Beschluss
OVG 11 N 122.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0802.11N122.16.00
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Leitsätze
1. Die Verlängerung eines Aufenthaltstitels im Sinne des AufenthG 2004 § 8 Abs 1 setzt vor dem Hintergrund der in AufenthG 2004 § 51 Abs 1 Nr 1 angeordneten Rechtsfolge des Erlöschens mit Ablauf ihrer Geltungsdauer einen noch wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen grundsätzlich vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Verlängerungsantrag voraus.(Rn.6)
2. Von der Verlängerungsmöglichkeit nach AufenthG 2004 § 81 Abs 4 S 3 macht die Behörde keinen Gebrauch, wenn sie zwar eine „Fiktionsbescheinigung (gemäß § 81 Abs 4 AufenthG)“ ausstellt, in ihr aber – den Umstand der verspäteten Antragstellung verkennend – vermerkt, dass der Verlängerungsantrag Fiktionswirkung kraft Gesetzes nach AufenthG 2004 § 81 Abs 4 S 1 besitzt.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. August 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verlängerung eines Aufenthaltstitels im Sinne des AufenthG 2004 § 8 Abs 1 setzt vor dem Hintergrund der in AufenthG 2004 § 51 Abs 1 Nr 1 angeordneten Rechtsfolge des Erlöschens mit Ablauf ihrer Geltungsdauer einen noch wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen grundsätzlich vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Verlängerungsantrag voraus.(Rn.6) 2. Von der Verlängerungsmöglichkeit nach AufenthG 2004 § 81 Abs 4 S 3 macht die Behörde keinen Gebrauch, wenn sie zwar eine „Fiktionsbescheinigung (gemäß § 81 Abs 4 AufenthG)“ ausstellt, in ihr aber – den Umstand der verspäteten Antragstellung verkennend – vermerkt, dass der Verlängerungsantrag Fiktionswirkung kraft Gesetzes nach AufenthG 2004 § 81 Abs 4 S 1 besitzt.(Rn.7) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. August 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die türkische Klägerin begehrt die rückwirkende Verlängerung ab dem Zeitpunkt ihrer zuletzt bis zum 2. Dezember 2014 erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Ihre Klage gegen den u.a. die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis mangels Lebensunterhaltssicherung ablehnenden und ihre Abschiebung androhenden Bescheid des Beklagten vom 2. März 2016 hat das Verwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung am 24. August 2016 durch der Klägerin am 5. September 2016 zugestelltes Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG regelmäßig erforderliche Lebensunterhalt der Klägerin erscheine unter Berücksichtigung ihrer Berufschancen und bisherigen Erwerbsbiographie prognostisch nicht hinreichend dauerhaft und verlässlich gesichert, ein atypischer Ausnahmefall liege auch mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen aus Art. 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG und auf Art. 8 EMRK nicht vor. II. Der gegen dieses Urteil fristgemäß erhobene und begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat auf der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 allein maßgeblichen Grundlage des Vorbringens im Begründungsschriftsatz vom 4. November 2016, mit dem das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und das Vorliegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (2.) geltend gemacht wird, keinen Erfolg. 1. Der Berufungszulassungsgrund des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird hiermit nicht begründet dargelegt. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, Rz. 32) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542). Davon ist hier nicht auszugehen. Letzteres ergibt sich bereits daraus, dass die von der Klägerin allein begehrte Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil ihre am 3. Dezember 2012 für die Zeit bis zum 2. Dezember 2014 erteilte Aufenthaltserlaubnis bei Stellung des Antrags auf Verlängerung am 4. Dezember 2014 bereits erloschen war. Die Verlängerung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 8 Abs. 1 AufenthG setzt vor dem Hintergrund der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG angeordneten Rechtsfolge des Erlöschens mit Ablauf ihrer Geltungsdauer nämlich einen noch wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen grundsätzlich vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Verlängerungsantrag voraus. Eine bereits abgelaufene Aufenthaltserlaubnis mit Rückwirkung vor den Zeitpunkt der Antragstellung zu verlängern, widerspräche der Systematik des Aufenthaltsgesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 -, juris Rz. 14 m.w.N.). Zwar kann die Ausländerbehörde nach der Neuregelung in § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zur Vermeidung einer unbilligen Härte „die Fortgeltungswirkung anordnen“, wenn ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt wurde. Eine solche Anordnung ist vorliegend durch die seinerzeitige Erteilung einer „Fiktionsbescheinigung (gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG)“ am 4. Dezember 2014 - vgl. AuslA Bl. 81 - jedoch entgegen der Annahme der Klägerin nicht erfolgt. Denn mit dieser wird, wie unter „Raum für Vermerke“ ausgeführt, (den Umstand der verspäteten Antragstellung verkennend) lediglich bescheinigt, dass der Verlängerungsantrag „Fiktionswirkung kraft Gesetzes nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG“ besitzt. Eine Anordnung der Verlängerung der Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG lag hierin demzufolge nicht. Auch eine diesbezügliche Auslegung (vgl. dazu VGH Kassel, Beschluss vom 24. November 2016 - 3 B 2556/16 U, 3 D 2558/16 -, juris Rz. 8) kommt wegen des insoweit eindeutigen Akteninhalts nicht in Betracht. 2. Aus demselben Grund kann die Entscheidung im Ergebnis auch nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen (§ 124 Abs. 2 Satz 5 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).