zu berücksichtigen. Frühere überhöhte Prognosen könnten die dem Vorhaben zugrunde liegende Prognose nicht erschüttern. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer energiewirtschaftlicher Prognose-, Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum bestehe. Auch die verbindliche PRISMA-Auktion sowie die zuvor durchgeführte Marktabfrage „more capacity“ seien für die Planrechtfertigung belastbar. Die Beigeladenen zu 2. bis 4. haben sich im Verfahren nicht geäußert. In der mündlichen Verhandlung am 12. März 2020 hat sich der Projektleiter der Beigeladenen zu 1. zu der Frage, ob es im verfahrensgegenständlichen Leitungsabschnitt der EUGAL zum Entweichen von Methangas in die Atmosphäre komme, geäußert und erläutert, inwiefern es bei Instandhaltungsmaßnahmen an der EUGAL zu Entweichungen von Methangas kommen könne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Der Beklagte hat daraufhin unter Bezugnahme auf diese Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung den Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2018 unter A V 1.13 unter der neuen Nr. 6 wie dargestellt ergänzt. Die Beigeladene zu 1. hat daraufhin – auch in Vertretung für die Beigeladenen zu 2. bis 4. – auf Rechtsmittel gegen die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses verzichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit-akten (2 Bände), insbesondere die vom Kläger eingereichten Unterlagen (1 Aktenordner „Planfeststellungsbeschluss“ sowie weitere zahlreiche Anlagen), Bezug genommen.